@Alexander79
Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.
In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.
Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.
Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.
Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.
Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.
Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.
Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:
Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“
Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.
Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.
Der
juristische Kern wird ueberlesen:
„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“
Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.
Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.
Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.
Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:
Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit
Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.
Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.