Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 172875 times)

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1470 am: 26.11.2025 16:00 »


Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Auch auf die Gefahr hin, hier virtuell gesteinigt zu werden.
Das wäre meines Erachtens verfassungsrechtlich unzulässig. Denn der Beamte und seine Familie sind amtsangemessen zu besolden. Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.
Brutto wegen Steuerprogression ja.
Netto aber eher nein.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1471 am: 26.11.2025 16:07 »
Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.
Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass das BVerfG seine bisherige Vorgehensweise auch hier in Zukunft weiter anpasst (hat er bei den Prüfkriterien auch gemacht, kein Staffelprüfung mehr, Basis Jahr 1996...)
und komplett auf eine MÄE basierte Betrachtung umschwenkt.

Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird die Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) verglichen. Außerdem wird mittels eines systeminternen Besoldungsvergleichs das Abstandsgebot geprüft.

Was bitte sollte hier das MÄE zu suchen haben? (Hint: nichts!)

LehrerInNRW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1472 am: 26.11.2025 16:10 »
Es war doch klar, dass das BVG die Tür Familienzuschläge 2025 nicht wieder zu wirft, wenn es diese Tür erst 2020 geöffnet hat.

Das BVG urteilt in einer gesamtstaatlicher Abwägung (wen es um Besoldung geht) und hat daher die Finanzierbarkeit seiner Urteile im Blick. Es wird zu keinen Anhebungsorgien der Grundbesoldung seitens der DH kommen und das BVG wird diese auch nicht verordnen. Am Ende werden Familien einen großen Schluck aus der Pulle kriegen und die Single Beamten kriegen einen Schnaps. Und jetzt stell ich meine Glaskugel in den Schrank zurück, warte 5 Jahre und werde in 5 Jahren sagen, hab ich doch gleich gesagt.

Warum: Das Land ist auf allen Ebenen von Kommune bis Bund schlicht pleite!

 

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1473 am: 26.11.2025 16:12 »
Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter
Das sieht aber nicht jeder Besoldungsgesetzgeber so, ganz im Gegenteil (die aktuellen Familienzuschläge in BW):

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

Heißt für mich:

Grundgehalt:                  3690.85 €
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 3. Kind:      989.17 €
Familienzuschlag 4. Kind:      989.17 €
Familienzuschlag 5. Kind:      989.17 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       392.07 €
Strukturzulage mD:             103.82 €
Monats-Brutto:                7691.92 €

- Lohnsteuer:                - 1422.00 €
netto bleiben:                  6269.92 €



Bund:
Grundgehalt:                  3794.62 €
verheiratet:                    1887.18 €

Monats-Brutto:                5681.80 €
- Lohnsteuer                     796,50 €
netto bleiben:                 4885.30 €


3690,85 € Grundgehalt, 4001,07 € Zuschläge

nett.

 :o

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1474 am: 26.11.2025 16:17 »
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

MoinMoin

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« Antwort #1475 am: 26.11.2025 16:22 »
Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.
Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass das BVerfG seine bisherige Vorgehensweise auch hier in Zukunft weiter anpasst (hat er bei den Prüfkriterien auch gemacht, kein Staffelprüfung mehr, Basis Jahr 1996...)
und komplett auf eine MÄE basierte Betrachtung umschwenkt.

Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird die Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) verglichen. Außerdem wird mittels eines systeminternen Besoldungsvergleichs das Abstandsgebot geprüft.

Was bitte sollte hier das MÄE zu suchen haben? (Hint: nichts!)
Da das MÄE leider ja kein VZ MÄE ist hast du recht und eigentlich Nominallohnindex für den Bezug zur restlichen Welt ausreicht hast du Recht.
Idee gestrichen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1476 am: 26.11.2025 16:24 »
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

Das ist ein sehr wichtiger Hinweis! Ich hatte auch schon mal geschrieben, dass das Netto-Vollzeit-Medianeinkommen deutlich höher als das MÄE ist und auch den Vergleich zum Durchschnittsentgelt in der Sozialversicherung gebracht.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1477 am: 26.11.2025 16:36 »
Da das MÄE leider ja kein VZ MÄE ist hast du recht und eigentlich Nominallohnindex für den Bezug zur restlichen Welt ausreicht hast du Recht.
Idee gestrichen.

Danke!

Und nur nochmal zur kurzen Erläuterung: Die Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) und die Fortschreibungsprüfung sind zwei komplett unterschiedliche Betrachtungen, und zwar auf ALLEN Ebenen.

1.) Die Mindestbesoldung ist die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76). Diese Untergrenze ist so bemessen, dass die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem den Beamten und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) den Familienzuschlag einzubeziehen, (b) Netto- statt Bruttowerte zu betrachten sowie (c) zur Berechnung der Prekaritätsschwelle das Median-Äquivalenzeinkommen heranzuziehen.

2.) Die Fortschreibungsprüfung untersucht hingegen, ob die (gesamte) Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) "Zuschlagsorgien" außen vor zu lassen, (b) die Jahresbruttobesoldung zu betrachten sowie (c) die genannten volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen heranzuziehen.


Vielleicht hilft das ja, in der Diskussion etwas trennschärfer zwischen den beiden "Konzepten" zu unterscheiden..
« Last Edit: 26.11.2025 16:50 von BVerfGBeliever »

joh010101

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1478 am: 26.11.2025 16:44 »
kurze Frage zwischendrin, da ich nicht mehr durchsteige. In den letzten Tagen gab es ja die Diskussion ob der Single Beamte auch die 80 % von den 2,3 haben muss wie der 4K-Beamte. Ist das jetzt schon hier "geklärt"?

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1479 am: 26.11.2025 17:04 »
Rnd.Nr.:148
"Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Ich rechne also in einer der nächsten Entscheidungen des BVerfG mit einer Konkretisierung des Familienzuschlags.


MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1480 am: 26.11.2025 17:11 »
Da das MÄE leider ja kein VZ MÄE ist hast du recht und eigentlich Nominallohnindex für den Bezug zur restlichen Welt ausreicht hast du Recht.
Idee gestrichen.

Danke!

Und nur nochmal zur kurzen Erläuterung: Die Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) und die Fortschreibungsprüfung sind zwei komplett unterschiedliche Betrachtungen, und zwar auf ALLEN Ebenen.

1.) Die Mindestbesoldung ist die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76). Diese Untergrenze ist so bemessen, dass die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem den Beamten und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) den Familienzuschlag einzubeziehen, (b) Netto- statt Bruttowerte zu betrachten sowie (c) zur Berechnung der Prekaritätsschwelle das Median-Äquivalenzeinkommen heranzuziehen.

2.) Die Fortschreibungsprüfung untersucht hingegen, ob die (gesamte) Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) "Zuschlagsorgien" außen vor zu lassen, (b) die Jahresbruttobesoldung zu betrachten sowie (c) die genannten volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen heranzuziehen.


Vielleicht hilft das ja, in der Diskussion etwas trennschärfer zwischen den beiden "Konzepten" zu unterscheiden..

Schön zusammengefasst.
Und ich möchte nochmal betonen, dass Punkt 1 zwar nur für die 4K Familie betrachtet wurde vom BVerfG, aber dieser Punkt immer gilt, in allen Lebenslagen des aktiven Beamten. Denn es kann doch nicht sein, dass der 4K Beamte fein ist und der 2K Beamte unter prekären Umständen leben muss.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1481 am: 26.11.2025 17:21 »
Die Einführung des neuen Median-Äquivalenzeinkommen (MÄE) als neuer Maßstab erfolgt in den Rd. 64 ff. derart umfangreich, dass es mich neugierig macht.

Das hat mich zu der Frage geführt, wie das MÄE und damit das Haushaltsnettoeinkommen denn nun gebildet wird? Das MÄE wird in einer repräsentativen Stichprobe erhoben, sollte also die Verhältnisse in der Gesellschaft gut abbilden. Von Destatis war mir bekannt, dass in 2024 29% der Erwerbstätigen in Teillzeit arbeiten und das Teilzeiterwerbstätige in 2024 21,8 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Meine erste Grundannahme war, dass dies auch bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommen als Grundlage des MÄE so sein musste.

Die Frage war also, wie es sein kann, dass ein Nettoeinkommen eines Vollzeitbeamten mit einem Haushaltsnettoeinkommen verglichen wird, was zu nicht unerheblichen Anteilen auf Teilzeiten beruht?

Steigt man tiefer in den Mikrozensus ein, so zeigt sich in Reiter 12241-04 der angehängten Tabelle, dass nicht nur Teilzeiten, sondern auch Nichterwerbstätige (43,7%) einfließen (hier ist der Anteil der Personen im Ruhestand am höchsten (24,2%)). Der Teilzeitanteil fällt in der Tabelle geringer aus, weil er auf die Gesamtbevölkerung bezogen ist, wohingegen die 29% von oben auf die Erwerbstätigen bezogen sind (mit einem etwas anderen Alterszuschnitt).

Die Frage war also, wie es sein kann, dass ein Nettoeinkommen eines Vollzeitbeamten mit einem Haushaltsnettoeinkommen verglichen wird, was zu nicht unerheblichen Anteilen auf nichterwerbstätigen Personen beruht?

Zunächst: Das MÄE für Deutschland in 2024 ist in Reiter 12241-09 Zelle G7 als Jahreswert zu finden. Die Median-Werte in Reiter 12241-11 weichen leicht ab, vermutlich weil es Unschärfen in der Selbsteinschätzung gibt.

In Bezug auf Teilzeit bleibt folgendes festzuhalten: In Reiter 12241-11 ist die Differenz zwischen den Erwerbstätigen gesamt und den Vollzeitern mit 684,- relativ gering und zeigt somit einen geringen Einfluss der Teilzeit an (Zelle G7 und G8).

Relevanter ist der Einfluss der Nichterwerbstätigen und hier der Personen im Ruhestand wegen ihres relativ hohen Anteils. Die Differenz zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen liegt bei 10171,- und verzerrt somit den MÄE nach unten.

Das ist aus meiner Sicht nur hinnehmbar, wenn die Beamtenbezüge durchgehend (=aktiv & Pension) am MÄE ausgerichtet werden und es in der Pensionszeit nicht zu signifikanten Einschnitten kommt. Vermutlich aus diesem Grund erfolgen auch die Ausführungen in Rn. 102 des aktuellen Beschlusses mit der Herstellung der Verbindung zur Besoldung und der Aussage, dass die Bruttobezüge von vornherein – unter Berücksichtigung der
künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 105, 73
<115, 125>; 114, 258 <298>) werden.

Außerdem könnte das ein Hinweis sein, wie man gedenkt Verfahren von Versorgungsempfängern zu bewerten.

Wenn sich die Besoldungsgesetzgeber mit ihrer kreativen Umsetzung zu weit vom gesetzten Vergleichsmaßstab entfernen, so steht zu vermuten, dass das Gericht dem Einhalt gebieten wird, wenn es denn in entsprechenden Verfahren fundiert angeführt wird. Das Geschriebene soll für diese Problematik sensibilisieren.

P.S.: Interessant ist auch der Reiter 12241-10 bezüglich des Medians nach Bildungsstand.
« Last Edit: 26.11.2025 17:28 von BuBea »

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1482 am: 26.11.2025 18:13 »
Erstmal vielen Dank dafür, dass ihr meine Gedanken wieder gerade gerückt habt.

Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage und versuche mal, meine Gedanken neu zu ordnen und dabei sorgfältiger und strukturierter vorzugehen.

Zunächst habe ich mir in den letzten Tagen folgende Fragen gestellt, die ich mir wohl teilweise nur zu meiner Zufriedenheit beantwortet habe  ;D

1.) Ist die bisherige Tabelle nicht schon jetzt so stark zerschossen, dass man auch eine neue am „Reißbrett“ entwerfen könnte? Wäre das nicht vielleicht sogar sinnvoller?

2.) Darf der Gesetzgeber die Beihilfevorschriften, insbesondere die Beihilfesätze, verändern, wenn er im Gegenzug dafür weder die aktuelle Grundbesoldung noch die aktuellen Familienzuschläge reduziert? Die Lücke zwischen der aktuellen Besoldung gerade in den unteren Besoldungsstufen sind ja bis hin zu A7 oder A8 fast durchgehend im hohen dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Betrag pro Monat. Das BVerfG und die Kommentierung sagt, so verstehe ich es jedenfalls, dass eine Erhöhung der Beihilfesätze nicht dazu führen darf, dass man im Gegenzug die (bisherige) Besoldung verringern darf. Wäre es also möglich, die Beihilfesätze für Familienangehörige bis hin zu A 16 zu erhöhen, sofern man im Gegenzug eben die bisherige Grundalimentation und die bisherigen Familienzuschläge in keiner Besoldungsgruppe verringert, also mindestens bei den bisherigen Werten bleibt? Bei der Gegenüberstellung des Auszahlungsbetrages des Beamten inkl. Kindergeld zur neuen Präkariatsschwelle ist doch das Einkommen bei dem Modellbeamten um die notwendigen, durchschnittlichen Beiträge zur PKV für sich und seine Familie zu bereinigen. Somit würde man ja nicht die Präkariatsschwelle verändern, sondern in den unteren Besoldungsgruppen den Abstand der aktuellen Besoldung zur Präkariatsschwelle lediglich verringern, aber eben nicht komplett aufheben. So müsste man ja immer noch was anheben, aber eben nicht mehr so viel.

Wenn man dadurch das Ziel verfolgen würde, dadurch in irgendeiner Besoldungsgruppe etwas kürzen zu wollen, ist das auf jeden Fall unzulässig. 

3.) Dürfen die Erfahrungsstufen auch der Anzahl nach verringert werden?

4.) In welcher Höhe dürfen in etwa die Familienzuschläge sein?

(Ich denke, diese Frage wird irgendwann nochmal abschließend beantwortet werden müssen, aber so wie ich den Gesetzgeber kenne und seinen Hang, bei verschiedenen Lösungen es stets mit der für ihn günstigsten zu probieren, würde ich darauf tippen, dass er die in der niedrigsten Besoldungsgruppe erstmal mit 1/3 bei EF 1 ansetzen würde. Wie das jetzt im Detail aussieht, sprich wieviel davon für den Ehepartner und wieviel davon für die Kinder, würde ich gerne bis auf weiteres ausblenden, um es nicht zu kompliziert zu machen. Am Ende werden wir ja in etwa Werte für den Single haben und in etwa für den 4K Beamten, weil wir die beiden Größen ja auch irgendwie brauchen werden.)

5.) Dürfen Familienzuschläge bei wachsender Besoldungsgruppe mitwachsen und wenn ja, wie genau?

6) Wie groß müssen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen mindestens sein? Reicht es aus, wenn die Zahl absolut (also in EUR) gleich bleibt, oder muss sie sich auch prozentual erhöhen?
(Also wenn bspw. A5S1 jetzt 50 EUR weniger hat als A6S1 und demnächst seine Besoldung um 500 EUR wächst, darf der Abstand weiterhin 50 EUR bleiben oder muss der sich auch prozentual erhöhen?)

7.) Welches Medianeinkommen ist bei der Betrachtung der Mindestbesoldung zugrunde zu legen?

8.) Wie hoch müsste die Besoldung des Single Beamten (in EUR) unter Beachtung der Fortschreibungspflicht in der jeweils letzten Erfahrungsstufen aller bisherigen Besoldungsgruppen sein?

9.) Kann man auch die Besoldungsgruppen A3, A4 und A5 in der neuen Eingangsbesoldungsgruppe aufgehen lassen, sprich dahin überführen, und dann in allen Besoldungskreisen A5 (oder vielleicht sogar A6) als neuen Ausgangspunkt nehmen?

Solange wir die Fragen alle etwas unterschiedlich beantworten, kommen wir auch auf unterschiedliche Ergebnisse.

Ich gehe davon aus, dass sich die verschiedenen Grundsatzabteilungen der jeweiligen Besoldungsgesetzgeber jetzt erstmal diese oder ähnliche oder vielleicht auch noch weitere Fragen stellen und erst danach sich Gedanken darüber machen, wie sich das Urteil auf die zukünftige Besoldung und Besoldungsstruktur und Beihilfe auswirken könnte.

Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

Gibt es sonst noch Fragen, die es zu beantworten gilt, bevor man versuchen kann, einen Blick in die Zukunft zu riskieren?

GeBeamter

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« Antwort #1483 am: 26.11.2025 18:41 »
Gibt es Einschätzungen wie rückwirkend die 5 k Familie betrachtet wird? Kommt einfach ein 0,3 dazu?

Es war bislang verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass ein möglicher Zuschlag für ein drittes Kind höher ausfallen muss, als für ein vorheriges Kind. Von daher müsste der Faktor höher liegen.

GeBeamter

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« Antwort #1484 am: 26.11.2025 18:54 »

Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Welches Amt hat denn das A 16 Kind inne ?

Indirekt das seines Erzeugers oder seiner Erzeugerin. Der dazu passende, hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip und lautet laut Leitsatz der aktuellen BVerfG Entscheidung wie folgt:
"2. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."

Für Familie ist also ebenso amtsangemessen mit zu besolden. Daher, wie Durgi schon sagte, ist ein A16 Kind höher zu alimentieren als ein A6 Kind. Ob das nach Steuern dann immer noch so ist, weiß ich nicht. Vermutlich eher nicht.