Selbst wenn die Vermutung zutrifft und der Bürgermeister tatsächlich aus der ihm unterstellten Motivation heraus gehandelt haben sollte, stellt sich die Frage, ob man ihm das auch nachweisen kann.
Wenn sich aus der Auswertung des Telefongespräches keine weiteren "belastenden" Anhaltspunkte ergeben, ist die Ausgangslage relativ dünn.
Der Hinweis auf die Probezeit ist, wenn auch vielleicht nicht üblich, nicht zu beanstanden.
Was den geänderten Aufgabenschwerpunkt anbelangt, so könnte man die Frage stellen, ob sich die Änderungen wirklich erst nach den Vorstellungsgesprächen ergeben haben. Undenkbar ist es jedenfalls nicht. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, das Verfahren hätte abgebrochen und die geänderte Aufgabe neu ausgeschrieben werden müssen, so stellt sich mit Blick auf den abgesprungenen Kandidaten die Frage, inwieweit ihm das helfen würde. Da er seine Zusage aufgrund des geänderten Aufgabenzuschnitts zurückgezogen hat, ist davon auszugehen, dass er sich auf eine erneute, dann abgeänderte Ausschreibung nicht mehr bewerben würde.
Interessant ist hier m. E. lediglich, ob der geänderte Aufgabenschwerpunkt in der Praxis auch tatsächlich wirksam wird. Auch der vom Bürgermeister favorisierte Kandidat müsste nun mit der Änderung konfrontiert werden.
Unter dem Strich haben wir zwei Aussagen, die für sich genommen unkritisch sind. Der Bewerber hat seine Zusage von sich aus zurückgezogen. Somit war der Ratsbeschluss gar nicht mehr umzusetzen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob für die Einstellung des Nachrückers ein neuer Beschluss erforderlich ist.
Welche konkreten Rechtsverstöße sieht denn der Personalrat?