Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BuBea

"Für die Besoldungsgruppen des höheren Dienst würde ich nun - wenn man sicher gehen will, seine Sache als Kläger hinreichend voranzubringen - einen ggf. nicht geringen Begründungsaufwand sehen. Dabei bleibt der methodische Rahmen, innerhalb dessen sich der Kläger "austoben" kann, im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe wie gesagt m.E. recht eng (vgl. ab der Rn. 98):

- Die Ausführungen zur Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers (Rn. 99 ff.) wirken auf mich recht allgemein."

Ich verstehe die Aufgabenteilung von Besoldungsgesetzgeber und DH in der Rn. 99 noch nicht so recht.
Mal abgesehen von dem grundsätzlichen Ansatz hier den DH für das Gerichtsverfahren in die Verantwortung zu nehmen, stellt sich mir die Frage, ob es i.R. der konkreten Rn. 99 in Bezug auf die Bewertung der Qualität der Tätigkeit und Verantwortung noch eine größere Relevanz hat, dass der DH hierzu vortragen darf/soll?


SwenTanortsch

Zitat von: BuBea in Heute um 16:02"Für die Besoldungsgruppen des höheren Dienst würde ich nun - wenn man sicher gehen will, seine Sache als Kläger hinreichend voranzubringen - einen ggf. nicht geringen Begründungsaufwand sehen. Dabei bleibt der methodische Rahmen, innerhalb dessen sich der Kläger "austoben" kann, im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe wie gesagt m.E. recht eng (vgl. ab der Rn. 98):

- Die Ausführungen zur Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers (Rn. 99 ff.) wirken auf mich recht allgemein."

Ich verstehe die Aufgabenteilung von Besoldungsgesetzgeber und DH in der Rn. 99 noch nicht so recht.
Mal abgesehen von dem grundsätzlichen Ansatz hier den DH für das Gerichtsverfahren in die Verantwortung zu nehmen, stellt sich mir die Frage, ob es i.R. der konkreten Rn. 99 in Bezug auf die Bewertung der Qualität der Tätigkeit und Verantwortung noch eine größere Relevanz hat, dass der DH hierzu vortragen darf/soll?



Der allgemeine Charakter ergibt sich im Vergleich zu den bisherigen Maßstäben, nicht nur hier, sondern für die zweite Prüfungsstufe insgesamt. Entsprechend lohnt es sich, die bislang heranzuziehenden Maßstäbe der zweiten Prüfungsstufe - vgl. nur deren Darlegung in der Entscheidung vom 4. Mai 2020, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html, Rn. 84 ff. - mit den ab heute heranzuziehenden ab der Rn. 98 der aktuellen Entscheidung zu vergleichen. Darauf bezogen sich meine Ausführungen.

Das Abwälzen der Darlegungslast auf den Dienstherrn ist dabei durchaus schlüssig und dient unter anderem, aber nicht nur dem effektiven Rechtsschutz, soll also Verfahren beschleunigen (die Gesetzesbegründung von Besoldungsanpassungsgesetzen bleibt hinsichtlich der Entwicklung bspw. der Beihilfe und Versorgung regelmäßig - jedenfalls bislang - eher allgemein; auch - aber nicht allein - deshalb wird im Rahmen des neu austarierten "Pflichtenhefts" dem Dienstherr eine ggf. noch einmal maßgeblichere Rolle in besoldungsrechtlichen Verfahren zugewiesen, als das bislang der Fall war).

Allerdings ist das "Pflichtenheft" hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe nun wiederkehrend signifikant allgemeiner, was der jeweilige Vergleich der vormaligen und nun anzuwendenden Maßstäbe zeigt. Das offenbart sich auch schon daran, dass auch auf der zweiten Prüfungsstufe bislang Parameter zu bilden waren, womit sich ein gewisser - sprachlich geformte - Gleichklang in beiden Prüfungsstufen wiederfand; nun allerdings werden auf der zweiten Prüfungsstufe nur noch Kriterien, aber keine Parameter mehr gebildet. Insgesamt zeigt sich auch hier - in den Maßstäben der zweiten Prüfungsstufe - eine komplexe Umformung des 2015 entwickelten und seitdem konkretisierten "Pflichtenhefts", weshalb man offensichtlich von einem Wandel der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sprechen darf.

Die Folgen werden sich erst mehr und mehr in der Anwendung des "Pflichtenhefts" offenbaren, dürfen aber wohl schon heute als komplex prognostiziert werden.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:36Der allgemeine Charakter ergibt sich im Vergleich zu den bisherigen Maßstäben, nicht nur hier, sondern für die zweite Prüfungsstufe insgesamt. Entsprechend lohnt es sich, die bislang heranzuziehenden Maßstäbe der zweiten Prüfungsstufe - vgl. nur deren Darlegung in der Entscheidung vom 4. Mai 2020, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html, Rn. 84 ff. - mit den ab heute heranzuziehenden ab der Rn. 98 der aktuellen Entscheidung zu vergleichen. Darauf bezogen sich meine Ausführungen.

Das Abwälzen der Darlegungslast auf den Dienstherrn ist dabei durchaus schlüssig und dient unter anderem, aber nicht nur dem effektiven Rechtsschutz, soll also Verfahren beschleunigen (die Gesetzesbegründung von Besoldungsanpassungsgesetzen bleibt hinsichtlich der Entwicklung bspw. der Beihilfe und Versorgung regelmäßig - jedenfalls bislang - eher allgemein; auch - aber nicht allein - deshalb wird im Rahmen des neu austarierten "Pflichtenhefts" dem Dienstherr eine ggf. noch einmal maßgeblichere Rolle in besoldungsrechtlichen Verfahren zugewiesen, als das bislang der Fall war).

Allerdings ist das "Pflichtenheft" hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe nun wiederkehrend signifikant allgemeiner, was der jeweilige Vergleich der vormaligen und nun anzuwendenden Maßstäbe zeigt. Das offenbart sich auch schon daran, dass auch auf der zweiten Prüfungsstufe bislang Parameter zu bilden waren, womit sich ein gewisser - sprachlich geformte - Gleichklang in beiden Prüfungsstufen wiederfand; nun allerdings werden auf der zweiten Prüfungsstufe nur noch Kriterien, aber keine Parameter mehr gebildet. Insgesamt zeigt sich auch hier - in den Maßstäben der zweiten Prüfungsstufe - eine komplexe Umformung des 2015 entwickelten und seitdem konkretisierten "Pflichtenhefts", weshalb man offensichtlich von einem Wandel der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sprechen darf.

Die Folgen werden sich erst mehr und mehr in der Anwendung des "Pflichtenhefts" offenbaren, dürfen aber wohl schon heute als komplex prognostiziert werden.

Es kann eigentlich nur so sein, dass sich der Schwerpunkt zurückverlagert ins Verfassungsrecht, und damit in die Stufe 2.

Wenn man sich anschaut, wohin die Prüfung eventuell führt, frage ich mich auch, was es bedeutet, wenn der Gesetzgeber zukünftig eine ,,Neuregelung" zu erlassen hat.

Nichtigkeit kann eigentlich nicht Nichtigkeit einzelner Bestandteile der Besoldungstabelle meinen. Da die Tabelle in sich im Zusammenhang stehen muss, muss der Gesetzgeber die Tabelle m.E. vollständig neu erstellen.

Die ganze Prüfung ist eigentlich komplett absurd. Man erhebt Feststellungsklage, das Gericht verbindet die Verfahren A5 bis A15 und legt vor, das Verfassungsgericht prüft die komplette Tabelle, A15 geht durch, der A15-Kläger verliert die Feststellungsklage. Der Gesetzgeber legt ein vollständiges Reparaturgesetz vor, nach dem alle bis A14 verfassungsgemäß besoldet werden, A15 fällt danach hinter A13 zurück.

Das kann ja nicht Sinn der Übung sein.