Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46592 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #270 am: 20.11.2025 10:58 »
Laut WIWO vom heutigen Tag (Paywall) hängt der Entwurf wegen hoher Familienzuschläge, wodurch das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten sein könnte, WIWO vergleicht A 8 mit Kindern mit A 13 ledig. Demnach will BReg bis Ende November entscheiden und den Entwurf in die Verbändeanhörung geben. Wie geschrieben, alles aus dem Artikel. Ob und woher WIWO das alles weiß, ist mir nicht bekannt.

Das liest sich für mich so das man den FmZ ab dem 3. Kind (vgl. NRW) nicht erhöhen will, weil man lt. dem neuen Beschluss damit keine verfassungsgemäße Besoldung hinbekommt und somit das Geld "umsonst" zahlen würde.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #271 am: 20.11.2025 10:59 »
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

Korrektur: Das haben "wir" nicht festgestellt, sondern es ist eine von (mindestens) zwei rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten.

Kannst du auch was anderes beitragen außer ein "acktually"? "eS iST eiNE voN ZwEI mÖglichKeiTEN". Raff dich mal bitte. Es ist die Möglichkeit die zu 80% zutrifft und die andere ist 20% Hoffnung.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #272 am: 20.11.2025 11:00 »
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

Korrektur: Das haben "wir" nicht festgestellt, sondern es ist eine von (mindestens) zwei rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten.

Der Strang der kinderreichen Beamten ist ein gesonderter Strang und hiervon losgelöst. Es werden sicherlich alle kinderreichen Beamten eine Erhöhung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind erhalten und zwar bereits mit dem jetzt kommenden Bundesbesoldungsgesetz.

In dem Gesetz wird das, was gestern bekannt wurde, aber mit großer Wahrscheinlichkeit noch nicht jetzt umgesetzt werden können. Die Frage, was bedeutet das dann für mich, ist somit von der anderen Frage der Besonderheiten der Kinderzuschlages kinderreicher Familien zu trennen.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #273 am: 20.11.2025 11:02 »
Einige haben doch auf eine Vollstreckungsanordnung gehofft. Leider gab es diese auch nicht...
Ich habe das auch gehofft, aber nach dem ersten Lesen des Beschlusses weiß ich auch, warum. Es gibt zwei Punkte, in denen das Gericht vom bisherigen Vorgehen abgewichen ist. Wenn man das macht, kann man im Nachhinein nicht dem Gesetzgeber vorwerfen, die neue Technik nicht schon vorweggenommen zu haben und kann auch nicht vollstrecken. Wir hatten folgendes nicht auf dem Schirm:
Für mich, wenn auch nicht juristisch ist das eine Vollstreckungsanordnung. Berlin hat klipp und klar gesagt bekommen, setze bis zum 31.03.2027 diese Vorgaben aus diesem Beschluss mit den Bedingungen um.
Wenn ich das aus meiner Sicht jetzt weiter spinne, sollte es ein "leichtes" sein am 01.04.2027 beim VG Berlin Klage einzureichen, weil die 80 Prozent nicht eingehalten wurden. Ganz überspitzt gesagt, könnte sogar eine DIN-A4 Seite dazu reichen.
Hoffentlich ist meine Sicht der Dinge nicht zu einfach gedacht. Ich würde die Einfachheit einfach mal aus dem Beschluss interpretieren.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #274 am: 20.11.2025 11:02 »
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Das ist hier allen soweit bekannt. Viele haben Sorge, dass der Bund analog zu Hamburg das Schreiben wieder einkassiert und Ansprüche dann doch verjähren können. Zumal das BVerfG gestern für Berlin bestätigt hat, dass ein Rechtsbehelf hätte eingelegt werden müssen, um den säumigen Dienstherren in Kenntnis über die nicht verfassungskonforme Besoldung zu setzen, damit er dies im Haushalt berücksichtigen kann.

Ich persönlich mache mich da aber nicht bang. Denn ich lese diese Passagen des gestrigen Urteils positiv. Zum einen ist damit klar, dass der DH Kenntnis über die mangelnde Verfassungskonformität und die Wirkung auf seinen Haushalt hätte haben müssen. Im Falle des Bundes hat er diese mit dem Rundschreiben und allen Verlautbarungen der Besoldungsstellen aber seit 2021 auch ohne Zutun des einzelnen Beamten gehabt (Eingeständnis/Selbsterkenntnis). Von daher bin ich da entspannt. Ich werde dennoch dieses Jahr erneut Widerspruch einlegen mit der Argumentation des ruckwirkenden Widerspruchs ab 2021, um einer "klammheimlichen" Rücknahme des Rundschreibens zuvor zu kommen.
Das Urteil von gestern ist aber noch an anderer Stelle dahingehend interessant. Das BVerfG verpflichtet den DH jährlich anhand der definierten Prüfparameter die Besoldung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Tut er dies aktenkundlich, dann ist damit meiner Meinung nach die Folge für den Haushalt bereits klar.

vermessen

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« Antwort #275 am: 20.11.2025 11:03 »
Wenn es die Planstellen im Haushalt gibt, gibt es auch die Mittel. Oder sind das gebündelte Stellen A9 bis A13?
Aber ändert im Kern nichts an der Aussage. Braucht es für die Tätigkeiten tatsächlich diese Dotierung? Aus meiner Erfahrung: idR nicht.
Ich habe das korrigiert. Gemeint war natürlich nicht die Planstelle sondern die Funktion (Titel ohne Mittel   ;D)

A 12/13 heißt automatisch Führungsverantwortung in der mittleren Ebene (Dienststellenleitung oder Vertretung), also teilweise dreistellige Mitarbeiterzahl. Wir sind uns wohl einig, dass wir da nicht von A 9 - A 11 reden müssen.

Bei über 65 Bundesoberbehörden und fast 1000 Mittel- und Unterbehörden sind solche pauschalen Aussagen zu kurz gefasst.
Hier sind als Sachbearbeiter ausschließlich Ma des gD bzw. vglb. TA´s tätig. Führung ausschließlich bei hD ab A15/E14. Der Mittelwert gaußsche Normalverteilung im gD liegt dabei bei A12.
Je höher die BG/TG desto spezialisierter. Ist halt eine techn. BOB.
mD findet sich fast ausschließlich in den zentr. Diensten und in einem Spezialbereich.

Im Nachbargebäude bei der nächsten BOB kann es wieder gaaaanz anders aussehen.

Naja, trotz Widersprüche denke ich, dass als 12er wohl nix an Nachzahlung ins Haus steht. Zumindest erwarten werd ich nichts..

Nautiker1970

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« Antwort #276 am: 20.11.2025 11:06 »

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Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

...


Danke für den Volltext. Endlich mal ein Pressebeitrag, bei dem man das Gefühl hat, dass ihn jemand verfasst hat, der in etwas verstanden hat, worum es geht und der tatsächlich Insiderwissen zu haben scheint.
(Obgleich dieses Insiderwissen sicherlich noch nicht die neuesten Entwicklungen in Karlsruhe berücksichtigt. Es sei denn, diese seien dem/den Informanten schon bekannt gewesen...

Knarfe1000

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« Antwort #277 am: 20.11.2025 11:11 »

Das hat es nicht gesagt. Es hat gesagt, dass es über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden habe.

Da jedoch nach Art. 33 Abs. 5 GG die Alimentationspflicht der gesamten Familie beinhaltet, somit ein solches Konzept den Kernbestand der hergebrachten Grundsätze berührt, bedürfte es entweder einer Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG oder einer sachgerechten Begründung. Für ersteres braucht man eine 2/3 Drittel Mehrheit, für zweiteres gibt es sicherlich nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl an Familien mit nur einem Alleinverdiener; mithin ist das Alleinverdienermodell nicht ausgestorben. Außerdem würden so unverheiratete Familien gegenüber verheirateten Familien schlechter gestellt, was auch wiederum Art. 6 GG berühren dürfte.


Das ist auch aus meiner Sicht entscheidend. Es konnte diese Frage für die Jahre bis 2020 noch gar nicht klären, weil es kein Streitpunkt war. Manche hätten sich gleichwohl eine Aussage dazu gewünscht, keine Frage. Aber da ist ja noch einiges in der "Pipeline" und ich denke nicht, dass wir Jahre warten müssen, bis dieser wichtige Punkt geklärt ist.

VierBundeslaender

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« Antwort #278 am: 20.11.2025 11:11 »
Für mich, wenn auch nicht juristisch ist das eine Vollstreckungsanordnung. Berlin hat klipp und klar gesagt bekommen, setze bis zum 31.03.2027 diese Vorgaben aus diesem Beschluss mit den Bedingungen um.
Wenn ich das aus meiner Sicht jetzt weiter spinne, sollte es ein "leichtes" sein am 01.04.2027 beim VG Berlin Klage einzureichen, weil die 80 Prozent nicht eingehalten wurden. Ganz überspitzt gesagt, könnte sogar eine DIN-A4 Seite dazu reichen.
Die Frist gilt ja nur für die alte Besoldungsordnung. Die Frage ist, ob man auch bei der neuen Ordnung für 2027 zum Beispiel dann einfach losgehen und sagen kann "das geht so nicht" und man nicht wieder 15 oder mehr Jahre warten muss. Aber in der Tat: Die Hoffnung besteht.

GeBeamter

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« Antwort #279 am: 20.11.2025 11:22 »

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Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

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Danke für den Volltext. Endlich mal ein Pressebeitrag, bei dem man das Gefühl hat, dass ihn jemand verfasst hat, der in etwas verstanden hat, worum es geht und der tatsächlich Insiderwissen zu haben scheint.
(Obgleich dieses Insiderwissen sicherlich noch nicht die neuesten Entwicklungen in Karlsruhe berücksichtigt. Es sei denn, diese seien dem/den Informanten schon bekannt gewesen...

Ich denke einer Fehlannahme ist der Autor aber mindestens aufgesessen: ab dem dritten Kind ist eine Einebnung des Abstandgebots verfassungsrechtlich hinnehmbar, da der DH für das dritte und jedes weitere Kind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Lebenshaltungskosten über Zuschläge übernehmen muss.

Das würde ja auch gar nicht gehen. Ein Kollege von mir hat 8 Kinder. Soll die Bemessung der Grundbesoldung des nachsthöheren Amtes dann so ausfallen, dass hier weiterhin ein Abstand in der Besoldung vorhanden ist?

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« Antwort #280 am: 20.11.2025 11:30 »

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Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

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Danke für den Volltext. Endlich mal ein Pressebeitrag, bei dem man das Gefühl hat, dass ihn jemand verfasst hat, der in etwas verstanden hat, worum es geht und der tatsächlich Insiderwissen zu haben scheint.
(Obgleich dieses Insiderwissen sicherlich noch nicht die neuesten Entwicklungen in Karlsruhe berücksichtigt. Es sei denn, diese seien dem/den Informanten schon bekannt gewesen...

Ich denke einer Fehlannahme ist der Autor aber mindestens aufgesessen: ab dem dritten Kind ist eine Einebnung des Abstandgebots verfassungsrechtlich hinnehmbar, da der DH für das dritte und jedes weitere Kind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Lebenshaltungskosten über Zuschläge übernehmen muss.

Das würde ja auch gar nicht gehen. Ein Kollege von mir hat 8 Kinder. Soll die Bemessung der Grundbesoldung des nachsthöheren Amtes dann so ausfallen, dass hier weiterhin ein Abstand in der Besoldung vorhanden ist?

Richtig. So wird es sein.

Knarfe1000

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« Antwort #281 am: 20.11.2025 11:35 »


Ich denke einer Fehlannahme ist der Autor aber mindestens aufgesessen: ab dem dritten Kind ist eine Einebnung des Abstandgebots verfassungsrechtlich hinnehmbar, da der DH für das dritte und jedes weitere Kind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Lebenshaltungskosten über Zuschläge übernehmen muss.

Das würde ja auch gar nicht gehen. Ein Kollege von mir hat 8 Kinder. Soll die Bemessung der Grundbesoldung des nachsthöheren Amtes dann so ausfallen, dass hier weiterhin ein Abstand in der Besoldung vorhanden ist?

Nein, ich denke die 4K-Familie muss die Betrachtungsgröße in allen Besoldungsgruppen sein. Kinderreiche Beamte (ab 3) werden ab einem gewissen Punkt unvermeidlich über der Besoldung eines Single-Beamten in einer deutlich höheren Besoldungsgruppe landen. Ich wüsste auch nicht, wie man das verhindern wollte/sollte.

GoodBye

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« Antwort #282 am: 20.11.2025 11:36 »
M.E. wird auch eine Stauchung bei der (bisherigen) Verknüpfung A15/R1/B1 stattfinden. Vielleicht war man deshalb bei A15/16 etwas zurückhaltend.

Jedenfalls sollte man die Entwicklung im oberen Tabellenbereich genau im Blick behalten. Auf den ersten Blick sieht es eher nach "Rette sich wer kann" aus.

emdy

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« Antwort #283 am: 20.11.2025 11:41 »
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #284 am: 20.11.2025 11:46 »
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Netto