Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 09:47Es wird alles gut werden meine lieben Freunde. Wir sind auf der Zielgeraden.

Mein Prognose - Rosenmontag können wir richtig feiern!

Genau so fühlt es sich auch an - "Partyhut auf"!

Hummel2805

Was haben wir nicht schon alles in den letzten Jahren durchgemacht.

Zuerst verhinderte Olaf S. von Horst S. einen wunderbaren Gesetzentwurf zur amtsangemessenen Alimentation.

Dann erhielt Olaf S. im Jahre 2022 vor hunderten Gewerkschaftsfunktionären eine kämpferische Rede.
Er sagte wörtlich, dass die amtsangemessene Alimentation für Bundesbeamte "sehr bald" umgesetzt wird.

Dann kam unsere blonde Nancy und brachte Ihren Johann mit.

Der lass uns wunderbare Märchen und Geschichten vor, und das Woche für Woche. Am schönsten war es aber immer zu Weihnachten, wo wir zusammen mit Ihm wunderschöne Weihnachtslieder sangen.
Könnt Ihr Euch noch erinnern?
 
- Sind die Lichter angezündet...
- Morgen Kinder wirds was geben...
- O Du fröhliche...

Letztendlich waren wir eine große Familie, dazu kamen ja noch der Christian, der Lars und zum Schluss der Alexander.

Ich finde, dass die Karnevalszeit ein schöner Abschluss für die letzten Jahre sein könnte.
Der Entwurf mit den Tabellen steht! Seid alle gespannt!



Verwalter

Ist der Entwurf eine Dienstgeheimniss oder warum hat ihn noch keiner durchgestochen?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Rheini

Zitat von: Verwalter in Heute um 11:05Ist der Entwurf eine Dienstgeheimniss oder warum hat ihn noch keiner durchgestochen?

Ich tippe mal auf 45 Std., keine Teilzeit und ein Obstkorb am Monatsanfang. Für den Obstkorb werden 10% der Besoldung einbehalten.

Im Winter Gemüse statt Obst.

Durgi

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:36Mir ist gestern zu dem Themenkomplex "höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen" nach Stuttmann im Zusammenspiel mit der Fortschreibungsprüfung noch das ein oder andere durch den Kopf gegangen.

Man tut grundsätzlich gut daran, sich bei der Erschließung von Urteilen und Beschlüssen eng an Wortlaut und Systematik zu halten. Gleichwohl ergibt sich häufig aus dem Zusammenhang von Entscheidungen ein wenig fassbarer "Geist", der sozusagen den Telos der Entscheidungen darstellt.

Dies vorausgeschickt:
  • Aus dem 2025er Beschluss ergibt sich aus der Fortschreibungsprüfung ein Vergleich der obersten Besoldungsgruppe in der letzten Erfahrungsstufe ohne Gewährung von Zuschlägen.
  • Nach Stuttmann müssen Familienzuschläge mit steigender Besoldungsgruppe höher ausfallen.

Der Aufsatz hat mich inhaltlich überzeugt. Fraglich ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht, was dies für eine (weitere) Folge nach sich zöge:

Würde man die beiden Konzepte ohne praktische Konkordanz zusammenbringen, würde das am Beispiel von A16 mMn (vielleicht verstehe ich es aber auch grundlegend falsch) dazu führen, dass
  • die Grundbesoldung A16 erheblich steigen muss und
  • sich die Familienzuschläge über die Besoldungsgruppen nach oben erhöhen müssten.

Das würde nach meinem derzeitigen Verständnis im Ergebnis dazu führen, dass höhere Besoldungsgruppen - entgegen der bisherigen Versuche des Gesetzgebers, diese eher von Erhöhungen weitestgehend ausnehmen zu wollen - sogar doppelt profitieren würden.

Ich war mir zumindest gestern nicht sicher, ob ich diesen "Geist" in der Rechtsprechung des BVerfG zumindest in dieser Konsequenz wiederfinde. Jetzt wird es etwas technisch: Tatsächlich war meine erster Gedanke, dass das BVerfG bei einer etwaigen Entscheidung hierüber befinden könnte, dass der absolut gewährte Betrag des Familienzuschlags zwar identisch für A3-A16 ist, dies jedoch unproblematisch ist, da sich bereits in der Grundbesoldung eine gewisse Familienkomponente befindet. Da diese aufgrund der Fortschreibungsprüfung ebenfalls schon angestiegen ist, könnte sich daraus ergeben, dass ein Anstieg der Zuschlagskomponente über die Besoldungsgruppen nicht weiter notwendig ist. Das würde dazu passen, dass die Stuttmann'schen These sich bisher nie auch nur in einem obiter dictum widergefunden hätte.

Nachdem ich das Thema heute morgen nochmal in mir bewegt habe, bin ich gedanklich aber immer wieder darüber gestolpert, dass das BVerfG ausdrücklich für die Tabellen R, B und W einen Vergleich mit der Privatwirtschaft eröffnet hat.

Für diese Eröffnung gibt es nach meinem Verständnis vor allem einen schlagenden Grund: Das BVerfG geht davon aus, dass sich der Verdienst in diesen Tabellen (bei denen es sich eben im Vergleich zu A3-A12 um "höhere Besoldungsgruppen" handelt, die auch Stuttmann in den Blick nimmt) deutlich nach oben orientieren können muss.
Sprich: Wie rechtfertigt man es, dass bspw. ein aus der Bestenauslese rekrutierter, promovierter Jurist mit Doppel-Prädikat ca. ½ bis ⅓ dessen erhält, was vergleichbare Absolventen in der Wirtschaft verdienen?

Mittlerweile könnte ich mir daher beides vorstellen:

  • Höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen sind nicht nötig, da die im der Grundbesoldung erhaltene Familienkomponente ebenfalls bereits gestiegen ist.
  • Höhere Familienzuschläge sind ein geeigneter Weg für den Dienstherren, einerseits der Fortschreibungsprüfung, aber andererseits auch den Suttmann'schen Überlegungen und dem Vergleich mit der Privatwirtschaft zu begegnen, gleichzeitig aber Einsparpotenziale mitzunehmen (nicht jeder Beamte in Tabelle R, W und B ist verheiratet und hat mehrere Kinder, diese fallen zumindest irgendwann aus dem Zuschlag raus, keine Versorgungswirksamkeit)

Wie seht ihr das?

@All
Moin Moin, melde mich nach erfolgreicher Dienstreise und Abstimmungsgespraechen wieder zurueck am Bedienerplatz

@Dogmatikus
Dein letzter Beitrag macht das Grundproblem deiner Argumentation nochmals deutlich: Du ersetzt verfassungsrechtliche Grenzziehung durch gedankliche Beweglichkeit und erklaerst diese Unverbindlichkeit dann zum Erkenntnisgewinn. :)

Du arbeitest konsequent mit dem Modus des ,,man koennte sich vorstellen" und stellst gegensaetzliche Ergebnisse gleichwertig nebeneinander. Genau das ist hier unzulaessig. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Offenheit nicht gelassen. Es hat Grenzen gezogen, an die sich jede weitere Betrachtung zu halten hat.

Der Ausgangspunkt deiner Ueberlegungen ist bereits methodisch fehlerhaft. Dass die Fortschreibungspruefung einen Vergleich ohne Zuschlaege vornimmt, ist kein zufaelliger Kunstgriff, sondern Ausdruck einer bewussten Trennung: Grundgehalt und familienbezogene Zuschlaege sind systematisch verschieden. Diese Trennung hebelst du implizit aus, indem du behauptest, eine Familienkomponente stecke ,,bereits im Grundgehalt".
Das ist keine Auslegung, sondern eine nachtraegliche Umdefinition des Pruefgegenstands.

Entweder ist das Grundgehalt familienneutral.... dann taugt es nicht zur Rechtfertigung steigender Zuschlagslastigkeit. Oder es ist es nicht.... dann ist die gesamte Fortschreibungspruefung methodisch kontaminiert. Beides gleichzeitig zu behaupten ist kein differenziertes Denken, sondern ein Zirkelschluss.

Deine Sorge, hoeher besoldete Gruppen koennten bei konsequenter Anwendung der Systematik ,,doppelt profitieren", ist politisch nachvollziehbar, juristisch aber voellig irrelevant. Das Alimentationsprinzip ist kein Gleichverteilungsinstrument (!). Wenn sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Systematik ergibt, dass sowohl Grundgehalt als auch Zuschlagslogik angepasst werden muessen, dann ist das keine Schieflage, sondern die Konsequenz jahrelang fehlerhafter Gesetzgebung.

Ich mag dein Rueckzugsargument (argumentative Notbremse, die keine neue Begruendung liefert, sondern nur verhindert, dass aus dem zuvor Gesagten zwingende Folgen gezogen werden muessen), identische absolute Familienzuschlaege seien unproblematisch, weil das Grundgehalt bereits gestiegen sei.
Damit degradierst du Zuschlaege faktisch zu einem flexiblen Stellrad zur Kaschierung struktureller Defizite. Aaaaaber genau das hat das BVerfG mit der Formulierung ,,strukturell dem Grundgehalt aehneln" untersagen wollen. Zuschlaege duerfen das Grundgehalt nicht funktional ersetzen.... weder offen noch verdeckt.

Auch dein Verweis auf den Vergleich mit der Privatwirtschaft (Tabellen R, B, W) fuehrt ins Leere. Der Senat oeffnet diesen Vergleich nicht, um dem Gesetzgeber neue Sparoptionen zu liefern, sondern um die vertikale Besoldungslogik nach oben abzusichern. Daraus laesst sich kein Argument ableiten, familienbezogene Zuschlaege als Ausgleichsmasse fuer strukturelle Unteralimentierung zu missbrauchen (und taeglich gruesst das Murmeltier: Genau der Sachverhalt war Teil meiner DR letzte Woche)

Am Ende erkenne ich ein Muster: Du erklaerst zwei gegensaetzliche Ergebnisse fuer gleich plausibel und nennst es Tiefe. In Konsequenz hast du (und einige Mitforisten) damit die verfassungsrechtliche Argumentation bereits verlassen. Das Gericht verlangt keine Vorstellungskraft, sondern Evidenz.
Wer sich nicht festlegt, kann nicht widerlegt werden... produziert aber auch keine belastbare Klagelinie. :D
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Maximus

Krawumm, das ware eine intellektuelle Breitseite ...

Gerne mehr davon...so stelle ich mir eine gute Diskussion, die uns in der Sache voranbringt, vor...

Böswilliger Dienstherr II


SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:50Okay, das überzeugt mich und bedeutet nach meinem Verständnis:

Im gewissen Umfang kann ein einheitlicher Zuschlag prozentual weniger an der Gesamtbesoldung ausmachen als in anderen Besoldungsgruppen (so bisher, Zuschlag für A10 hat einen geringeren Anteil als bei A3).
Spiegelbildlich ist es zulässig, dass der Zuschlag prozentual mehr an der Gesamtbesoldung ausmacht als in anderen Besoldungsgruppen (A3 > A10).

Man könnte dann aber auch den "Spiegel umdrehen" und statt wie derzeit zu regeln, dass die prozentualen Anteile mit steigender Besoldungsgruppe sinken, könnten sie auch wachsen (so wie Stuttmann fordert). Nur eben weiterhin in einem Maße, das in absoluten Zahlen nicht andere Besoldungsgruppen "kannibalisiert", indem bspw. zwei B6-Kinder mehr wert sind als die ganze A3-Familie.

Dann wäre das von mir unter Umständen erkannte Einsparpotenzial für den Dienstherren aber auch diesbezüglich eingehegt. So richtig viel legales Spielfeld bleibt ihm dann langsam nicht mehr. Ich vermute allerdings, dass er weiterhin einfach außerhalb des Spielfelds, wenn es sein muss auch außerhalb des Stadions weiterspielt...

Ich gehe weiterhin davon aus, dass wir unseren Blick alsbald noch einmal stärker gen Sachsen richten sollten. Denn hier finden wir - wenn auch wohl nicht insgesamt, so doch aber in maßgeblichen Teilen - einen Weg, der es dem Besoldungsgesetzgeber ermöglichen könnte, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und unter Opfern der privaten Krankenversicherungen (die kein Verfassungsgut sind) für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen und dafür die Grundgehaltssätze nur maßvoll unregelmäßig anheben zu müssen.

Solange allerdings die weiteren Besoldungsgesetzgeber mit der Spielwiese Betrachtung von Partnereinkünften ein Mittel in der Hand zu haben behaupten, wird das sächsische Beispiel höchstwahrscheinlich eher noch die Ausnahme bleiben.

Sternenkind

Zitat von: Alexander79 in Heute um 10:19Die Aussage find ich eigentlich viel schlimmer.

Zitat:"Und: Schon nach fünf Jahren als Beamte haben diese Anspruch auf ein Ruhegehalt von mindestens 1866 Euro pro Monat."
Da gibt es so viele Stellen, die man hier zerpflücken könnte.
Da werden Bundespolizisten des mD im Einstiegsgehalt genannt und dann deren Besoldung mit denen studierter Lehrkräfte verglichen und kein Wort dazu, dass der Bundespolizist freie Heilfürsorge hat, der Lehrer aber nicht.

Beamtentum, und besonders deren Eigenarten sind soooo vielschichtig, dass überfordert doch jeden, der nicht in der Materie steckt. Soldaten sind keine Beamten, werden aber nach der Besoldungstabelle des Bundes für Beamte bezahlt, dann noch 17 verschiedene Dienstherren, die mal Heilfürsorge oder sonderzulagen gewähren.
Dazu noch die Minister selbst, die erst für ihre Ministerien neue Beamtenstellen geschaffen haben und jetzt fleißig mitspielen beim "hau die Beamten".

Ich für meinen Teil bin jedenfalls reichlich desillusioniert.

@hummel: du hast vergessen dazu zu schreiben, welches Jahr Rosenmontag du meinst

BVerfGBeliever

Vielen Dank, Durgi, für deine (wie immer) eindeutige Klarstellung und Erläuterung, die überdies Swens vorgestrige unzureichende Argumentation aufzeigt (auch wenn er dies mutmaßlich wiederum nicht einsehen wird, aber das kennen wir ja schon).

GoodBye

Macht ihr mal weiter so...

Vom Hochreck zurück in die Praxis. Ausgehend davon, dass die weiteren Beschlüsse wie der Berliner Beschluss ausfallen, bleibt die Frage offen, was können die nur mittelbar verletzten und daher verfassungsgemäßen Besoldungsgruppen praktisch und prozessual tun, wenn die mittelbare Verletzung erst durch das Reparaturgesetz zur unmittelbaren Verletzung wird.

Das ist der einzige Schritt, auf den man als Kläger eines ruhenden Verfahrens, dass nicht dem BVerfG vorgelegt wurde, Einfluss nehmen kann. Mit Argumentation werde ich nicht mehr durchdringen, wenn das BVerfG dem Gesetz in anderen Verfahren bereits seinen Segen erteilt hat.

Oder denkt hier jemand, dass das VerwG sagen wird: "Hey, der (Swen, Believer, Durgi, Dogmatikus, GoodBye.......) hat jetzt so toll argumentiert, da lege ich das Gesetz dem BVerfG erneut vor. Jetzt wird es mit Sicherheit zur Einsicht kommen."


Dogmatikus

Zitat von: Durgi in Heute um 11:29@Dogmatikus
Dein letzter Beitrag macht das Grundproblem deiner Argumentation nochmals deutlich: Du ersetzt verfassungsrechtliche Grenzziehung durch gedankliche Beweglichkeit und erklaerst diese Unverbindlichkeit dann zum Erkenntnisgewinn. :)
...

Meinst du mit meinem letzten Beitrag #5155 oder den von dir zitierten? Davon ab wusste ich nicht, dass ich ein grundlegendes Argumentationsproblem habe, und erst recht nicht, dass ich Beweglichkeit zu einem Erkenntnisgewinn erklären würde.

Ich verstehe deine Kritik daher ehrlich gesagt nur bedingt. "Gedankliche Beweglichkeit" ist durch das BVerfG nicht ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, jedoch sogar immanente Folge der Entscheidung, da es die Spielräume des Gesetzgebers nicht abschafft. Selbstredend sind damit unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten eröffnet, die du offensichtlich als Nebelkerzen identifizieren willst, während ich sie als mögliche Ideen des Gesetzgebers hier offen zur Diskussion gestellt habe, da ich selbst nicht jeden Punkt durchdacht habe.

Für mich sind "gedankliche Beweglichkeit" und "Unverbindlichkeit" zumindest in der Prüfung bisher nicht gegangener Wege unerlässliche Voraussetzungen, überhaupt in eine Diskussion einsteigen zu können. Unbeweglich und unnachgiebig kann man sein, wenn man das Ergebnis bereits sichergestellt hat, nicht aber im laufenden Gedankenprozess. Da der Gesetzgeber mit großer Sicherheit Auswege sucht, stelle ich Ideen, die mir zum Beschluss kommen, zur Diskussion, statt ein hartes Ergebnis als Erkenntnis verkaufen zu wollen, die am Ende gar keine ist.

Du magst daher von meinen Gedanken überhaupt nicht überzeugt sein - damit kann ich komplett leben, ich erwarte solche Reaktionen sogar, denn nur so geht eine Diskussion inhaltlich voran. Untunlich ist es meiner Ansicht nach aber, lediglich auf einer Meta-Ebene argumentieren zu wollen. Allerdings scheint das hier seit dutzenden Seiten en vogue geworden zu sein. Meins ist das nicht.

Mich erinnert das im Übrigen stark daran, dass ich vor ca. 9 Monaten im Landesforum geschrieben habe, dass ich mir vorstellen könnte, dass die 115%-Grenze ersetzt werden könnte durch bspw. eine Anknüpfung an 2 Medianeinkommen. Was wurde ich da zerrissen. Wie man auf so eine lächerliche Idee kommen könne. Was für eine blühende Phantasie ich denn hätte. Ich glaube mich sogar zu erinnern, dass nachgefragt wurde, ob diese evtl. drogeninduziert sei.  :D  Meine "gedankliche Beweglichkeit" war damals allen zu viel. 

Ach je. Einige Monate später haben wir die Anknüpfung an 1,84 MÄE.

Gedankliche Beweglichkeit und Unverbindlichkeit waren auch damals schon Basis meiner Überlegungen. Für mich geht es nicht anders, ich habe es wissenschaftlich so gelernt. Andere mögen nur harte, klare Aussagen. Ist für mich okay, muss ich allerdings nicht übernehmen.


Zitat von: Durgi in Heute um 11:29Der Ausgangspunkt deiner Ueberlegungen ist bereits methodisch fehlerhaft. Dass die Fortschreibungspruefung einen Vergleich ohne Zuschlaege vornimmt, ist kein zufaelliger Kunstgriff, sondern Ausdruck einer bewussten Trennung: Grundgehalt und familienbezogene Zuschlaege sind systematisch verschieden. Diese Trennung hebelst du implizit aus, indem du behauptest, eine Familienkomponente stecke ,,bereits im Grundgehalt".
Das ist keine Auslegung, sondern eine nachtraegliche Umdefinition des Pruefgegenstands.

Entweder ist das Grundgehalt familienneutral.... dann taugt es nicht zur Rechtfertigung steigender Zuschlagslastigkeit. Oder es ist es nicht.... dann ist die gesamte Fortschreibungspruefung methodisch kontaminiert. Beides gleichzeitig zu behaupten ist kein differenziertes Denken, sondern ein Zirkelschluss.

Dann verstehen wir beide offensichtlich 2 BvL 6/17, Rn. 29-31 unterschiedlich.


Zitat von: Durgi in Heute um 11:29Deine Sorge, hoeher besoldete Gruppen koennten bei konsequenter Anwendung der Systematik ,,doppelt profitieren", ist politisch nachvollziehbar, juristisch aber voellig irrelevant. Das Alimentationsprinzip ist kein Gleichverteilungsinstrument (!). Wenn sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Systematik ergibt, dass sowohl Grundgehalt als auch Zuschlagslogik angepasst werden muessen, dann ist das keine Schieflage, sondern die Konsequenz jahrelang fehlerhafter Gesetzgebung.

Da missverstehst du mich. Ich habe keine Sorge. Warum sollte ich? Sollte das die zwingende Folge sein, gehöre ich ja zur Gruppe der "Doppel-Profiteure". Ich kann mir schlimmeres vorstellen.

Ich bin jedoch "gedanklich flexibel" genug, um mir vorzustellen, dass der Gesetzgeber sich nicht in gleichem Maße wie ich über meinen dann gestiegenen Sold freut und habe dementsprechend Überlegungen angestellt, ob es Instrumente gibt, mit denen er sich verfassungsgemäß hiergegen "wehren" kann.

Nachdem ich inhaltlich dazu in den letzten Tagen einige Argumente gelesen habe, die mich überzeugen, habe ich von dieser Überlegung ja auch Abstand genommen. Insoweit ist auch mein "Rückzugsargument" zu verstehen - in meinem Bereich funktioniert der Erkenntnisgewinn durch "These - Antithese - Synthese => Erkenntnis" und nicht durch "sei mal nicht so gedanklich flexibel, du Otto, steht doch alles schon irgendwo".

Zitat von: Durgi in Heute um 11:29Auch dein Verweis auf den Vergleich mit der Privatwirtschaft (Tabellen R, B, W) fuehrt ins Leere. Der Senat oeffnet diesen Vergleich nicht, um dem Gesetzgeber neue Sparoptionen zu liefern, sondern um die vertikale Besoldungslogik nach oben abzusichern. Daraus laesst sich kein Argument ableiten, familienbezogene Zuschlaege als Ausgleichsmasse fuer strukturelle Unteralimentierung zu missbrauchen (und taeglich gruesst das Murmeltier: Genau der Sachverhalt war Teil meiner DR letzte Woche)

Auch hier missverstehst du mich. Ich habe doch ausdrücklich den Verweis auf einen möglichen Vergleich mit der  Privatwirtschaft für die Tabellen R, B und W als Argument herangezogen, dass höhere Besoldungen vom BVerfG in den Blick genommen werden und bspw. R1 nicht mehr ungefähr A14 entsprechen muss, sondern selbst über A16 liegen kann.

Ausdrücklich habe ich sodann hierzu eine Frage bzw. These in den Raum gestellt, die von einigen hier inhaltlich bearbeitet wurde und mich von dem überzeugt hat, was du jetzt hier schreibst. Von daher kommst du zum einen etwas spät, zum anderen hast du offenbar übersehen, dass sich unsere Ansichten hierzu gar nicht mehr besonders unterscheiden?

Was genau meinst du mit "nach oben absichern"?

Zitat von: Durgi in Heute um 11:29Am Ende erkenne ich ein Muster: ...

Ein solches erkenne ich hier schon länger... Naja. Ich werde mich zukünftig mit meiner "gedanklichen Flexibilität" zurückhalten, da sie offensichtlich einige fast schon intellektuell beleidigt, was natürlich zu keiner Zeit meine Intention war.  :)

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in 31.01.2026 13:37Die familienbezogenen Besoldungskomponenten für jeweils das erste und jeweils das zweite Kind werde in der Regel in den Rechtskreisen jeweils von der Form her unterschiedslos gewährt, können also im Rahmen der Gesamthöhe der Besoldung einer Betrachtung des Abstandsgebots unterzogen werden, wenn es darum geht, sie in den Auswirkungen ihrer Höhe für die jeweiligen Gruppen von Beamten mit jeweils einem oder jeweils zwei Kindern zu prüfen. Prinzipiell gilt das ähnlich für die neuen Ergänzungszuschläge, also mindestens in den Fällen, da die Anspruchsberechtigung für alle Beamte, die prinzipiell anspruchsberechtigt sein könnten, gleich geregelt ist, sodass sie sich also hier als wesentlich Gleiche darstellen.

Für die Betrachtung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe können hingegen familienbezogene Besoldungskomponenten nicht herangezogen werden, da es hier insbesondere um die Prüfung der Anhebung der Besoldung für wesentlich gleiche Beamte geht. Von daher können die Familienzuschläge hier nicht betrachtet werden, da nicht alle Beamte Kinder haben. Auch hier gilt es also, den jeweiligen Gegenstand im Blick zu behalten.

Ich buddel das mal wieder aus, weil es, wenn ich es richtig verstehe, ein neuer Aspekt ist, den ich bisher noch nicht so gesehen habe.

Verstehe ich das richtig, dass man bei der Fortschreibungspflicht zwar bei den ersten drei Parametern das Endgrundgehalt des Single in der Besoldungsgruppe nehmen muss, beim vierten Prüfparamter allerdings im Rahmen einer "Spitzausrechnung" das gesamte Einkommen des Beamten inklusive der für seine Familienkonstellation gültigen Zuschläge nehmen kann, wenn die Familienzuschläge in einer Höhe sind, die dem Grundgehalt ähneln (was im Bund jedoch aktuell noch nicht der Fall sein dürfte), eben weil sie nur vordergründig Bedarfe decken, in Wirklichkeit aber auf die Grundbesoldung in hybrider Form gekippt werden, damit das Gesamtergebnis wenn nicht sachgerecht, dann zumindest mathematisch passt?

Mithin wären es ja dann mehrere Tabellen, die dafür notwendig wären, also:

Single
Single mit einem Kind
Single mit zwei Kindern
verheiratet
verheiratet ein Kind
verheiratet zwei Kinder

Und wenn die Abstände in der Gesamtbesoldung unter Berücksichtigung der Nebenbesoldung abschmelzen, dann könnte man entsprechend argumentieren, dass die eigene Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung der konkreten Familiensituation betroffen ist, obwohl gleichzeitig der Index von dem Single in der Endstufe nicht verletzt ist?

Müsste man dann im Rahmen dieser Betrachtung tatsächlich auch die Endstufe nehmen oder diejenige, die man tatsächlich hat?

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:13Ich gehe weiterhin davon aus, dass wir unseren Blick alsbald noch einmal stärker gen Sachsen richten sollten. Denn hier finden wir - wenn auch wohl nicht insgesamt, so doch aber in maßgeblichen Teilen - einen Weg, der es dem Besoldungsgesetzgeber ermöglichen könnte, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und unter Opfern der privaten Krankenversicherungen (die kein Verfassungsgut sind) für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen und dafür die Grundgehaltssätze nur maßvoll unregelmäßig anheben zu müssen.

Solange allerdings die weiteren Besoldungsgesetzgeber mit der Spielwiese Betrachtung von Partnereinkünften ein Mittel in der Hand zu haben behaupten, wird das sächsische Beispiel höchstwahrscheinlich eher noch die Ausnahme bleiben.

Kannst du das nochmal konkretisieren? Ich verstehe das so, dass du davon ausgehst, in Sachsen wird die Beihilfe eklatant (auf 100%?) erhöht? Nur für den Beamten oder auch für seine Familie? Gibt es diesbezüglich schon Entwürfe oder woher kommen diese Infos?

Böswilliger Dienstherr II

Da bin ich mal gespannt auf den Link zu dem Forumseintrag zum Thema "MAE vor jahren angekündigt"