Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:
1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.
-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.
2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).
-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.
Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..
Also betrachten wir jetzt die Zukunft?
Dann Feuer frei ;o)
Zu Punkt 1:
Für mich gibt es verschiedene Varianten, auf die Mindestbesoldung zu kommen.
a) Man hebt die Grundbesoldung fü alle an
b) Man verändert die Familienzuschläge
c) Man streicht die untersten Erfahrungsstufen
d) Man reduziert die Gesamtanzahl der Erfahrungsstufen
e) Man streckt die Zeitabstände zwischen den Erfahrungsstufen
f) Man verändert die Beihilfevorschriften
g) Man differenziert zwischen Beamten mit freier Heilfürsorge und denen ohne freie Heilfürsorge
Ich fange mal mit den letzten beiden Punkten an:
Bei der Bereinigung des Einkommens zur Überprüfung der Mindestbesoldung (M) sind die Beiträge für die KV und PV von dem Auszahlungsbetrag des 4 K Modellbeamten in EF 1 abziehen. Dabei geht das BVerfG von einem Alleinverdienermodell mit Ehefrau und 2 Kindern aus, mithin wird immer ein Beitrag für die Ehefrau und für die Kinder unterstellt.
Wenn der Gesetzgeber die Beihilfe des Ehepartners auf 100 % raufsetzen würde, würde der Anteil für die KV und PV des Ehepartners bei der Betrachtung nicht mehr anfallen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung allen Beamten eben über 200 EUR weniger gezahlt werden müssen. Gleichzeitig hat der Besoldungsgesetzgeber bereits jetzt in vielen Rechtskreisen eine Einkommensgrenze für die Beihilfe eingeführt. So verstanden würden Mehrkosten für die Beihilfe nur bei den Beamten entstehen, die überhaupt verheiratet sind und der verheiratete Partner weder anderweitig vorrangig selbst (gesetzlich) krankenversichert ist oder nicht vorrangig selbst gesetzlich krankenversichert ist, aber als eigenes Einkommen die Präkariatsschwelle deutlich überschreitet.
Gleichzeitig könnte er aus den gleichen Überlegungen heraus auch die Beihilfe der Kinder auf 100 % raufsetzen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung bei dem 4 K Musterbeamten keine Beiträge zur KV und PV für die Kinder mehr abgezogen werden müssen, mithin das Delta zwischen Mindestbesoldung und tatsächlicher Besoldung des 4 K Musterbeamten weiter verringern. Auf der anderen Seite würde eine Mehrbelastung bei der Beihilfe nur für die Beamten zu erwarten sein, die tatsächlich Kinder haben.
Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten, mithin Beamte, die zumindest während ihrer aktiven Zeit freie Heilfürsorge bekommen und nur einen „Ruhensbeitrag“ für die Zeit zahlen, in der sie im Ruhestand sind.
Wenn man jetzt also eine Kombination aus f) und g) machen würde, dann würde für den Polizisten mithin auf einen Schlag die Differenz zwischen der Mindestbesoldung über 600 EUR im Monat geringer ausfallen als jetzt. So verstanden gehe ich davon aus, dass dann zumindest schon mal für Beamte mit freiher Heilfürsorge das „M“ nur noch bis A7EF1 verletzt wäre. Gleichzeitig würden natürlich die Kosten der Beihilfe steigen. Da allerdings nicht jeder Polizist verheiratet ist und nicht jeder Polizist Kinder hat, gibt es alleine schon deswegen Einsparungspotenzial. Des weiteren ist grob geschätzt die Hälfte der Ehepartner vorrangig anderweitig gesetzlich krankenversichert, so dass an der Stelle weiter Einsparpotenzial wäre. Wenn man jetzt noch eine Einkommensgrenze für Familienangehörige einbauen würde, dann hätte man bei den Familienangehörigen noch weiteres Einsparpotenzial gefunden.
Jetzt betrachten wir Punkt c)
Wenn demnächst alle mit EF3 starten würden, wäre das „M“ vielleicht nur noch bis A6EF3 verletzt.
b) Wenn man sich die Düsseldorfer Tabelle anschaut, gehen zumindest die Familiengerichte davon aus, dass Eltern mit zunehmendem Einkommen auch mehr Geld für ihre Kinder ausgeben.
Bei dem folgenden Punkt bin ich mir unsicher, ob ich hier vielleicht etwas übersehe. Daher wäre ich Euch dankbar, wenn ihr den folgenden Gedanken kritisch prüfen würdet:
So verstanden könnte man auch sagen, dass die Prekariatsschwelle von 80 % nur bei der Mindestbesoldung sachgerecht ist, mit steigendem Einkommen aber auch ein größerer Teil des Gesamteinkommens für den Ehepartner und die Kinder ausgegeben würde. Mithin könnte der Gesetzgeber auch auf die Idee kommen, die Familienzuschläge mit steigender Besoldungsgruppe ebenfalls in gewissen Grenzen
anheben, also der gehobene Dienst gegenüber dem mittleren um bspw 50 EUR pro Kind um im höheren Dienst um bspw. weitere 50 EUR pro Kind.
Warum ist das wichtig?
Das BVerfG hat als neue Bezugsgröße für die Mindestbesoldung die 4 K Familie definiert. (RN 115) Jetzt könnte der Gesetzgeber bei einer grundlegenden Besoldungsstruktur je genau dasselbe machen und bei der Prüfung der Fortschreibungspflicht nicht mehr die Grundbesoldung, sondern den 4K Musterbeamten bei allen Parametern als neuen Maßstabe nehmen. Das hätte natürlich Auswirkungen auf die Grundbesoldung, die eben nicht mehr so umfangreich steigen müsste, mithin die Single Beamten die Verlierer wären. Auch an der Stelle unterscheide ich mich von einigen Foristen. In meinen Augen werden die Gewinner die Familien sein, deren Familienangehörige aktuell beihilfeberechtigt sind, und nicht der Single.
Deswegen gehe ich auch bei Euren Betrachtungen der Abstände nicht mehr mit. An der Stelle unterscheiden wir uns grundlegend. Während in der Vergangenheit das BVerfG die Verletzung beim internen Besoldungsvergleich immer anhand der Grundbesoldung gemacht hat, ist es jetzt davon abgerückt und zumindest für die Betrachtung der Mindestbesoldung als neue Betrachtung als neue Bezugsgröße den 4K Beamten definiert. Daher gehe ich davon aus, dass die A Besoldung komplett obsolet ist und der Gesetzgeber eine neue Besoldungsstruktur erfinden wird, in der der Ausgangspunkt der Alleinverdiener mit 2 Kindern sein wird.
Zu Punkt 2:
In meinen Augen ist die RN 78 im Kontext zu der RN 115 zu lesen.
Du betrachtest beim Blick in die Zukunft vor allem den aktuellen Ist Zustand und gehst davon aus, dass er die A Tabelle lediglich verändern wird. Ich gehe aber davon aus, dass weil der neue Bezugspunkt in allen Rechtskreisen der 4K Musterbeamte sein wird, dem Gesetzgeber gar nichts anderes übrig bleiben wird, als die Beamtenbesoldung vollständig neu zu denken.
Mit einem hatte Swen Recht: Das BVerfG wird den Nebel, den wir im Kopf haben, die Betrachtungen, die uns verhext haben, wegpusten und uns einen klaren Blick in die Zukunft eröffnen. Leider ist es jedoch so, dass nach meiner Betrachtung sehr viele Beamte am Ende des Monats mehr Geld in der Geldbörse haben, aber die Singles im höheren Dienst die Verlierer sein werden.
Soweit es die
Zukunft betrifft, kann der Gesetzgeber nämlich die Besoldungsstruktur auf neue Füße stellen. Wenn er so verstanden nicht mehr den Single, sondern den 4 K Beamten stärker in den Blick nehmen würde, und die 4 K Familie nicht nur als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung, sondern für die gesamte Besoldungsstruktur betrachten würde, dann könnte er bei den anderen Parametern auch immer den Alleinverdiener mit der 4K Familie betrachten. Das könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Single Beamter im höheren Dienst in Niedersachsen theoretisch sogar weniger bekommen müsste als bisher, allerdings durch eine Besitzstandswahrung einen Zuschlag erhalten würde.
Das BVerfG kann den Gesetzgeber nicht dazu zwingen, den 4 K Musterbeamten als neues Zentrum seiner Betrachtung bei der Beamtenbesoldung zu nehmen, aber anders ist das, was Du unter Punkt 2 beschreibst, aus meiner Sicht für die Zukunft nicht aufzulösen.
Anders wäre auch nicht zu erklären, warum das BVerfG in Randnummer 159 davon ausgeht, dass eine grundlegende Reform nicht dazu führen würde, dass auch die Grundbesoldung zwingend anzuheben ist. Wenn man demnach die Reform der Beihilfe, so wie ich sie oben skizziert habe, kommt, würden dennoch auch Beamte im höheren Dienst indirekt profitieren: Sofern der Beamte im höheren Dienst aktuell Ehepartner und/oder Kinder hätte und für diese aktuell KV Beiträge zahlen würde, könnte er diese einsparen. Somit würde sich sein zur Verfügung stehendes Einkommen erhöhen, ohne dass sich die Grundbesoldung verändern würde.
Das wäre eine Reform frei nach Ludwig Erhard:
Sparen heißt normalerweise, dass Sie Geld, das Sie haben, nicht ausgeben.
Und aus meiner Sicht wäre es tatsächlich auch so, dass das insgesamt kostengünstiger wäre. Es gäbe nur eine Verschiebung der Besoldung zugunsten
a) der jüngeren
b) der Familien und
c) der unteren Besoldungsgruppen