Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 08:26Er hat doch recht. Wenn das Partnereinkommen kassiert wird, dann wird es eben höhere Zuschläge für Kind 1 und 2 geben.
Wer sagt das?

Ausgangspunkt ist bekanntlich das MÄE. Der BMI-Gesetzentwurf unterstellt für 2026 eine Steigerung von 2,95% gegenüber 2025 und rechnet somit für dieses Jahr mit einer Netto-Prekaritätsschwelle von 54.725 €. [Den tatsächlichen Wert werden wir erst 2027 kennen, außerdem ist weiterhin die Frage offen, ob ein bundeseinheitliches oder ein regional differenziertes MÄE verwendet werden muss/kann/soll/darf/etc., aber das nur am Rande.]

1.) Für ,,normale" kleinste 4K-Beamtenfamilien geht der Entwurf davon aus, dass diese 2026 mit einem unterstellten Brutto-Gesamteinkommen von 64.940 € genug bekommen, um oberhalb der Prekaritätsschwelle zu liegen. Konkret setzen sich die 64.490 € dabei wie folgt zusammen, siehe Seite 106 oben:
a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 22.648 € Brutto-Partnereinkommen

2.) Für ,,untypische" kleinste 4K-Beamtenfamilien (ohne jegliches Partnereinkommen) geht der Gesetzentwurf für 2026 hingegen von einem unterstellten Brutto-Gesamteinkommen von 60.520 € aus, das sich wie folgt zusammensetzt, siehe Seite 176 oben:
a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 18.228 € Brutto-Ausgleichszahlung für das fehlende Partnereinkommen (im Entwurf wird dieser Posten ,,ergänzender Familienzuschlag" genannt)
[Die 18.228 € erscheinen mir dabei übrigens zu niedrig bemessen, weil lediglich PKV-Kosten von 4.191 € unterstellt werden, aber das nur am Rande.]


Wenn also das BVerfG irgendwann entscheiden sollte, dass entweder überhaupt kein Partnereinkommen oder nur ein geringerer Betrag als 22.648 € angerechnet werden darf, dann übersetzt sich das nach meinem Verständnis in der Logik des BVerfG in eine entsprechende Grundbesoldungs-Erhöhung. Mit welcher Begründung sollten stattdessen die Kinderzuschläge erhöht werden? Was bitte sollen die Kinderzuschläge mit der Frage der Anrechnung des Partnereinkommens zu tun haben?

[Sämtliche anderen Rechnungen im Entwurf, die mit irgendwelchen anderen Faktoren als der 4K-Familie operieren (1,35; 1,5; 1,8; 1,85), entbehren aus meiner Sicht jeglicher Grundlage, da sie in direktem Widerspruch zur BVerfG-Vorgabe stehen, dass die 4K-Familie den Kontrollmaßstab zur Bewertung der Verfassungskonformität bildet.]

Ryan

Ich denke, Begründungen der Vergangenheit werden den DH herzlich wenig interessieren. Ich erinnere an den letzten Entwurf, als man Erfahrungsstufen im eD mit folgender Begründung abschaffen wollte: "Im einfachen Dienst ist die Erbringung einer vollwertigen Leistung kaum von einer beruflichen Erfahrung abhängig...". Nach dem jetzigen Entwurf gehört die A3 Endstufe zu den Top-Profiteuren - insbesondere auch durch eine Aufwertung der Erfahrungsstufen.



zu 2.)
Könnte sein, dass hier die GKV-Annahme getroffen wurde (warum auch immer) Alternativ würde die Erhöhungsbeträge auf S. 83 (287x12=3444) für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehegatten hier noch das Brutto und ein entsprechender Betrag die PKV erhöhen (unter Berücksichtigung von Steuern und der Abzugsfähigkeit der PKV-Beiträge).

Besoldungswiderspruch

Zitat von: BuBea in Heute um 09:05Anbei die Stellungnahme des DBB, die am Freitag bei uns gestreut wurde...


Und hier nochmal für die ohne Account :)

https://www.dbb.de/artikel/besoldung-dbb-begruesst-gesetzentwurf-trotz-aenderungsbedarfs.html

,,Mit dem Gesetzentwurf wird der Tarifabschluss aus dem April im Wesentlichen übertragen, das entspricht unserer Forderung", sagte der dbb-Bundesvorsitzende Volker Geyer am 11. Mai 2026. ,,Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung endlich umzusetzen, wurde außerdem die Grundgehaltstabelle völlig neustrukturiert. Bei dieser Reform ist der Wille von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und seinem Haus deutlich erkennbar, die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot zu stärken. Nach Jahren des Stillstands und untauglichen Gesetzentwürfen vergangener Regierungen, ist das ein echter Fortschritt. Allerdings ist in vielen Einzelregelungen ebenso deutlich erkennbar, dass es nicht immer um die gerechteste, sondern um die preiswertere Lösung ging. Besonders kritisch sehen wir die Abkehr vom Alleinverdienermodell als Berechnungsgrundlage für die Besoldung."

Heini Schmitt, Fachvorstand für Beamtenpolitik des dbb, erläuterte dazu: ,,Die Abkehr vom Alleinverdienermodell ist nach unserer Überzeugung mit dem Grundgesetz und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Der Dienstherr versucht, sich damit seiner Alimentationsverpflichtung gegenüber den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien zu einem nennenswerten Teil zu entziehen. Damit wird das Alimentationsprinzip ausgehebelt. Wir werden vor allem dazu, aber auch zu anderen Aspekten des Gesetzentwurfs, mit dem Bundesinnenministerium nochmal ins Gespräch gehen und konstruktive Vorschläge einbringen."

InternetistNeuland

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:06Wer sagt das?

Ausgangspunkt ist bekanntlich das MÄE. Der BMI-Gesetzentwurf unterstellt für 2026 eine Steigerung von 2,95% gegenüber 2025 und rechnet somit für dieses Jahr mit einer Netto-Prekaritätsschwelle von 54.725 €. [Den tatsächlichen Wert werden wir erst 2027 kennen, außerdem ist weiterhin die Frage offen, ob ein bundeseinheitliches oder ein regional differenziertes MÄE verwendet werden muss/kann/soll/darf/etc., aber das nur am Rande.]

1.) Für ,,normale" kleinste 4K-Beamtenfamilien geht der Entwurf davon aus, dass diese 2026 mit einem unterstellten Brutto-Gesamteinkommen von 64.940 € genug bekommen, um oberhalb der Prekaritätsschwelle zu liegen. Konkret setzen sich die 64.490 € dabei wie folgt zusammen, siehe Seite 106 oben:
a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 22.648 € Brutto-Partnereinkommen

2.) Für ,,untypische" kleinste 4K-Beamtenfamilien (ohne jegliches Partnereinkommen) geht der Gesetzentwurf für 2026 hingegen von einem unterstellten Brutto-Gesamteinkommen von 60.520 € aus, das sich wie folgt zusammensetzt, siehe Seite 176 oben:
a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 18.228 € Brutto-Ausgleichszahlung für das fehlende Partnereinkommen (im Entwurf wird dieser Posten ,,ergänzender Familienzuschlag" genannt)
[Die 18.228 € erscheinen mir dabei übrigens zu niedrig bemessen, weil lediglich PKV-Kosten von 4.191 € unterstellt werden, aber das nur am Rande.]


Wenn also das BVerfG irgendwann entscheiden sollte, dass entweder überhaupt kein Partnereinkommen oder nur ein geringerer Betrag als 22.648 € angerechnet werden darf, dann übersetzt sich das nach meinem Verständnis in der Logik des BVerfG in eine entsprechende Grundbesoldungs-Erhöhung. Mit welcher Begründung sollten stattdessen die Kinderzuschläge erhöht werden? Was bitte sollen die Kinderzuschläge mit der Frage der Anrechnung des Partnereinkommens zu tun haben?

[Sämtliche anderen Rechnungen im Entwurf, die mit irgendwelchen anderen Faktoren als der 4K-Familie operieren (1,35; 1,5; 1,8; 1,85), entbehren aus meiner Sicht jeglicher Grundlage, da sie in direktem Widerspruch zur BVerfG-Vorgabe stehen, dass die 4K-Familie den Kontrollmaßstab zur Bewertung der Verfassungskonformität bildet.]


Aus

a) 36.011 € Brutto-Grundgehalt des Beamten
b) 6.281 € Brutto-Zuschläge für die beiden Kinder
c) 22.648 € Brutto-Partnereinkommen

Wird dann

36.011 € Grundgehalt
28.929 € Zuschläge für Kinder und Partner


Dass das auch nicht rechtens wäre, sind wir uns einig. Das dürfte dem Gesetzgeber aber herzlich egal sein, solange ein Urteil fehlt.