Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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clarion

Hallo allseits,

Ich wollte heute Nachmittag ein paar Überlegungen hinsichtlich Abstandsgebot und auch den Vergleich von Jahr zu Jahr in Bezug auf den Tariflohnindex und Nominallohnindex anstellen. Die Indizes taugen aber nix, um die Abstände der Besoldungsgruppen untereinander zu bestimmen. Dazu bräuchte man die Brutto Jahresgehälter inklusive Sonderzahlungen. Hat die jemand, vorzugsweise für Niedersachsen?

Nun, Eure Kritik bezüglich Nominallohnindex und Basisjahr kann ich nachvollziehen, aber das BVerfG hat diese Parameter nun mal zu Grunde gelegt. Und warum sollte 1975 ein besseres Basisjahr sein? Weil es für uns günstiger ist, kann wohl kaum die Begründung sein. Ich halte es für argumentativ schwierig,  insbesondere bei der Bundesbesoldung ein Basisjahr vor der Wiedervereinigung anzunehmen. Die Wiedervereinigung war ein Bruch, in West wie Ost, wobei der Osten sicherlich mehr gelitten hat. Insofern finde ich 1996 gar nicht mal so abwegig.

Wie wahrscheinlich ist es, dass das BVerfG durch neue Urteile wieder abrücken wird? Das müsste schon sehr überzeugend begründet werden.

Zum Diskussionstil möchte ich sagen, dass es mir als Ingenieur manchmal schwer fällt zu folgen. Bei einigen fällt es mir leichter als bei anderen.

@Swen, Ich glaube, mathematisch reitest Du ein mausetotes Pferd. Es gibt keinen Zinseszinseffekt bei einer verspäteteten Besoldungserhöhung. Nehmen wir an, ein Beamter A bekommt eine Solderhöhung zum ersten Januar und Beamter B dieselbe Solderhöhung sechs Monate später zum ersten Juli, dann verdienen beide ab Juli wieder gleich viel und dieser gleich hohe Betrag ist die Basis der nächsten Solderhöhung. B bekommt zwar insgesamt 6 Monate weniger Geld als A, aber nicht exponentiell weniger wie es beim Zinseszinseffekt der Fall ist. Einen Zinseszinseffekt gäbe es erst dann, wenn A mehrerer Solderhöhungen hätte, bevor B die allererste Solderhöhung bekäme. Wenn man bei der Vergangenheitsbetrachtung mit den real gezahlten Besoldungen einschließlich Sonderzahlungen rechnet, ist das doch sachgerecht.

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:29An den VG´s in Hamburg liegen derzeit über 8000 anhängige Alimentationsverfahren. Ich gehe mal davon aus, dass ein erheblicher Teil davon auch das Mehrverdienermodell betrachten.

Beispiel:

"Auch die Zweiverdiener-Familie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, denn sie stelle letztlich eine Querfinanzierung des unteralimentierten Beamtengatten durch seinen Ehepartner und/oder seine Kinder dar, was auch nicht durch eine angebliche Weiterentwicklung gesellschaftlicher Realitäten gerechtfertigt werden könne."

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001601938

Dies ist doch die Sichtweise des Klägers. Das Urteil des Gerichts lautet dort ganz anders:

ZitatDass in den Fällen einer Zweiverdienerfamilie das Ehegatteneinkommen in die Betrachtung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen wird, ist vor diesem Hintergrund mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Denn die mit der Alimentation bezweckte Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten wird dennoch erreicht. In dieser Situation wird der Lebensunterhalt der Familie auch durch die Erwerbstätigkeit der Ehegatten gesichert. Die Beamtinnen und Beamten sind nicht allein für die wirtschaftliche Sicherheit der Familie verantwortlich, so dass auch die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht gefährdet ist.

Das VG Hamburg sieht also ein Partnereinkommen überhaupt nicht kritisch, nur, wenn es fiktiv ist.

ZitatDagegen wahrt das Nettofamilieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, bei der die Beamtin oder der Beamte nach A 9, Stufe 1, besoldet wird und die aufgrund des Einkommens des Ehegatten keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Das gilt im Übrigen auch für vergleichbare Konstellationen in niedrigeren Besoldungsgruppen (A 6, Stufe 1, mit Ehegatteneinkommen i.H.v. 9.963,42 Euro: 43.309,58 Euro; A 4, Stufe 1, mit Amtszulage, mit Ehegatteneinkommen i.H.v. 9.812,43 Euro: 43.331,73 Euro), so dass auch kein mittelbarer Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in dieser Fallgruppe festzustellen ist.

Nicht mal mit der rückwirkenden Erstreckung der Änderung der Bezugsgröße hat das VG Hamburg scheinbar ein Problem gehabt.

PolareuD

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 19:44Dies ist doch die Sichtweise des Klägers. Das Urteil des Gerichts lautet dort ganz anders:

Das VG Hamburg sieht also ein Partnereinkommen überhaupt nicht kritisch, nur, wenn es fiktiv ist.

Nicht mal mit der rückwirkenden Erstreckung der Änderung der Bezugsgröße hat das VG Hamburg scheinbar ein Problem gehabt.

Mit dem Zitat ging es mir nicht darum aufzuzeigen, wie das VG zum Zweiverdienermodell steht, sondern das dieses Bestandteil von Klageverfahren ist.

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Heute um 20:08Mit dem Zitat ging es mir nicht darum aufzuzeigen, wie das VG zum Zweiverdienermodell steht, sondern das dieses Bestandteil von Klageverfahren ist.

Meine Frage an die Experten hier wäre jetzt, wie belastbar die Argumente des VG Hamburg sind? Dies ist doch viel gewichtiger, als die Meinung eines Klägers.

Rheini

Zitat von: MoinMoin in Heute um 18:39Was ist amtsangemessen!

Und das kann man mit keinen Index lösen. Sondern muss es im gesellschaftlichen Kontext lösen.
Und da fängt das Dilemma an:
Der eine A13 mag amtsangemessen besoldet sein, weil seine Tätigkeit absolut super bezahlt ist, wenn man schaut was ein Bürger in vergleichbare Tätigkeit in der Gesellschaft bekommt.
Der andere A13 ist absolut abgehängt, weil selbst ein Tarifbeschäftigter mehr bekommt (guckst du Ärzte)
oder in der privat Wirtschaft.

Wenn man plump einfach mal schaut, was ein ottonormal A13 Beamter bekommt und was ein ottonormal EG13 bekommt (beide ausbildungstechnisch auf gleichen Niveau: Einsteig in den"hD") und dann sagt, da fehlen dem Beamten aber 30T€ zur amtsangemessen Bezahlung, ....... no comment, da entrückt. Und die feuchten Träume wird auch nicht das oberste Gericht erfüllen.

In der R und B Besoldung schon eher, denn da ist ja der direkte Vergleich "zulässig".


Wenn man ein A13 ist der "überbezahlt" ist, hat hier nicht der DH mit seiner Eingruppierung / Beförderung versagt? Ebenso bei dem unterbezahlten A13?

DeltaR95

Zitat von: Rheini in Heute um 20:46Wenn man ein A13 ist der "überbezahlt" ist, hat hier nicht der DH mit seiner Eingruppierung / Beförderung versagt? Ebenso bei dem unterbezahlten A13?

Ist es nicht auch ein althergebrachter Grundsatz des Beamtentums, dass die Besoldungshöhe des Unterbaus so festgelegt wird, um eine bestimmte Besoldungshöhe der Dienststellenleitung zu rechtfertigen?  ;D

Ernsthaft: In vielen Fällen wird doch die Besoldungshöhe maßgeblich dadurch bestimmt, wann sich (ich bitte um Verzeihung für den Ausdruck) ein "Dummer" findet, der den Dienstposten für dieses Almosen machen will. Diese Inflation in die oberen Besoldungsgruppen kommt doch maßgeblich daher, dass der Dienstherr für gD und hD gewisse akademische Voraussetzungen fordert. Da man beim Gesamtpaket (Stichwort "Obstkorb") schon so knausert, was bleibt dann außer Dienstposten höher zu dotieren, als sie eigentlich werden müssten?

Rheini

Mag sein. Ich wollte nur meine Meinung kund tun, dass viele aktuelle Probleme - hier Amtsangemessene Besoldung eines "überbezahlten" A13, der DH, falls es so ist, selber geschaffen hat.