Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Batto

@BalBund

Ich hätte eine konkrete Frage zu dem Familienergänzungszuschlag und vielleicht kannst du diese beantworten.

Die Parameter für den Anspruch sind einmal Elterngeld und/oder ein Kind unter einem Jahr. Wie verhält es sich hierbei wenn man Elterngeld+ bezieht? Damit streckt man das Elterngeld auf 24 Monate, bekommt aber jeden Monat nur die Hälfte.
Hat man sich dazu Gedanken gemacht oder wiegt der Punkt Kind unter 1 mehr als Elterngeldbezug.

Denn durch Elterngeld+ könnte man somit die Zahlung des Zuschlags auf einen Schlag verdoppeln. Oder soll dies dann wie das Elterngeld gehandhabt werden und es gibt jeden Monat die Hälfte bei doppelter Laufzeit?

Alexander79

Zitat von: matthew1312 in Heute um 07:37Das finde ich gar nicht so schlecht argumentiert. Das könnte sogar möglicherweise überzeugen, falls das MÄE ungeachmälert bliebe. Das ist aber nicht der Fall. Das MÄE wird durch die Amrechnung des fiktiven Partnereinkommens angetastet. Und dies ist schon deshalb rechtswidrig, da die Antastung ihrerseits ohne hinreichende Abbildung der Ausgabenseite, die mit einem Einkommen einhergeht, unternommen wird.

Oder habe ich einen Denkfehler?

Im Übrigen: Selbst wenn beim fiktiven Partnereinkommen die damit einhergehende Ausgabenseite für sich genommen korrekt abgebildet würde, folgt daraus noch nicht, dass das fiktive Partnereinkommen künftig statthaft ist. Erst recht gilt dieser Einwand für rückwirkende Berechnungen. Denn wie soll der Besoldungsempfänger seinen Partner rückwirkend in Lohn bringen?
Ich sag doch gar nicht das die fiktive Anrechnung toll ist.
Ich als A8 hab so ziemlich die "lukrativste" Besoldungsgruppe.
Die bereinigte Tabellensteigerung beträgt bei mir nicht mal 10€ Brutto im Monat.
Also sorry, wenn du mich falsch verstanden hast.
Ich bin mit dem Entwurf nicht mal ansatzweise einverstanden.

ReferentIn

Beispielhaft A8 Stufe 7, sind nach der neuen Tabelle ab 01.05. in Stkl. 1 rund 3500 netto, mit 3 Kindern in Stkl. 3 sind es knapp 4.800 netto, KV geht natürlich noch runter.

Das finde ich für jemanden mit einer Ausbildung durchaus angemessen. Um 3.200 bis 4.200 netto in der PW zu erreichen ohne Studium, muss ein Handwerker lange an der Schippe stehen. Zumal die Work Life Balance als Sachbearbeiter im mD entsprechend ausfallen dürfte.

Hingegen liegen FH Absolventen nur knapp 1000 Euro netto darüber und Master/StEx nur 2000-3000 netto, das ist aus meiner Sicht das viel größere Problem, wenn man vergleichbare Gehälter in der PW heranzieht.

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:27Ich hatte schon ganz weit vorne geschrieben: Ein "Rundschreiben" erzeugt i.A. keine rechtliche Bindungswirkung beim Herausgeber, es ist grundsätzlich eine Empfehlung an die Verwaltung, wie beschrieben handeln zu können. Es ist eine Absichtserklärung, keine Verordnung, Gesetz oder rechtliche Ermächtigung.

Du musst schon lesen, was ich schreibe, Alt. Denn zunächst einmal ist Deine Sicht auf die Dinge richtig, wie ich das 2021 bereits recht umfassend und danach von Zeit zu Zeit wiederkehrend begründet habe (länger hier Lesende werden sich erinnern, und zwar ebenfalls an die umfangreichen Diskussionen, die damals geführt worden sind und notwendig waren, bis die ursprünglich von mir verfolgte Argumentation im Forum als Allgemeingut akzeptiert worden ist).

Allerdings haben wir jetzt ggf. - deshalb formuliere ich im Konjunktiv und bezeichne die Begründung als eine ggf. gefährliche Wette auf die Zukunft - mit dem Entwurf eine neue Situation, die es zu betrachten gilt oder wie ich gestern geschrieben habe: Wenn man entsprechend wie offensichtlich derzeit geplant die Rechtslage nachträglich mit Bezug nicht zuletzt auf das bekannte Rundschreiben aus dem Sommer 2021 ändert - sie ohne Bezug auf das Rundschreiben entsprechend so ändern zu wollen, wie man sie nun wohl ändern will, wäre noch gefährlicher -, hebt man ja selbst hervor, dass mit jenem Datum (dem, ab dem die Regelung wirkt) eine neue Rechtslage geschaffen wird, die nun - darauf macht GoodBye wiederkehrend schlüssig aufmerksam - im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung entsprechend auch wie zu jenem Datum mit einem Widerspruch angegriffen werden können sollte, und zwar auch dann, wenn man im Vertrauen auf jenes Rundschreiben damals und seitdem keinen Widerspruch geführt haben sollte.

Denn das nun im Entwurf am maßgeblicher Stelle erfolgende Abstellen auf das rein interne Rundschreiben, aus dem ohne Rechtswirkung nach außen nichts folgte und auch weiterhin nichts folgt - denn allein schon ohne Rechtswirkung nach außen war es keine Verwaltungsakt - erkennt zunächst einmal jenes Rundschreiben als maßgeblich an. Damit bekommt es weiterhin keine Rechtskraft nach außen und bleibt es weiterhin kein Verwaltungsakt. Allerdings erkennt der Gesetzgeber, sofern er sich die im Entwurf vollzogene Argumentation zu eigen machte (das wird er nun so oder so - vom Doppelverdienermodell wird er nicht mehr abrücken -, selbst wenn die gleich zu betrachtenden entsprechenden Passagen nun in der abschließenden Drucksache gestrichen werden würden, ohne etwas an den diesbezüglich geplanten Regelungen ändern zu wollen; dieser vorliegende Entwurf ist als solcher bereits hinsichtlich seiner angestellten Begründungen betrachtbar), nun zunächst einmal das als damals Gegebenes an, worauf er jetzt abzielte.

Nicht umsonst stellt er im Entwurf jetzt die seit je und nicht erst mit der aktuellen Entscheidung des BVerfG gegebene Fortschreibung der Rechtslage ebenfalls hervor. Denn die Besoldung der Beamten ist seit je fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen. Auf dieser Grundlage stellt er dann ab der S. 95 zunächst die von ihm im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Vorabprüfung zugrunde gelegten gesetzgeberischen Maßstäbe dar - so wie am Ende die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte in erster Linie seine Sache ist (vgl. die Rn. 97 der aktuellen Entscheidung), hat er sich, um der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung, das nun konkretisierte grundlegende Prinzip, gerecht zu werden, an langfristig anwendbaren Maßstäben zu orientieren, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen (vgl. die Rn. 54); die Maßstabsbildung obliegt am Ende als Arbeit am Recht vor allem ihm, denn er ist der Gesetzgeber, die Einschätzungsprärogative ist sein Vorrecht -, um diese Maßstäbe dann im Anschluss  ab der S. 102 im Rahmen seiner Auswertung anzuwenden. Hier führt er nun eingangs aus:

"Die folgenden Übersichten zeigen für den nach Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. Juni 2021 – D3-30200/178#6 – zu betrachtenden Zeitraum ab 2021, inwieweit unter Annahme des Doppelverdienermodells im Regelfall die durch das Besoldungsrecht gewährleistete Nettoalimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe (A 3, Stufe 1; ab Mai 2026 A 3, Stufe 2 (vgl. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a)) das Gebot der Mindestbesoldung erfüllt." (S. 102)

Damit erkennt er zunächst einmal das Rundschreiben als solches an, um klarzustellen, dass er nun für die Zeit danach im Rahmen der Fortschreibung eine neue Rechtslage schafft, indem er nun das Doppelverdienermodell seiner entsprechenden Bemessung zugrunde legt. Er misst also dem Zeitraum ab  dem Datum jenes Rundschreibens eine besondere Bedeutung zu, die er insbesondere an jenem Rundschreiben festmacht. Daran schließt er begründend auch weiterhin an, indem er später ausführt (S. 146):

"Ab diesem Zeitpunkt bestanden damit auch ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung beim Bund, so dass Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt des Status quo oder auf eine bestimmte, für sie günstige Behebung des möglichen Verfassungsverstoßes entwickeln konnten. Spätestens aufgrund des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat  (seinerzeitige  Bezeichnung  des  Bundesministeriums  des  Innern  (BMI)  vom 14. Juni 2021 (Az. D3-30200/178#6)) war für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger erkennbar, dass vom Jahr 2021 an besoldungsrechtliche Änderungen erfolgen würden, so dass sie nicht mehr auf den Erhalt des Status Quo vertrauen durften. Insbesondere konnten die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht darauf vertrauen, dass die Behebung eines Verfassungsverstoßes zur Gewährleistung der Mindestbesoldung weiterhin anhand des Maßstabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde (vgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24 –, Rn. 236, juris)."

Mit dieser Passage gibt der Gesetzgeber nun aber selbst jenem Rundschreiben ein besonderes Gewicht, indem er es nicht nur erneut seiner Gesetzesbegründung zugrunde legt, sondern insbesondere dessen Bekanntsein voraussetzt, obgleich es ja de facto ein internes Rundschreiben gewesen ist. In der zitierten Passage hebt er nun hervor, dass wegen jenes Rundschreibens kein besonderer Vertrauensschutz in die seitdem gegebene Rechtslage mehr bestehen konnte, da ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung beim Bund bestanden habe.

Sofern nun aber kein besonderer Vertrauensschutz auf den seit 2021 gegebenen Status quo mehr gegeben sein konnte, weil das von jenem Rundschreiben entsprechend so ausgeführt worden war, dann musste der Normunterworfene aber offensichtlich - anders lässt sich die Passage nicht lesen - jenem Rundschreiben vertrauen. Wenn die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger seit 2021 nicht mehr darauf vertrauen konnten, dass die Behebung eines Verfassungsverstoßes zur Gewährleistung der Mindestbesoldung weiterhin anhand des Maßstabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde, dann mussten sie aber darauf vertrauen, dass jenes Rundschreiben als solches - das an keiner Stelle auch nur ansatzweise hat erwarten lassen, dass der Maßstab der Alleinverdienerannahme zukünftig nicht mehr Anwendung finden sollte (s. hier: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) - besonders vertrauenswürdig sei (besonders deswegen, weil der Gesetzgeber nun selbst Sachverhalte als gegeben betrachtet, die vom Rundschreiben nicht expliziert werden). Damit aber - so lässt sich m.E. argumentieren - kommt dem Rundschreiben selbst eine besondere Bedeutung im Rahmen des Vertrauensschutzes zu.

Denn wenn der Normunterworfene bereits nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass ein gar nicht im Rundschreiben ausgeführter Maßstab wie die Alleinverdienerfamilie nicht mehr fortgeführt werden sollte, dann musste er nur umso mehr darauf vertrauen, dass - unabhängig davon, ob ihm jenes interne Rundschreiben bekannt war oder nicht, da es vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzt wird - die folgende Passage des Rundschreibens Teil des Vertrauensschutzes sei (Hervorhebungen durch mich):

"II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18


Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Eine andere Lesart erschließt sich mir aus der Gesetzesbegründung und dem Rundschreiben nicht, weshalb ich davon ausgehe, dass die Widerspruchsfrist für seit 2021 noch zu vollziehende gesetzliche Regelungen erst endet, wenn die entsprechenden Maßnahmen dem Normunterworfenen bekannt werden, was bedeutet, dass die Maßnahme - in diesem Fall die erst noch zu schaffende gesetzliche Regelung, die als solche de jure keine Maßnahme ist, im Rahmen der Begründung aber wie eine solche wirkt - dann ausgefertigt und veröffentlicht ist. Danach sollte m.E. zumindest eine einmonatige Widerspruchsfrist gelten. Nicht umsonst hebt § 70 Abs. 1 VwGO hervor: "Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist [...] zu erheben."

Da also die Widerspruchsfrist für das Jahr 2021 und auch alle folgenden m.E. noch nicht abgelaufen ist - sie wäre für alle Jahre jeweils am 31. Dezember abgelaufen; danach wäre kein Widerspruch mehr möglich gewesen -, wird sie einen Monat nach Bekanntgabe der gesetzlichen Regelung ablaufen. Das sollte m.E. Teil des Vertrauensschutzes sein, weshalb ich gestern von einer gefährlichen Wette auf die Zukunft gesprochen habe, die ich bis zum Beweis des Gegenteils als erfreulich betrachte. Und jenen Erweis des Gegenteils könnte dabei nur die Fachgerichtbarkeit erbringen, indem sie die von mir ausgeführte und insgesamt ggf. noch etwas tiefgehender zu begründende Argumentation (mir geht es hier nur darum, die Struktur der Argumentation offenzulegen, um diese Argumentation der Kritik auszusetzen, nicht aber darum, eine umfassende Begründung zu liefern) nicht akzeptierte. Nicht umsonst war das BMI so freundlich, auch noch das zum gestern bereits betrachteten § 79e hinsichtlich zum Rundschreiben zu schreiben, was es dort schreibt (vgl. die S. 150). Ebenso kann mit der Parallelität, die sich aus der S. 150 f. ergeben sollte, argumentiert werden können. Am Ende hebt der Entwurf selbst hervor (an diesen Hervorhebungen wäre er ebenfalls zu messen, sofern die Widerspruchsfrist noch gar nicht begonnen hätte):

"Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund  unter Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation sowie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet.

Daher sind ab dem Jahr 2021 bis einschließlich 30. April 2026 für alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger Ergänzungszahlungen erforderlich und angemessen, deren Besoldung unter Berücksichtigung der in den vorgenannten Beschlüssen des BVerfG vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1 und 155, 77) bzw. vom 17. September 2025  – 2 BvL 20/17 u. a. – entwickelten Maßstäbe als verfassungsrechtlich unzureichend zu bewerten ist. Hiervon sind Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit drei oder mehr zu berücksichtigenden Kindern erfasst. Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger mit einem oder zwei Kindern erhalten bereits Ausgleichszahlungen nach § 79c." (S. 151)

Sofern sich nun also die je eigene Betrachtung des Partnereinkommens, wie sie der Bund nun vornehmen will, als nicht verfassungskonform herausstellen wird, sollte m.E. jedem, der im Rahmen der Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung entsprechender gesetzlichen Regelungen ab 2021 Widerspruch erhebt, ebenfalls eine Ausgleichzahlung zu gewähren sein.

Damit möchte ich nicht sagen, dass diese meine Argumentation durchschlägt, weshalb ich gestern wie gehabt, wenn es um begründete Prognosen geht, regelmäßig den Konjunktiv verwendet habe. Aber sie dürfte - der Vertrauensschutz ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der sich aus Art. 20 GG ableitet - gleichfalls nicht so ohne Weiteres widerlegt werden können. Denn wenn ich es richtig sehe, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits bei geringerer Eindeutigkeit davon ausgegangen, dass eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich ist, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch den Dienstherr veranlasst wurde, vgl. nur VG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2025 - 14 B 21/25 - juris, LS 3 und Rn. 109 ff (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791).

Sofern nun also weiterhin alle Bundesbeamten nach wie vor Widerspruch gegen die ihnen seit 2021 gewährte Besoldung führen können, sollte daraus m.E. ein politisches Druckpotenzial entstehen, das in Anbetracht der Summen, die allein aus der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des derzeit so geplanten fiktiven Partnereinkommens resultieren (wenn schon die Form wohl kaum mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sein dürfte, kann es die Höhe schon gar nicht sein, weil hier keinerlei sachlicher Bezug zum Alimentationsprinzip gegeben ist; der sachliche Grund für die anvisierte Höhe des fiktiven Partnereinkommens ist bereits unsachlich), sehr stark ist.

Denn wenn am Ende die hier skizzierte Argumentation durchschlüge und dann tatsächlich eine sehr hohe Zahl an Bundesbeamten Widerspruch im Rahmen ihrer Widerspruchsfrist führten, wären wir genau dort, wo mein Beitrag vom gestrigen Tage ansetzte. Deshalb habe ich ihn geschrieben.

Wenn ich darüber hinaus ebenfalls Maximus Sicht anhänge, dass eine Sache erst dann tot ist, wenn sie keine Anwendung mehr findet, sehe ich es wie in der Vergangenheit hier mehrfach begründet an, dass - sofern die Klagen nur hinreichend substantiiert werden - sich jede konkrete Betrachtung eines Partnereinkommens im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots als nicht hinreichend konkret nachweisen lassen wird, sodass das sich dann jene Regelungen als verfassungswidrig herausstellen werden. Allerdings dürfte das ggf. nicht der Fall sein, wenn die Klage respektive die Vorlage nicht hinreichend begründet sein sollten. Wer klagt, sollte die ihm daraus erwachsenen Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Zugleich bin ich aus Erfahrung, was die bundesdeutsche Spaßregion Berlin anbelangt, auch im Besoldungsrecht lange nicht so optimistisch wie Du. Für mich bleibt Berlin bis zum Beweis des Gegenteils doch Berlin - am 31.3.2027 werden wir ggf. mehr wissen. Denn bis dahin wird dort sicherlich weiterhin gekniffelt werden - andere würden das, was SenFin regelmäßig seit Jahr und Tag im Besoldungsrecht vorführt, als Entwurfserarbeitung bezeichnen, aber Gesetzentwürfe werden regelmäßig eigentlich ja doch ohne Würfelbecher erstellt -, wobei ich nicht ausschließen würde, dass man dort dann am 30.3.2027 plötzlich feststellte, dass man ja die ganze letzte Zeit nur mit vier Würfeln gewürfelt habe. Das ist die Berliner Luft, Luft, Luft.

Badener1

Das der Bundesfinanzminister, in Tateinheit mit dem Bundeinnenminister, versucht die Kosten niedrig zu halten, ist ja klar. In Berlin sagt die Landesregierung, dass die Nachzahlungen für die 13800 Beamten "hunderte" Millionen kosten wird. Der Bund beschäftigt knapp 200000 Beamte und hat im Referentenentwurf für das Jahr 2025 gerade einmal 707 Millionen eingeplant, um die Nachzahlungen zu bezahlen? Da wird doch offensichtlich mit krassen Unterschieden in der Berechnung gearbeitet. Hat schon mal jemand versucht die Berechnungsgrundlagen zu vergleichen? Wo sind diese Unterschiede?

Wasserkopp

Zitat von: Umlauf in Heute um 00:13Gilt aber nur bis 30.04.2026 so. Auch Artikel 2 lesen. Dort ist der eigentliche Umbau verortet.


vielleicht bin ich blind. ich habe es nochmal gelesen und sehe nirgends die von dir beschriebene Änderung/Einschränkung. Kannst du die Seitenzahl benennen oder ein Zitat schreiben?

A77G

Bedeutet das umgekehrt, dass Kinderlose unverheiratete Beamte/Soldaten keine Nachzahlung für die vergangenen Jahre erhalten, sondern nu ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Familienzuschlag Stufe 1 auch ins Grundgehalt eingearbeitet wird?

Dunkelbunter

Zitat von: Batto in Heute um 07:55@BalBund

Ich hätte eine konkrete Frage zu dem Familienergänzungszuschlag und vielleicht kannst du diese beantworten.

Die Parameter für den Anspruch sind einmal Elterngeld und/oder ein Kind unter einem Jahr. Wie verhält es sich hierbei wenn man Elterngeld+ bezieht? Damit streckt man das Elterngeld auf 24 Monate, bekommt aber jeden Monat nur die Hälfte.
Hat man sich dazu Gedanken gemacht oder wiegt der Punkt Kind unter 1 mehr als Elterngeldbezug.

Denn durch Elterngeld+ könnte man somit die Zahlung des Zuschlags auf einen Schlag verdoppeln. Oder soll dies dann wie das Elterngeld gehandhabt werden und es gibt jeden Monat die Hälfte bei doppelter Laufzeit?

Da wird aber im §40 Bezug auf Elternzeit und nicht Elterngeld genommen.
Weil meine Frau hat auch 2021 wegen Geburt von Zwillinge Elterngeld auf 24 Monate aufgeteilt.
War aber nicht in Elternzeit, da vorher nicht berufstätig wegen dem 3. Kind.

BWBoy

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 21:06Wegen der nunmehr zur Bestimmung der Mindestbesoldung vorgegebenen Orientierung
an der Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens bedarf es daher einer Fest-
legung des für dritte und weitere Kinder anzuwendenden Faktors. Da weder ein pauschales
Abstellen auf den für Kinder unter 14 Jahren anzuwenden Faktor 0,3 noch auf den für Er-
wachsene bzw. ältere Kinder anzuwendenden Faktor 0,5 sachgerecht wäre, ist ein gerun-
deter gewichteter Faktor von 0,35 für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach folgender Formel zu bilden:
14 (Jahre) * 0,3 (Faktor) + 4 (Jahre) * 0,5 (Faktor) /18 (Jahre) = 0,344 aufgerundet 0,35.
Für diese Berechnung spricht, dass nach der in ihren Grundzügen weitergeltenden Recht-
sprechung zum Unterhalt bzw. der amtsangemessenen Besoldung für dritte und weitere
Kinder (vgl. BVerfGE 155, 77) der alimentativ zu deckende Bedarf nicht mehr als über die
Grundbesoldung weitestgehend abgedeckt gelten kann. Denn weiterhin ist Regelbezugs-
größe auch für das Grundgehalt die vierköpfige Familie mit zwei Erwachsenen und zwei
Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. –, Rn. 70).
Die dritten und weiteren Kinder sind insoweit als eigenständige Bedarfsträger gesondert zu
betrachten und ihr über die Besoldung der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungs-
empfängers alimentativ zu deckender Bedarf entsprechend zu bemessen. Da die dritten
und weiteren Kinder als Teil der Familie der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungs-
empfängers auch in einem Alter ab 14 Jahren hinreichend zu berücksichtigen sind (und ab
diesem Lebensalter nach den Kriterien der OECD ein Faktor von 0,5 anzusetzen ist), ist
der o. g. gewichtete Faktor von 0,35 zu bilden. Für diese Berechnung spricht zudem der
Umstand, dass das 18. Lebensjahr stärker einer Mindestgröße entspricht, aufgrund derer
für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in der Regel eine Berechti-
gung zum Erhalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags besteht (vgl. BVerfGE 155, 77
(98 f. Rn. 44)). Zudem steht die Gewichtung bis zum 18. Lebensjahr im Einklang mit dem
Existenzminimumbericht.

Das erscheint mir aber künstlich kein gerechnet, da der FZ-Anspruch in den meisten Fällen länger als bis zum 18. Lebensjahr besteht. Bis Maximal 25. Was ist mit den Kindern die studieren. Dennoch hat man nur die 4 Jahre von 14 bis 18 in die Berechnung der Durchschnitts einfließen lassen. Ist ja günstiger.

Dunkelbunter

Zitat von: A77G in Heute um 08:47Bedeutet das umgekehrt, dass Kinderlose unverheiratete Beamte/Soldaten keine Nachzahlung für die vergangenen Jahre erhalten, sondern nu ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Familienzuschlag Stufe 1 auch ins Grundgehalt eingearbeitet wird?

Außer einmalig 138,00 Euro

Holla die Waldfee

Mal angenommen die Ehefrau hat bisher die Kinder betreut. Kinder sind mittlerweile aus dem Haus.
Wie bekomme ich meine Frau rückwirkend fiktiv in Lohn und Brot?

Ist mein DH dann auch fiktiv der Arbeitgeber von meiner Frau?
Interessant wäre das für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, resultierend aus der ehemaligen Familienversicherung. Derzeit wird mein Einkommen zur Hälfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Bei einem fiktiven Partnereinkommen von 22.600 € wäre dieser Betrag die Bemessungsgrundlage. Außerdem müsste dann eigentlich der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags leisten...
Und schwupps würden am Ende des Monats doch noch ein paar € mehr in der Familienkasse sein

Die Bezügemitteilungen für 05/2026 sind übrigens raus

Rheini

@SwenTanortsch

Der Verfasser von diesem Post erinnert sich noch an den Fall des Norddeutschen Weintrinkers um die Jahrtausend Wende, der im beschaulichen NRW eine Pressemitteilung und Dienstanweisung herausgegeben hat in dem er seinen Willen bekundete, dass er einen "Greisentag" abschaffen wolle.

Ab diesem Zeitpunkt wurde (aufgrund der Dienstanweisung) dieser Tag einen noch jungen Beamten verweht, der darauf hin seinen ersten Widerspruch gegen seinen DH formulierte.

Am Ende des (nicht von Ihm geführten Verfahrens), freute sich dieser einen Tag frei von Dienstgeschäften zu sein. Die Begründung des Gerichts war meiner Erinnerung nach (ja das Alter), dass Absichtserklärungen in Form von einer Presseerklärung und eine Dienstanweisung keine Rückwirkung einer später erlassene Rechtsverordnung? begründen.


Rentenonkel

Zitat von: BalBund in Gestern um 21:171.) Der Mehrverdieneransatz: Ich hatte ja in den vergangenen Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass ein CSU Hausherr eben diesen einbringen wird. Das war bei Seehofer so, die Bayern sind auch noch nicht höchstrichterlich eines Gegenteils belehrt worden, warum also hätte der Bundesminister darauf verzichten sollen? Allein schon das Prüfergebnis der Bayern nach dem BVerfG - Urteil sagt ja, dass man sich im Freistaat seiner Sache sehr sicher ist.

Erst einmal wirklich vielen Dank für Deine Stellungnahme und Worte. Das hilft, das Ganze etwas einzuordnen. Zunächst einmal bin ich froh, dass es gerade für kinderreiche Bundesbeamte jetzt eine spürbare Verbesserung gibt, wenngleich es einige Kröten zu schlucken gilt.

Zitat von: BalBund in Gestern um 21:173.) Die Auswirkungen: Ich vermute, dass im BMF Rückstellungen gebildet werden, falls das Mehrverdienermodell für 2021-2025 bereits in den frühen Instanzen ob der Ausführungen zur nichtigen Rückwirkung im Land Berlin platzt. Diese Berechnung ist einfach, da der Wert zentral festgelegt ist und ggf. dann von einer Nachfolgeregierung in einigen Jahren ausgekehrt werden muss.
Für die Zukunft wird das Haus die Regelung aber mindestens bis zu einer Verurteilung Bayerns beibehalten, ganz gleich, wer das Haus in der Zwischenzeit führt, denn die Belastung für den Bundeshaushalt ist, wie hier bekannt, enorm.

Grundsätzlich sehe ich die Frage des Mehrverdienermodells doch etwas differenziert. Es gab meiner Meinung nach seitens Karlsruhe kein orbiter dictum, weil es keines machen wollte, sondern weil es keines machen konnte. Beim Blick in die Glaskugel gehe ich daher davon aus, dass bei der Frage des Mehrverdienermodells der Senat in einigen Monden Leitplanken einrichten wird, in denen sich dieser Modellwechsel vollziehen werden darf. Der Senat wird sich jedoch kaum in der Lage sehen, das Mehrverdienermodell gänzlich zu beerdigen; es wird jedoch in dieser Form sicherlich verfassungsrechtlich nicht zu halten sein.

Dennoch wird das Gesetz und die Folgen daraus für den Bund und vermutlich auch für alle Bundesländer erstmal zu Anwendung kommen und es wird wieder eine Weile dauern, bis es in Karlsruhe zu einer Entscheidung in dieser Frage kommt. Dann wird man sehen, wer in welcher Höhe davon profitiert. Solange aber nicht alle Beamten Widerspruch einlegen hat der Gesetzgeber gelernt, dass er nur für diejenigen Rücklagen bilden muss, die sich statthaft gegen ihre Besoldung zur Wehr setzen.

Das ist aus Sicht der Politik an mehreren Punkten von Vorteil: Zum einen verschiebt man Lasten in die Zukunft (Stichwort Schuldenbremse), zum anderen hilft die Inflation, des weiteren gehen alle leer aus, die sich nicht wehren und zuletzt kann es ja auch sein, dass man doch irgendwie zumindest einen Teil des Mehrverdienermodells verfassungsrechtlich durchbekommt und so Gelder einspart.

Ich für meinen Teil hoffe nur, dass diese unendliche Geschichte nicht noch weitere 16 Jahre dauert, sondern eher entschieden wird.

GeBeamter

Zitat von: Badener1 in Heute um 08:22Das der Bundesfinanzminister, in Tateinheit mit dem Bundeinnenminister, versucht die Kosten niedrig zu halten, ist ja klar. In Berlin sagt die Landesregierung, dass die Nachzahlungen für die 13800 Beamten "hunderte" Millionen kosten wird. Der Bund beschäftigt knapp 200000 Beamte und hat im Referentenentwurf für das Jahr 2025 gerade einmal 707 Millionen eingeplant, um die Nachzahlungen zu bezahlen? Da wird doch offensichtlich mit krassen Unterschieden in der Berechnung gearbeitet. Hat schon mal jemand versucht die Berechnungsgrundlagen zu vergleichen? Wo sind diese Unterschiede?

Das liegt daran, dass Berlin eine hohe Anzahl an Widerspruchsführern gemäß den eindeutigen Vorgaben des BVerfG nachträglich besser stellen muss. Eine rückwirkende Berücksichtigung eines Partnereinkommens darf Berlin gar nicht mehr versuchen, weil sie mit dem Vortrag schon im Gerichtsverfahren gescheitert sind. Berlin muss also mindestens mal alle Widersprüche bis zum Inkrafttreten eines neuen Besoldungsgesetzes nach den für das Land Berlin eindeutigen Vorgaben des BVerfG besolden.
Das ist im Bund anders, der nun versucht, auf dem Ticket "weist mir erst einmal nach, dass das alte Besoldungsgesetz kein Mehrverdienermodell zugrunde legt" eine rückwirkende Geltung eines Partnereinkommens durch zu bekommen.

SwenTanortsch

Zitat von: Rheini in Heute um 08:56@SwenTanortsch

Der Verfasser von diesem Post erinnert sich noch an den Fall des Norddeutschen Weintrinkers um die Jahrtausend Wende, der im beschaulichen NRW eine Pressemitteilung und Dienstanweisung herausgegeben hat in dem er seinen Willen bekundete, dass er einen "Greisentag" abschaffen wolle.

Ab diesem Zeitpunkt wurde (aufgrund der Dienstanweisung) dieser Tag einen noch jungen Beamten verweht, der darauf hin seinen ersten Widerspruch gegen seinen DH formulierte.

Am Ende des (nicht von Ihm geführten Verfahrens), freute sich dieser einen Tag frei von Dienstgeschäften zu sein. Die Begründung des Gerichts war meiner Erinnerung nach (ja das Alter), dass Absichtserklärungen in Form von einer Presseerklärung und eine Dienstanweisung keine Rückwirkung einer später erlassene Rechtsverordnung? begründen.



So ist das auch weiterhin, Rheini - aber eine Gesetzesbegründung ist keine Presseerklärung und auch keine Dienstanweisung. Sie führt u.a. die Maßstäbe aus, anhand derer die Regelung zu messen ist, und wendet sie an; wenn auch der Gesetzgeber nichts als das Gesetz schuldete, legt er sich mit der Gesetzesbegründung doch fest, ist sie also im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ebenfalls heranzuziehen, sofern die Regelung am Ende Gesetzeskraft erlangt und gerichtlich angegriffen wird. Entsprechend stelle ich nun jene vom Gesetzgeber ausgeführten Maßstäbe dar und interpretiere sie. Denn ihr Anspruch muss Widerspruchsfreiheit sein. In diesem Rahmen ist das, was der Gesetzgeber ausführt, justiziabel.

Eine Presseerklärung und eine Dienstanweisung sind das - letztere zumindest über den Einzelfall hinaus - nicht (vgl. insgesamt auch, um die Problematik konkret in den Blick zu nehmen, die Ausführungen des VG Hamburg, auf die ich in meinem Beitrag verweise).