Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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despaired

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 10:13Es ist aufgrund der Fülle der Beiträge sehr schwierig, hier auf dem Laufenden zu bleiben, wenn man nicht täglich Zeit dafür aufwenden kann.
Ich fände es schön, wenn es einen Faden gäbe, in dem man sich schnell einen Überblick verschaffen kann. In dem also nur Verweise auf Artikel der Presse, Urteile der Gerichte oder Verwaltungsquellen sind sowie ernsthafte rechtliche Prüfungen und Erörterungen.
Wobei es schon schwierig wäre, zu bestimmen, wer hier für letzteres in der Lage und berufen wäre.
Diese Inhalte rauszufiltern neben den vielen Meinungen und auch emotionalen Bewertungen ist nicht einfach im Moment.

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Thorins Schild

Danke für den Hinweis! Den Faden habe ich übersehen.

Thorins Schild

Ich habe mal eine Frage hinsichtlich der möglichen Ansprüche von Beamt/-innen für Altjahre.
Das BVerfG schreibt ja im Beschluss 2 BvL 5/18 zum Partnereinkommen nur wenig:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives
Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfami-
lie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kin-
dern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne
von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehe-
gatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellung-
nahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungs-
praxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der
Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdiener-
prinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung
der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Ge-
setzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr-
verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-
Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit
dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entschei-
den."

Ich verstehe das so: Dem Land Berlin ist es verwährt, das Doppelverdienermodell bereits für Altjahre anzuwenden, weil es selbst bis dahin das Alleinverdienermodell zugrundegelegt hat. Mit anderen Worten: Solange ein Dienstherr selbst vom Alleinverdienermodell ausgeht, muss sich auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit daran orientieren.

Damit ist doch das Doppelverdienermodell nur eine Lösung für die Dienstherren für kommende Jahre, oder?

Mal ein Beispiel: Hessen hat ja im Mai das eigene Reparaturgesetz vorgelegt, in dem es erstmals argumentativ zum Doppelverdienermodell übergeht und ein Fiktives Partnereinkommen von ca. 1000,- € im Monat anrechnet.
Im Entwurf hierzu heißt es:

"Bisherige Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist darüber hinaus eine sog. Al-
leinverdiener-Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern und einem Haushaltseinkommen
gewesen. Sie war eine aus der vergangenen Besoldungspraxis von Bund und Ländern abgeleitete
Bezugsgröße, sie ist aber kein unveränderliches Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschl.
v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – RN 47). Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes muss
es dem Besoldungsgesetzgeber möglich sein, eine bisherige Bezugsgröße zu evaluieren und an die
Entwicklung der Lebensrealitäten der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter anzu-
passen, dies ist geradezu Gegenstand seines verfassungsrechtlich gebotenen Prüfauftrags. Die sog.
Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG bekräftigt und stärkt diesen Ansatz. Familienbilder
und -modelle sind in der heutigen Gesellschaft genauso wie Erwerbsbiografien deutlich vielschich-
tiger geworden. Sie haben sich – vor allem in jüngerer und jüngster Zeit – tiefgreifend gewandelt. [...]
Für die Überprüfung der Vorgaben durch das Gebot der Mindestbesoldung wird in der Folge der
Bedarf einer vierköpfigen Familie unter Berücksichtigung eines weiteren Einkommens des zweiten
erwachsenen Haushaltsmitgliedes in fiktiver Höhe zugrundegelegt."

Die farblichen Hervorhebungen sind von mir. Wenn ein Dienstherr in einer Gesetzesbegründung derart deutlich beschreibt, dass bislang das Alleinverdienermodell gilt und erst mit der Neuregelung der Besoldung (hier zum 01.07.2026) ein Partnereinkommen berücksichtigt werden soll, fällt das damit nicht für die Altjahre als mögliche Begründung von vornherein weg? Haben Dienstherren eine Chance, für die Altjahre zu argumentieren, dass man ja eigentlich schon dort zur Verfassungsprüfung das Partnereinkommen berücksichten musste? Genau dem hat ja das BVerfG für Berlin klar eine Riegel vorgeschoben. Und nur unter dieser Prämisse war ja die Betrachtung des Partnereinkommen für die dortigen Altjahre nicht entscheidungserheblich.

Um mal die Bedeutung klar zu machen: Der Gesetzentwurf in Hessen enthält eine sehr konkrete Berechnung anhand der Vorgaben des BVerfG zum Medianeinkommen. Darin wird z.B. für den Stand ab Juli 2026 in der A6 Stufe 2 (neue Eigangsstufe) bei einer 4-Kopf-Familie ein Nettoverdienst von 44.930,- € errechnet bei einem Mindestbedarf von 52.815,- € aufgrund der neuen Vorgaben des BVerG. Sprich: Es fehlen fast 8.000,- € im Jahr, die nur durch die Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens ausgeglichen werden können.

Aber was bedeutet das für die Altjahre, wenn dieser Rechentrick dort nicht mehr geht?

Ist für diese dann nicht die Unterdeckung von 8.000,- € im Jahr festgestellt?

Das ist zwar ein Landesbeispiel, aber die Frage betrifft ja ebenso den Bund und die anderen Länder. Andere Länder und der Bund gehen meines Wissens von deutlich geringeren Nachzahlungen aus als sie sich aus diesem Rechenbeispiel ergeben.

despaired

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 11:10Ich habe mal eine Frage hinsichtlich der möglichen Ansprüche von Beamt/-innen für Altjahre.
Das BVerfG schreibt ja im Beschluss 2 BvL 5/18 zum Partnereinkommen nur wenig:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives
Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfami-
lie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kin-
dern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne
von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehe-
gatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellung-
nahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungs-
praxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der
Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdiener-
prinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung
der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Ge-
setzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr-
verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-
Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit
dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entschei-
den."

Ich verstehe das so: Dem Land Berlin ist es verwährt, das Doppelverdienermodell bereits für Altjahre anzuwenden, weil es selbst bis dahin das Alleinverdienermodell zugrundegelegt hat. Mit anderen Worten: Solange ein Dienstherr selbst vom Alleinverdienermodell ausgeht, muss sich auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit daran orientieren.

Damit ist doch das Doppelverdienermodell nur eine Lösung für die Dienstherren für kommende Jahre, oder?

Mal ein Beispiel: Hessen hat ja im Mai das eigene Reparaturgesetz vorgelegt, in dem es erstmals argumentativ zum Doppelverdienermodell übergeht und ein Fiktives Partnereinkommen von ca. 1000,- € im Monat anrechnet.
Im Entwurf hierzu heißt es:

"Bisherige Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist darüber hinaus eine sog. Al-
leinverdiener-Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern und einem Haushaltseinkommen
gewesen. Sie war eine aus der vergangenen Besoldungspraxis von Bund und Ländern abgeleitete
Bezugsgröße, sie ist aber kein unveränderliches Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschl.
v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – RN 47). Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes muss
es dem Besoldungsgesetzgeber möglich sein, eine bisherige Bezugsgröße zu evaluieren und an die
Entwicklung der Lebensrealitäten der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter anzu-
passen, dies ist geradezu Gegenstand seines verfassungsrechtlich gebotenen Prüfauftrags. Die sog.
Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG bekräftigt und stärkt diesen Ansatz. Familienbilder
und -modelle sind in der heutigen Gesellschaft genauso wie Erwerbsbiografien deutlich vielschich-
tiger geworden. Sie haben sich – vor allem in jüngerer und jüngster Zeit – tiefgreifend gewandelt. [...]
Für die Überprüfung der Vorgaben durch das Gebot der Mindestbesoldung wird in der Folge der
Bedarf einer vierköpfigen Familie unter Berücksichtigung eines weiteren Einkommens des zweiten
erwachsenen Haushaltsmitgliedes in fiktiver Höhe zugrundegelegt."

Die farblichen Hervorhebungen sind von mir. Wenn ein Dienstherr in einer Gesetzesbegründung derart deutlich beschreibt, dass bislang das Alleinverdienermodell gilt und erst mit der Neuregelung der Besoldung (hier zum 01.07.2026) ein Partnereinkommen berücksichtigt werden soll, fällt das damit nicht für die Altjahre als mögliche Begründung von vornherein weg? Haben Dienstherren eine Chance, für die Altjahre zu argumentieren, dass man ja eigentlich schon dort zur Verfassungsprüfung das Partnereinkommen berücksichten musste? Genau dem hat ja das BVerfG für Berlin klar eine Riegel vorgeschoben. Und nur unter dieser Prämisse war ja die Betrachtung des Partnereinkommen für die dortigen Altjahre nicht entscheidungserheblich.

Um mal die Bedeutung klar zu machen: Der Gesetzentwurf in Hessen enthält eine sehr konkrete Berechnung anhand der Vorgaben des BVerfG zum Medianeinkommen. Darin wird z.B. für den Stand ab Juli 2026 in der A6 Stufe 2 (neue Eigangsstufe) bei einer 4-Kopf-Familie ein Nettoverdienst von 44.930,- € errechnet bei einem Mindestbedarf von 52.815,- € aufgrund der neuen Vorgaben des BVerG. Sprich: Es fehlen fast 8.000,- € im Jahr, die nur durch die Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens ausgeglichen werden können.

Aber was bedeutet das für die Altjahre, wenn dieser Rechentrick dort nicht mehr geht?

Ist für diese dann nicht die Unterdeckung von 8.000,- € im Jahr festgestellt?

Das ist zwar ein Landesbeispiel, aber die Frage betrifft ja ebenso den Bund und die anderen Länder. Andere Länder und der Bund gehen meines Wissens von deutlich geringeren Nachzahlungen aus als sie sich aus diesem Rechenbeispiel ergeben.

Juristisch gibt es für das Doppelverdienermodel zu viele Fallstricke die der DH nur schwer wirklich abdecken kann - dazu gab es hier zuvor schon ausführliche Diskussionen. Die Fiktion selbst genügend nicht, da die Realität davon abweichen kann.

Thorins Schild

@Despaired: Ja, dass das Modell an sich höchst umstritten ist war mir bewusst.

Mir geht es aber um die Frage, ob es, selbst das BVerfG es am Ende zulassen sollte, auch für Altjahre etwas bringt. Nur um die Altjahre ging es mir.

Umzug 1

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 10:13Es ist aufgrund der Fülle der Beiträge sehr schwierig, hier auf dem Laufenden zu bleiben, wenn man nicht täglich Zeit dafür aufwenden kann.
Ich fände es schön, wenn es einen Faden gäbe, in dem man sich schnell einen Überblick verschaffen kann. In dem also nur Verweise auf Artikel der Presse, Urteile der Gerichte oder Verwaltungsquellen sind sowie ernsthafte rechtliche Prüfungen und Erörterungen.
Wobei es schon schwierig wäre, zu bestimmen, wer hier für letzteres in der Lage und berufen wäre.
Diese Inhalte rauszufiltern neben den vielen Meinungen und auch emotionalen Bewertungen ist nicht einfach im Moment.

Kann meinem Vorredner nur zustimmen. Letztlich bleibt nur abzuwarten, wie der Referentenentwurf, sollte dieser durch den Bundestag gehen, beschieden wird.

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:43Auch zu einem solchen Ergebnis kann man nur kommen - also Stellenschrauben anzunehmen -, wenn man das Alimentationsprinzip ausklammert und also keinen der von mir genannten sieben Punkte in den Blick nimmt, die ich im Beitrag 10444 ausführe. So funktioniert aber Verfassungsrecht nicht, worauf, glaube ich, vor geraumer Zeit GoodBye oder Dogmatikus zurecht hingewiesen hat. In der Verfassungsrechtsprechung geht es nicht um einzelne Randnummern oder auch nur deren Teile aus ihnen, sondern es ist schon das Rechtinstitut als solches und dann ggf. auch als Ganzes in den Blick zu nehmen.

Ohne eine methodische Interpretation und also Subsumtion anhand der Grundsätze und Maßstäbe, wie sie sich aus dem Verfassungsrecht ergeben, diskutiert man am Ende doch nur wiederkehrend über die eigene Moral. Genau das beginnst Du hier ein weiteres Mal, Rentenonkel. Das Ergebnis - sofern nun über Deinen Einwurf diskutiert werden sollte - führte auch hier direkt ins Nichts, nämlich in die Moral der Diskutierenden, die letztlich für das Verfassungsrecht keine Rolle spielt.

Zunächst einmal sind sämtliche von mir genannten sieben - und noch einige mehr - Grundsätze und Maßstäbe in den Blick zu nehmen und muss also die Betrachtung des Partnereinkommens mindestens mit dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen sein, was wohl bedeuten sollte, es aus ihm heraus begründen zu können.

Diese Interpretation meiner Meinung überrascht mich dann doch. Ich denke nicht, dass die Frage, ob die Krankheitskosten individuell oder pauschal in den Blick genommen werden dürfen, mithin auch über eine Nebenbesoldungskomponente ausgeglichen werden könnten, eine moralische ist. Mir geht es eher darum, ob das möglich ist, und nicht darum, ob ich es moralisch für gut oder schlecht finde.

Betrachten wir es doch wie Du vorschlägst anhand der sieben Prüfparameter:

1.) Das Amt im statusrechtlichen Sinne: Hier geht es um die Grundalimentation, die weiterhin mindestens den Maßstäben genügen muss, die das BVerfG festgelegt hat, also die 80 % des MÄE. Ich sehe keinen Widerspruch darin, dass ein Beamter, der für die Kosten der KV und PV seiner Familienangehörigen nichts aufwenden muss, auch keine Erstattung dafür verlangen kann.

2.) Das Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn: Auch hier sehe ich keinen Widerspruch. Es werden die Beamten in den Blick genommen, die aufgrund steigernder Beiträge zur KV und PV für ihre Familienangehörigen nicht mehr in der Lage sind, einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Beiträge sind nicht unerheblich und daher ist doch die Frage, ob die unterschiedlichen Kosten nicht auch über eine (neue) Nebenbesoldungskomponente abgedeckt werden dürfen.

3.) Die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums: Hier kehrt sich meine Argumentation tatsächlich sogar um: Wenn der Gesetzgeber die Beiträge pauschaliert, dann läuft er Gefahr, dass einzelne Beamte, die mehr als die durchschnittlichen Beiträge zahlen müssen, nicht mehr in der Lage sind, von dem verbleibenden Netto einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher spricht aus meiner Sicht an dieser Stelle auch etwas für die individuelle und nicht nur pauschale Betrachtung.

4.) Das Mindestbesoldungsgebot: Nach der Definition der Mindestbesoldung sind die Kosten der privaten KV und PV in Abzug zu bringen. Was spricht juristisch dagegen, sich diese genau anzuschauen?

5.) Das allgemeinwohlorientierte Berufsbeamtentum: Auch hier sehe ich keinen Widerspruch

6.) Die sicherzustellende Unabhängigkeit des Beamten: Hier möchte ich nochmal auf meine Argumentation von Nr. 3 kommen: Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer pauschalisierenden Betrachtung manche Beamte mehr und manche Beamte weniger Kosten für die KV und PV aufwenden. Wenn nunmehr ein Beamter mit der Pauschale nicht hinkommt (die im Übrigen erst deutlich später im Nachhinein festgestellt wird), ist er zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie möglicherweise sogar gezwungen, einen Nebenjob aufzunehmen. Auch hier spricht in meinen Augen viel dafür, dass es verfassungsrechtlich möglich ist, diese Kosten individuell zu betrachten.

7.) Das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis: An dieser Stelle wird es zugegeben etwas schwierig mit meiner Sichtweise, da gibt es sicherlich auch gute Argumente gegen meine Sichtweise.

Der Staat schuldet eine amtsangemessene Nettoalimentation, keine identische Fürsorgestruktur. Daher kann man es durchaus kritisch sehen, wenn konkrete Bedarfe wie die Kosten für KV und PV erstattet werden sollen. Immerhin ist die Alimentation von der Qualität und vom Charakter her etwas anderes als eine reine Sozialleistung. Dennoch hat der Senat auch schon in früheren Entscheidungen eine gewisse Relevanz zwischen den beihilferechtlichen Vorschriften und der Alimentationspflicht erkannt. Daher hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Schon in der vorletzten Entscheidung hat der Senat gesagt: Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>).

Nicht umsonst haben zwischenzeitlich bspw. Schleswig-Holstein und Sachsen grundlegende Änderungen im Beihilferecht vollzogen, um so geringere Kosten aus der einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung vorauszusetzen, die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu beachten sind. Als Folge dieser Veränderungen im Beihilferecht gehen sie davon aus, dass sie bei einem selben Besoldungsniveau wie in anderen Rechtskreisen am Ende ein höheres Alimentationsniveau gewähren.

Denn nach Abzug der Steuerlast verbleibt dem Beamten mit geringeren Kosten aus der einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei einem vormals selben Besoldungsniveau und also identischer Steuerlast - gleichfalls denselben Familienstand und dieselben Zahl an berücksichtigungsfähigen Kindern vorausgesetzt - eine höhere Nettoalimentation. Dieses Faktum bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots heranzuziehen, ist dem Gesetzgeber meiner Meinung nach nicht verwehrt. Wenn er demnach an der Beihilfeschraube drehen kann, wobei auch davon im Übrigen nur die Beamten profitieren, deren Familienangehörige auch tatsächlich privat kranken- und pflegeversichert sind, erschließt sich mir nach wie vor nicht, warum er nicht auch die Kosten der privaten KV und PV für Familienangehörige in seine Betrachtung einbeziehen können soll, es mithin also eine moralische und keine juristische Betrachtung sein soll.

Es mag sein, dass ich bei meinen Überlegungen etwas übersehe; dazu seit Ihr viel tiefer in der Materie als ich. Wenn man jedoch dem Gesetzgeber gestattet, die Beihilfevorschriften zu verändern, dann läuft das ja vom Grundprinzip her auf dasselbe hinaus. Da es nun bei der Besoldungsbemessung am Ende darum geht, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren - sie muss also nicht nur der Höhe nach hinreichend sein, sondern ebenfalls der Form nach sachgerecht -, kann dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums nicht verwehrt werden, beispielsweise eine freie Heilfürsorge für ihre Familienangehörigen zu gewähren, wie es in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Regelfall ist. (Ob das politisch oder moralisch klug ist, kann an der Stelle dahingestellt sein, es geht mir ja eher um die theoretische Möglichkeit). Wenn man über diese Brücke geht, muss es nach meinem Verständnis auch möglich sein, diese Form der freien Heilfürsorge in einer vollständigen Erstattung der Gesundheitskosten oder in einer Kombination aus prozentualer Erstattung der Beihilfe und dazu vollständige Erstattung der Beiträge für die Gesundheitskosten der Familienangehörigen zu gestalten.

An allen anderen Stellen wird, so denke ich, jedoch das Partnereinkommen, und erst Recht das fiktive Partnereinkommen, aus meiner Sicht verfassungsrechtlich nicht zu begründen sein.