Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173570 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1455 am: 26.11.2025 14:39 »

Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Es gibt derzeit schon Besoldungskreise, in denen die Familienzuschläge bei unterschiedlichen Besoldungsgruppen unterschiedlich gestaltet sind.

Die Wertigkeit der Ämter wird ja grundsätzlich anhand der verschiedenen Besoldungsgruppen dargestellt, die wiederum werden in unterschiedliche Erfahrungsstufen unterteilt.

Daher darf sich meiner Einschätzung nach innerhalb der Besoldungsgruppe der Familienzuschlag nicht unterscheiden.

Zwischen den Besoldungsgruppen sollte es nach meiner Einschätzung innerhalb gewisser Grenzen möglich sein, solange wie dadurch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen nicht verletzt wird. 

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1456 am: 26.11.2025 14:47 »
In NRW beträgt in bestimmten Konstellationen der Familienzuschlag bereits über 40(!)%.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1457 am: 26.11.2025 14:48 »
Der Staat darf die Besoldung nicht „ueber die Beihilfe“ zusammenschneiden.
Wenn du die Beihilfe hochziehst, um die Mindestbesoldung zu reduzieren, verletzt du das Grundprinzip:
Die Beihilfe ist Fuersorge - die Alimentation ist Unterhalt.
Beides darf nicht gegeneinander verrechnet werden.
Echt?
Warum bringt das BVerfG dann genau diese Maßnahme ins Spiel?

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1458 am: 26.11.2025 14:49 »
@Unknown @GeBeamter

Die Idee, Familienzuschlaege „einheitlich“ zu gestalten oder pauschal an einer 1/3-Schwelle auszurichten, haelt einer verfassungsrechtlichen Betrachtung schlicht nicht stand. Die Zuschlaege sind integraler Bestandteil der amtsangemessenen Alimentation, nicht irgendein sozialpolitischer Topf zur Kinderfoerderung :). Amtsangemessenheit bezieht sich immer auf das konkrete Amt und das umfasst den Beamten und seine Familie. Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter; die Wertigkeit des Amtes setzt sich in der Familienalimentation fort. Ein „gleich hoher Zuschlag pro Kind“ waere systemwidrig und vom BVerfG so nie gedeckt.

Zur 1/3-Erzaehlung....Diese Zahl ist keine Norm, sie steht in keinem Gesetz und in keiner Entscheidung. Sie stammt aus aelteren Kommentierungen aus mind. zwei Haeusern, die versucht haben, die Leitfunktion des Grundgehalts grob zu beschreiben. Verfassungsrechtlich gibt es nur einen echten Maßstab: Das Grundgehalt muss dominant bleiben, die Zuschlaege duerfen es nicht verdraengen. Wie groß der Zuschlagsanteil dafuer im Ergebnis sein kann, haengt vom gesamten System ab, nicht von einer Prozentzahl.

Und was die Single-/4K-Vergleiche angeht: Die Mindestbesoldung richtet sich zwar nach dem 4K-Modell, aber die Fortschreibung nach Rn. 78 basiert zwingend auf dem Single in der Endstufe. Dieser Single ist die Referenzgroeße fuer die Besoldungsentwicklung. Du kannst ihn deshalb nicht kuenstlich auf „70 % des 4K-Beamten“ druecken. Damit wuerdest du die Fortschreibung sofort reißen und das System in sich selbst sprengen.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1459 am: 26.11.2025 14:53 »
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

1000Baht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1460 am: 26.11.2025 14:58 »
Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter
Das sieht aber nicht jeder Besoldungsgesetzgeber so, ganz im Gegenteil (die aktuellen Familienzuschläge in BW):

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

Arwen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1461 am: 26.11.2025 14:59 »
Gibt es Einschätzungen wie rückwirkend die 5 k Familie betrachtet wird? Kommt einfach ein 0,3 dazu?

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1462 am: 26.11.2025 15:10 »


Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Auch auf die Gefahr hin, hier virtuell gesteinigt zu werden.
Das wäre meines Erachtens verfassungsrechtlich unzulässig. Denn der Beamte und seine Familie sind amtsangemessen zu besolden. Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.
Das ist schon alleine deshalb falsch weil es bisher noch nie so umgesetzt wurde. Die Amtsangemessenheit bezieht sich auf die Grundbesoldung, aus der der Lebensstandard bestritten werden muss. Da gibt es die Differenzierung.

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1463 am: 26.11.2025 15:20 »
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Als ein Beamter der 2k netto hat darf mit 3 Kindern 1k Zuschläge haben. Insgesamt 3k. Obwohl die Zuschläge 50 % der Grundbesoldung ausmachen?
Oder wie ist das gemeint?

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1464 am: 26.11.2025 15:21 »
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1465 am: 26.11.2025 15:33 »
Diese Zuschläge werden aber bei der Berechnung des Ruhegehalts ignoriert. Ergo muss das Grundgehalt praktisch so steigen, dass die aA auch beim Ruhegehalt sichergestellt ist. Oder man verändert die Prämissen der Berechnung.
Oder man erhöht das Ruhegehalt oder man sagt, der Pensionär darf auch unter 80 MÄE fallen, weil er nicht mehr aktiv ist, oder oder oder. Darüber wird sicher auch noch geurteilt werden, weil der DH sich an den pensionären bereichern will.
Zitat
lässt mich vermuten, dass Du die Thematik erstens nicht vollständig durchdringst
Deine Antwort lässt mich vermuten, dass du meine Aussage nicht begriffen hast und du die Facetten der MÄE nicht durchdrungen hast.

MoinMoin

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« Antwort #1466 am: 26.11.2025 15:37 »
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Wer sagt das?
Dem BVerfG ist die Grundbesoldung erstmal herzlich egal.
Wie wird nochmal der Besoldungsindex zur Validierung der Prüfkriterien errechnet? Autsch, da habe ich dann wohl was verpasst, ist in dem Index irgend ein Familienzuschlag mit drin?


bebolus

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« Antwort #1467 am: 26.11.2025 15:39 »
Die Beihilfe könnte auf 180% erhöht und die Differenz ausgezahlt werden. Zack, alle Probleme gelöst 😎

MoinMoin

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« Antwort #1468 am: 26.11.2025 15:46 »
@Rentenonkel, langsam wird es ein wenig anstrengend.

Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.
Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass das BVerfG seine bisherige Vorgehensweise auch hier in Zukunft weiter anpasst (hat er bei den Prüfkriterien auch gemacht, kein Staffelprüfung mehr, Basis Jahr 1996...)
und komplett auf eine MÄE basierte Betrachtung umschwenkt.
Zitat
Und auch nochmal: Bezüglich der Mindestbesoldung gelten in der Tat komplett andere Maßstäbe und Bezugsgrößen, aber diese spielen im Rahmen der Fortschreibungsprüfung absolut keine Rolle!
Du gehörst leider zu den wenigen, die diesen krassen unterschied bemerken. Andere glauben ja, dass die Grundbesoldung keine Rolle spielt. ::)

MoinMoin

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« Antwort #1469 am: 26.11.2025 15:54 »
Da die Randnummer 148 hier bisher wenig Beachtung fand.

Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Korrektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.
Kann jemand erklären, was hier bezogen auf ide betrachteten Jahre gemeint ist und welche Auswirkung dies ggf. auf eine neu zu entwickelnde Besoldungsordnung haben könnte.
Auf eine neue, die alles auf links dreht hat es mE die Auswirkung, dass alle Beamten, egal wie sie familiär unterwegs sind und wo sie in der Besoldung gerade unterwegs sind immer über die 80% der für sie geltende MÄE liegen müssen.

Randnotiz:
Ich gebe zu bedenken, dass die MÄE eines alleinerziehenden Alleinverdieners mit zwei Kinder über 14 Jahre bei 80% von 2xMÄe liegt (also so wie die 3K Familie) aber das Netto mit Klasse 1 gerechnet werde müsste.   ;D