Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Paterlexx:
@Glinzo
Eine praktikable Lösung wäre nur über die Besoldungsstrukturgesetze denkbar, etwa durch eine pauschale Zahlung von rund 670 € netto pro Kind. Das ist derzeit faktisch der einzige Weg, mit dem sich der Gesetzgeber noch halbwegs herausreden könnte.
Das strukturelle Problem bleibt jedoch bestehen: Ist ein Ehepartner Beamter und der andere nicht erwerbstätig, fällt dieser vollständig aus allen sozialstaatlichen Sicherungssystemen heraus. Es besteht weder ein Anspruch auf Sozialhilfe noch eine echte Kompensation über die Besoldung.
Genau hier zeigt sich die Schieflage des Systems: Die Alimentationspflicht wird formal behauptet, praktisch aber auf den privaten Familienverbund verlagert – entgegen der bisherigen verfassungsrechtlichen Leitlinien.
Dunkelbunter:
--- Zitat von: HumanMechanic am 16.12.2025 08:57 ---Sehr interessanter Artikel. Auch in Bezug auf Partnereinkommen, Familienzuschlägen etc. Quellen direkt verlinkt.
https://verfassungsblog.de/berliner-beamte-bverfg-besoldung/
Edit: zu langsam…
--- End quote ---
Die Frage welche sich sich mir nach dem Artikel stellt, ob ein Streikverbot durch Untätigkeit des DH hinfällig ist/wird.
Da wäre aber eher meines Erachtens die Gewerkschaften in der Pflicht, so nach dem Motto:
"Entweder bis zu dem Datum legt Ihr endlich mal was vor, oder wir fordern zu Streiks auf bzw. lassen dass durch EUGH prüfen".
Das Streikverbot gehört lt. EUGH zur Dienst- und Treuepflicht des Beamten.
Jedoch gehört zur Dienst- und Treuepflicht auch das Alimentationsprinzip. Wenn dies verletzt ist, könnte auch das Streikverbot kippen.
GeBeamter:
--- Zitat von: Glinzo am 16.12.2025 09:04 ---
Eine andere Frage, die sich mir stellt, lautet auch: Muss/soll/kann die Besoldung, bei egal wie vielen Kindern, immer über der Prekariatsgrenze liegen?
Hier mal mein "persönliches Prekariat":
MÄE BY 2024: 2328,00 EUR
Faktoren: 1,0 + 0,5 + 0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 + 0,3 = 3,2
3,2 x 0,8 = 2,56
Prekariatsgrenze: 5959,68 EUR (signifikant höher als in der Realität)
--- End quote ---
Einfache Antwort: ja, die Schwelle muss immer übersprungen werden, egal wie viele Kinder der Beamte hat. Für Beamte darf die Familie kein Armutsrisiko darstellen. Das ist der große, verfassungsrechtliche Unterscheid zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Und zu den Zuschlägen und dem Abstandsgebot: bisherige Rechtsprechung war, dass ab dem dritten Kind die Bedarfe nicht mehr aus dem Grundgehalt zu stemmen sein müssen. Damit ist klar, dass dann auch das Abstandgebot zu einem ranghöheren Beamten mit weniger Kindern oder ohne selbige überschritten werden darf.
Böswilliger Dienstherr:
--- Zitat von: Glinzo am 16.12.2025 09:04 ---
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 16:10 ---
Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt
--- End quote ---
Wie sähe denn eine Lösung aus, ohne dass hier ab einer bestimmten Anzahl Kinder eine gewisse prozentuale Grenze nicht gerissen wird?
--- End quote ---
Ab einer bestimmten Anzahl wird es gar nicht anders gehen können. Ich betrachte diese Anzahl aber beginnend ab dem 3. und nicht einschneidend in die (4K) Grundbesoldung (welche auch für Singles gilt!!!) ab dem 1. Also die ersten beiden Kinder und Frau gedeckt vom Grundeinkommen. Zusatzbedarfe von mir aus mit Familienzuschlägen, dass die Ohren schlackern, ist mir egal. Aber die Basis ist nicht anzutasten aufgrund persönlicher Lebensentscheidungen anderer. Die Basis muss bereits für eine 4K-Familie gesetzt sein. Darüber hinaus ist meinetwegen nach oben offen. (Nach unten niemals)
Es geht mir hier strikt um die Aussage des BVerfG und meine obigen aussagen bauen darauf auf und leiten davon her: (wer dagegen argumentiert, darf auch gegen das BVerfG seit 1977 argumentieren, ist mir ziemlich gleich)
BVerfG-Beschluss vom 30. März 1977 (2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75) – Alimentationsprinzip-Grundsatz
„...dass der Kindesunterhalt für das erste und zweite Kind ganz überwiegend aus den allgemeinen (familienneutralen) Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.“
BVerfG-Beschluss vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86) – Bestätigung der Familienbetrachtung
„...dass … überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann“
„...diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge … beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf … auszugleichen“
Die ersten beiden Kinder werden im Wesentlichen aus dem Grundgehalt mitversorgt; kinderlose Kolleg*innen haben daher mehr frei verfügbares Einkommen. (Fundstelle: BVerfGE 81, 363)
BVerfG-Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) – Mindestbetrag ab dem dritten Kind
„...für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind … familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes..."
„...dennoch möglich, … sich neben den Grundbedürfnissen auch ein ‘Minimum an Lebenskomfort’ leisten zu können und gleichzeitig die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie zu erfüllen.“
Beschluss vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18)
"...das Grundgehalt von vornherein so bemessen ist, dass eine bis zu vierköpfige Familie angemessen unterhalten werden kann, und dass eine gesonderte Prüfung der Besoldung im Hinblick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind erforderlich wird"
Beschluss vom 19.11.2025 (2 BvL 05/18 u.a.)
"Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziel-
len Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen
hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko
sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie"
Böswilliger Dienstherr:
--- Zitat von: GeBeamter am 16.12.2025 09:25 ---
--- Zitat von: Glinzo am 16.12.2025 09:04 ---
Eine andere Frage, die sich mir stellt, lautet auch: Muss/soll/kann die Besoldung, bei egal wie vielen Kindern, immer über der Prekariatsgrenze liegen?
Hier mal mein "persönliches Prekariat":
MÄE BY 2024: 2328,00 EUR
Faktoren: 1,0 + 0,5 + 0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 + 0,3 = 3,2
3,2 x 0,8 = 2,56
Prekariatsgrenze: 5959,68 EUR (signifikant höher als in der Realität)
--- End quote ---
Einfache Antwort: ja, die Schwelle muss immer übersprungen werden, egal wie viele Kinder der Beamte hat. Für Beamte darf die Familie kein Armutsrisiko darstellen. Das ist der große, verfassungsrechtliche Unterscheid zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Und zu den Zuschlägen und dem Abstandsgebot: bisherige Rechtsprechung war, dass ab dem dritten Kind die Bedarfe nicht mehr aus dem Grundgehalt zu stemmen sein müssen. Damit ist klar, dass dann auch das Abstandgebot zu einem ranghöheren Beamten mit weniger Kindern oder ohne selbige überschritten werden darf.
--- End quote ---
Dieses und nichts anderes
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version