Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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InternetistNeuland

Zitat von: Hans Werner Mangold in 06.01.2026 20:20Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn, dem saarländischen Besoldungsgesetzgeber nochmals die Gelegenheit zu geben eine Stellungnahme einzureichen.

Mir ging es eher darum, dass die Beklagten (fast alle Bundesländer) jetzt mit dem neuen Leiturteil dem Verfassungsgericht nachweisen müssen, dass Ihre Besoldung nicht verfassungswidrig ist. Oder können die sich solange ausruhen bis ihre Vorlage vom Verfassungsgericht endlich aus dem Archiv geholt wird?

Wenn man jetzt alle um Stellungnahme bittet, dann kann man ja Mitte nächsten Jahres alles aburteilen mit verfassungswidrig.

Wenn jetzt für jedes Bundesland 5 Jahre gebraucht wird dann sind wir alle lange in Pension bis es fertig ist.

SwenTanortsch

Wenn man das, was das Bundesverfassungsgericht zu der den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren und an seiner statt im Gerichtsverfahren den Dienstherrn treffenden materiellen Darlegungslast ausführt, ernstnimmt, dann sollte ihm m.E. mit einiger Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme auch und gerade dann gegeben werden, wenn mindestens zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind. Denn die erste Prüfungsstufe erstellt ja weiterhin nur eine Vermutung, sodass deren Ergebnisse auf der zweiten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen sind (vgl. die Rn. 95 ff.). Erst im Gefolge der auf der zweiten  Prüfungsstufe durchzuführenden wertenden Betrachtung und ggf. unter Beachtung der dritten Prüfungsstufe kann ein evident unzureichende Besoldung als solche betrachtet werden.

Entsprechend liegt es am Gesetzgeber und im Gerichtsverfahren an seiner statt am Dienstherrn (vgl. diesbezüglich den LS 6 und die Rn. 59 ff.) selbst dann, sofern ausnahmslos alle vier Parameter erfüllt sein sollten, die Vermutung durch weitere Ausführungen zu entkräften (vgl. zur Struktur die Rn. 97). Das ist dem Dienstherrn allerdings im konkreten Normenkontrollverfahren nur dann möglich, wenn ihm dazu vonseiten des Bundesverfassungsgerichts Gelegenheit gegeben wird. Was in diesem Zusammenhang vom Senat hinsichtlich der Tatsache, dass genau ein Parameter erfüllt ist, ausgeführt wird, sollte sich nicht minder auch auf den Sachverhalt beziehen lassen, dass mehr als ein Parameter erfüllt ist, nämlich: "Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97)

Kommt der Senat also, ohne dass er nun ein weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, von sich aus zu dem Ergebnis, dass er in der Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle die Evidenz der unzureichenden Besoldung als gegeben ansieht, dann sollte er sich nicht gehindert sehen, diese weitere Gelegenheit nicht geben zu müssen. Allerdings war bislang die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von folgender Voraussetzung ausgegangen:

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>)." (vgl. nur zuletzt die Rn. 27 der Entscheidung vom 4. Mai 2020)

Eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung sollte also mit Respekt vor dem weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, genau diese Gelegenheit im Gerichtsverfahren geben, ggf. weitere alimentationsrelevanter Kriterien vorbringen zu können.

Allerdings wäre in diesem Zusammenhang ebenfalls mit in den Blick zu nehmen, dass der Senat die gerade zitierte ständige Rechtsprechung in der aktuellen Entscheidung nicht wiederholt. Auch das könnte man folglich ggf. so interpretieren, dass ebenfalls an dieser Stelle die Zügel nun fester in die Hand genommen werden (eine solche Interpretation möchte ich hier aber nicht vornehmen; denn genauso gut könnte es sein, dass der Senat die Ausführungen des Zitats weiterhin als so selbstverständlich betrachtet, dass er sie nicht ein weiteres Mal ausführt - in der nächsten Entscheidung wird zu prüfen sein, ob das Zitat - ggf. modifiziert - wieder angeführt werden wird).

Der langen Rede kurzer Sinn: Das Bundesverfassungsgericht sieht sich nicht an seine eigene Rechtsprechung gebunden und sieht sich also nun nicht gezwungen - anders als die Fachgerichtsbarkeit in weiterhin anhängigen Verfahren, die zur Entscheidung aufgerufen werden sollen -, bspw. im saarländischen Verfahren weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. In Anbetracht der dräuenden Verfassungskrise würde ich allerdings die Erwartung hegen, dass es nun genau das tun wird. Denn die eigene Argumentation ist nur umso stärker - das sollte nicht zuletzt hinsichtlich der alsbald ggf. im Raum stehenden Ultima Ratio des § 35 BVerfGG zu erwägen sein -, wenn zweifelsfrei eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit mit der Folge festzustellen wäre, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt.

Ergo (das werden hier nicht wenige nicht gerne hören): Ich hielte es in Anbetracht der dräuenden Verfassungskrise - deren Ursache ist die wiederkehrende Missachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Besoldungsgesetzgeber - für nur umso mehr geboten, den Besoldungsgesetzgebern in der konkreten Normenkontrolle nun jede Möglichkeit zur Darlegung zu geben, dass diese Verfassungskrise nicht gegeben sei, dass sie sich im jeweiligen gerichtlich betrachteten Fall also im Rahmen des Verfassungsrechts (also im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung) bewegt hätten. Denn damit wird ihnen - sofern sie diese Gelegenheit nicht nutzen könnten und so die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt - die Möglichkeit genommen, später auszuführen, nicht hinreichend gehört worden zu sein. Will man, dass sie die volle Verantwortung für das übernehmen müssen, für das sie die volle Verantwortung tragen, dann sollte man ihnen die Verantwortung auch vollständig überlassen und ihnen also die Gelegenheit zur Stellungnahme im konkreten Normenkontrollverfahren geben. Das hielte ich in der Abwägung auch des zukünftig zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutzes für die sauberste Lösung, auch wenn das nun zu einer ggf. weiteren Verlängerung von Verfahrensdauern führte. Präzision geht für mich weiterhin vor Schnelligkeit, geht es doch um effektiven (und nicht in erster Linie um effizienten) Rechtsschutz.

Zugleich kann ich gut verstehen, wenn man meine Sicht auf die Dinge nicht teilt. Mein Erstwiderspruch stammt aus dem Jahr 2005: Mein Gefühl sagt also: "Nu mal too". Dem entgegnet allerdings mein Verstand: "Halt die Füße still, vor dem Matt kommt erst das letzte Schachgebot".

GoodBye

Es mutet seltsam an, dass im Verfahren dann der Dienstherr (Exekutive) die gesetzgeberische Entscheidung (Legislative) nachträglich begründen soll.

SwenTanortsch

Daran ist nichts seltsam, da die Exekutive i.d.R. für die Erstellung des Gesetzentwurfs verantwortlich zeichnet, der dann im legislativen Rahmen weiter beraten und als Ergebnis der Beratung verabschiedet wird. So hat sich bislang jedenfalls die Verfassungswirklichkeit mit i.d.R. stabilen Regierungsmehrheiten dargestellt: Die auf einer Regierungsmehrheit beruhende Exekutive hat dem Parlament einen Entwurf vorgelegt, der dann i.d.R. die Mehrheit gefunden hat, nämlich zumindest getragenen durch die parlamentarischen Regierungsfraktionen. Nicht umsonst verfügt die Exekutive im jeweiligen Dienstrechtsministerium personell über die für die Erstellung entsprechender Gesetzentwürfe umfangreichsten und also besten Kapazitäten, die so den Abgeordneten i.d.R. nicht zur Verfügung stehen, weshalb ebenfalls die Gesetzgebungsinitiative im Besoldungsrecht i.d.R. nicht aus der Mitte des Parlaments entspringt, obgleich es formell zu einer solchen Initiative ermächtigt wäre. Auch deshalb dürfte der Senat an anderer Stelle, aber im ähnlichen Zusammenhang auf das Zusammenwirken von legislativer und exekutiver Gewalt hinweisen (vgl. die Rn. 106).

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Sachlage so wie in der aktuellen Entscheidung dargelegt geklärt. Von daher müssen wir sie als gegeben betrachten, da sich die weiteren Verfassungsorgane an die Sachlage gebunden sehen. Von einer Diskussion, ob wir das nun für sachgerecht oder eher seltsam erachten, würde ich eher abraten, da solche Diskussionen hier in der Regel zu nichts Substantielles führen.

GoodBye

Ich verstehe dich Swen, sehe das aber trotzdem weiterhin problematisch, da die Exekutive im Verfahren auch Gründe vortragen könnte, die in der Öffentlichkeit des Bundestages ggf. nicht diskutiert wurden.

Als Jurist bin ich weiter der Ansicht, dass möglichst vollständige und umfassende Gesetzgebungsmaterialien unerlässlich sind für die juristische Arbeit, da sie der Gesetzesauslegung dienen.

Recht gebe ich dir in der Hinsicht, dass eine Diskussion hierüber in diesem Rahmen keinen Sinn macht. Ich wollte den Punkt nur genannt haben und hoffe, dass diese Methodik sich möglichst auf diesen eng umgrenzten Bereich Besoldung beschränkt.

waynetology

Ich frage mich, was dieses fiktive Partnereinkommen soll. Zumindest das Pauschale. Aber gleichzeitig frage ich mich, was bei einem Beamtenpaar verkehrt wäre, wenn der DH sagen würde, dass er bei einem solchen Paar eben nicht beiden Beamten die 4k Besoldung gewährt, die er eigentlich einem Beamten gewähren würde.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: waynetology in Gestern um 10:48Ich frage mich, was dieses fiktive Partnereinkommen soll. Zumindest das Pauschale. Aber gleichzeitig frage ich mich, was bei einem Beamtenpaar verkehrt wäre, wenn der DH sagen würde, dass er bei einem solchen Paar eben nicht beiden Beamten die 4k Besoldung gewährt, die er eigentlich einem Beamten gewähren würde.

Wen zwei Filialleiter (Frau und Mann) für einen Fahrzeughersteller an unterschiedlichen Standorten eine Fuliale leiten und diese dann verheiratet sind und beide die Ausbildung gemacht haben und die jeweilige Leistung erbringen soll allein der Umstand der Heirat das Gehalt für jeweils einen halbieren?

MoinMoin

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 11:39Wen zwei Filialleiter (Frau und Mann) für einen Fahrzeughersteller an unterschiedlichen Standorten eine Fuliale leiten und diese dann verheiratet sind und beide die Ausbildung gemacht haben und die jeweilige Leistung erbringen soll allein der Umstand der Heirat das Gehalt für jeweils einen halbieren?
Natürlich, wenn es einen verheirateten Zuschlag vom AG gibt, dann gibt es diesen auch nur für einen.

Aber um deine Frage aufzugreifen: Bekommen eigentlich beide Eltern den vollen Kinderzuschlag?

GeBeamter

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 11:45Natürlich, wenn es einen verheirateten Zuschlag vom AG gibt, dann gibt es diesen auch nur für einen.

Aber um deine Frage aufzugreifen: Bekommen eigentlich beide Eltern den vollen Kinderzuschlag?

Nein, der FZ 1 wird geteilt, der FZ 2 (Kinderzuschlag) steht nur dem Kindergeldberechtigten zu. Das ist nur einer von beiden, wenn beide Beamte sind.

Rheini

Zitat von: waynetology in Gestern um 10:48Ich frage mich, was dieses fiktive Partnereinkommen soll. Zumindest das Pauschale. Aber gleichzeitig frage ich mich, was bei einem Beamtenpaar verkehrt wäre, wenn der DH sagen würde, dass er bei einem solchen Paar eben nicht beiden Beamten die 4k Besoldung gewährt, die er eigentlich einem Beamten gewähren würde.

Wenn Du mit einem Kollegen in einem Büro sitzt, beide das gleiche an Besoldungruppe usw. haben, würdest Du es verstehen wenn er nur weil seine Frau nicht arbeiten geht, 20K im Jahr mehr bekommt? Zumindest solange es nicht Verfassungsgemäß ist?

Wenn der Dh das für dier Zukunft verfassungsgemäß regeln kann, dann ist das so. Ich behaupte allerdings das ab diesem Zeitpunkt er Schwierigkeiten bekommt, Beamte zu bekommen. Nun gut könnte man meinen, dann halt Angestellte. Na dann viel Spaß mit z. B. dem Streikrecht usw.

waynetology

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 11:39Wen zwei Filialleiter (Frau und Mann) für einen Fahrzeughersteller an unterschiedlichen Standorten eine Fuliale leiten und diese dann verheiratet sind und beide die Ausbildung gemacht haben und die jeweilige Leistung erbringen soll allein der Umstand der Heirat das Gehalt für jeweils einen halbieren?

Fragen mit Gegenfragen beantworten - genau mein Humor. Und dann nicht mal das aufgreifen was ich geschrieben habe. Ich habe explizit ein Beamtenpaar genannt.

GeBeamter

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 11:39Wen zwei Filialleiter (Frau und Mann) für einen Fahrzeughersteller an unterschiedlichen Standorten eine Fuliale leiten und diese dann verheiratet sind und beide die Ausbildung gemacht haben und die jeweilige Leistung erbringen soll allein der Umstand der Heirat das Gehalt für jeweils einen halbieren?

Logisch wäre es bei Beamten aber, da der Dienstherr nicht zwei Mal alimentationspflichtig für die gleiche Familie sein kann. Und das sage ich als Betroffener.
Allerdings wird das stand jetzt, selbst wenn man es kürzen wollen würde, nichts bei raus kommen. Wie hoch war noch Mal der kindbezogene Anteil für Kind 1 und 2 an der derzeitigen Grundbesoldung?

Für die zukünftige Berechnung könnte das interessant werden, weil man mit der Prüfung der Mindestalimentation nun einen "Mindestpreis" für Frau und Kind hat.
41 Std mindern aber für einen Partner eh schon das Teilzeitgehalt gegenüber der freien Wirtschaft massiv. Wie unattraktiv will man als Arbeitgeber ÖD noch werden?

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Gestern um 11:58Wenn Du mit einem Kollegen in einem Büro sitzt, beide das gleiche an Besoldungruppe usw. haben, würdest Du es verstehen wenn er nur weil seine Frau nicht arbeiten geht, 20K im Jahr mehr bekommt? Zumindest solange es nicht Verfassungsgemäß ist?

Wenn der Dh das für dier Zukunft verfassungsgemäß regeln kann, dann ist das so. Ich behaupte allerdings das ab diesem Zeitpunkt er Schwierigkeiten bekommt, Beamte zu bekommen. Nun gut könnte man meinen, dann halt Angestellte. Na dann viel Spaß mit z. B. dem Streikrecht usw.

Deshalb hat der Bundesgesetzgeber im letzten bekannten Entwurf ja auch auf die in anderen Ländern vorhandene "Härtefallregelung" (kein Partner, Partner geht nicht arbeiten, Partner verdient weniger als der angesetzte Betrag) verzichtet. Damit sich wenn alle gleich schlecht bezahlt fühlen dürften.

waynetology

Zitat von: Rheini in Gestern um 11:58Wenn Du mit einem Kollegen in einem Büro sitzt, beide das gleiche an Besoldungruppe usw. haben, würdest Du es verstehen wenn er nur weil seine Frau nicht arbeiten geht, 20K im Jahr mehr bekommt? Zumindest solange es nicht Verfassungsgemäß ist?

Wenn der Dh das für dier Zukunft verfassungsgemäß regeln kann, dann ist das so. Ich behaupte allerdings das ab diesem Zeitpunkt er Schwierigkeiten bekommt, Beamte zu bekommen. Nun gut könnte man meinen, dann halt Angestellte. Na dann viel Spaß mit z. B. dem Streikrecht usw.

Es gibt doch jetzt auch "Kollegen" die verstehen, dass ich mehr als sie erhalte, weil ich mehrere Kinder habe. Aber grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ein Beamtenpaar das Verständnis dafür hat. Zu beachten ist ja, das EIN Beamte/r  so zu besolden ist, dass es für eine 4K Familien ausreicht. Folglich kann die Frage doch sein, wieso bei einem Beamtenpaar beide so besoldet werden müssen. Also kann der Ansatz hier doch sein, dass es dafür abschmelzende Beträge gibt.
Abgesehen davon, ist ja jedem bewusst, weshalb er vielleicht weniger erhält, als jemand in der selben Besoldungsgruppe.

Rheini

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 12:06Deshalb hat der Bundesgesetzgeber im letzten bekannten Entwurf ja auch auf die in anderen Ländern vorhandene "Härtefallregelung" (kein Partner, Partner geht nicht arbeiten, Partner verdient weniger als der angesetzte Betrag) verzichtet. Damit sich wenn alle gleich schlecht bezahlt fühlen dürften.

Gilt das für alle Beamten?