@Unknown @GeBeamter
Die Idee, Familienzuschlaege „einheitlich“ zu gestalten oder pauschal an einer 1/3-Schwelle auszurichten, haelt einer verfassungsrechtlichen Betrachtung schlicht nicht stand. Die Zuschlaege sind integraler Bestandteil der amtsangemessenen Alimentation, nicht irgendein sozialpolitischer Topf zur Kinderfoerderung

. Amtsangemessenheit bezieht sich immer auf das konkrete Amt und das umfasst den Beamten und seine Familie. Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter; die Wertigkeit des Amtes setzt sich in der Familienalimentation fort. Ein „gleich hoher Zuschlag pro Kind“ waere systemwidrig und vom BVerfG so nie gedeckt.
Zur 1/3-Erzaehlung....Diese Zahl ist keine Norm, sie steht in keinem Gesetz und in keiner Entscheidung. Sie stammt aus aelteren Kommentierungen aus mind. zwei Haeusern, die versucht haben, die Leitfunktion des Grundgehalts grob zu beschreiben. Verfassungsrechtlich gibt es nur einen echten Maßstab: Das Grundgehalt muss dominant bleiben, die Zuschlaege duerfen es nicht verdraengen. Wie groß der Zuschlagsanteil dafuer im Ergebnis sein kann, haengt vom gesamten System ab, nicht von einer Prozentzahl.
Und was die Single-/4K-Vergleiche angeht: Die Mindestbesoldung richtet sich zwar nach dem 4K-Modell, aber die Fortschreibung nach Rn. 78 basiert zwingend auf dem Single in der Endstufe. Dieser Single ist die Referenzgroeße fuer die Besoldungsentwicklung. Du kannst ihn deshalb nicht kuenstlich auf „70 % des 4K-Beamten“ druecken. Damit wuerdest du die Fortschreibung sofort reißen und das System in sich selbst sprengen.