Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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untersterDienst

Danke Swen,

verwende wirklich Deine Zeit damit die Entscheidung zu bewerten und lass manches, einfach gut sein.


waynetology

Zitat von: Rentenonkel in 07.01.2026 16:35@waynetologie:

In erster Linie hat sich die Grundalimentation ausschließlich an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu orientieren. Die zusätzlichen Zuschläge für die Familie als Nebenbesoldung sollen den Beamten nur vor absoluter Armut schützen, damit er sich mit voller Hingabe seinem Beruf widmen kann und nicht bei Familienzuwachs zum Diener zweier Herren werden muss, um seine Familie durch zu bringen.

Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass er zumindest bis 4K die Familie hauptsächlich von den familienneutralen Bestandteilen zu alimentieren hat. Mithin hat ein Beamter, der eine Familie hat, keine besondere Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung, die es rechtfertigen lässt, fiktives oder tatsächliches Einkommen des Ehepartners oder Kindes auf die Grundalimentation anzurechnen.

Somit sind die teilweise exorbitanten Nebenbesoldungen in einigen Rechtskreisen und das (fiktive) Partnereinkommen nur ein rein mathematisierendes Mittel, um eine verfassungsgemäße und notwendige Anhebung der Grundalimentation für alle Beamten maximal zu verzögern und eine solche nicht sachgerecht zu fingieren. Es geht also gar nicht um ein modernes System der Besoldung, sondern vielmehr um die standhafte Weigerung, die Grundalimentation anzuheben, obwohl die Beamtenbesoldung nach der Salami Taktik spätestens seit der Wiedervereinigung schleichend, aber konstant von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wurde.

Während ein Professor in den 80er Jahren in einer Villa am Stadtrand leben konnte, kann er heute froh sein, davon eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Innenstadt anmieten zu können. Alleine dieses Beispiel zeigt auf, dass das Niveau der Besoldung in den letzten Jahrzehnten so erheblich gesunken ist, dass es heute nicht mehr geeignet ist und auch nicht mehr gelingt, die Besten der Besten für das Berufsbeamtentum zu gewinnen.  Daher muss nicht nur die Besoldung für den 4 K Beamten durch höhere Nebenbesoldungen angehoben werden, sondern auch und vor allem muss die Grundalimentation angehoben werden.

Danke dir, dass du dir die Zeit genommen hast, viel zu schreiben aber meine Frage nicht zu beantworten. Aber du hast  das richtige geschrieben, in dem du sagst, dass eben ein Beamter den Lebensunterhalt einer 4K Familie von den familienneutralen Bestandteilen alimentieren können sollte. Das das anrechnen eines fiktiven Partnereinkommens bei einem Mischpaar nicht geht, war mir bewusst, jedoch habe ich nicht verstanden, wieso das bei einem Beamtenpaar nicht möglich sein sollte. 

GeBeamter hat es aber beantwortet. Danke

MoinMoin

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 00:20Ich habe mal kurz ein paar falsche Sätze rot markiert (dabei dachte ich, du seiest der Lehrer und nicht ich).

1.) Beamter A bekommt im fünften Jahr 110,41 €, also genau 2,17 € mehr als im Vorjahr (108,24 €).
2.) Beamter B bekommt im fünften Jahr 109,32 €, also genau 2,14 € mehr als im Vorjahr (107,18 €).

Oder bist du wirklich der Ansicht, dass 2,14 € im Vergleich zu 2,17 € "halb so groß" seien..?

Und wenn beide im 6. Jahr zum 1. des Jahres 2% bekommen, dann haben sie in diesem Jahr ein identisches Einkommen.
Und A hat insgesamt über den Zeitraum 0,8% mehr Geld erhalten, gemessen an dem Gesamteinkommen.
Bzw. 25% gemessen an der gesamten Lohnerhöhung.
Der Verlauf des Einkommensindex wäre dann wie folgt:
100,00        100,00 
102,00        101,00 
104,04        103,02 
106,12        105,08 
108,24        107,18 
110,41        110,41 

Exemplarisch gerechnet bei einem Monatseinkommen von 100€
Jahres A    Jahres B    Mehreinkommen gegenüber Vorjahr    Mehreinkommen Im Jahr
1.200,00 €      1.200,00 €      Diff A/B    Mehreinkommen  Nominal A/B
1.224,00 €      1.212,00 €      24,00 €      12,00 €    50%    12,00 €
1.248,48 €      1.236,24 €      24,48 €      24,24 €    99%    12,24 €
1.273,45 €      1.260,96 €      24,97 €      24,72 €    99%    12,48 €
1.298,92 €      1.286,18 €      25,47 €      25,22 €    99%    12,73 €
1.324,90 €      1.324,90 €      25,98 €      38,71 €    149%    -  €


JahreslohnA   JahreslohnB    Lohnanstieg   
1.200,00 €      1.200,00 €     A      B
1.224,00 €      1.212,00 €    2%    1%
1.248,48 €      1.236,24 €    2%    2%
1.273,45 €      1.260,96 €    2%    2%
1.298,92 €      1.286,18 €    2%    2%
1.324,90 €      1.324,90 €    2%    3%

Wenn man also diese mathematischen Fakten betrachtet, dann braucht man keine 1001 Wörter um zu erkennen, was die Sachlage ist, bei diesem Einmaleffekt.


MoinMoin


SwenTanortsch

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 07:30JahreslohnA  JahreslohnB    Lohnanstieg   
1.200,00 €      1.200,00 €    A      B
1.224,00 €      1.212,00 €    2%    1%
1.248,48 €      1.236,24 €    2%    2%
1.273,45 €      1.260,96 €    2%    2%
1.298,92 €      1.286,18 €    2%    2%
1.324,90 €      1.324,90 €    2%    3%

Wenn man also diese mathematischen Fakten betrachtet, dann braucht man keine 1001 Wörter um zu erkennen, was die Sachlage ist, bei diesem Einmaleffekt.



Genau:

JahreslohnA  JahreslohnB    Lohnanstieg    Mehrbetrag A zu B pro Jahr
1.200,00 €      1.200,00 €    A      B
1.224,00 €      1.212,00 €    2%    1%        + 12,- €
1.248,48 €      1.236,24 €    2%    2%        + 12,24 €
1.273,45 €      1.260,96 €    2%    2%        + 12,49 €
1.298,92 €      1.286,18 €    2%    2%        + 12,74 €
1.324,90 €      1.324,90 €    2%    3%        + 0 €
Besoldungsindex:          110,41  110,40

Zwar hat der Beamte A in den mittleren vier Jahren regelmäßig doppelt so viel mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt bekommen als der Beamte B, ist also seine Besoldung in den vier Jahren regelmäßig um 2 % angehoben worden, während die Besoldung des Beamten B in jedem der vier Jahre nur halb so hoch angehoben worden ist, hat also der Beamte B in jenen vier Jahren regelmäßig nur halb so viel mehr mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt bekommen wie der Beamte A - aber am Ende sollen beide faktisch identisch besoldet worden sein (s. den Besoldungsindex)?

Nicht umsonst sind beide Beamte erst im letzten Jahr identisch besoldet worden, haben also ab Jahresbeginn in jenem Jahr genauso viel mehr finanzielle Mittel zur Verfügung - stellen sich also in diesem Jahr als wesentlich Gleiche dar -, sind aber offensichtlich unterschiedlich besoldet worden, denn der Beamte B hat nun "mathematisch" 1 %P mehr Besoldung erhalten als der Beamte A. Wesentlich Gleiche sind also gar nicht wesentlich Gleiche? Eine lineare Anhebung des Dezembergehalt des Beamten B in Höhe von 1.298,92 € um 2 % auf 1.324,90 € zum Januar und die nun zwölf mal so gewährte Besoldung soll also bezogen auf das gesamte Jahr eine dreiprozentige Anhebung darstellen, während eine lineare Anhebung des Dezembergehalt des Beamten A in Höhe von 1.298,92 € um 2 % auf 1.324,90 € und die nun zwölf mal so gewährte Besoldung eine zweiprozentige Anhebung darstellt? Das sind interessante "mathematische" Einsichten in tatsächliche Verhältnisse. Das identische Gehalt wird in beiden Fällen zum Jahresbeginn identisch angehoben und dann identisch gewährt - aber am Ende sind beide gar nicht identisch besoldet worden, weil der eine Beamte (der Beamte B) mit seiner zweiprozentigen Anhebung eine dreiprozentige Anhebung erfahren hat, während der andere Beamte (der Beamte A) mit seiner zweiprozentigen Anhebung eine zweiprozentige Anhebung erfahren hat?

Wo finden sich am Ende nun die 49,47 € (also die umgerechnet vier %P stärkere Anhebung) wieder, die der Beamte A tatsächlich in den mittleren vier Jahren mehr erhalten hat, wenn beide doch offensichtlich identisch besoldet worden sein sollen, wie das der so erstellte Besoldungsindex suggeriert? In den fünf Jahren vier Jahre lang wesentlich ungleich besoldete Beamte sind also wesentlich Gleiche? Eine vier Jahre lang - in den mittleren vier Jahren - nur halb so hoch gewährte Erhöhung der Besoldung des Beamten B soll am Ende zu einem unterschiedlichen Besoldungsindex von 0,01 %P führen (welcher Differenzwert tatsächlich nur ein Zinseszins-Effekt ist, der aus dem Unterschied des ersten Jahres herrührt)?

Wir können natürlich bis in alle Ewigkeit weiterhin abgesenkte Besoldungsniveaus durch abgesenkte Besoldungsniveaus dividieren, ohne uns mal die tatsächlichen Verhältnisse  Jahr für Jahr anzuschauen, also das, was die Beamten A und B tatsächlich in jedem Jahr jeweils unterschiedlich mehr an finanziellen Mittel zur Verfügung haben, um so nicht die ihnen in den mittleren vier Jahren tatsächlich unterschiedlichen Besoldungsniveaus in den Blick zu nehmen. Wir führen nur dann keine "Spitzausrechnung" durch, weil der Beamte B am Ende im einer solchen "Mathematik" so betrachtet wird, als wäre seine Besoldung linear zu Jahresbeginn angehoben worden, als wäre er also in den fünf Jahren am Ende durchgehend identisch wie der Beamte A besoldet worden.

Wie gesagt: Schlagt diese "Mathematik" euren Kreditgebern im Rahmen eures Tilgungsplans vor und schaut dann mal, was die sagen werden...

Wie sieht das hier eigentlich der Rest der Belegschaft hier? Spreche ich eigentlich Chinesisch und ist das, was ich sage, nicht zu verstehen?

Soldat1980

Ich versuche das Thema ,,Spitzausrechnung" nach meinem Verständnis auf den Punkt zu bringen. Es geht aus meiner Sicht nicht darum, ob zwei Beamte nach 10 oder 15 Jahren rechnerisch beim gleichen Tabellenwert landen.
Es geht darum, wie viel Geld ihnen in jedem einzelnen Jahr tatsächlich real zur Verfügung stand.

Beispiel:

Beamter A bekommt jedes Jahr seine 2 % zum 1. Januar.
Beamter B bekommt dieselben 2 % jedes Jahr erst zum 1. Juli.

Beamter A hat also 12 Monate lang das höhere Gehalt,
Beamter B nur 5–6 Monate.

Damit gilt:
    •    Beamter A hat in jedem Jahr real ca. 2 % mehr Kaufkraft.
    •    Beamter B hat in jedem Jahr real nur ca. 1 % mehr Kaufkraft.

Diese reale Differenz verschwindet nicht dadurch, dass man später abgesenkte Jahreswerte durch abgesenkte Vorjahreswerte dividiert und daraus wieder ,,2 %" berechnet.

Denn Miete, Strom und Lebensmittel zahlt man monatlich, nicht tabellarisch über einen Besoldungsindex. Wenn man die bisherige Methodik akzeptiert, könnte der Dienstherr jede Erhöhung einfach regelmäßig im Dezember auszahlen und trotzdem behaupten, er habe das ganze Jahr voll alimentiert. Das zeigt, warum diese Art der Indexbildung die tatsächlichen Verhältnisse verfehlt. Darum geht es bei der ,,Spitzausrechnung" nicht um Endtabellenwerte, sondern um die jährliche reale Alimentationswirkung. Und genau dort liegt der verfassungsrechtliche Kern des Problems.

SwenTanortsch

Besser hätte ich das nicht auf den Punkt bringen können, Soldat: Danke für die präzise Zusammenfassung!

Maximus

Beamter A: insgesamt 7.569,75 EUR (+630,81%)
Beamter B: insgesamt 7.520,28 EUR (+626,69%)


Beamter A hat somit einen Mehrbetrag in Höhe von 49,47 EUR (4 Prozentpunkte stärke Anhebung). Der Beamte A hat somit 0,65% mehr erhalten. Ob dies wesentlich gleich oder wesentlich ungleich ist, müsst ihr beurteilen.


SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 09:46Beamter A: insgesamt 7.569,75 EUR (+630,81%)
Beamter B: insgesamt 7.520,28 EUR (+626,69%)


Beamter A hat somit einen Mehrbetrag in Höhe von 49,47 EUR (4 Prozentpunkte stärke Anhebung). Der Beamte A hat somit 0,65% mehr erhalten. Ob dies wesentlich gleich oder wesentlich ungleich ist, müsst ihr beurteilen.



Und hier haben wir eine weitere evident sachwidrige Herangehensweise, da nicht Jahresbeträge betrachtet werden, die Grundlage des jährlichen Besoldungsindex sind, sondern nun Gesamtbeträge herangezogen werden. Der Senat führt aber weiterhin in der aktuellen Entscheidung aus:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79; Hervorhebung durch mich)

Er zeigt sowohl hier als auch in der Vergangenheit in der Parameterberechnung, dass der Besoldungsindex Jahr für Jahr zu bemessen ist.

Ich kann weiterhin nicht verstehen, wie hier über Verfassungsrechtsprechung gesprochen werden soll - das Thema ist: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.) -, ohne dass die Verfassungsrechtsprechung zur Kenntnis genommen wird. Was ist der Zweck Deines Beitrages, Maximus, nachdem Soldat eine präzise und gut verständliche Zusammenfassung geliefert hat, die zeigt, wo das Problem liegt, wenn man nicht das Verfassungsrecht in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt?

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 10:07Was ist der Zweck Deines Beitrages, Maximus, nachdem Soldat eine präzise und gut verständliche Zusammenfassung geliefert hat, die zeigt, wo das Problem liegt, wenn man nicht das Verfassungsrecht in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt?

Sorry, ich hatte den Text von Soldat nicht gelesen. Hat sich überschnitten. Das Problem sehe ich und habe es verstanden. Ich stelle mir nur die Frage, zu was eine "nachträgliche" Spitzausrechnung führen soll. Eine "Heilung" kann nicht mehr erfolgen (Miete, Strom, Lebensmittel wurden ja schon bezahlt). In der Praxis wird es zu einer Nachzahlung kommen und dann würden doch auch nur wieder Tabellenwerte aus der Vergangenheit (mehrere Jahre) verglichen werden.

Soldat1980

Die ,,nachträgliche Spitzausrechnung" soll nichts heilen, sondern etwas völlig anderes leisten. Sie dient allein dazu, die Höhe der verfassungswidrigen Unteralimentation festzustellen. Dass Miete, Strom und Lebensmittel schon bezahlt sind, ist gerade der Kern des Problems. Art. 33 Abs. 5 GG schützt nicht dein Kontostand Endergebnis nach 15 Jahren, sondern deine laufende, gegenwartsbezogene Alimentation in jedem einzelnen Jahr. Wenn in einem Jahr zu wenig gezahlt wurde, dann liegt in diesem Jahr ein Grundrechtsverstoß vor, egal ob sich das irgendwann rechnerisch wieder annähert. Die Spitzausrechnung beantwortet deshalb nur diese eine Frage.
Wie groß war der reale alimentationsrelevante Fehlbetrag in genau diesem Jahr?
Und genau deshalb darf man nicht einfach rückwirkend Tabellenendstände vergleichen oder Gesamtbeträge aufsummieren.

Warum ist das wichtig für Nachzahlungen?

Weil das Gericht wissen muss in welchem Jahr lag die Besoldung wie viel unter der verfassungsrechtlich gebotenen Schwelle?
Und daraus folgt dann erst die Höhe der verfassungsrechtlich gebotenen Nachzahlung. Ohne Spitzausrechnung würde man genau den Fehler machen, den Karlsruhe jetzt ausdrücklich untersagt. Man würde reale Unterdeckungen einzelner Jahre unsichtbar rechnen, indem man sie in langen Zeiträumen ,,verwischt". Die Spitzausrechnung ist kein Reparaturwerkzeug,
sie ist das Messinstrument, mit dem überhaupt erst festgestellt wird, wie groß der Schaden war.

Rentenonkel

#3386
Soweit ich das verstanden habe, hat Prof. Färber in der Betrachtung für den aktuellen Maidowski Beschluss bei der Berechnung des Besoldungsindex für die Fortschreibungsprüfung immer die jährlichen Werte miteinander verglichen. Daher hat sich der Besoldungsindex (Siehe Randnummer 123 der aktuellen Entscheidung), so wie sie ihn berechnet hat, anders entwickelt, als die Erhöhungen durch die Besoldungsanpassungsgesetze es hätten vermuten lassen.

Im Gegensatz dazu wurde bei dem "alten" Urteil der Richterbesoldung der Index anders, also nicht spitz, berechnet. Das ergibt sich aus der Randnummer 107 ff der alten Entscheidung.

Daher gehe ich davon aus, dass das BVerfG dieses Problem erkannt hat und bei der "neuen" Methode von Frau Färber die tatsächliche Veränderung des jährlichen Einkommens im Blick hat und nicht mehr, wie bei der Entscheidung der R Besoldung, an der vorher deutlich unschärferen Berechnung festgehalten hat.

Da die anderen Parameter ja auch die Veränderungen der gesamten Jahresbeträge im Blick haben, halte ich eine kalenderjährige Betrachtung und auch Trennung in die einzelnen Besoldungsgruppen auch tendenziell für sachgerecht. So kann man auch die Veränderungen, die durch Sockelbeträge und verzögerte Anpassungen für einzelne Besoldungsgruppen entstanden sind, etwas transparenter darstellen als durch eine "unspitze" reine Übernahme der Besoldungsanpassungen.

Insofern verstehe ich die Kritik an der ab 2015 Methode, den Index zu berechnen. Allerdings bin ich mir unsicher, ob diese Kritik nicht mittlerweile durch die meiner Meinung nach angepasste Berechnung des Index in der aktuellen Entscheidung zwischenzeitlich obsolet ist.

Allerdings hat die Methode von Frau Färber, und da sehe ich den eigentlich Knackpunkt, nur die jeweils letzte Erfahrungsstufe / Altersstufe im Blick. Durch diverse Änderungen in den vergangenen Jahren dauert es aber heute viel länger, um in die letzte Erfahrungsstufe zu kommen und je nach Eintritt in das Beamtenverhältnis ist das teilweise sogar gar nicht möglich. Wenn also ein Beamter bereits vor der Reform der Dienstaltersstufen erstmalig im Beamtenverhältnis war und sich nach der Reform in Erfahrungsstufe 8 statt 10 wiederfand, hat der erst einmal gar keine Erhöhung erfahren. Seine Besoldung wurde solange eingefroren, bis das neue Gehaltsniveau das alte erreicht hat. Und davon waren nicht wenige Beamte betroffen. Daher hilft es dem 40 jährigen Beamten nicht, wenn der 55 jährige Beamte mehr bekommen hat, aber seine Besoldung erstmal für drei Jahre eingefroren wurde, bevor er wieder an Gehaltssteigerungen teilnehmen durfte.

Diese strukturellen Änderungen der Erfahrungsstufen, die zweimal in das gesamte Besoldungsgefüge eingegriffen haben, werden weder durch den einen oder den anderen Index transparent dargestellt. An dieser Stelle lohnt es meiner Meinung nach genauer hinzuschauen, auch wenn ich derzeit noch keine Methode kennengelernt habe, nach der man das transparent machen kann. In jedem Fall haben diese Reformen einigen Mrd Euro eingespart, die sich ja auch kumulieren. Es macht schon einen Unterschied, ob man mit 50 oder mit 58 in die letzte Erfahrungsstufe rutscht.

Seppo84

Gibt es vom BMI eigentlich ein neues Datum für den (dann auch nicht fertigen) neuen Entwurf?

AndreasS

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 07:30Exemplarisch gerechnet bei einem Monatseinkommen von 100€
Jahres A    Jahres B    Mehreinkommen gegenüber Vorjahr    Mehreinkommen Im Jahr
1.200,00 €      1.200,00 €      Diff A/B    Mehreinkommen  Nominal A/B
1.224,00 €      1.212,00 €      24,00 €      12,00 €    50%    12,00 €
1.248,48 €      1.236,24 €      24,48 €      24,24 €    99%    12,24 €
1.273,45 €      1.260,96 €      24,97 €      24,72 €    99%    12,48 €
1.298,92 €      1.286,18 €      25,47 €      25,22 €    99%    12,73 €
1.324,90 €      1.324,90 €      25,98 €      38,71 €    149%    -  €

Vielleicht besser mit eher realen Zahlen zu spielen. Habe es mal versucht für einen Zeitraum von 6 Jahren.


Monat    Jan 2020    Feb 2020    Mär 2020    Apr 2020    Mai 2020    Jun 2020    Jul 2020    Aug 2020    Sep 2020    Okt 2020    Nov 2020    Dez 2020    Jahr    Start Gehalt    %-Plus    Differenz
Beamter A    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    48.960,00    48.000,00    102,00   
Beamter B    4.000,00    4.000,00    4.000,00    4.000,00    4.000,00    4.000,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    48.480,00    48.000,00    101,00    -480,00
                                                               
    Jan 2021    Feb 2021    Mär 2021    Apr 2021    Mai 2021    Jun 2021    Jul 2021    Aug 2021    Sep 2021    Okt 2021    Nov 2021    Dez 2021               
Beamter A    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    49.939,20    48.000,00    104,04   
Beamter B    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.080,00    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    49.449,60    48.000,00    103,02    -489,60
                                                               
    Jan 2022    Feb 2022    Mär 2022    Apr 2022    Mai 2022    Jun 2022    Jul 2022    Aug 2022    Sep 2022    Okt 2022    Nov 2022    Dez 2022               
Beamter A    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    50.937,98    48.000,00    106,12   
Beamter B    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.161,60    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    50.438,59    48.000,00    105,08    -499,39
                                                               
    Jan 2023    Feb 2023    Mär 2023    Apr 2023    Mai 2023    Jun 2023    Jul 2023    Aug 2023    Sep 2023    Okt 2023    Nov 2023    Dez 2023               
Beamter A    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    51.956,74    48.000,00    108,24   
Beamter B    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.244,83    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    51.447,36    48.000,00    107,18    -509,38
                                                               
    Jan 2024    Feb 2024    Mär 2024    Apr 2024    Mai 2024    Jun 2024    Jul 2024    Aug 2024    Sep 2024    Okt 2024    Nov 2024    Dez 2024               
Beamter A    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    52.995,88    48.000,00    110,41   
Beamter B    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.329,73    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    52.476,31    48.000,00    109,33    -519,57
                                                               
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Beamter A    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    54.055,80    48.000,00    112,62   
Beamter B    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.416,32    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    4.504,65    53.525,84    48.000,00    111,51    -529,96
                                                               
Beide Beamte bekommen jedes Jahr 2 % Gehaltssteigerung. Einer zum 01.01. dJ und der andere zum 01.07. dJ                                                                        Differenz    -1,10    -3.027,90

Ich denke, der Schaden für den Beamten B ist klar zu erkennen. Innerhalb von 6 Jahren ein 4 stelliger Schaden finde ich schon enorm. Das sollte dann auch bei einer evtl. Nachzahlung Berücksichtigung finden.

Falls ich Fehler gemacht habe, darf diese gerne berichtigen.

kleinerluis

Zitat von: GeBeamter in 07.01.2026 21:41Naja, es ging um eine reine Betrachtung dessen, was im Bereich Partnereinkommen verfassungsrechtlich denkbar wäre. Die Berücksichtigung eines zweiten Familieneinkommens aus einem Beamtenverhältnis wäre eine Möglichkeit, da rein logisch eine Familie nicht zwei Mal alimentiert werden muss. Abermals bekäme man ja derzeit auch zwei Mal den FZ2, was nicht der Fall ist, weil eben der Zuschlag alimentativ nicht zwei Mal benötigt wird.
So: wo ich deine harrsche Kritik aber verstehe ist, dass derzeit die Grundbesoldung egal in welcher Besoldungsgruppe so bemessen ist, dass sie keiner amtsangemessenen Alimentation mehr entspricht. Im Prinzip entspricht die Besoldung derzeit nur noch dem Eigenanteil, der auf den Beamten selbst entfällt. Damit ist es nur fair, in einem doppelten Beamtenhaushalt den vermeintlichen (weil nicht mehr vorhandenen) Alimentationsteil für Kinder und Partner zwei Mal abzugreifen. Würde der DH die Grundbesoldung aber Mal auf ein verfassungskonformes Maß anheben, wäre ich über einen Wegfall der familienbezogenen Alimentationsanteile meiner Partnerin auch nicht enttäuscht. Ich wäre für ein amtsangemessenes Leben ja auch nicht mehr darauf angewiesen.

Hallo,

dem zweiten Teil deine Antwort kann ich uneingeschränkt folgen. Genau wie du es schreibst, werden ja auch jetzt schon Zulagen für verpartnerte Beamte hälftig ausgezahlt und Zulagen für Kinder nur dem KG Berechtigten Beamten zugewiesen. Klar geht das nicht doppelt.
Was aber in meinen Augen überhaupt nicht geht ist, nur weil Beamte miteinander verpartnert sind irgendwie an deren Besoldung herum zu schnippeln.  Übrigens geht das auch in anderen Fällen nicht und ist m.M.n immer ein Verstoßes gegen die Verfassung. Wie will man da eigentlich das Leistungsprinzip noch mit hineinbasteln?
Im Ergebnis wird dann erstmal getrennt gelebt. Natürlich in der gleichen Wohnung. Mal schauen was es dann dafür für Regelungen gibt.
Ich bin mir sehr sicher, dass das so nicht kommen und keinen Bestand haben wird.