Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter

Zitat von: waynetology in Gestern um 13:52Ich hab das schon verstanden.

Dennoch bleibt meine Frage im Raum stehen. Wieso sollte der DH das in diesem speziellen Fall nicht dürfen? Ich bin leider fachlich nicht so tief in der Materie wie andere hier, daher meine Frage. Die bisherigen Antworten waren dabei wenig hilfreich.

Ein Beamter ist so zu Alimentieren, dass es für eine 4K Familie reicht. Wieso sollte er dann bei einem Beamtenpaar "8K" vergüten und eben keinen Rotstift ansetzen?

Wie von mir bereits dargelegt, ist das bei einem Beamtenpaar tatsächlich denkbar. Nur haben bislang ausnahmslos alle DH, die das Partnereinkommen eingeführt haben, eben keine Differenzierung vorgenommen, dass nur eine Überalimentation bei Beamtenpaaren korrigiert werden soll, sondern das fiktive Partnereinkommen wurde pauschal allen Beamten unterstellt.

Und eben das dürfte gegen den Leitsatz 7 des aktuellen BVerfG-Urteils verstoßen:
Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seiner Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.
In der Begründung des Urteils in Rd.70 wird weiter ausgeführt:"Das Bundesverfassungsgericht geht - jedenfalls auf Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells - grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen - etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten - bedarf (...).

Damit ist klar: Reperaturgesetze zur Heilung zurückliegender Besoldungsverstöße können kein Partnereinkommen umfassen, weil keiner der DH dieses erkennbar zum Prinzip seiner Besoldung gemacht hat.
Für die Zukunft wird ein allgemeines Partnereinkommen daran gemessen werden müssen, ob seine Erforderlichkeit für Mindestbesoldung oder Amtsangenessenheit der Besoldung des Beamten vor dem Hintergrund seiner Unabhängigkeit verfassungsrechtlich Bestand haben wird.
Ich hätte da so meine Zweifel, wenn eine Spitzenjuristin in A13 zur Führung eines ihrer Bedeutung und Verantwortung angemessenen Lebens darauf angewiesen wäre, dass ihr Partner für den örtlichen Clan-Boss die Buchhaltung macht  ;D

BVerfGBeliever

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 14:05Was mir an diesem Beitrag gefällt, ist die intellektuelle Aufrichtigkeit. Auch der verlinkte Beitrag weist diese auf.

Dennoch: Was bringt die rechnerisch dauerhafte Erhöhung um 26,74 %, wenn der Einzelne auf dem Weg dahin dauernd Einbußen erlebt hat?

Diese Einbußen, etwa auf Grund von Nullrunden oder Verzögerungen, bereinigen doch den auf dem Papier stehenden Prozentwert.

Nicht ohne Grund gibt es die Westrick-Formel.

Hallo @matthew1312, vielen Dank für die Rückmeldung sowie den Hinweis auf die Westrick-Formel. Allerdings zeigt diese ja lediglich auf, um wieviel schlechter wir Beschäftigten gestellt werden, je länger die Laufzeit einer (fixen) prozentualen Gehaltserhöhung ist. Aber genau diese unterschiedlichen Laufzeiten werden ja bei der Spitzausrechnung explizit berücksichtigt:

- Laut den Zahlen aus Swens Aufsatz betrug die ,,echte" Besoldung im Jahr 2003 insgesamt rund 59.500 € (dabei wurde berücksichtigt, dass es im Juli 2003 eine Erhöhung gab).
- Laut den gleichen Zahlen betrug die ,,echte" Besoldung im Jahr 2018 insgesamt rund 75.400 € (unter Berücksichtigung, dass es im Juni 2018 eine Erhöhung gab).

Somit gab es zwischen 2003 und 2018 eine ,,echte" Besoldungssteigerung von knapp 27%, was sich im genannten Besoldungsindex von 126,74 widerspiegelt. Und diese Steigerung kann man beispielsweise mit den Steigerungen der Tariflöhne, der Nominallöhne und der Preise vergleichen, um zu evaluieren, wie ,,gut" oder ,,schlecht" sich die Besoldung im betrachteten Zeitraum entwickelt hat (im Vergleich zu den anderen drei Zeitreihen).

matthew1312

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:30Hallo @matthew1312, vielen Dank für die Rückmeldung sowie den Hinweis auf die Westrick-Formel. Allerdings zeigt diese ja lediglich auf, um wieviel schlechter wir Beschäftigten gestellt werden, je länger die Laufzeit einer (fixen) prozentualen Gehaltserhöhung ist. Aber genau diese unterschiedlichen Laufzeiten werden ja bei der Spitzausrechnung explizit berücksichtigt:

- Laut den Zahlen aus Swens Aufsatz betrug die ,,echte" Besoldung im Jahr 2003 insgesamt rund 59.500 € (dabei wurde berücksichtigt, dass es im Juli 2003 eine Erhöhung gab).
- Laut den gleichen Zahlen betrug die ,,echte" Besoldung im Jahr 2018 insgesamt rund 75.400 € (unter Berücksichtigung, dass es im Juni 2018 eine Erhöhung gab).

Somit gab es zwischen 2003 und 2018 eine ,,echte" Besoldungssteigerung von knapp 27%, was sich im genannten Besoldungsindex von 126,74 widerspiegelt. Und diese Steigerung kann man beispielsweise mit den Steigerungen der Tariflöhne, der Nominallöhne und der Preise vergleichen, um zu evaluieren, wie ,,gut" oder ,,schlecht" sich die Besoldung im betrachteten Zeitraum entwickelt hat (im Vergleich zu den anderen drei Zeitreihen).

In eigenen Worten ausgedrückt: Die Besoldungssummen waren beim Zugrundelegen der 126,74 bereits bereinigt, indem die Jahreswerte (einschließlich unterjähriger Effekte) herangezogen worden sind.

Damit sehe ich meinen vorherigen Beitrag widerlegt.

Danke für diese überzeugende Darstellung.

Rentenonkel

@waynetologie:

In erster Linie hat sich die Grundalimentation ausschließlich an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu orientieren. Die zusätzlichen Zuschläge für die Familie als Nebenbesoldung sollen den Beamten nur vor absoluter Armut schützen, damit er sich mit voller Hingabe seinem Beruf widmen kann und nicht bei Familienzuwachs zum Diener zweier Herren werden muss, um seine Familie durch zu bringen.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass er zumindest bis 4K die Familie hauptsächlich von den familienneutralen Bestandteilen zu alimentieren hat. Mithin hat ein Beamter, der eine Familie hat, keine besondere Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung, die es rechtfertigen lässt, fiktives oder tatsächliches Einkommen des Ehepartners oder Kindes auf die Grundalimentation anzurechnen.

Somit sind die teilweise exorbitanten Nebenbesoldungen in einigen Rechtskreisen und das (fiktive) Partnereinkommen nur ein rein mathematisierendes Mittel, um eine verfassungsgemäße und notwendige Anhebung der Grundalimentation für alle Beamten maximal zu verzögern und eine solche nicht sachgerecht zu fingieren. Es geht also gar nicht um ein modernes System der Besoldung, sondern vielmehr um die standhafte Weigerung, die Grundalimentation anzuheben, obwohl die Beamtenbesoldung nach der Salami Taktik spätestens seit der Wiedervereinigung schleichend, aber konstant von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wurde.

Während ein Professor in den 80er Jahren in einer Villa am Stadtrand leben konnte, kann er heute froh sein, davon eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Innenstadt anmieten zu können. Alleine dieses Beispiel zeigt auf, dass das Niveau der Besoldung in den letzten Jahrzehnten so erheblich gesunken ist, dass es heute nicht mehr geeignet ist und auch nicht mehr gelingt, die Besten der Besten für das Berufsbeamtentum zu gewinnen.  Daher muss nicht nur die Besoldung für den 4 K Beamten durch höhere Nebenbesoldungen angehoben werden, sondern auch und vor allem muss die Grundalimentation angehoben werden.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:30Hallo @matthew1312, vielen Dank für die Rückmeldung sowie den Hinweis auf die Westrick-Formel. Allerdings zeigt diese ja lediglich auf, um wieviel schlechter wir Beschäftigten gestellt werden, je länger die Laufzeit einer (fixen) prozentualen Gehaltserhöhung ist. Aber genau diese unterschiedlichen Laufzeiten werden ja bei der Spitzausrechnung explizit berücksichtigt:

- Laut den Zahlen aus Swens Aufsatz betrug die ,,echte" Besoldung im Jahr 2003 insgesamt rund 59.500 € (dabei wurde berücksichtigt, dass es im Juli 2003 eine Erhöhung gab).
- Laut den gleichen Zahlen betrug die ,,echte" Besoldung im Jahr 2018 insgesamt rund 75.400 € (unter Berücksichtigung, dass es im Juni 2018 eine Erhöhung gab).

Somit gab es zwischen 2003 und 2018 eine ,,echte" Besoldungssteigerung von knapp 27%, was sich im genannten Besoldungsindex von 126,74 widerspiegelt. Und diese Steigerung kann man beispielsweise mit den Steigerungen der Tariflöhne, der Nominallöhne und der Preise vergleichen, um zu evaluieren, wie ,,gut" oder ,,schlecht" sich die Besoldung im betrachteten Zeitraum entwickelt hat (im Vergleich zu den anderen drei Zeitreihen).


Weiterhin muss man verfassungsrechtlich zwischen einer "Spitzausrechnung" (a) als Grundlage zur Bemessung von Parameterwerten und (b) den tatsächlichen Verhältnissen unterscheiden. Denn wie der Senat (a) verfassungsrechtlich hervorhebt, geht es in der Parameterbewertung nicht um die den Kläger im Ausgangsverfahren treffenden tatsächlichen Verhältnisse, was sich allein daran zeigt, dass das für alle Beamten(gruppen) selbe Basisjahr 1996 unabhängig davon zu betrachten ist, ob der einzelne Kläger im Ausgangsverfahren bereits im Jahr 1996 in einem Dienstverhältnis gestanden hat oder nicht. Verfassungsrechtlich führt der Senat also aus:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79)

Im von Dir kritisierten Beitrag geht es nun unter anderem darum, zu zeigen, dass ein Wert von 26,74 % verfassungsrechtlich nicht das Ergebnis einer sachgerechten "Spitzausrechnung" sein kann, da von der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit tatsächlich eine "Spitzausrechnung" nur graduell vollzogen wird (das zeigt der Beitrag). Das entsprechend nicht zu überlesen - also die verfassungsrechtliche Betrachtung nicht aus dem Blick zu verlieren -, halte ich weiterhin für geboten.

Du betrachtest hingegen (b) einen Teil der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich den Ausgangs- und Endpunkt, was aber den tatsächlichen Verhältnissen, wenn sie "spitz" betrachtet werden sollen, nicht gerecht wird. Denn Teil der tatsächlichen Verhältnisse wäre - anders als in der verfassungsrechtlichen Bildung von Parameterwerten -, dass der jeweilige Beamte oder in diesem Fall jener Richter zwischen 2003 und 2018 nun tatsächlich Jahr für Jahr besoldet worden ist. Dieser Richter, der also zwischen 2003 und 2018 tatsächlich besoldet worden ist, hat am Ende in jedem Jahr tatsächlich aber nur den Betrag mehr zur Verfügung gehabt, den im Beitrag die Tabelle 2 Jahr für Jahr in der zweiten Spalte von rechts als Prozentwert auswirft.

Entsprechend nimmst Du weitgehend nur eine lineare Betrachtung vor, wenn Du feststellst, was dem Richter 2003 an finanziellen Mitteln und was ihm ab 2018 an finanziellen Mitteln zur Verfügung steht. Eine differenzierte Betrachtung jedes Jahrs zwischen 2003 und 2018 - diese Betrachtung ist die "Spitzausrechnung" - nimmst Du nicht vor. Sie ist aber der Zweck einer "Spitzausrechnung".

Entsprechend müsstest Du die Frage beantworten, wie eine "spitz" bemessene Besoldung, die also die tatsächlichen Verhältnisse für jedes einzelne Jahr abbilden soll, zwischen 2003 und 2018 sachgerecht zu einem Besoldungsindex von 26,74 % kommen soll, wenn eine lineare Anpassung, die also davon ausginge, dass die Besoldung in allen Jahren zum 1. Januar entsprechend angehoben worden wäre, einen Besoldungsindex von 27,75 % zum Ergebnis haben würde (vgl. im Beitrag die Tab. 1), wenn aber allein zwischen 2010 und 2017 die jeweilige Anpassung erst zum August vollzogen worden ist. In den acht Jahren zwischen 2010 bis 2017 hat der betreffende Richter tatsächlich nur regelmäßig in fünf von zwölf Monaten den Mehrbetrag der Anpassung zur Verfügung gehabt und nicht in zwölf von zwölf Monaten den Mehrbetrag, den er zur Verfügung gehabt hätte, wenn die Besoldung regelmäßig linear zum Januar angehoben worden wäre. Vereinfacht "spitz" betrachtet hat er zwischen 2010 und 2017 in jedem Jahr also regelmäßig nur 5/12 einer linearen Anhebung tatsächlich als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt. Das sind die tatsächlichen Verhältnisse zwischen 2010 und 2017.

Wie soll also zwischen einer linearen Anhebung, die regelmäßig in allen Jahren zum Januar erfolgt wäre, und einer "spitz" bemessenen Anhebung, die weit überwiegend tatsächlich erst jeweils zum August erfolgt ist, nur eine Differenz von in 15 Jahren insgesamt nur 1,01 %P bestehen können? Das müsstest Du erklären, wenn Du tatsächliche Verhältnisse betrachten wolltest, also den Richter, der zwischen 2003 und 2018 tatsächlich besoldet worden ist.

Weiterhin müsstest Du beantworten, wieso dem Richter in den Jahren 2012, 2016, 2017 und 2018 "spitz" bemessen eine höhere Anpassung zur Verfügung gestanden haben sollte, als wenn er eine Anpassung zum Jahresbeginn erhalten hätte, obgleich er in den vier Jahren erst unterjährig im Verlauf des Jahres eine Besoldungsanpassung erhalten hat (vgl. die Tab. 1):

      fiktive lineare Anpassung       tatsächliches      "spitz" bemessene
      zum Jahresbeginn                Anpassungsdatum    Anpassung
2012  2,00 %                              August                  2,17 %
2016  2,80 %                              August                  2,89 %
2017  2,60 %                              August                  2,92 %
2018  3,33 %                              Juni                    3,50 %

Obgleich dem Richter vereinfacht "spitz" bemessen 2012, 2016 und 2017 jeweils tatsächlich nur 5/12 der linearen Anpassung zur Verfügung hatte und 2018 7/12, soll ihm "spitz" bemessen eine höhere Anhebung gewährt worden sein, als hätte er eine Anhebung seiner Besoldung zum Januar erfahren? Auch das müsstest Du erklären, also wo genau sich nun die tatsächlichen Verhältnisse verbergen sollten.

Der Autor ist übrigens weiterhin Torsten Schwan, was m.E. zu beachten bleibt.

BVerfGBeliever

Hallo Swen,

du weißt, wie sehr ich deine Beiträge schätze, da sie mir insbesondere hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen in der Regel einen großen Mehrwert liefern. In diesem speziellen Fall bist du jedoch leider (und es tut mir leid, es so drastisch formulieren zu müssen) auf dem ,,völlig falschen Dampfer".

Ich werde kurz versuchen, es dir anhand deiner eigenen Zitate zu erläutern:

1.) ,,In den acht Jahren zwischen 2010 bis 2017 hat der betreffende Richter tatsächlich nur regelmäßig in fünf von zwölf Monaten den Mehrbetrag der Anpassung zur Verfügung gehabt und nicht in zwölf von zwölf Monaten den Mehrbetrag, den er zur Verfügung gehabt hätte, wenn die Besoldung regelmäßig linear zum Januar angehoben worden wäre. Vereinfacht "spitz" betrachtet hat er zwischen 2010 und 2017 in jedem Jahr also regelmäßig nur 5/12 einer linearen Anhebung tatsächlich als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt."

Falsch. Denn darüber hinaus hat er zusätzlich regelmäßig 7/12 der linearen Anhebung des Vorjahres als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt, nämlich jeweils in den Monaten Januar bis Juli. Und grundsätzlich gilt: Eine Verschiebung des Erhöhungszeitpunkts nach hinten bringt einen einmaligen Nachteil, eine Verschiebung nach vorne bringt hingegen einen einmaligen Vorteil, so wie beispielsweise im Jahr 2018.

Hier noch mal konkret für die ersten drei Jahre deines genannten Zeitraums:
- Im Jahr 2009 gab es keine Erhöhung der Grundbesoldung, sie war also in jedem Monat identisch.
- Im Jahr 2010 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um 1,5%. Allerdings erfolgte diese Erhöhung (von 5.043,02 € auf 5.118,67 €) erst im August. Somit hast du zunächst mal völlig Recht: Die tatsächliche Besoldung im Jahr 2010 (61.534,49 €) lag nur um 0,13% höher als 2009 (61.456,24 €), weil zusätzlich auch noch die 300 € Urlaubsgeld gestrichen wurden. Hätte es diese Streichung nicht gegeben, hätte die Erhöhung ,,ungefähr" 5/12 von 1,5% betragen, genau wie von dir beschrieben.
- Jetzt kommt dein Denkfehler: Im Jahr 2011 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um rund 2,33%. Diese Erhöhung (von 5.188,67 € auf 5.238,00 €) gab es wiederum im August. ABER: Darüber hinaus lag die Besoldung in den Monaten Januar bis Juli 2011 um 1,5% höher als in den Monaten Januar bis Juli 2010. Somit war die gesamte Besoldung im Jahr 2011 (62.660,69 €) rund 1,83% höher als die gesamte Besoldung im Jahr 2010 (61534,49 €). Kurzer Check: 5/12 mal 2,33% plus 7/12 mal 1,5% ergibt ,,ungefähr" 1,83%. Passt!
- Und jetzt wird's richtig lustig: Im Jahr 2012 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um 2%. Diese Erhöhung (von 5.238,00 € auf 5.342,76 €) gab es wiederum im August. ABER: Darüber hinaus lag die Grundbesoldung in den Monaten Januar bis Juli 2012 um 2,33% als in den Monaten Januar bis Juli 2011. Somit war die gesamte Besoldung im Jahr 2012 (64.019,80 €) rund 2,17% höher als die gesamte Besoldung im Jahr 2011 (62.660,69 €). Kurzer Check: 5/12 mal 2% plus 7/12 mal 2,33% ergibt ,,ungefähr" 2,17%. Passt ebenfalls!


2.) ,,Wie soll also zwischen einer linearen Anhebung, die regelmäßig in allen Jahren zum Januar erfolgt wäre, und einer "spitz" bemessenen Anhebung, die weit überwiegend tatsächlich erst jeweils zum August erfolgt ist, nur eine Differenz von in 15 Jahren insgesamt nur 1,01 %P bestehen können?"

Ganz einfach. Es ist sogar konstruktionsbedingt gegeben, dass der Unterschied zwischen einer ,,linearen" Berechnung und einer ,,spitzen" Berechnung tendenziell umso kleiner wird, je größer der Zeitraum zwischen den beiden betrachteten Jahren ist. Deine Augenbrauen sollten sich also eher heben, wenn du bei einem hinreichend großen Zeitabstand eine "zu große" Differenz zwischen den beiden Werten beobachten solltest.


3.) ,,Weiterhin müsstest Du beantworten, wieso dem Richter in den Jahren 2012, 2016, 2017 und 2018 "spitz" bemessen eine höhere Anpassung zur Verfügung gestanden haben sollte, als wenn er eine Anpassung zum Jahresbeginn erhalten hätte, obgleich er in den vier Jahren erst unterjährig im Verlauf des Jahres eine Besoldungsanpassung erhalten hat."

Ganz einfach. Entweder weil die lineare Anpassung des Vorjahres höher war (gilt für 2012, 2016 und 2017) oder weil der Erhöhungszeitpunkt nach vorne verschoben wurde (gilt für 2018).


4.) "Auch das müsstest Du erklären, also wo genau sich nun die tatsächlichen Verhältnisse verbergen sollten."

Ich denke, aus meinen Ausführungen sollten sich dir die ,,tatsächlichen Verhältnisse" (hoffentlich) offenbaren.



[P.S. Und völlig losgelöst von meinen Ausführungen reicht in diesem Fall übrigens ein simpler "reality check": Die Besoldung lag im Jahr 2003 unterhalb von 60.000 Euro, im Jahr 2018 hingegen oberhalb von 75.000 Euro. Und da möchtest du wirklich ernsthaft behaupten, dass dies einer Steigerung von 11,4% entspricht? Really??]

kleinerluis

Zitat von: waynetology in Gestern um 10:48Ich frage mich, was dieses fiktive Partnereinkommen soll. Zumindest das Pauschale. Aber gleichzeitig frage ich mich, was bei einem Beamtenpaar verkehrt wäre, wenn der DH sagen würde, dass er bei einem solchen Paar eben nicht beiden Beamten die 4k Besoldung gewährt, die er eigentlich einem Beamten gewähren würde.

Ja nee is klar. Also mal ganz ehrlich, dazu fällt mir wirklich nicht mehr viel ein. Wir haben doch tatsächlich Kollegen (?) unter uns, die bereit sind sich selbst zu kastrieren. Das ist doch wirklich unfassbar.

GeBeamter

Zitat von: kleinerluis in Gestern um 19:51Ja nee is klar. Also mal ganz ehrlich, dazu fällt mir wirklich nicht mehr viel ein. Wir haben doch tatsächlich Kollegen (?) unter uns, die bereit sind sich selbst zu kastrieren. Das ist doch wirklich unfassbar.

Naja, es ging um eine reine Betrachtung dessen, was im Bereich Partnereinkommen verfassungsrechtlich denkbar wäre. Die Berücksichtigung eines zweiten Familieneinkommens aus einem Beamtenverhältnis wäre eine Möglichkeit, da rein logisch eine Familie nicht zwei Mal alimentiert werden muss. Abermals bekäme man ja derzeit auch zwei Mal den FZ2, was nicht der Fall ist, weil eben der Zuschlag alimentativ nicht zwei Mal benötigt wird.
So: wo ich deine harrsche Kritik aber verstehe ist, dass derzeit die Grundbesoldung egal in welcher Besoldungsgruppe so bemessen ist, dass sie keiner amtsangemessenen Alimentation mehr entspricht. Im Prinzip entspricht die Besoldung derzeit nur noch dem Eigenanteil, der auf den Beamten selbst entfällt. Damit ist es nur fair, in einem doppelten Beamtenhaushalt den vermeintlichen (weil nicht mehr vorhandenen) Alimentationsteil für Kinder und Partner zwei Mal abzugreifen. Würde der DH die Grundbesoldung aber Mal auf ein verfassungskonformes Maß anheben, wäre ich über einen Wegfall der familienbezogenen Alimentationsanteile meiner Partnerin auch nicht enttäuscht. Ich wäre für ein amtsangemessenes Leben ja auch nicht mehr darauf angewiesen.

Rheini

So kann man das betrachten. Allerdings sollte der DH dann berücksichtigen, dass der 2. Partner weniger Interesse daran hätte, ebenfalls Beamter zu sein.

In meinem Fall ist es z. B. so das wenn der DH zukünftig ein Partnereinkommen anrechnen dürfte, mein Partner zukünftig Zuhause bleibt. Für sowenig mehr Vollzeit arbeiten, lohnt sich dann einfach nicht mehr.

Aber jeder macht seine Regel so, wie er sie macht.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:35Hallo Swen,

du weißt, wie sehr ich deine Beiträge schätze, da sie mir insbesondere hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen in der Regel einen großen Mehrwert liefern. In diesem speziellen Fall bist du jedoch leider (und es tut mir leid, es so drastisch formulieren zu müssen) auf dem ,,völlig falschen Dampfer".

Ich werde kurz versuchen, es dir anhand deiner eigenen Zitate zu erläutern:

1.) ,,In den acht Jahren zwischen 2010 bis 2017 hat der betreffende Richter tatsächlich nur regelmäßig in fünf von zwölf Monaten den Mehrbetrag der Anpassung zur Verfügung gehabt und nicht in zwölf von zwölf Monaten den Mehrbetrag, den er zur Verfügung gehabt hätte, wenn die Besoldung regelmäßig linear zum Januar angehoben worden wäre. Vereinfacht "spitz" betrachtet hat er zwischen 2010 und 2017 in jedem Jahr also regelmäßig nur 5/12 einer linearen Anhebung tatsächlich als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt."

Falsch. Denn darüber hinaus hat er zusätzlich regelmäßig 7/12 der linearen Anhebung des Vorjahres als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt, nämlich jeweils in den Monaten Januar bis Juli. Und grundsätzlich gilt: Eine Verschiebung des Erhöhungszeitpunkts nach hinten bringt einen einmaligen Nachteil, eine Verschiebung nach vorne bringt hingegen einen einmaligen Vorteil, so wie beispielsweise im Jahr 2018.

Hier noch mal konkret für die ersten drei Jahre deines genannten Zeitraums:
- Im Jahr 2009 gab es keine Erhöhung der Grundbesoldung, sie war also in jedem Monat identisch.
- Im Jahr 2010 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um 1,5%. Allerdings erfolgte diese Erhöhung (von 5.043,02 € auf 5.118,67 €) erst im August. Somit hast du zunächst mal völlig Recht: Die tatsächliche Besoldung im Jahr 2010 (61.534,49 €) lag nur um 0,13% höher als 2009 (61.456,24 €), weil zusätzlich auch noch die 300 € Urlaubsgeld gestrichen wurden. Hätte es diese Streichung nicht gegeben, hätte die Erhöhung ,,ungefähr" 5/12 von 1,5% betragen, genau wie von dir beschrieben.
- Jetzt kommt dein Denkfehler: Im Jahr 2011 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um rund 2,33%. Diese Erhöhung (von 5.188,67 € auf 5.238,00 €) gab es wiederum im August. ABER: Darüber hinaus lag die Besoldung in den Monaten Januar bis Juli 2011 um 1,5% höher als in den Monaten Januar bis Juli 2010. Somit war die gesamte Besoldung im Jahr 2011 (62.660,69 €) rund 1,83% höher als die gesamte Besoldung im Jahr 2010 (61534,49 €). Kurzer Check: 5/12 mal 2,33% plus 7/12 mal 1,5% ergibt ,,ungefähr" 1,83%. Passt!
- Und jetzt wird's richtig lustig: Im Jahr 2012 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um 2%. Diese Erhöhung (von 5.238,00 € auf 5.342,76 €) gab es wiederum im August. ABER: Darüber hinaus lag die Grundbesoldung in den Monaten Januar bis Juli 2012 um 2,33% als in den Monaten Januar bis Juli 2011. Somit war die gesamte Besoldung im Jahr 2012 (64.019,80 €) rund 2,17% höher als die gesamte Besoldung im Jahr 2011 (62.660,69 €). Kurzer Check: 5/12 mal 2% plus 7/12 mal 2,33% ergibt ,,ungefähr" 2,17%. Passt ebenfalls!


2.) ,,Wie soll also zwischen einer linearen Anhebung, die regelmäßig in allen Jahren zum Januar erfolgt wäre, und einer "spitz" bemessenen Anhebung, die weit überwiegend tatsächlich erst jeweils zum August erfolgt ist, nur eine Differenz von in 15 Jahren insgesamt nur 1,01 %P bestehen können?"

Ganz einfach. Es ist sogar konstruktionsbedingt gegeben, dass der Unterschied zwischen einer ,,linearen" Berechnung und einer ,,spitzen" Berechnung tendenziell umso kleiner wird, je größer der Zeitraum zwischen den beiden betrachteten Jahren ist. Deine Augenbrauen sollten sich also eher heben, wenn du bei einem hinreichend großen Zeitabstand eine "zu große" Differenz zwischen den beiden Werten beobachten solltest.


3.) ,,Weiterhin müsstest Du beantworten, wieso dem Richter in den Jahren 2012, 2016, 2017 und 2018 "spitz" bemessen eine höhere Anpassung zur Verfügung gestanden haben sollte, als wenn er eine Anpassung zum Jahresbeginn erhalten hätte, obgleich er in den vier Jahren erst unterjährig im Verlauf des Jahres eine Besoldungsanpassung erhalten hat."

Ganz einfach. Entweder weil die lineare Anpassung des Vorjahres höher war (gilt für 2012, 2016 und 2017) oder weil der Erhöhungszeitpunkt nach vorne verschoben wurde (gilt für 2018).


4.) "Auch das müsstest Du erklären, also wo genau sich nun die tatsächlichen Verhältnisse verbergen sollten."

Ich denke, aus meinen Ausführungen sollten sich dir die ,,tatsächlichen Verhältnisse" (hoffentlich) offenbaren.



[P.S. Und völlig losgelöst von meinen Ausführungen reicht in diesem Fall übrigens ein simpler "reality check": Die Besoldung lag im Jahr 2003 unterhalb von 60.000 Euro, im Jahr 2018 hingegen oberhalb von 75.000 Euro. Und da möchtest du wirklich ernsthaft behaupten, dass dies einer Steigerung von 11,4% entspricht

? Really??]

Würde ich ebenso angehen. Verstehe auch das Problem von Swen nicht. Man rechnet einfach das Jahr wie es war. Spitz Kopf arsch auf Eimer. Spitz"ausrechnung" scheint auch ein Neologismus aus seiner Feder zu sein.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:47So kann man das betrachten. Allerdings sollte der DH dann berücksichtigen, dass der 2. Partner weniger Interesse daran hätte, ebenfalls Beamter zu sein.

In meinem Fall ist es z. B. so das wenn der DH zukünftig ein Partnereinkommen anrechnen dürfte, mein Partner zukünftig Zuhause bleibt. Für sowenig mehr Vollzeit arbeiten, lohnt sich dann einfach nicht mehr.

Aber jeder macht seine Regel so, wie er sie macht.

Jeder Beamte mit der Erkenntnis bekommt die Carsten Linnemann Ehrenmedaille am Bande.

Ernsthaft, meine persönliche Theorie ist, dass die Besoldungszurückhaltung und -verschleppung nicht nur fiskalische Gründe hat, sondern auch ganz bewusst der Plan dahintersteckt (beim ehemaligen FA Lindner sicherlich auch schon), den ÖD unattraktiver zu machen und Personal in die Wirtschaft rüber zu bekommen.
Das dumme daran ist nur, dass gerade in den Mangelbereichen im ÖD so ein Effekt als erstes zuschlägt und der Engpass verschärft wird. Der ÖD wird dadurch insgesamt nicht effizienter, sondern unzuverlässiger. Es bleiben die zurück, die wenn überhaupt Dienst nach Vorschrift machen.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:35Hallo Swen,

du weißt, wie sehr ich deine Beiträge schätze, da sie mir insbesondere hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen in der Regel einen großen Mehrwert liefern. In diesem speziellen Fall bist du jedoch leider (und es tut mir leid, es so drastisch formulieren zu müssen) auf dem ,,völlig falschen Dampfer".

Ich werde kurz versuchen, es dir anhand deiner eigenen Zitate zu erläutern:

1.) ,,In den acht Jahren zwischen 2010 bis 2017 hat der betreffende Richter tatsächlich nur regelmäßig in fünf von zwölf Monaten den Mehrbetrag der Anpassung zur Verfügung gehabt und nicht in zwölf von zwölf Monaten den Mehrbetrag, den er zur Verfügung gehabt hätte, wenn die Besoldung regelmäßig linear zum Januar angehoben worden wäre. Vereinfacht "spitz" betrachtet hat er zwischen 2010 und 2017 in jedem Jahr also regelmäßig nur 5/12 einer linearen Anhebung tatsächlich als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt."

Falsch. Denn darüber hinaus hat er zusätzlich regelmäßig 7/12 der linearen Anhebung des Vorjahres als Mehrbetrag zur Verfügung gehabt, nämlich jeweils in den Monaten Januar bis Juli. Und grundsätzlich gilt: Eine Verschiebung des Erhöhungszeitpunkts nach hinten bringt einen einmaligen Nachteil, eine Verschiebung nach vorne bringt hingegen einen einmaligen Vorteil, so wie beispielsweise im Jahr 2018.

Hier noch mal konkret für die ersten drei Jahre deines genannten Zeitraums:
- Im Jahr 2009 gab es keine Erhöhung der Grundbesoldung, sie war also in jedem Monat identisch.
- Im Jahr 2010 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um 1,5%. Allerdings erfolgte diese Erhöhung (von 5.043,02 € auf 5.118,67 €) erst im August. Somit hast du zunächst mal völlig Recht: Die tatsächliche Besoldung im Jahr 2010 (61.534,49 €) lag nur um 0,13% höher als 2009 (61.456,24 €), weil zusätzlich auch noch die 300 € Urlaubsgeld gestrichen wurden. Hätte es diese Streichung nicht gegeben, hätte die Erhöhung ,,ungefähr" 5/12 von 1,5% betragen, genau wie von dir beschrieben.
- Jetzt kommt dein Denkfehler: Im Jahr 2011 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um rund 2,33%. Diese Erhöhung (von 5.188,67 € auf 5.238,00 €) gab es wiederum im August. ABER: Darüber hinaus lag die Besoldung in den Monaten Januar bis Juli 2011 um 1,5% höher als in den Monaten Januar bis Juli 2010. Somit war die gesamte Besoldung im Jahr 2011 (62.660,69 €) rund 1,83% höher als die gesamte Besoldung im Jahr 2010 (61534,49 €). Kurzer Check: 5/12 mal 2,33% plus 7/12 mal 1,5% ergibt ,,ungefähr" 1,83%. Passt!
- Und jetzt wird's richtig lustig: Im Jahr 2012 gab es eine Erhöhung der Grundbesoldung um 2%. Diese Erhöhung (von 5.238,00 € auf 5.342,76 €) gab es wiederum im August. ABER: Darüber hinaus lag die Grundbesoldung in den Monaten Januar bis Juli 2012 um 2,33% als in den Monaten Januar bis Juli 2011. Somit war die gesamte Besoldung im Jahr 2012 (64.019,80 €) rund 2,17% höher als die gesamte Besoldung im Jahr 2011 (62.660,69 €). Kurzer Check: 5/12 mal 2% plus 7/12 mal 2,33% ergibt ,,ungefähr" 2,17%. Passt ebenfalls!


2.) ,,Wie soll also zwischen einer linearen Anhebung, die regelmäßig in allen Jahren zum Januar erfolgt wäre, und einer "spitz" bemessenen Anhebung, die weit überwiegend tatsächlich erst jeweils zum August erfolgt ist, nur eine Differenz von in 15 Jahren insgesamt nur 1,01 %P bestehen können?"

Ganz einfach. Es ist sogar konstruktionsbedingt gegeben, dass der Unterschied zwischen einer ,,linearen" Berechnung und einer ,,spitzen" Berechnung tendenziell umso kleiner wird, je größer der Zeitraum zwischen den beiden betrachteten Jahren ist. Deine Augenbrauen sollten sich also eher heben, wenn du bei einem hinreichend großen Zeitabstand eine "zu große" Differenz zwischen den beiden Werten beobachten solltest.


3.) ,,Weiterhin müsstest Du beantworten, wieso dem Richter in den Jahren 2012, 2016, 2017 und 2018 "spitz" bemessen eine höhere Anpassung zur Verfügung gestanden haben sollte, als wenn er eine Anpassung zum Jahresbeginn erhalten hätte, obgleich er in den vier Jahren erst unterjährig im Verlauf des Jahres eine Besoldungsanpassung erhalten hat."

Ganz einfach. Entweder weil die lineare Anpassung des Vorjahres höher war (gilt für 2012, 2016 und 2017) oder weil der Erhöhungszeitpunkt nach vorne verschoben wurde (gilt für 2018).


4.) "Auch das müsstest Du erklären, also wo genau sich nun die tatsächlichen Verhältnisse verbergen sollten."

Ich denke, aus meinen Ausführungen sollten sich dir die ,,tatsächlichen Verhältnisse" (hoffentlich) offenbaren.



[P.S. Und völlig losgelöst von meinen Ausführungen reicht in diesem Fall übrigens ein simpler "reality check": Die Besoldung lag im Jahr 2003 unterhalb von 60.000 Euro, im Jahr 2018 hingegen oberhalb von 75.000 Euro. Und da möchtest du wirklich ernsthaft behaupten, dass dies einer Steigerung von 11,4% entspricht? Really??]

Hast Du den Beitrag überhaupt gelesen, BVerfGBeliever? Er führt anhand der konkreten Entscheidung folgenden Nachweis:

"Die Problematik der Methodik liegt dabei darin, dass sie das über das gesamte Jahr gewährte Besoldungsniveau zur Basis der im nächsten Jahr zu bemessenen Anpassung macht, während aber die Besoldung zunächst einmal monatsweise gewährt wird, weshalb die Besoldungsanpassung unabhängig davon, ob sie zu Beginn eines Jahres erfolgt oder erst in dessen Verlauf, zunächst  einmal  den  jeweiligen  Monatsbetrag  prozentual erhöht. Wird hingegen das Besoldungsniveau eines Jahres durch eine unterjährige Anpassung abgesenkt und dieses abgesenkte Besoldungsniveau  zur  Basis  der  Betrachtung  des  Folgejahrs gemacht, muss die vormalige Absenkung zu einer signifikanten Erhöhung  des  Anpassungswerts  führen,  da  nun  das  Besoldungsniveaus des Folgejahrs durch ein geringeres Besoldungsniveau des Vorjahres dividiert wird. Als Resultat muss ein signifikant verzerrter Prozentwert der Anpassung entstehen, wie er sich in den gerade dokumentierten Werten wiederfindet." (S. 411)

In der von Dir angeführten Logik, der auch wie gezeigt die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit gefolgt ist, wird ein abgesenktes Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs dividiert. Als Folge wird nicht bemessen, was dem Richter oder Beamten tatsächlich an finanziellen Mittel mehr in einem Jahr zur Verfügung steht - genau das sind die tatsächlichen Verhältnisse: was steht ihm tatsächlich mehr zur Verfügung -, sondern wird ein abgesenkter Betrag durch einen abgesenkten Betrag dividiert, sodass nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergegeben werden, sondern letztlich Prozentwerte, die i.d.R. faktisch identisch mit den linearen sind, solange das Monatsdatum der Anpassung des Vorjahrs mit dem des aktuellen Jahrs identisch ist. Dieser Prozentwert spiegelt aber eben nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider:

Denn wenn einem Beamten A fünf Jahre lang eine zum Jahresbeginn jeweils um zwei % angehobene Besoldung gewährt wird, dann hat er folgende finanzielle Beträge pro Jahr mehr zur Verfügung, wenn wir davon ausgehen, dass ihm im Basisjahr 100,- € pro Jahr gewährt werden (100,- € deshalb, um den monetären Betrag und prozentualen Wert zu parallelisieren):

                      Mehrbetrag zum Vorjahr
Basisjahr: 100,- €
1. Jahr: 102,- €        2,-  €
2. Jahr: 104,04 €        2,04 €
3. Jahr: 106,12 €        2,08 €
4. Jahr: 108,24 €        2,12 €
5. Jahr: 110,41 €        2,17 €

Wird einem Beamten B aber die um zwei % angehobene Besoldung regelmäßig erst zum Juli angehoben, dann hat er folgende finanzielle Beträge pro Jahr mehr zur Verfügung (erste Spalte) und folgende Beträge weniger pro Jahr zur Verfügung als der Beamte A (zweite Spalte):

                      geringerer Betrag pro Jahr als Beamter A                     
Basisjahr: 100,- €
1. Jahr: 101,- €              1,- €
2. Jahr: 103,02 €              1,02 €
3. Jahr: 105,08 €              1,04 €
4. Jahr: 107,18 €              1,06 €           
5. Jahr: 109,32 €              1,09 €

Der Beamte B hat also in jedem Jahr tatsächlich halb so viel finanzielle Mittel mehr zur Verfügung als der Beamte A. Die ihm in jedem Jahr mehr gewährte Besoldung ist also halb so groß wie die des Beamten A. Es ist also wenig verwunderlich, wenn ihm nur halb so lang wie dem Beamten A eine entsprechend erhöhte Besoldung gewährt wird, dass er auch nur einen halb so großen Erhöhungswert pro Jahr zur tatsächlichen Verfügung hat. Seine Besoldung ist folglich tatsächlich pro Jahr nur um ein % angehoben worden (deshalb führt der Beitrag das Mittel des "fiktiven Besoldungsniveaus des Vorjahrs" ein).

Dividiert man nun im Fall B den abgesenkten Betrag des ersten Jahrs durch den nicht abgesenkten des Basisjahrs, wirft die Methodik einen sachgerechten Prozentwert von einem % aus (deshalb haben wir den geringen Unterschied in dem im ZBR-Beitrag betrachteten Berliner Fall; in einem Jahr wird eine sachgerechte "Spitzausrechnung" vollzogen). Dividiert man nun allerdings das abgesenkte Besoldungsniveau ab dem zweiten Jahr durch das jeweils abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs, erhält man als Prozentwert mit Zinseszins regelmäßig eine zweiprozentige Anhebung, die tatsächlich aber dem Beamten B zu keiner Zeit für den gesamten Jahresverlauf zur Verfügung steht. Obgleich der Beamte B also wesentlich ungleich gegenüber dem Beamten A besoldet wird (er hat pro Jahr regelmäßig nur halb so viel finanzielle Mittel mehr gegenüber dem Vorjahr zur Verfügung wie der Beamte A), wird ab dem zweiten Jahr der gleiche Prozentwert dem Besoldungsindex zugrunde gelegt. Wesentlich Ungleiches wird folglich ab dem zweiten Jahr gleich betrachtet, was zwangsläufig Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach sich zieht, sofern mit entsprechend bemessenen Besoldungsindices in Gerichtsverfahren gearbeitet werden würde.

Würde man diese Methodik also als sachgerecht betrachten, würden die Besoldungsgesetzgeber ab jetzt regelmäßig die Erhöhung der Besoldung ausnahmslos zum Dezember vollziehen und dem Beamten pro Jahr eine in einem Monat erhöhte Besoldung gewähren, die aber - da man nun regelmäßig das abgesenkte Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs dividierte - einen Prozentwert auswerfen würde, als wenn die Besoldung tatsächlich linear zum Jahresbeginn erhöht worden wäre. Die so eingesparten Personalmittel (pro Jahr der Betrag von 11/12 der prozentualen Anhebung) würden dann allerdings gar nicht dokumentiert werden. Das aber müsste wie gerade gezeigt evident sachwidrig sein, da der jeweilige lineare Prozentwert nicht darstellen würde, was der Beamte tatsächlich pro Jahr im Vergleich zu jenem Beamten A an finanziellen Mitteln weniger zur Verfügung hat.

Die Methodik, abgesenkte Besoldungsniveaus des aktuellen Jahrs durch abgesenkte Besoldungsniveaus des Vorjahrs zu dividieren, ist also die Einladung, die Erhöhung der Besoldung regelmäßig erheblich zu verringern, ohne dass das im Rahmen der Methodik auffiele. Genau darin liegt ihr evident sachwidriger Charakter.

Rheini

Das bekannteste Zitat zum Zinseszins, oft Albert Einstein zugeschrieben, lautet: ,,Der Zinseszins ist das achte Weltwunder. Wer ihn versteht, verdient ihn – wer ihn nicht versteht, zahlt ihn.".

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:02Der Beamte B hat also in jedem Jahr tatsächlich halb so viel finanzielle Mittel mehr zur Verfügung als der Beamte A. Die ihm in jedem Jahr mehr gewährte Besoldung ist also halb so groß wie die des Beamten A. Es ist also wenig verwunderlich, wenn ihm nur halb so lang wie dem Beamten A eine entsprechend erhöhte Besoldung gewährt wird, dass er auch nur einen halb so großen Erhöhungswert pro Jahr zur tatsächlichen Verfügung hat. Seine Besoldung ist folglich tatsächlich pro Jahr nur um ein % angehoben worden (deshalb führt der Beitrag das Mittel des "fiktiven Besoldungsniveaus des Vorjahrs" ein).

Dividiert man nun im Fall B den abgesenkten Betrag des ersten Jahrs durch den nicht abgesenkten des Basisjahrs, wirft die Methodik einen sachgerechten Prozentwert von einem % aus (deshalb haben wir den geringen Unterschied in dem im ZBR-Beitrag betrachteten Berliner Fall; in einem Jahr wird eine sachgerechte "Spitzausrechnung" vollzogen). Dividiert man nun allerdings das abgesenkte Besoldungsniveau ab dem zweiten Jahr durch das jeweils abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs, erhält man als Prozentwert mit Zinseszins regelmäßig eine zweiprozentige Anhebung, die tatsächlich aber dem Beamten B zu keiner Zeit für den gesamten Jahresverlauf zur Verfügung steht. Obgleich der Beamte B also wesentlich ungleich gegenüber dem Beamten A besoldet wird (er hat pro Jahr regelmäßig nur halb so viel finanzielle Mittel mehr gegenüber dem Vorjahr zur Verfügung wie der Beamte A), wird ab dem zweiten Jahr der gleiche Prozentwert dem Besoldungsindex zugrunde gelegt. Wesentlich Ungleiches wird folglich ab dem zweiten Jahr gleich betrachtet, was zwangsläufig Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach sich zieht, sofern mit entsprechend bemessenen Besoldungsindices in Gerichtsverfahren gearbeitet werden würde.

Ich habe mal kurz ein paar falsche Sätze rot markiert (dabei dachte ich, du seiest der Lehrer und nicht ich).

1.) Beamter A bekommt im fünften Jahr 110,41 €, also genau 2,17 € mehr als im Vorjahr (108,24 €).
2.) Beamter B bekommt im fünften Jahr 109,32 €, also genau 2,14 € mehr als im Vorjahr (107,18 €).

Oder bist du wirklich der Ansicht, dass 2,14 € im Vergleich zu 2,17 € "halb so groß" seien..?

SwenTanortsch

Rede ich eigentlich gegen Windmühlen?

Es ist völlig unerheblich, was der Beamte B gegenüber dem abgesenkten Besoldungsniveau des Vorjahrs mehr an Besoldung hat. Denn der Vergleichsgegenstand ist nicht das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs. Der Vergleichsgegenstand ist, wie viel mehr an Besoldung er in einem Jahr tatsächlich mehr zur Verfügung hat. Und wenn ich seine Besoldung jedes Jahr zum Juli - also sechs Mal im Jahr - um bspw. 2 % anhebe, dann hat er über das gesamte Jahr in jedem Jahr tatsächlich insgesamt 1 % mehr an Besoldung zur Verfügung. Wenn ich allerdings die Besoldung regelmäßig in jedem Jahr zum Januar um 2 % anhebe, dann hat der Beamte (in unserem Fall der Beamte A) zwölf Mal im Jahr diese 2 % mehr an Besoldung zur Verfügung. Jener Beamte A hat also tatsächlich in jedem Monat des Jahres und damit im Jahr insgesamt 2 % mehr Besoldung zur Verfügung, während der Beamte B tatsächlich nur in der Hälfte des Jahres 2 % mehr an Besoldung zur Verfügung hat, also im Jahr tatsächlich insgesamt über 1 % mehr an Besoldung verfügt. Wie oft soll ich das eigentlich noch wiederholen, ohne dass Du diesen im besagten ZBR-Beitrag ausführlich begründeten Gedankengang mal prüftest?

Stattdessen willst Du mir jetzt zum dritten oder vierten oder fünften Mal erzählen, dass der Beamte B, nachdem er tatsächlich sechs Monate lang im Jahr 2 % mehr an Besoldung erhalten hat, tatsächlich 2,17 % oder 2,14 % mehr an Besoldung im gesamten Jahr zur Verfügung hatte, weil Du regelmäßig ein abgesenktes Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch ein abgesenktes Besoldungsniveau des Vorjahrs dividierst?

Sofern Du eine Immobilie hast und diese auf Kreditbasis finanzierst, würde ich Dir in Deiner Logik zu Folgendem raten:

Du sagst Deinem Kreditunternehmen, dass Du ab jetzt nur noch einmal im Jahr - nämlich zum Dezember - Deinen Kredit mit einer Tilgungsrate von monatlich 2 % tilgst, um das auch im nächsten Jahr so zu machen. Dann erzählst Du ihm am Ende des nächsten Jahres, dass Du den Kredit in diesem nächsten Jahr über das gesamte Jahr um 2,17 % oder 2,14 % % getilgt habest. Denn Du habest die abgesenkte Tilgung dieses nächsten Jahres durch die abgesenkte Tilgung des Vorjahrs dividiert und seiest zu dem Ergebnis gekommen, dass Du den Kredit im gesamten Jahr - also zwölf Mal - um insgesamt 2,17 % oder 2,14 % getilgt habest.

Informiere mich mal, was Dein Kreditunternehmen von dieser Rechnung halten wird. Und wenn es Dir in dieser Berechnung folgt, teile mir bitte umgehend seinen Namen mit - ich werde dann umgehend ebenfalls zu ihm wechseln (wohin ich allerdings dienstlich nicht wechseln werde, ist, zu Dienstherrn, die mir erzählen werden, dass ich regelmäßig pro Jahr 2 % oder gar 2,14 % oder 2,17 % mehr Besoldung tatsächlich zur Verfügung habe, nachdem sie mir nur sechs Mal oder gar ein Mal im Jahr regelmäßig monatlich 2 % mehr an Besoldung gewährt hätten; solche Dienstherrn würde ich nicht Dienstherrn nennen, sondern wohl eher: Schlawiner).

Ich wäre Dir verbunden, wenn Du diesen Text und gerne auch einen meiner vorherigen wie auch den besagten ZBR-Beitrag erst einmal vollständig lesen und dann den Gedankengang Argument für Argument langsam prüfen würdest. Denn ich stehe verhältnismäßig regelmäßig morgens gen fünf Uhr auf, um meine Arbeiten voranzutreiben - ich kann nun nicht zum x-mal mein Zeit dahingehend nutzen, hier in ellenlangen Texten das darzulegen, was in jenem besagten ZBR-Beitrag ausführlich dargelegt wird. Jener ZBR-Beitrag dürfte u.a. deshalb umfassend geprüft und dann veröffentlicht worden sein, um genau das zu verhindern: dass sein Gedankengang noch vielfach erneut wiederholt werden müsste.

Schon länger hier im Forum Lesende werden sich ggf. noch an diese elend langen und sachlich unnötigen Diskussionen mit WasDennNun nach der letzten Entscheidung erinnern - ich habe mir, da mich diese völlig unnötigen Diskussionen damals viel Zeit gekostet haben, vor der Veröffentlichung der aktuellen Entscheidung geschworen, diesen Fehler nicht wieder zu machen, was ein Grund ist, wieso ich hier im Forum seitdem nur noch eher selten lese und schreibe. Denn nachdem ich hier im Dezember wieder zu lesen und schreiben angefangen habe, ist es genau wieder zu dem gekommen, was sich vor fünf Jahr entwickelt hat und was sich nun auch hier gerade wieder entwickelt: Ich sehe mich gezwungen, ellenlange Texte zu schreiben, die mich viel zu viel Zeit kosten, weil sich andere - in diesem Fall: Du, BVerfGBeliever - nicht die Zeit nehmen, erst einmal sachlich zu prüfen, was ich tatsächlich sage. Das Lesen dieser Texte wird weniger Zeit kosten als die, die zu ihrem Schreiben notwendig ist. Insofern wäre ich Dir nun verbunden, wenn Du nun endlich mal langsam Argument für Argument einen meiner hier geschriebenen Beiträge oder entsprechend den ZBR-Beitrag lesen und Dir die Zeit nehmen würdest, der Argumentation in Ruhe zu folgen. Denn jetzt ist es 6:15 Uhr und ich habe noch nichts von dem geschafft, was ich heute werde schaffen müssen.