Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

LeoMUC

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:53Was will man von solchen Leuten erwarten (es geht mir um die Grundhaltung):

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-04/lars-klingbeil-reformvorschlag-gesetzliche-krankenversicherungen-gxe



Wenn er schon bei der gesetzlichen Krankenversicherung spart,
dann wird er bei der Alimentation nicht plötzlich großzügig Geld verteilen.

Klingbeils aktuelle Aussage zeigt, dass das Geld extrem knapp ist und seine
Priorität auf Systemstabilität liegt, nicht auf Mehrausgaben.


Die Alimentation wird kommen, aber nicht schnell und wahrscheinlich nicht so großzügig, wie viele hoffen...

Seppo84

Zitat von: LeoMUC in Heute um 13:09Wenn er schon bei der gesetzlichen Krankenversicherung spart,
dann wird er bei der Alimentation nicht plötzlich großzügig Geld verteilen.

Klingbeils aktuelle Aussage zeigt, dass das Geld extrem knapp ist und seine
Priorität auf Systemstabilität liegt, nicht auf Mehrausgaben.


Die Alimentation wird kommen, aber nicht schnell und wahrscheinlich nicht so großzügig, wie viele hoffen...

Da wird die Arbeitsleistung angepasst und die Pause ausgedehnt.

SwenTanortsch

#8282
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:36Ernstgemeinte Frage:

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Partnereinkommen und anderen Einkünften erlaubt, erhalten dann Pensionäre die privat vorgesorgt haben weniger Pension als Pensionäre, die nicht privat vorgesorgt haben?

Wenn man eine - allerdings am Ende nicht befriedigende - Antwort auf Deine Frage geben will, muss man klären, was unter der "neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht" zu verstehen ist, ein Begriff, den insbesondere der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle geprägt oder zumindest verwendet hat und in dessen Amtszeit diese neuere Rechtsprechung wirksam wurde. Denn er ist 2008 an das Bundesverfassungsgericht berufen, 2010 dessen Präsident geworden und unter seinem Vorsitz hat der Senat mit der Entscheidung vom 14. Februar 2012 jene neuere Rechtsprechung sichtbar, weil wirksam werden lassen, als nun die hessische Professorenbesoldung, die auch dort nach der 2006 erfolgten Reföderalisierung des Besoldungsrechts als Landesrecht neu geregelt worden war, als mit dem Alimetationsprinzip unvereinbar betrachtet worden ist.

Während 2012 der sichtbarste Ausdruck der nun wirksam werdenden neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht die besonderen prozeduralen Anforderungen im Besoldungsrecht waren - die heute so bereits wieder Geschichte sind, was zeigt, dass auch diese neuere Rechtsprechung bereits eine Geschichte hat, die es historisierend zu verstehen gilt -, führte der Senat von Öffentlichkeit wiederkehrend kaum beachtet gleichfalls seine schon zuvor Gestalt annehmende neuere Rechtsprechung fort, indem auch hier neben einem systeminterne Besoldungsvergleich auch ein systemexterner Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft verpflichtend von der Fachgerichtsbarkeit gefordert wurde, ohne dass hier bereits - so wie auch in den Jahren davor - hinreichend konkretisierte Maßstäbe entwickelt worden wären. Das ist erst 2015 in den beiden Entscheidungen zur R- und A-Besoldung mit der Plausibilisierung des "Pflichtenhefts" erfolgt, das in jener Form aktuell ebenfalls schon wieder Geschichte ist.

Damit sind die beiden zentralen Daten genannt, um die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht historisch einordnen zu können, nämlich das Jahr 2006 mitsamt der Reföderalisierung des Besoldungsrechts und das Jahr 2012, als die neuere Rechtsprechung sichtbar wurde, indem sie Wirksamkeit entfaltete.

Denn als Folge der Reförderalisierung des Besoldungsrechts im Herbst 2006 und der Ermächtigung der Landesgesetzgeber zur alleinigen Regelung des Besoldungsrechts in eigener Verantwortung ist ein zuvor bereits in Gang seiender Prozess der Besoldungsabsenkung - der offensichtlich ggf. nicht hinreichenden Beteiligung der Richter und Beamten an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen - noch einmal erheblich verstärkt worden, was am Sichtbarsten an den seit 2003/04 vollzogenen Einschnitten im Sonderzahlungsrecht (als Folge einer hier 2003 erfolgenden Teilreförderalisierung und Ermächtigung von einfachgesetzlichen Sonderzahlungsregelungen in Länderhand) und der in vielen Rechtskreisen offensichtlich ausgefallenen Wahrnehmung der "Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers" erkennbar wurde, die also in nicht wenigen Rechtskreisen dazu geführt hat, dass zwischen Sommer 2004 bis in das Jahr 2008 hinein keine Anhebung der Grundgehaltssätze erfolgte, was der Senat nun als ihre faktische Versteinerung betrachtet (das bislang nicht ausgeführte Prinzip der "Gestaltungsverantwortung" wird nun in der aktuellen Entscheidung konkretisiert, was zeigt, dass die bereits eine Geschichte habende neuerer Rechtsprechung zum Besoldungsrecht weiterhin zu noch keiner abgeschlossenen Dogmatik geführt hat, wie das nach der letzten Entscheidung an sich zu erwarten gewesen wäre).

Jene Einschnitte in die Besoldung und offensichtlich wohl mindestens in nicht wenigen Rechtskreisen nicht hinreichend erfüllte Gestaltungsverantwortung mitsamt der Versteinerung von Grundgehaltssätzen haben dann nach 2006 zu einer vermehrten Zahl von Klagen vor der Fachgerichtsbarkeit geführt, von denen eine nicht geringe Zahl als Vorlagen nach Karlsruhe gelangten, die aber bis zum Februar 2012 allesamt vom Senat entweder gar nicht erst zur Entscheidung zugelassen oder als unbegründet abgewiesen worden sind, weil die Vorlagen nicht hinreichende Maßstäbe hatten erkennen lassen, die aber - Maßstäbe der Rechtsprechung - der Senat mit jeder Betrachtung von Vorlagen als nicht zulässig oder unbegründet zunehmend verdeutlichte, sodass sich die Fachgerichtsbarkeit veranlasst sah, die zunehmend sichtbar werdenden Direktiven zur Anwendung zu bringen, während die Rechtswissenschaft diesen Prozess mit theoretischen Betrachtungen unterfütterte. Am Ende wurde die hier zunehmend Gestalt annehmende neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht ab Februar 2012 sichtbar wirksam, um seitdem den bekannten Weg zu gehen.

Allerdings bleibt so dennoch unklar, wo nun jene neuere Rechtsprechung eigentlich ihren Anfang genommen hat, sodass wir zu dem kommen, was ich vor ein paar Tagen hier geschrieben habe, nämlich dass sich Geschichte nicht wiederholt, dass aber ähnliche Prozesse wiederkehrend ähnliche Ergebnisse zeitigen können (ich bin weiterhin dabei, Deine Frage zu beantworten, wenn das ggf. auch weiterhin nicht erkennbar ist, Internet).

Denn nachdem 1971 infolge einer Grundgesetzänderung die föderale Ermächtigung zur Regelung des Besoldungsrechts in eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung in konkurrierender Gesetzgebung überführt und 1975 das erste bundeseinheitliche BBesG geregelt worden war - sogleich in Teilen mit weiteren Einschnitten in die Besoldung von Richter und Beamten verbunden -, ist es ähnlich wie nach 2006, als eine weitere Grundgesetzänderung mit neuen Ermächtigungen erfolgt ist, umgehend zu vermehrten Klagen gegen die gewährte Besoldung und Alimentation gekommen, die - konkrete Kontrollmaßstäbe lagen zu jener Zeit Mitte der 1970er Jahre weitgehend nicht vor, das Bundesverfassungsgericht ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die nun bundeseinheitlich geregelte Besoldung und Alimentation regelmäßig amtsangemessen sei - allesamt niedergeschlagen wurden mit Ausnahme des bis dahin nicht betrachteten alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind.

Denn hier ist 1977 eine Verfassungsbeschwerde durchgeschlagen, in deren Rahmen der Senat nun erste konkrete Maßstäbe hinsichtlich jenes Mehrbedarfs entwickelte - jener Mehrbedarf wurde als solcher zunächst einmal identifiziert, sodass sich nun u.a. als allgemeiner Kontrollmaßstab die vierköpfige Alleinverdienerfamilie abzeichnete -, was heute weitgehend Geschichte wäre (also Geschichte geblieben wäre), wenn der Gesetzgeber im Anschluss die erheblichen Einschnitte in den alimentationsrechlichen Mehrbedarf auf Dauer behoben hätte, was er allerdings nicht tat (wie genau er es das nicht tat, wäre gleichfalls interessant zu betrachten - auch das habe ich im Forum bereits schon einmal getan -, muss uns hier nun aber nicht interessieren, weil das den Text noch länger machte).

Entsprechend sah sich der Senat 1990 in der Entscheidung über eine Richtervorlage veranlasst, die hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs zu beachtenden Maßstäbe weiter zu konkretisieren - eine Entscheidung über eine Vorlage bedingt, dass der Senat die anzulegenden Maßstäbe ausführt, was wiederkehrend, solange keine festgefügte Dogmatik gegeben ist, zu deren Konkretisierung und damit auf der anderen Seite zu mindestens mittelbaren Eingriffen in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers führt -, während der Gesetzgeber diese auch danach - etwas vereinfacht betrachtet - weiterhin missachtete, sodass sich das Bundesverfassungsgericht 1998 in der Entscheidung über eine weitere Richtervorlage veranlasst sah, die Maßstäbe hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs in einem noch einem erheblich weitgehenderen Maße zu konkretisieren, da der Senat nun eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG erließ, sodass der Fachgerichtsbarkeit nun präzise und konkrete Vorgaben für den Fall an die Hand gegeben werden musste, dass der Gesetzgeber auch weiterhin die Rechtsprechung des Senats missachtet hätte (was er hier nicht tat). Als Folge lag hier nun hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs eine voll ausgeführte Dogmatik vor.

Mit diesen plausibilisierten Konkretisierungen lagen 1998 für den Sonderzweig des Alimentationsprinzips "Mehrbedarf ab dem dritten Kind" also grundlegende spezielle Maßstäbe vor, die - jene wären kaum zu konkretisieren und plausibilisieren gewesen, wenn man nicht im Rahmen der drei Entscheidungen 1977, 1990 und 1998 auch generelle Maßstäbe des Alimentationsprinzips weiterhin betrachtet hätte - als eine Art Nucleus für die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht wirkten (dazu sind 2022 und 2023 einige Ausführungen in der ZBR erschienen), und zwar zu einer Zeit, da zunehmend - nicht zuletzt als Folge der wirtschaftlich schwierigen Zeiten im Gefolge der Deutschen Einheit - grundlegende weitere Einschnitte in die Besoldung und Versorgung von Richtern und Beamten vorgenommen wurden (vgl. insbesondere den diesbezüglichen Beitrag in der ZBR vom Januar dieses Jahres).

Entsprechend haben ähnliche Prozesse - als Folge einer Grundgesetzänderung 1971 und 2006 sind Einschnitte in die Besoldung ab 1975 und 2003/06 vorgenommen worden -, ähnliche Folgen nach sich gezogen, ist es im Gefolge zu einem erhöhten Klageaufkommen gekommen, das 1977 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs einerseits recht schnell, ansonsten aber nicht durchschlug, während das Klageaufkommen ab 2007 hinsichtlich der Besoldung und Alimentation vor 2012 zunächst nicht durchschlug, ab 2012 aber dann ebenfalls durchschlug, was nach 1977 und nach 2012 in beiden Fällen zum weitgehend selben Ergebnis führte, nämlich der zunächst einmal vollzogenen Missachtung der jeweils direktiv entwickelten Maßstäbe, was den Senat dazu zwang, die Maßstäbe weiter zu konkretisieren, indem er sie plausibilisierte. Denn genau das ist nach 1977, 1990 und 1998 geschehen und genau das geschieht seit 2012 erneut wieder.

Entsprechend konnte der Senat 2020 im Parallelverfahren hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs auf eine weitgehend vorhandene Dogmatik zurückgreifen, die er nun neu in die Zeit stellte, aber nicht grundlegend veränderte, während sich die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht weiterhin im Fluss befindet, da eine hinreichend ausgestaltete Dogmatik weiterhin nicht vorliegt, der Senat sich hingegen in Anbetracht von tatsächlichen Versuchen, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (vgl. die Rn. 79 der aktuellen Entscheidung), veranlasst sieht, zur Effektivierung des Rechtsschutzes nun einen grundlegenden Wandel seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht vorzunehmen, was am Ende - falls das notwendig sein sollte - zu derselben Wirkung führen wird wie bereits 1998 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs, nämlich dass die Gesetzgeber über Vollstreckungsanordnungen gezwungen werden, sich ihrer verfassungsrechtlichen Bindungen zu erinnern, sofern das anders nicht möglich sein sollte. Denn Berlin dürfte nun nur noch eine Rechtsprechung vom § 35 BVerfGG entfernt sein, wenn man wohl auch davon ausgehen darf, dass man dort  in allgemeiner Geschichtsvergessenheit und auch ansonsten regelmäßiger sachlicher Unfähigkeit und politischer Verderbtheit im Besoldungsrecht kaum in der Lage sein dürfte, die einen als Gesetzgeber treffende Gestaltungsverantwortung nun endlich wahrzunehmen, nachdem man diesbezüglich in Senat und Abgeordnetenhaus in den letzten 20 Jahren regelmäßig nur Kindergeburtstag gefeiert hat. Geschichte wiederholt sich nicht, aber ähnliche Prozesse führen eben wiederkehrend zu Ergebnissen, die Familienähnlichkeit aufweisen, wobei die Gesetzgebung nach 1971 von einer nachweisbaren erheblichen Ernsthaftigkeit geprägt war, die mindestens die Berliner Besoldungsgesetzgeber nach 2006 regelmäßig vermissen lässt, was die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemeinsam mit der letzten vom 4. Mai 2020 mit erschreckender Deutlichkeit zutage fördert. Unverantwortlichkeit im Besoldungsrecht hat in Deutschland mindestens einen klar festgestellten Namen - und der lautet Berlin. Wer dort jetzt noch immer nicht den Schuss hören will, also weiterhin verweigert, die ihn treffende Gestaltungsverantwortung anzunehmen und lieber im Besoldungsrecht weiterhin dauerhaften Urlaub im verfassungsrechtlichen Urlaub macht, dem wird alsbald geholfen werden, indem er gerichtlich auf den Boden der Tatsachen - also in die Bundesrepublik Deutschland - zurückgeführt wird.

Nun gut, Internet, dieser lange (Um-)Weg war nötig, um Deine Frage nicht hinreichend zu beantworten: Während wir hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind heute eine vollständig konkretisierte Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts vorliegen haben, die als Folge von vier grundlegenden Entscheidungen des Senats 1977, 1990, 1998 und 2020 gegeben und mit der letzten Entscheidung ein weiteres Mal in die Zeit gestellt ist, finden wir die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht in einem grundlegenden Wandel, der u.a. ggf. offenlässt, wie oder ob die Alleinverdienerannahme als Kontrollmaßstab zukünftig ausgestaltet werden wird (mit dem Wechsel auf das MÄE ist hier ein grundlegender Wandel vollzogen worden, der offenlässt, ob hier weitere Wandlungen in der Rechtsprechung zu vollziehen sein werden; darüber hinaus hat der Senat in der aktuellen Entscheidung noch einmal klipp und klar festgestellt, dass die Maßstabsbildung in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist), während es zu dem weiteren Zweig des Alimentationsprinzips - der Frage der amtsangemessenen Versorgung - gleichfalls keine so konkretisierten und plausibilisierten Direktiven gibt, da es hier bislang eher wenige Entscheidungen gibt, die man dem Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht zurechnen könnte.

Ein Ergebnis dürfte allerdings m.E. wahrscheinlich sein: Die 71,75 % Höchstversorgung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 als mit der Verfassung im Einklang befindlich betrachtet. Eine private Vorsorge, die die Versorgungsleistung über diesen Betrag hinausgehen ließe, dürfte der Gesetzgeber - schätze ich - anrechnen, solange die Vorsorge im Rahmen expliziter Vorsorgeleistungen erfolgt sein sollte (insbesondere Rentenansprüche, ebenso bspw. eine Riester-Rente). Anders könnte das ggf. aussehen, wenn der Beamte nicht den Höchstsatz erreichte - also die 71,75 % -; denn dann könnte es wohl kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sein, wenn explizit erworbene Vorsorgeleistungen angerechnet werden würden.

Das aber sind zunächst einmal nur Vermutungen, die ggf. dann Makulatur sein könnten, wenn dem Gesetzgeber regelmäßig gestattet sein sollte, das Familieneinkommen in der Bemessung der Besoldung (die heute weiterhin eine Mindestbesoldung kennt, in deren Rahmen die Bemessung heute vonseiten der Besoldungsgesetzgeber erfolgt, während die Frage nach einer Mindestversorgung bzw. deren sachgerechten Bemessung ggf. vom Senat zukünftig erst noch weiter präzisiert werden müsste) mit einzubeziehen.

Rallyementation

#8283
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:36Ernstgemeinte Frage:

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Partnereinkommen und anderen Einkünften erlaubt, erhalten dann ...

- wird Beamten mit doppelter Haushaltsführung auch die Lebensrealität unterstellt "in jedem Hafen ein Mädchen", das heißt verdoppeltes Partnereinkommen?
- erhalten dann Beamte ihre Alleinverdiener-4k-Nachzahlung der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre... gemindert um das Partnereinkommen von heute? 20 tsd. Nachzahlung pro Jahr - 20. tsd. Partnereinkommen im Auszahlungsjahr pro Jahr = Null?
- erhalten Erbberechtigte mittellose Partner die Bezüge und BezügeNachzahlungen der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre ihres verstorbenen Beamten vorab gemindert um das aus der Erbmasse bezogenen Partnereinkommens? 20 tsd. pro Jahr Zahlungen in die Erbmasse - 20. tsd. Vorwegabzug Partnereinkommen pro Jahr = Null?
- erhalten Erbberechtigte Nicht-Partner 1. - 5. Ordnung die Bezüge und BezügeNachzahlungen der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre ihres verstorbenen Beamtenerblassers analog wie bei Partnern vorab gemindert um das aus der Erbmasse bezogene ErbPartnereinkommen? 20 tsd. pro Jahr Zahlungen in die Erbmasse - 20. tsd. Vorwegabzug ErbPartnereinkommen pro Jahr = Null?

Wie sehen dazu die Endwürfe im Vorwurfsstadium der Ministerioden: Betteln Mit Inbrunst/Betteln mit Freude (BMI/BMF) aus?

MOGA

Zitat von: LeoMUC in Heute um 13:09Wenn er schon bei der gesetzlichen Krankenversicherung spart,
dann wird er bei der Alimentation nicht plötzlich großzügig Geld verteilen.

Klingbeils aktuelle Aussage zeigt, dass das Geld extrem knapp ist und seine
Priorität auf Systemstabilität liegt, nicht auf Mehrausgaben.


Die Alimentation wird kommen, aber nicht schnell und wahrscheinlich nicht so großzügig, wie viele hoffen...

Komm jetzt, ja die Kassen sind knapp.
Das darf aber keine Rolle spielen. Noch wird fuer iele andere Dinge Geld zum Fenster hinausgeworfen, dort sollte man zunaechst den Rotstift ansetzen.
Deutschland hat kein Einnahmenproblem sondern ein Ausgabenproblem. Geld ist genug da.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again