Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BuBea

"Für die Besoldungsgruppen des höheren Dienst würde ich nun - wenn man sicher gehen will, seine Sache als Kläger hinreichend voranzubringen - einen ggf. nicht geringen Begründungsaufwand sehen. Dabei bleibt der methodische Rahmen, innerhalb dessen sich der Kläger "austoben" kann, im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe wie gesagt m.E. recht eng (vgl. ab der Rn. 98):

- Die Ausführungen zur Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers (Rn. 99 ff.) wirken auf mich recht allgemein."

Ich verstehe die Aufgabenteilung von Besoldungsgesetzgeber und DH in der Rn. 99 noch nicht so recht.
Mal abgesehen von dem grundsätzlichen Ansatz hier den DH für das Gerichtsverfahren in die Verantwortung zu nehmen, stellt sich mir die Frage, ob es i.R. der konkreten Rn. 99 in Bezug auf die Bewertung der Qualität der Tätigkeit und Verantwortung noch eine größere Relevanz hat, dass der DH hierzu vortragen darf/soll?


SwenTanortsch

Zitat von: BuBea in Heute um 16:02"Für die Besoldungsgruppen des höheren Dienst würde ich nun - wenn man sicher gehen will, seine Sache als Kläger hinreichend voranzubringen - einen ggf. nicht geringen Begründungsaufwand sehen. Dabei bleibt der methodische Rahmen, innerhalb dessen sich der Kläger "austoben" kann, im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe wie gesagt m.E. recht eng (vgl. ab der Rn. 98):

- Die Ausführungen zur Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers (Rn. 99 ff.) wirken auf mich recht allgemein."

Ich verstehe die Aufgabenteilung von Besoldungsgesetzgeber und DH in der Rn. 99 noch nicht so recht.
Mal abgesehen von dem grundsätzlichen Ansatz hier den DH für das Gerichtsverfahren in die Verantwortung zu nehmen, stellt sich mir die Frage, ob es i.R. der konkreten Rn. 99 in Bezug auf die Bewertung der Qualität der Tätigkeit und Verantwortung noch eine größere Relevanz hat, dass der DH hierzu vortragen darf/soll?



Der allgemeine Charakter ergibt sich im Vergleich zu den bisherigen Maßstäben, nicht nur hier, sondern für die zweite Prüfungsstufe insgesamt. Entsprechend lohnt es sich, die bislang heranzuziehenden Maßstäbe der zweiten Prüfungsstufe - vgl. nur deren Darlegung in der Entscheidung vom 4. Mai 2020, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html, Rn. 84 ff. - mit den ab heute heranzuziehenden ab der Rn. 98 der aktuellen Entscheidung zu vergleichen. Darauf bezogen sich meine Ausführungen.

Das Abwälzen der Darlegungslast auf den Dienstherrn ist dabei durchaus schlüssig und dient unter anderem, aber nicht nur dem effektiven Rechtsschutz, soll also Verfahren beschleunigen (die Gesetzesbegründung von Besoldungsanpassungsgesetzen bleibt hinsichtlich der Entwicklung bspw. der Beihilfe und Versorgung regelmäßig - jedenfalls bislang - eher allgemein; auch - aber nicht allein - deshalb wird im Rahmen des neu austarierten "Pflichtenhefts" dem Dienstherr eine ggf. noch einmal maßgeblichere Rolle in besoldungsrechtlichen Verfahren zugewiesen, als das bislang der Fall war).

Allerdings ist das "Pflichtenheft" hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe nun wiederkehrend signifikant allgemeiner, was der jeweilige Vergleich der vormaligen und nun anzuwendenden Maßstäbe zeigt. Das offenbart sich auch schon daran, dass auch auf der zweiten Prüfungsstufe bislang Parameter zu bilden waren, womit sich ein gewisser - sprachlich geformte - Gleichklang in beiden Prüfungsstufen wiederfand; nun allerdings werden auf der zweiten Prüfungsstufe nur noch Kriterien, aber keine Parameter mehr gebildet. Insgesamt zeigt sich auch hier - in den Maßstäben der zweiten Prüfungsstufe - eine komplexe Umformung des 2015 entwickelten und seitdem konkretisierten "Pflichtenhefts", weshalb man offensichtlich von einem Wandel der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sprechen darf.

Die Folgen werden sich erst mehr und mehr in der Anwendung des "Pflichtenhefts" offenbaren, dürfen aber wohl schon heute als komplex prognostiziert werden.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:36Der allgemeine Charakter ergibt sich im Vergleich zu den bisherigen Maßstäben, nicht nur hier, sondern für die zweite Prüfungsstufe insgesamt. Entsprechend lohnt es sich, die bislang heranzuziehenden Maßstäbe der zweiten Prüfungsstufe - vgl. nur deren Darlegung in der Entscheidung vom 4. Mai 2020, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html, Rn. 84 ff. - mit den ab heute heranzuziehenden ab der Rn. 98 der aktuellen Entscheidung zu vergleichen. Darauf bezogen sich meine Ausführungen.

Das Abwälzen der Darlegungslast auf den Dienstherrn ist dabei durchaus schlüssig und dient unter anderem, aber nicht nur dem effektiven Rechtsschutz, soll also Verfahren beschleunigen (die Gesetzesbegründung von Besoldungsanpassungsgesetzen bleibt hinsichtlich der Entwicklung bspw. der Beihilfe und Versorgung regelmäßig - jedenfalls bislang - eher allgemein; auch - aber nicht allein - deshalb wird im Rahmen des neu austarierten "Pflichtenhefts" dem Dienstherr eine ggf. noch einmal maßgeblichere Rolle in besoldungsrechtlichen Verfahren zugewiesen, als das bislang der Fall war).

Allerdings ist das "Pflichtenheft" hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe nun wiederkehrend signifikant allgemeiner, was der jeweilige Vergleich der vormaligen und nun anzuwendenden Maßstäbe zeigt. Das offenbart sich auch schon daran, dass auch auf der zweiten Prüfungsstufe bislang Parameter zu bilden waren, womit sich ein gewisser - sprachlich geformte - Gleichklang in beiden Prüfungsstufen wiederfand; nun allerdings werden auf der zweiten Prüfungsstufe nur noch Kriterien, aber keine Parameter mehr gebildet. Insgesamt zeigt sich auch hier - in den Maßstäben der zweiten Prüfungsstufe - eine komplexe Umformung des 2015 entwickelten und seitdem konkretisierten "Pflichtenhefts", weshalb man offensichtlich von einem Wandel der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sprechen darf.

Die Folgen werden sich erst mehr und mehr in der Anwendung des "Pflichtenhefts" offenbaren, dürfen aber wohl schon heute als komplex prognostiziert werden.

Es kann eigentlich nur so sein, dass sich der Schwerpunkt zurückverlagert ins Verfassungsrecht, und damit in die Stufe 2.

Wenn man sich anschaut, wohin die Prüfung eventuell führt, frage ich mich auch, was es bedeutet, wenn der Gesetzgeber zukünftig eine ,,Neuregelung" zu erlassen hat.

Nichtigkeit kann eigentlich nicht Nichtigkeit einzelner Bestandteile der Besoldungstabelle meinen. Da die Tabelle in sich im Zusammenhang stehen muss, muss der Gesetzgeber die Tabelle m.E. vollständig neu erstellen.

Die ganze Prüfung ist eigentlich komplett absurd. Man erhebt Feststellungsklage, das Gericht verbindet die Verfahren A5 bis A15 und legt vor, das Verfassungsgericht prüft die komplette Tabelle, A15 geht durch, der A15-Kläger verliert die Feststellungsklage. Der Gesetzgeber legt ein vollständiges Reparaturgesetz vor, nach dem alle bis A14 verfassungsgemäß besoldet werden, A15 fällt danach hinter A13 zurück.

Das kann ja nicht Sinn der Übung sein.


Gruenhorn

Das sehe ich genauso. Nach altem "Recht" war ja auch die Frage der Zulässigkeit immer mit dabei. Auch Jetzt schwingt das immer mit, wenn nur untere BesGr direkt betroffen sind. Eine solche Betrachtungsweise ist aber Mut einem effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Denn sonst müsste ein Kläger aus dem höheren Dienst um Recht zu bekommen auf eine eventuelle Klage eines unmittelbar von Prekarität betroffenen Kläger warten.

Wie bereits geschrieben wurde, wäre dann eine systemische Prüfung angezeigt von A3 bis A16 oder man argumentiert mit einer Fiktion von einer geheilten  Tabellenbasis oder so..
Jedenfalls sind die Exkurse im aktuellen Beschluss mit Fokus auf effektiven Rechtsschutz hier im Zweifelsfall hilfreich in der Begründung.

Kreidefresser

leider verliere ich immer mehr den Überblick, da die Diskussion in Teilen doch sehr speziell wird. Das Problem, dass einige bereits jetzt eine Verletzung auch bei höheren Besoldungsgruppen belegen wollen, ist sicher sinnvoll für alle, die sich bereits im Klageverfahren befinden.

Ist es aber nicht viel sinnvoller das zu erwartende Reparaturgesetz (bzw. Gesetze in den jeweiligen Rechtskreisen) abzuwarten? Ich meine das Verfassungsgericht hat bereits deutlich gemacht, dass auch die Verringerung der Abstände zwischen den Besoldungsstufen um mehr als 10% in 5 Jahren ein Problem wäre. Nimmt man jetzt das Berliner Beispiel, müsste ja das alte A11 das neue A7 sein, behält man nun alle Abstände zwischen den Besoldungsstufen zu 90% bei, hebt das die oberen Stufen doch automatisch an. geht der Gesetzgeber diesen Weg muss er sich daran messen lassen.

Wählt er den Weg der Zuschläge kommt die Frage der Abschmelzung hinzu, die meines Erachtens mit dem aktuellen urteil vom Tisch sein sollte.

Jedes Reparaturgesetz muss ja ebenfalls wieder verfassungsgemäß sein und zwar vollständig, da es bei der Besoldung ausnahmsweise rückwirkend eine neue Rechtslage schafft. Das einzige Problem wäre dann doch, dass das Klagespiel bei einer nicht verfassungsgemäßen Ausgestaltung von vorne beginnt, oder sehe ich das falsch?

GoodBye

#4235
Genau, es ist die absurde Situation, dass etwas (derzeit) rechtmäßig ist, was aber nach Behebung rechtswidriger Zustände, die damit im Zusammenhang stehen, ebenfalls im Wechsel dann rechtswidrig wird.

Irrwitzigerweise führt dies sogar dazu, dass der Kläger in diesem Fall die Klage verliert und die Kosten trägt.

Das müsste in einem Rechtsstaat eigentlich dazu führen, dass das zugrunde liegende Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung offen bleibt. Der Kläger hat den Rechtsweg dann ja komplett erfolglos beschritten.

Er müsste dann in quasi gleicher Sache erneut klagen, wenn das neue Gesetz da ist. Verbrauch?

Es zeigt nur, wie widersinnig es ist, die Kläger einzelne Feststellungsverfahren hinsichtlich der eigenen Besoldungsgruppe führen zu lassen. Eine Behebung einzelner Sachverhalte hat aufgrund der Systematik häufig zwingend Implikationen für Sachverhalte, bei denen aktuell die Parameter noch nicht ansprechen.

Lösung: Jährliche Anzeige wie gehabt. Normenkontrolle, ggf. mit einem Verbandsklagerecht im Rahmen derer notfalls jedes Jahr die Überprüfbarkeit des gesamten Gesetzes erfolgt. Macht 17 Verfahren, fertig ist die Laube.