Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Peter2025

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Imperator

Zitat von: Bundesdienstler in Gestern um 22:00Aus Spiegel-Online

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/beamtenbesoldung-bund-rechnet-mit-massiven-mehrkosten-ueber-3-5-milliarden-fuer-beamte-a-c9d2353c-1b68-46f2-8c2b-d833c4ed723b?sara_ref=re-xx-cp-sh

Ist hinter einer Bezahlschranke. Aber hier der Text:

3,5 Milliarden Mehrkosten für Beamte pro Jahr
Wegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichts muss auch der Bund die Bezahlung seiner Beamten anpassen. Nach SPIEGEL-Informationen sieht ein Gesetzentwurf aus Dobrindts Innenministerium eine massive Erhöhung vor.

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung vorgelegt, der für den Haushalt neuen Sprengstoff liefert. Um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu einer angemessenen Bezahlung der Beamtinnen und Beamten umzusetzen, schlägt Minister Alexander Dobrindt (CSU) eine neue Besoldungsstruktur vor.
Allein in diesem und im nächsten Jahr soll die Reform zu Mehrkosten von insgesamt 6,912 Milliarden Euro führen – so die Hochrechnung des Innenministeriums im Entwurf, der dem SPIEGEL vorliegt. In den Folgejahren dürften sich die Kosten eher noch erhöhen. Hinzu kommen weitere 707 Millionen Euro rückwirkend für 2025.
Dobrindts Fachleute begründen den Schritt zum einen mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . Die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten im Herbst beschlossen, dass die Besoldung zahlreicher Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin über Jahre verfassungswidrig gewesen sei. Die entsprechenden Regelungen waren demnach in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Als Besoldung wird die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten bezeichnet. Nach dem im Grundgesetz gewährten Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Menschen und ihren Familien im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen Lebensunterhalt zu bieten, der ihrem Amt angemessen ist.
Die Karlsruher Entscheidung, so heißt es nun im Gesetzentwurf des Innenministeriums, habe »mittelbar auch Wirkung auf den Bund« und sei »bei der Anpassung der Bezüge zu berücksichtigen«. Zusätzlich begründen Dobrindts Leute die jährlich mehr als 3 Milliarden Euro Zusatzkosten mit der angespannten Sicherheitslage.
Die Bundesrepublik stehe »vor historischen gesamtstaatlichen Herausforderungen«, heißt es in dem Gesetzentwurf. »Eine multiple Bedrohungslage der Sicherheit Deutschlands verlangt sowohl verstärkten Schutz gegen Angriffe von außen als auch eine Stärkung der Inneren Sicherheit.« In dieser Lage sei es wichtig, »über einen leistungsfähigen, effizienten öffentlichen Dienst zu verfügen«. Auch der demografische Wandel sowie der Wettbewerb um Fachkräfte erfordere es, »die finanzielle Attraktivität der Bundesverwaltung zu verbessern«.
Panem et circenses.

gio



Kority

Da muss ich mich auch mal wieder einloggen hier.

1) Nur aktive Bundes-Besoldete
204.300 Beamte/Richter + 167.500 Soldaten = 371.800 Personen.
6,912 Mrd. € / 371.800 = 18.591 € pro Person für 2 Jahre.
Das sind etwa 9.295 € pro Jahr oder 775 € pro Monat im reinen Durchschnitt.

stimmt das?

wie wird es dann rückwirkend aussehen mit den vorherigen Jahren?

Ich bin so gespannt auf den Entwurf, ich hoffe es wird nicht nur ab 3 Kindern knallen.

MrFen

Zitat von: Kority in Gestern um 22:15Da muss ich mich auch mal wieder einloggen hier.

1) Nur aktive Bundes-Besoldete
204.300 Beamte/Richter + 167.500 Soldaten = 371.800 Personen.
6,912 Mrd. € / 371.800 = 18.591 € pro Person für 2 Jahre.
Das sind etwa 9.295 € pro Jahr oder 775 € pro Monat im reinen Durchschnitt.

stimmt das?

wie wird es dann rückwirkend aussehen mit den vorherigen Jahren?

Ich bin so gespannt auf den Entwurf, ich hoffe es wird nicht nur ab 3 Kindern knallen.

Rückwirkend für 2025 sollen es 707 Mio Euro sein.
Vorausschauend erhöhen sich die Gesamtausgaben zusätzlich, weil mehr Personal für die Sicherheit usw. benötigt wird.
Deine Zahlen klingen zwar schön, werden aber, denke ich, mit der Realität gar nicht überein stimmen.

GoodBye

Oh doch, das hoffe ich. Ab dem 3. Kind gibt es seit 2020 keinen Grund sich rauszureden. Es ist der volle Bedarf zu decken. Die Rechtsprechung ist dort eindeutig und lässt keine Interpretationsspielräume zu.

Insoweit kommt der Gesetzgeber hier einem eindeutigen ,,Regelungsauftrag" und nicht nur ,,Gestaltungsauftrag" nicht nach.

Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung erwarte ich hier eine Ausrichtung an den für Pflegekindern geltenden Sätzen des reinen Sachbedarfs.
In diesem Bereich wird übrigens selbstverständlich festgehalten, dass es um mehr geht, als ,,die Sicherung des reinen Existenzminimums."

Spannend ist auch, dass in diesem Bereich eine Einschränkung der Anrechnung des Kindergeldes erfolgt. Beim ersten Kind 50 Prozent, bei den weiteren Kindern 25%.


tochris06

Der Entwurf wird in dieser Woche bestimmt in der Breite bekannt. Er liegt in einigen Behörden bereits vor. Das Doppelverdienermodell wird neue Bezugsgröße. Ruft eure Anwälte an. ;)


Dunkelbunter

Das mit den 707 Millionen für 2025 verstehe ich nicht. Was ist denn gravierend anders zu 2026 oder 2027. Außer man rückwirkend irgendwas ganz mieses.

tochris06

Die Gewährung eines ergänzenden Familienzuschlags für Verheiratete und Alleinerziehende ist auch für zurückliegende Zeiträume ab dem 1. Januar 2021 vorzusehen, denn ab diesem Zeitpunkt wird ebenfalls das Doppelverdienermodell bei der Bemessung der Mindestbesoldung zugrunde gelegt und ein typisiertes Partnereinkommen unterstellt. Daher ist es erforderlich, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Fallkonstellationen nach §§ 41 und 41a) die alimentativ zu deckenden Bedarfe auszugleichen (vgl. Begründung zu §§ 41 und 41a).

Die Zugrundelegung des Doppelverdienermodells ab diesem Zeitpunkt stellt auch keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Annahme einer Doppelverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße überhaupt als eine belastende Rechtsnorm angesehen werden kann oder sonst an den Maßstäben für die Rückwirkung von Gesetzen zu messen ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24 –, Rn. 233, juris). Aber selbst gemessen an den Maßstäben für eine echte Rückwirkung erweist sich die Veränderung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße nicht als unzulässig, da insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Besoldungslage bestand (vgl. zu diesem Aspekt auch VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24 –, Rn. 234, juris).
Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen zur amtsangemessenen Alimentation vom 5. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1 und 155, 77) das Land Berlin dazu verpflichtet, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen; das Land Nordrhein-Westfalen hat es wiederum dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Da diese Beschlüsse mittelbar auch den Bund betrafen, sieht sich der Bund ebenfalls daran gebunden, für die Zeit ab dem Jahr 2021 eigene verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.
Ab diesem Zeitpunkt bestanden damit auch ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung beim Bund, so dass Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt des Status quo oder auf eine bestimmte, für sie günstige Behebung des möglichen Verfassungsverstoßes entwickeln konnten. Spätestens aufgrund des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (seinerzeitige Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 14. Juni 2021 (Az. D3-30200/178#6)) war für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger erkennbar, dass vom Jahr 2021 an besoldungsrechtliche Änderungen erfolgen würden, so dass sie nicht mehr auf den Erhalt des Status Quo vertrauen durften. Insbesondere konnten die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht darauf vertrauen, dass die Behebung eines Verfassungsverstoßes zur Gewährleistung der Mindestbesoldung weiterhin anhand des Maßstabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde (vgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24 –, Rn. 236, juris).
Das BVerfG hat die vierköpfige Alleinverdienerfamilie in seinen Beschlüssen vom 5. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1 und 155, 77) lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet. In seinem Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – zur Besoldung im Land Berlin hat das BVerfG erneut ausgeführt, dass Bezugsgröße – nicht aber normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die Alleinverdienerfamilie sei, also eine vierköpfige Familie, die aus der Besoldungsempfängerin bzw. dem Besoldungsempfänger, ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht.
Zudem ist die Erwartung, dass Verstöße gegen das Alimentationsprinzip durch eine höhere Besoldung und nicht durch eine Anpassung der von dem Gesetzgeber dafür zugrunde gelegten Bezugsgröße behoben werden, verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig. Verfassungsrechtlich wird nur das Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage geschützt, nicht aber das Vertrauen darauf, dass eine verfassungswidrige Rechtslage in einer bestimmten Art und Weise angepasst wird. Denn es ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist; er darf zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen. Abgesehen davon führt die rückwirkende Neustrukturierung des Besoldungssystems im Vergleich zur früheren Rechtslage zu keinen Besoldungseinbußen. (vgl. zu diesem Aspekt auch VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24 –, Rn. 237 f., juris).

Der Besoldungsgesetzgeber Bund hat zuletzt mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020, BT-Drucksache 19/4116, S. 49 f.) Berechnungen zum Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung auf Grundlage eines Alleinverdienermodells vorgenommen.
Im BBVAnpÄndG 2021/2022 (BT-Drucksache 19/28677) hat der Besoldungsgesetzgeber keine Berechnungen zum Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung vorgenommen. Vielmehr hat er darauf verwiesen, dass der Vorschlag des BMI, in Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des BVerfG einen regionalen Ergänzungszuschlag als eigenständigen Besoldungsbestandteil zur Gewährleistung der amtsangemessenen Alimentation in der Bundesbesoldung einzuführen, nicht zu finalisieren war und daher die bundesbesoldungsgesetzliche Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des BVerfG den parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs bzw. einer eigenständigen Gesetzesinitiative der Bundesregierung vorbehalten bleibe (BT-Drucksache 19/28677, S. 40).
Auch im BBVAnpÄndG 2023/2024 (BT-Drucksache 20/8291) hat der Besoldungsgesetzgeber keine solchen Berechnungen vorgenommen, sondern darauf verwiesen, dass eine weitere Anhebung der Bezüge unter Neujustierung der Mindestbesoldung mit einem gesonderten Gesetzentwurf erfolgen und dass dieser bedarfsgerechte, auch rückwirkend ab 2021 vorgesehene Erhöhungen zum Inhalt haben werde (BT-Drucksache 20/8291, S. 45 f.). Jedoch unterfiel der vom Kabinett am 6. November 2024 beschlossene Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (BBVAngG) aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen der Diskontinuität.
Damit hat sich der Besoldungsgesetzgeber seine Optionen hinsichtlich der Ausgestaltung des zugrunde zu legenden Familienmodells ab dem Jahr 2021 bislang offengehalten.
Anwärterinnen und Anwärter sind von dieser Regelung nicht umfasst, da Anwärterbezüge lediglich einen Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen und keinen alimentativen Charakter besitzen.

tochris06

Das ist schon frech. Hier macht man den Bock zum Gärtner: euch dummen Beamten hätte es doch klar sein müssen, dass wir auch rückwirkend ein Partnereinkommen annehmen.
Aber gut. Das fiktive Einkommen kann man ja mit fiktiver Arbeit ausgleichen. ;)

Rheini

Dann werden ja ab sofort die Kommentare explodieren. Mehrbelastungen bei der KK, hohe Energiekosten, weitere Belastungen beim Bürger und die Beamten bekommen 3,5 Mrd. mehr (alleine im Bund) ......


fcesc4

Licht am Ende des Tunnels? Dann sind wir mal gespannt, wann der Entwurf durchflattert ;)