Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Finanzer

@Lotsch: Das ganze geht tiefer: Weniger Beamte bedeutet weniger Kontrollen, sei es beim Arbeitsschutz, Umweltschutz, Mindestlohn und was auch immer. Weniger Beamte bedeutet weniger Betriebsprüfungen und eine geringere Wahrscheinlichkeit, das die Steufa Zeit für einen hat.

Finanzer

Zitat von: Peter2025 in Gestern um 03:24Das Land Hessen hat bereits einige Zahlen veröffentlicht. Der Beitrag ist ganz Aktuell. Mal schauen ob der Bund was ähnliches auf die Beine stellt.

https://vs-hessen.de/Post?slug=gehaltshoehung-beamte-hessen-2026

Ein paar Seiten her, aber das ist doch AI-Slob, oder? Gibts irgendwelche Quellen?

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:17Auch hier muss ich kurz insistieren, dann nehme ich mich für heute zurück, um nicht die weiteren Diskussionen zu behindern. Die nachfolgenden Punkte sollten allerdings nicht vergessen werden, weshalb ich sie noch einmal zusammenfasse:

- Es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in Berlin zwischen 2008 und 2020 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen als verfassungswidrig betrachtet hat. Das wird allerdings im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung - also im Rahmen der nun gegebenen Maßstäbe und Methoden - in jenem Zeitraum nicht in allen Rechtskreisen so aussehen (um es mal so auszudrücken). Es ist Klägern in anderen Rechtskreisen m.E. dringend geraten, sich mit den Problematiken auseinanderzusetzen, und zwar in ihrem eigenen Interesse, aber auch im Interesse aller anderen Beamten. Genau deshalb mein wiederkehrendes Insistieren in den letzten rund zwei Wochen. Denn für Abwarten besteht hier kein Anlass. Im Gegenteil, seit dem 25. September 2025 wirkt erneut die normative Kraft des Faktischen, und zwar grundlegend anders als bisher, da sich nun die Faktenlage anders darstellt als vor dem 25. September 2025.

- Da das eindeutig ist und hier auch unwidersprochen schon mehrfach ausgesprochen wurde: Nachzahlungen werden nur die Besoldungsgruppen erfahren, deren Besoldung und Alimentation sich nicht mit der Verfassung in Einklang befunden haben. Grundlage auch der Nachzahlungsregelung wird die aktuelle Entscheidung des Senats sein. Es wird interessant sein, wie nun vom Besoldungsgesetzgeber der Widerspruch zwischen dem deutlich verletzten Mindestabstandsgebot und den wiederkehrend erheblich weniger deutlichen ersten Parameterwerten gelöst wird. Denn wie gezeigt, ohne verletztes Mindestabstandsgebot wären mit hoher Wahrscheinlichkeit in 2020 die in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie A 11 gewährte Besoldung gar nicht als verfassungswidrig zu betrachten.

- Das Abgeordnetenhaus von Berlin sieht sich nun als Folge des Alimentationsprinzips in der Pflicht, als verfassungswidrig betrachtete Besoldungsgruppen im Rahmen eines Reparaturgesetzes so zu stellen, dass die Besoldung und Alimentation danach nachträglich nicht mehr als evident unzureichend zu betrachten ist. Es hat als Haushaltsgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass das mit den geringst möglichen Haushaltsmitteln bewerkstelligt wird, da sich alles andere im Rahmen des Verfassungsrechts haushaltrechtlich nicht rechtfertigen ließe. Für die Auffassung, auch in A 14 bis A 16 würde bspw. für 2020 eine Nachzahlung gewährt werden, gibt es keinen sachlichen Grund. Es werden hier auf Basis der aktuellen Entscheidung keine Nachzahlungen geregelt werden. In den Fällen, wo Nachzahlungen geregelt werden müssen, werden diese so ausfallen, dass das Abgeordnetenhaus von Berlin davon ausgeht, dass durch sie die Besoldung in den Jahren 2008 bis 2020 durchgehend nicht evident unzureichend ist. Anderes anzunehmen, führte m.E. in die Irre und weckte Hoffnungen, die nur enttäuscht werden könnten.

- Diesbezüglich noch einmal mit einem Schlagwort zusammengefasst: Eine nicht verfassungswidrige Besoldung kann nicht repariert werden, da es sachlich nichts zu reparieren gibt. Entsprechend wird sich das auch in anderen Rechtskreisen so darstellen.

Ergo: Ich würde die Hände nicht zu tief und zu lange in den Schoß legen.

Sollte es sich so gestalten, würden in der Tat erhebliche Rechtsschutzlücken bestehen und das BVerfG hätte sich seine gesamten Ausführungen zum Europarecht sparen können (dies betrifft insbesondere auch die R-Besoldung).

Es würde nämlich auch für die R-Besoldung bedeuten, dass deren erhebliche Mängel mit der neuen Systematik dann nicht zu beheben sind. Es sei denn, hier wird das kleine Türchen des Vergleichs zur Privatwirtschaft geöffnet. Wobei ich nochmals für die Juristen sprechen muss, dass dessen vermeintlicher Ausschluss für die A-Besoldung vollkommen verkennt, dass die im Vergleich zur Privatwirtschaft für viele unterdurchschnittliche A-Besoldung Durchgangsstation z.B. für die B-Besoldung ist.

Insoweit kann dieses Ergebnis nicht allen Ernstes gewollt sein.

Du setzt dabei bereits im Verfahren selbst an, ich hätte auch für das Ergebnis des Verfahrens eine Idee.

Man wird festhalten müssen, dass dieses Ergebnis - wie in meinen letzten posts bereits vorgetragen - absolut widersprüchlich ist und vor allem eines verkennt:

Die Besoldungstabelle weist aufgrund der Ämterwertigkeit und des Abstandsgebots eine interne Systematik auf, die durch das durch dich geschilderte Ergebnis vollkommen verkannt wird und höhere Besoldungsgruppen im Fall der Verletzung lediglich unterer Besoldungsgruppen absolut schutzlos stellt.

Insoweit halte ich es für absolut bedenklich, dass für die zu behebende Regelung auf einzelne Bestandteile der Tabelle abgestellt wird. Die Tabelle ist aus meiner Sicht vielmehr als eine in sich stimmige Regelung als Ergebnis eines gesetzgeberischen Gestaltungsvorgangs zu verstehen.

Dementsprechend wäre es eigentlich richtig, wenn der Gesetzgeber die komplette Tabelle überarbeiten müsste und sich nicht der Sache entziehen kann, indem er einzelnen Besoldungsgruppen eine Nachzahlung leistet.

Es kann hier z.B. zu dem aberwitzigem Ergebnis kommen, dass der A3er, A14er, A15er und R1, die rechtzeitig Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, Feststellungsklage erheben, aber die Besoldung nach neuer Lesart nur bis A14 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber erlässt hierauf eine Neuregelung für A3 und A14. A3 und A14 gewinnen die Feststellungsklage, A15 und R1 gehen leer aus und tragen die Kosten des Verfahrens. Die gesetzliche Neuregelung würde das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen A14 und A15 verletzten, der A14er erhält jetzt soviel wie ein R2 nach bestehender Regelung. Allerdings erlässt der Gesetzgeber für A15 und R1 keine neue Regelung. Und nun!?

Entweder wir übersehen alle etwas, oder...


BVerfGBeliever

#4263
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:59Erster Parameterwert im Jahr 2020

A/E5 A/E6 A/E7 A/E8 A/E9 A/E10 A/E11 A/E12 A/E13 A/E14 A/E15 A/E16
9,13  5,46  2,32  -1,18 6,86  6,14    1,86    12,08  6,87    2,94    4,29    3,94 

Die Frage ist, wieso ist das so? Die Antwort kann m.E. nur lauten, weil hier methodisch irgendetwas zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und ihrer Abbildung verquer läuft.
Mit Blick auf die geposteten Werte ist deine Frage absolut nachvollziehbar und berechtigt. Die Antwort ist jedoch nicht die, von der du glaubst, dass sie es sei.

Dies kannst du selbst problemlos verifizieren, indem du einen kurzen Blick auf die Daten wirfst, die auf der hiesigen Seite verfügbar sind. An dieser Stelle übrigens mal einen großen Dank an die Administratoren, die die (historischen) Besoldungs- und Tariflohn-Daten in mutmaßlich mühseliger Handarbeit zusammengetragen haben!

Hier beispielhaft für die beiden ,,Extremwerte" A8 und A12 (im Anhang findest du sämtliche zugrundeliegenden Daten):
- Die Berliner A8-Besoldung ist von 27.263 € im Jahr 1996 auf 40.343 € im Jahr 2020 gestiegen, also hatte der A8-Besoldungsindex im Jahr 2020 den Wert 147,98.
- Der Berliner E8/Vb-Tariflohn ist von 30.548 € im Jahr 1996 auf 44.938 € im Jahr 2020 gestiegen, also hatte der E8-Tariflohnindex im Jahr 2020 den Wert 147,10.
- Die A12-Besoldung ist von 40.727 € im Jahr 1996 auf 59.148 € im Jahr 2020 gestiegen, also hatte der A12-Besoldungsindex im Jahr 2020 den Wert 145,23.
- Der E12/IIb-Tariflohn ist von 46.671 € im Jahr 1996 auf 70.781 € im Jahr 2020 gestiegen, also hatte der E12-Tariflohnindex im Jahr 2020 den Wert 165,88.

1.) Wie du siehst, ist die A8-Besoldung etwas stärker angestiegen als der E8-Tariflohn, entsprechend ist der zugehörige Parameterwert leicht negativ. Mit den obigen Zahlen liegt er bei -0,59, was ungefähr dem seitens Frau Färber ermittelten Wert von -1,18 entspricht.
2.) Im Gegensatz dazu ist die A12-Besoldung signifikant hinter dem E12-Tariflohn zurückgeblieben, mutmaßlich hauptsächlich aufgrund der Einführung einer sechsten E12-Erfahrungsstufe im Jahr 2018. Entsprechend liegt der zugehörige Parameterwert mit den obigen Zahlen bei 12,45, während Frau Färber einen Wert von 12,08 ermittelt hat.

Mit anderen Worten: Alle vier gezeigten Index-Werte sowie die beiden daraus resultierenden Parameter-Werte für A8 und A12 entsprechen exakt den ,,tatsächlichen Verhältnissen".

Daher nochmals der kurze Hinweis und die daraus resultierende Bitte an dich:
- Die Frage der Spitzausrechnung sowie die resultierende Ermittlung der Besoldungsindex- und Tariflohnindex-Werte ist eindeutig und abschließend geklärt (es gibt diesbezüglich keinerlei ,,Saat des Zweifels").
- Im Gegensatz dazu gibt es eine Vielzahl an anderen Themen und Fragestellungen, die einer sachkundigen Befassung harren.
- Daher wäre es aus meiner Sicht im Sinne aller, wenn du deine unbestritten vorhandene ,,Manpower" diesen anderen Themen und Fragestellungen zuwenden würdest, anstatt weiterhin einer nicht existenten Spitzausrechnungs-Chimäre hinterherzujagen.

Rentenonkel

@Swen:

Randnummer 91, der politische Selbsterhaltungstrieb und die Gefahr, dass sich niemand mehr befördern lässt wenn er in eine rangniedrigeren Besoldungsgruppe mehr Einkommen hat als in einer ranghöheren, lässt mich dennoch begründet hoffen, dass die Regierungen landauf und landab sich nicht erlauben wollen und können, einzelne Besoldungsgruppen des höheren Dienstes für die Vergangenheit rauszupicken und denen keine Nachzahlung zukommen zu lassen. Ich zitiere mal aus Randnummer 91:

Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts – also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen – als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann  gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (vgl. BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).

Allerdings habe ich auch schon in der Vergangenheit erwähnt, dass man als Betroffener die Schwan-Betrachtung auf jeden Fall ins Feld führen sollte, um auch hier ein Argument zu haben, um die Fachgerichte in eine tiefergehende Prüfung zu zwingen. An dieser Meinung hat sich nichts geändert. Zumal ich trotz aller Kritik an dieser Betrachtung bisher noch keine Idee aus der Community gehört habe, wie man es denn, wenn man diese Betrachtung nicht ins Feld führen will, anders machen will. Ohne diese Betrachtung schmeißt man, so man sich in einer der betroffenen Besoldungsgruppen befindet, aus meiner Sicht von vorneherein die Flinte ins Korn, dann kann man die Klage auch gleich bleiben lassen.

Dennoch, so denke ich, betrifft diese besondere Problematik, dass man diese Karte überhaupt ziehen muss, derzeit "nur" eine schützenswerte Minderheit der Beamten (wobei auch hier für das Land Berlin in meinen Augen der Drops gelutscht ist), während der Rest gespannt auf das wartet, was da so noch kommen wird...

Das mag derzeit in anderen Rechtskreisen noch anders sein, wenn aber die Länder und der Bund derzeit an einem bundeseinheitlichen oder annähernd gleichen Besoldungssystem arbeiten, dann wäre es doch hilfreich zu wissen, wie das denn aussehen werden wird. Und wenn man den Politikern Glauben schenken darf, dann sind die 6 % Verzinsung bei weiterem Verzögern doch ein starkes Argument, dass sich noch in diesem Jahr der Nebel der Glaskugel zumindest für das Land Berlin als Leuchtturm lichtet .... und bis dahin kann man mithin das machen, was uns die andere Seite beigebracht hat:

Maximum of Verzögerungstaktik und sich für die verschiedenen Szenarien in eine gute Ausgangsstellung zu bringen ;D

Insofern darf man gespannt sein, was in der ZBR und in anderen Fachkreisen zeitnah noch so alles veröffentlicht werden wird.

P33t

Zitat von: Finanzer in Heute um 11:20Ein paar Seiten her, aber das ist doch AI-Slob, oder? Gibts irgendwelche Quellen?

Jap, hatte mich in dem Augenblick schon über die Seite gewundert und etwas tiefer recherchiert. Völliger Quatsch was da steht.  ;D

Ryan

Das besonders auffällige Fortschreibungsdefizit der A12 ggü. E12 könnte sich für Kläger des hD als nützlich erweisen. Denn um die Verletzung auszugleichen, müsste die Endstufe mind. 8-9% angehoben werden (grob überschlagen). Damit aber wäre man aber schon fast auf A13-Niveau, so dass hier auch zwingend angepasst werden müsste. (usw.)

Das charmante an einer darauf basierenden Argumentation ist, dass hier keine Unklarheiten (FZ, "Familienmodell", etc.) bestehen, da die "Heilung" letztlich nur über das Grundgehalt erfolgen kann.

Ozymandias

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:37Genau, es ist die absurde Situation, dass etwas (derzeit) rechtmäßig ist, was aber nach Behebung rechtswidriger Zustände, die damit im Zusammenhang stehen, ebenfalls im Wechsel dann rechtswidrig wird.

Irrwitzigerweise führt dies sogar dazu, dass der Kläger in diesem Fall die Klage verliert und die Kosten trägt.

Das müsste in einem Rechtsstaat eigentlich dazu führen, dass das zugrunde liegende Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung offen bleibt. Der Kläger hat den Rechtsweg dann ja komplett erfolglos beschritten.

Er müsste dann in quasi gleicher Sache erneut klagen, wenn das neue Gesetz da ist. Verbrauch?

Es zeigt nur, wie widersinnig es ist, die Kläger einzelne Feststellungsverfahren hinsichtlich der eigenen Besoldungsgruppe führen zu lassen. Eine Behebung einzelner Sachverhalte hat aufgrund der Systematik häufig zwingend Implikationen für Sachverhalte, bei denen aktuell die Parameter noch nicht ansprechen.

So war es nach der 2020 Entscheidung aber bereits. Siehe VG Karlsruhe zu R1.
Deshalb muss man die niedrigen Besoldungsgruppen zuerst schnell klagen lassen und die hohen Besoldungsgruppen müssen ihr Verfahren verzögern/ruhen lassen.

Für das Partnereinkommen nimmt man am besten verwitwete Kläger.

In vielen Bundesländern wird das Medianeinkommen stärker steigen, als die Tariferhöhungen die irgendwann während des Jahres kommen. Auch kommen die Daten erst im darauf folgendem Jahr, das BVerfG hat hier extra eine Zahl genommen, die der Beamte leicht überprüfen kann. Die Antragsfrist ist dann bereits aber schon vorbei, wenn der Beamte die Mindestbesoldung kontrollieren kann.

Theorie und Praxis sind halt 2 paar Stiefel, die unendliche Geschichte geht auf jeden Fall weiter.  8)  8)


MOGA

Zitat von: Ozymandias in Heute um 13:06So war es nach der 2020 Entscheidung aber bereits. Siehe VG Karlsruhe zu R1.
Deshalb muss man die niedrigen Besoldungsgruppen zuerst schnell klagen lassen und die hohen Besoldungsgruppen müssen ihr Verfahren verzögern/ruhen lassen.

Für das Partnereinkommen nimmt man am besten verwitwete Kläger.

In vielen Bundesländern wird das Medianeinkommen stärker steigen, als die Tariferhöhungen die irgendwann während des Jahres kommen. Auch kommen die Daten erst im darauf folgendem Jahr, das BVerfG hat hier extra eine Zahl genommen, die der Beamte leicht überprüfen kann. Die Antragsfrist ist dann bereits aber schon vorbei, wenn der Beamte die Mindestbesoldung kontrollieren kann.

Theorie und Praxis sind halt 2 paar Stiefel, die unendliche Geschichte geht auf jeden Fall weiter.  8)  8)



Fuer den Besoldungsgesetzgeber waere es doch recht einfach immer auf dem Vorjahreswet zu besolden und im Folgejahr, sobald alle wichtigen Kennzahlen vorliegen, mittels Einmalzahlung den defizitaeren Betrag des Vorjahres auszugleichen und die Besoldung immer zum 01.xx.xxxx zu erhoehen...
Dass niemand in die Zukunft schauen kann ist ja verzeihlich...

AndreasS

@BVerfGBeliever

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:53...

- Daher wäre es aus meiner Sicht im Sinne aller, wenn du deine unbestritten vorhandene ,,Manpower" diesen anderen Themen und Fragestellungen zuwenden würdest, anstatt weiterhin einer nicht existenten Spitzausrechnungs-Chimäre hinterherzujagen.

Unterlasse es doch bitte in der Zukunft von dir auf alle anderen zu schließen. Ich bin nicht deiner Ansicht, dass die Schwan-Methodik nonsens ist und andere wohl ebenso. Ich sehe das nämlich ganz nüchtern. Wenn ich klage, werde ich die Schwan-Methodik meinem Anwalt vorlegen und dann werde ich mich beraten lassen, ob diese Methodik vor Gericht verfangen könnte oder nicht. Deine persönliche Meinung (mehr ist sie nicht) hast du ja jetzt schon zigmal dargelegt. Ansonsten, wie bereits dir von anderer Seite schon mal angeraten - schreibe eine eigene sachliche Begründung an die ZBR, wieso die Schwan-Methodik nonsens ist. Danke.