Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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accipiter

Zu der og Diskussion der Unterjährigkeit. Das glättet sich beim Besoldungsindex,welcher ja für jede Besoldungsgruppe als Vergleichswert gebildet werden muss, aufgrund der Basis 1996 = 100 in einer langen Reihe jedenfalls dann aus, wenn die zugrundeliegenden Besoldungswerte bei einer unterjährigen Anpassung jährlich entsprechend gewichtet werden. Ist kein Hexenwert (idR Dreisatz). Beim Tarif macht man es bzgl der Entgelte ebenso. Bei Inflation und Nominallohn werden von den statistischen Landesämtern Jahreswerte als Vergleichswert ausgegeben. Dann passt das mE auch.

SwenTanortsch

Ich habe nun wie angekündigt und gewünscht ein neues Forum eröffnet.

Maximus

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:11Das steht nirgends. Das ist ein rein indizieller Prüfschritt, um einen sachgerechten Vergleich zu ermöglichen. Der NLI und VPI erfassen grundsätzlich auch immer die Laufzeit 1.1.-31.12., das muss folglich auch für den BI gelten.

Genau, deshalb hat Frau Färber auch die tatsächliche Jahresbruttobesoldung (also über die gesamte Laufzeit  1.1 - 31.12) ausgewiesen. Der "indizielle Prüfschritt" erfolgt erst im Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Indizes...nicht bereits bei der Berechnung/Methode der Jahresbruttobesoldung.

Erst der Vergleich (Jahresbruttobesoldung mit den anderen Indizes) zeigt auf, ob ein "Schaden" entstanden ist.

Die Frage ist ehr, kann mit der Färber-Methode/Schwan-Methode der "Schaden" aufgezeigt werden. Eins muss aber klar sein, der "Schaden" ist der Differenzbetrag zwischen Besoldungsindex und TLI, NLI und VPI. Ob die Erhöhung zum 01.01 oder 01.08 erfolgt ist, ist erst einmal egal.


bitte nicht beachten, hab nicht gesehen, dass wir mit dem Thema umgezogen sind