Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Atzinator

Zitat von: ThomasK. in Heute um 13:27Im Berliner Gesetzesentwurf z.B. steht es auch eindeutig drin.

"............

§ 13 Indexbasierter Fortschreibungsmechanismus
(1) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W werden jährlich
zum 1. Januar um den Prozentsatz angepasst, um den sich der Berlin-spezifische
Tariflohnindex für das Vorjahr verändert hat.

......."

Nur zur Erinnerung:
Dieser Entwurf ist rein fiktiv und das Ergebnis einer ehrenamtlichen Tätigkeit! Er wird (leider) nicht viel mit der Realität gemeinsam haben!

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:27Ganz einfach.

1.) Der Dienstort eines Beamten A befindet sich in einer teuren Großstadt (München, Frankfurt, etc.). Er kann somit zwischen zwei (schlechten) Optionen wählen:
- Er kann nah bei seiner Dienststelle wohnen. Dann sieht er sich unter anderem (sehr) hohen Wohnkosten gegenüber.
- Er kann irgendwo "außerhalb" wohnen. Dann sind zwar die Wohnkosten etwas niedriger, aber im Gegenzug hat er unter anderem einen (sehr) weiten Arbeitsweg (Stichwort Zeit ist Geld, etc.).

2.) Der Dienstort eines Beamten B befindet sich in einer günstig(er)en Gemeinde. Auch B hat zwei Optionen:
- Er kann nicht weit von seiner Dienststelle wohnen, und zwar bei moderaten Wohnkosten.
- Wenn er unbedingt möchte, kann er natürlich auch in einer etwas entfernteren - teur(er)en - Großstadt wohnen (Stichwort Freizügigkeit), aber das ist sein Privatvergnügen.

In allen vier Fällen erscheint mir eine regionale Differenzierung der Bezüge (2 BvL 3/00, Leitsatz 2) nach Dienstort deutlich "sachlich vertretbarer" als nach Wohnort.


[P.S. Außerdem würde ich keinen Ortszuschlag zahlen, sondern stattdessen einfach alle Beamten-Bezüge mit einem Korrekturfaktor (Dienstort-MÄE / Bundesdurchschnitts-MÄE) multiplizieren. Mit anderen Worten: Ich würde exakt das replizieren, was die Europäische Kommission seit vielen Jahren bei ihren Gehaltszahlungen anwendet.]

Damit hättest du ein ähnliches Problem wie mit den Wohngeldstufen.

Bsp. für 2024 bezogen auf Dienstort-MÄE / Bundesdurchschnitts-MÄE

Bayern/Deutschland --> 1,07

München/Deutschland --> 1,18

LK München/Deutschland --> 1,34

Regional liegen München und LK direkt beieinander. Der Beamte im LK würde aber eine um 16% höhere Besoldung erhalten als derjenige mit Dienstort München, was mitunter einen vierstelligen Betrag ausmacht. Ich bezweifele, dass das mit Art. 3 GG im Einklang steht.

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:27Ganz einfach.

1.) Der Dienstort eines Beamten A befindet sich in einer teuren Großstadt (München, Frankfurt, etc.). Er kann somit zwischen zwei (schlechten) Optionen wählen:
- Er kann nah bei seiner Dienststelle wohnen. Dann sieht er sich unter anderem (sehr) hohen Wohnkosten gegenüber.
- Er kann irgendwo "außerhalb" wohnen. Dann sind zwar die Wohnkosten etwas niedriger, aber im Gegenzug hat er unter anderem einen (sehr) weiten Arbeitsweg (Stichwort Zeit ist Geld, etc.).

2.) Der Dienstort eines Beamten B befindet sich in einer günstig(er)en Gemeinde. Auch B hat zwei Optionen:
- Er kann nicht weit von seiner Dienststelle wohnen, und zwar bei moderaten Wohnkosten.
- Wenn er unbedingt möchte, kann er natürlich auch in einer etwas entfernteren - teur(er)en - Großstadt wohnen (Stichwort Freizügigkeit), aber das ist sein Privatvergnügen.

In allen vier Fällen erscheint mir eine regionale Differenzierung der Bezüge (2 BvL 3/00, Leitsatz 2) nach Dienstort deutlich "sachlich vertretbarer" als nach Wohnort.


[P.S. Außerdem würde ich keinen Ortszuschlag zahlen, sondern stattdessen einfach alle Beamten-Bezüge mit einem Korrekturfaktor (Dienstort-MÄE / Bundesdurchschnitts-MÄE) multiplizieren. Mit anderen Worten: Ich würde exakt das replizieren, was die Europäische Kommission seit vielen Jahren bei ihren Gehaltszahlungen anwendet.]

Das Bundesverfassungsgericht hebt in der früheren Entscheidung hervor: "Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 72 Abs. 1 BBG sowie § 69 LBesG BE)." (Rn. 60). Mithin wäre eine Wohnsitznahme in einer Nachbarstadt eben nicht Privatsache des Beamten, sondern der Beamte ist im Rahmen seiner Residenzpflicht sogar dazu verpflichtet, so er denn am günstigeren Dienstsitz keine passende Wohnung findet.

Erst in einem zweiten Schritt ist der Besoldungsgesetzgeber nun berechtigt, die Besoldung nach dem Dienst- oder Wohnort zu differenzieren. Dazu kann er unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) die Wohngeldsätze des WoGG heranziehen; denn entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung hervor:

"Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen [...]. Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags [...], wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt [...]. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit." (Rn. 48)

Mithin kann der Beamte, der in einem günstigeren Ort wohnt, nicht erwarten, dass er neben den steuerlichen Ersparnissen auch noch eine höhere Besoldung erhält.

Vielmehr müsste der Besoldungsgesetzgeber differenziert begründen,

(I) dass er aus einem sachlichen Grund die Besoldung ausschließlich nach dem Dienstort differenzieren wollte,

(II) dass er dabei gleichheitsgerecht verfährt, sodass insbesondere kein Verstoß gegen das Leistungs- und Laufbahnprinzip erfolgt und natürlich das Alimentationsprinzip beachtet wird.

Daher wäre bei einer Besoldung, bei der die Grundalimentation die mit einem Korrekturfaktor multipliziert wäre, die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums grundsätzlich aufgrund der stark unterschiedlich hohen Medianeinkommen die Besoldung auch so stark differieren darf. Wie gesagt würde andernfalls der King of Currywurst schnell mal vierstellig weniger verdienen als der Prinz von Bel Air.

Bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung handelt es sich lediglich um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 [266]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]), mithin das, was sich der Beamte von seinem Gehalt tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 [266 f.]; 56, 353 [361 f.]; 81, 363 [376]; 99, 300 [314 f.]; 114, 258 [286]). Hierfür ist nicht entscheidend, ob die Bezüge aus dem Grundgehalt, aus Grundgehalt und Ortszulage oder aus anderen Komponenten bestehen. Sieht der Gesetzgeber keinen gesonderten Ausgleich für die örtlich bedingten Lebenshaltungskosten vor, so kann dies im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht missbilligt werden, wenn sich die Bezüge gleichwohl auch in Ballungsräumen noch als angemessen erweisen, er sich also generell an dem höchsten MÄE orientiert. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Jahre 1971, allen Beamten einheitlich die höchste Stufe S des bestehenden Ortszuschlagsystems zu gewähren, ist daher nicht zu beanstanden.

Bei Deinem Vorschlag, betrachtest Du die Besoldung in meinen Augen rein mathematisierend. Dabei verkennst Du die Bedeutung der Vorabprüfung: Die Mindestbesoldung ist keine Definition, wie der Gesetzgeber zu einer sachgerechten Bemessung der Besoldung kommen soll, sondern lediglich ihr Prüfmaßstab. Daher kann der Gesetzgeber eben nicht in rein mathematisierender Technik des quotierten MÄE der Mindestbesoldung annähern, da der MÄE keine sachgerechte Entscheidung zur Differenzierung darstellt, sondern lediglich der überarbeitete Prüfmaßstab für die absolute Untergrenze der Mindestbesoldung ist.

Der Senat kann den weiten Gestaltungsspielraum und die damit verbundene Begründungspflicht durch ein Pflichtenheft nicht ersetzen; sie kann die Entscheidung lediglich prüfen. Daher kann jeder Lösungsweg, der einfach in mathematisierender Art und Weise rückwärts rechnet, meiner Meinung nach nicht tragfähig und sachgerecht sein.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:52Regional liegen München und LK direkt beieinander. Der Beamte im LK würde aber eine um 16% höhere Besoldung erhalten als derjenige mit Dienstort München, was mitunter einen vierstelligen Betrag ausmacht.
Also zumindest in den "alten" Daten kann ich diesen 16%-igen Unterschied nicht sehen. Für 2024 werden beispielsweise folgende Werte angegeben:

- Stadt München (Tabelle A7.7): 2.701 €
- Raumordnungsregion München (Tabelle A7.5): 2.699 €
- NUTS II Region Oberbayern (Tabelle A7.3): 2.558 €
- Bundesland Bayern (Tabelle A7.1): 2.321 €

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:21Also zumindest in den "alten" Daten kann ich diesen 16%-igen Unterschied nicht sehen. Für 2024 werden beispielsweise folgende Werte angegeben:

- Stadt München (Tabelle A7.7): 2.701 €
- Raumordnungsregion München (Tabelle A7.5): 2.699 €
- NUTS II Region Oberbayern (Tabelle A7.3): 2.558 €
- Bundesland Bayern (Tabelle A7.1): 2.321 €

Schau mal hier rein (s. S. 34).

https://www.statistik.bayern.de/mam/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/experimentelle_statistik_einkommensindikatoren_2024erst-1.pdf

Bayern: 2472€       
München: 2720€
LK München: 3082€

Deutschland: 2301€

Der Wert für Bayern und Deutschland stammt hier heraus:
(https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2026-02/AR.7%20Einkommensverteilung%20und%20-ungleichheit%20des%20Netto%C3%A4quivalenzeinkommens%2C%20Bundesl%C3%A4nder.xlsx)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Interessant. Allerdings basieren die Ergebnisse auf einer "experimentellen Berechnungsmethode, welche in der amtlichen Statistik bisher nicht verwendet wird" (siehe Seite 5 in deinem verlinkten PDF-Dokument).

Aber hey, so kann sich ein Beamter mit Dienstort in der Stadt München auf die eine und ein Beamter mit Dienstort im LK München auf die andere Methode berufen (im Klageverfahren)..  8)

emdy

Widerspruchsführer und solche, die es nicht sind, werden durch den Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes ja für die Jahre ab 2021 gleichgestellt. Großartige Nachzahlungen erhalten aber nur diejenigen, die fleißig Kinder in die Welt gesetzt haben.

Können sich denn alle Kläger nun für die Jahre 2021-2025 (ggf. länger) auf eine Nachzahlung von 100.000€ brutto freuen? (jährlich in Höhe des fiktiven Partnereinkommens) Ein Teil davon darf natürlich in Form von Familienzuschlägen gezahlt werden.

Ich denke schon, sofern die individuelle Klage nicht auf dem Weg durch die Instanzen zerschmettert wird. Meine Klage beispielsweise bezieht sich auf die alte Rechtsprechung mit Anknüpfung an das Grundsicherungsniveau.


Prämisse:
Die rückwirkende Einführung einer abweichenden Bemessungsgrundlage wird durch das BVerfG irgendwann für verfassungswidrig erklärt.