Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46515 times)

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #180 am: 20.11.2025 00:35 »
Jedem Beamten ca 700 Euro Netto knapp 1000 Euro Brutto zu zahlen, wenn auch rückwirkend nur für die paar Prozent,  die Widerspruch eingelegt haben, kann doch kein Dienstherr zahlen. Also wird es weiterhin Klimmzüge geben und es wird versucht werden, die Familienzuschläge so hoch wie möglich zu jazzen.

Gut ist allerdings dass die Spielchen mit Familienergänzungszuschläge und Anrechnung von Partnereinkommen mit diesem Urteil beerdigt wurden.

Schade ist, dass auf das Abstandsgebot nur indirekt eingegangen wurde.

Ich glaube, Swen ist etwas überrascht, dass das Verfassungsgericht die Systematik gewechselt hat, weg von dem 115% Abstandsgebot hin zu Äquivalenzeinkommen.

Lese ich anders. Familienbezogene Bestandteile sind durchaus denkbar aber müssen dokumentiert und begründet werden. Das schafft Spielraum und Potenzial für neuen Streit.

Ebenso lese ich nicht das Partnereinkommen gänzlich ausgeschlossen ist.

Und die Ausführungen zum Abstandsgebot verstehe ich in den Ausführungem des BverfG im Zusammenhang mit dem HD nicht. Außer der der Verweis mit den EG.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #181 am: 20.11.2025 00:56 »
Einige haben doch auf eine Vollstreckungsanordnung gehofft. Leider gab es diese auch nicht...

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #182 am: 20.11.2025 02:34 »
Hab mal mit meinen Daten gespielt

Bundesbeamter, Bayern, Jahr 2024
A7 Stufe 8, verheiratet, 5 Kinder

Rechenbeispiele mit und ohne Abstandsgebot, vom kleinsten zum größten Abstand innerhalb A3-A7 und Stufe 1-8

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clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #183 am: 20.11.2025 06:19 »
Aus der Randnr. 70 interpretiere ich durchaus, dass die 4-köpfige Alleinverdienerfamilie das Maß der Dinge ist.

Denn wenn man mit Partnereinkommen arbeiten würde, dann müsste es wieder eine Bedürfnisprüfung für alle jene geben, deren Partner das Partnereinkommen nicht erreichen. Ergo, es würden wieder Zuschläge gewährt, die nicht gleichheitgerecht allen Beamten gewährt würden, und diese werden laut Schluss des BVerfG bei der Beurteilung der aA nicht berücksichtigt.

Ich bin allerdings weder Jurist noch Lehrer. Was weißlich denn schon  8)

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #184 am: 20.11.2025 06:45 »
Aus der Randnr. 70 interpretiere ich durchaus, dass die 4-köpfige Alleinverdienerfamilie das Maß der Dinge ist.

Denn wenn man mit Partnereinkommen arbeiten würde, dann müsste es wieder eine Bedürfnisprüfung für alle jene geben, deren Partner das Partnereinkommen nicht erreichen. Ergo, es würden wieder Zuschläge gewährt, die nicht gleichheitgerecht allen Beamten gewährt würden, und diese werden laut Schluss des BVerfG bei der Beurteilung der aA nicht berücksichtigt.

Ich bin allerdings weder Jurist noch Lehrer. Was weißlich denn schon  8)

Deshalb wird ja auch ein fiktives und kein tatsächliches Partnereinkommen angerechnet (siehe Bayern)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #185 am: 20.11.2025 06:50 »
Servus,

ich bin erst seit heute angemeldet, da ich erst gestern auf dieses Forum gestoßen bin.
Bis vor einer Woche habe ich nichts von diesem Thema der amtsangemessen Alimentation gehört oder gelesen.

Ich bin ehrlich gesagt aus allen Wolken gefallen, insbesondere da ich viele meiner Kollegen zu dem Thema befragt habe und die allermeisten auch zum ersten Mal von der aA gehört haben.

Ich habe jetzt versucht, die vielen tollen Beiträge durchzusteigen. Großen Respekt und vielen Dank an alle, die so viel Mühe reingesteckt haben.

Den Muster Widerspruch habe ich gefunden.
Meine Frage: kann ich rückwirkend auch für andere Jahre als 2025 Widerspruch einlegen, mit der Begründung, dass ich erst jetzt von dem Thema der aA Kenntnis erlangt habe?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

Grüße

Kurz und knapp: Nein.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #186 am: 20.11.2025 06:52 »
Jedem Beamten ca 700 Euro Netto knapp 1000 Euro Brutto zu zahlen, wenn auch rückwirkend nur für die paar Prozent,  die Widerspruch eingelegt haben, kann doch kein Dienstherr zahlen.

Doch. Es ist keine Frage es Wollens, sondern des Müssens.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #187 am: 20.11.2025 06:53 »
Wenn das Partnereinkommen fiktiv ist und ausnahmslos vorausgesetzt wird, dann würde ja all jene keine aA erreichen, deren Partner das fiktive Einkommen nicht erreichen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #188 am: 20.11.2025 07:05 »
Ich habe das ganze jetzt mal mit den Werten für Hessen durchgerechnet.... das kann doch so nicht stimmen  ???

Also ich kann mir auch beileibe nicht vorstellen, dass der Faktor ×2,3 auch für ledige Kinderlose gelten soll. In Thüringen wäre der Median dann 2023 bei 4.140€, A6 Stufe 2 mit 2 Kindern bekam damals 2.975€ netto. Dazu jetzt jetzt irgendwie Kindergeld und PKV, was ich beides nicht kenne, gegengerechnet ergibt maximal 3.100€ netto.

Soll jetzt die A6 um 1.000€ erhöht werden FÜR ALLE? Mit Abstandsgebot landen wir in der A15 dann bei 2.000€. Wie soll das gehen? Also ja, nicht unser Problem, aber ....

Das wird gehen müssen. Und wird auch passieren. Was auch passieren wird: weniger Personal, weniger Gehaltserhöhungen, weniger Beförderungen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #189 am: 20.11.2025 07:07 »
Ich bin noch nicht ganz eingestiegen, aber ich denke, hier liegt der Haken für die oberen Besoldungsgruppen. Es wurde eventuell schlichtweg nichts Erhebliches vorgetragen bzw. die Begründung war zu dünn.

Ich hoffe inständig, dass du Recht hast oder dass es noch irgendeinen anderen "Kniff" gibt, mit dem die Situation, so wie sie sich mir aktuell darstellt, geändert werden kann:

1.) Wird die neue Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten (Buchstabe M in der Tabelle am Ende), liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung sowie einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien bedarf es in diesem Fall nicht. So weit, so klar.

2.) Eine Verletzung des Abstandsgebots in höheren Besoldungsgruppen (Buchstabe A in der Tabelle), egal ob diese Verletzung in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) besteht, impliziert hingegen NICHT zwangsläufig eine verfassungswidrige Besoldung! Denn der Verstoß setzt lediglich einen der vier Parameter auf “rot”.


Mit anderen Worten: Die Besoldungsgesetzgeber müssen in den oberen Besoldungsgruppen nur die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) jeweils gerade so unter den entsprechenden Schwellenwerten halten (was DEUTLICH leichter zu bewerkstelligen sein dürfte als eine Einhaltung des genannten Abstandsgebots!!) und schwupps, schon ist die Besoldung laut erster Prüfungsstufe verfassungskonform. 

Und ja, es gibt auch noch eine zweite Prüfungsstufe. Aber zumindest im Urteil kommt das BVerfG ja augenscheinlich trotzdem zu der Auffassung, dass alle Besoldungen in den weißen Feldern (rechts unten in der Tabelle) verfassungskonform waren, hauptsächlich weil dort "nur" (aus meiner Sicht reden wir jedoch von einem extrem großen "nur"!!) das Abstandsgebot verletzt war.

Das kann doch wohl bitte nicht die volle Wahrheit sein!!

Paging @Swen..

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #190 am: 20.11.2025 07:08 »
Und wie sieht es mit Widersprüchen für die vergangenen Jahre aus? Vom Dienstherrn/Land ruhend gestellt. Keine Klage bisher eingereicht/erforderlich.

Welches Bundesland? Der Beschluss des BVerfG ist doch eindeutig formuliert.

JimmyCola

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« Antwort #191 am: 20.11.2025 07:09 »
Hab mal mit meinen Daten gespielt

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Schöne Berechnung.

Und wenn dann die ganze Familie in der PKV wären, würden sich die Beiträge noch weiter erhöhen.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #192 am: 20.11.2025 07:21 »
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Sehr interessant, danke fürs einstellen. Ein paar Fragen wenn ich darf:  Wo hast du den Median-Wert von Bayern bezogen? Ich habe diese "A.7" Tabelle aus dem Link des Urteils, werde da aber nicht schlau draus aus welchem Reiter der Betrag gezogen werden soll. Nimmst du Basis 1,0 und faktorisierst du dann? Die Reihenfolge ob erst 80% und dann Faktor oder umgekehrt dürfte ja egal sein oder?

LG und Vielen Dank im Voraus. Ich werde mal selbst so eine Tabelle erstellen. Wird ein wenig brauchen, da ich den Rechenweg nicht ganz verstehe.

Prüfer SH

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« Antwort #193 am: 20.11.2025 07:22 »
Was ich (schon länger) nicht ganz nachvollziehen kann:

Bezugsgröße ist ja (wie jetzt auch wieder im Beschluss) für die Bemessung der Mindestbesoldung die vierköpfige Familie mit dem Beamten als Alleinverdiener.

Wenn die Mindestbesoldung für die Streitjahre jedenfalls an dieser Größe (und zwar unabhängig von Ehe oder Kindern) zu ermitteln ist, müsste als Folge eine jede Grundbesoldung dazu in der Lage sein, die (bis zu) vierköpfige Familie Familie zu "ernähren".

In der Konsequenz bräuchte es dann überhaupt keine Zuschläge mehr. Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht?
Ich verstehe die Absicht hier nicht - jedenfalls, solange die Mindestbesoldung für den kinderlosen Single ebenso gelten sollte. Kann mich jemand erhellen?

Der Obelix

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« Antwort #194 am: 20.11.2025 07:22 »
Nach so vielen Interpretationen der letzten Seiten wird es Zeit, das der Spielführer Sven T. das Spielfeld betritt und uns erhellt......

Ich habe mir vom Beschluss auch mehr erhofft, sehe es aber positiv:

- endlich ist dieser Beschluss gefallen
- jetzt ist Platz für die Folgebeschlüsse
- Die Berechnung wird jetzt einfacher
- Einen Aufschrei der Presse habe ich nicht gelesen, das Bundesverfassungsgericht wird als Autorität wahrgenommen
- Berlin hat eine dermaßen starke Klatsche bekommen, ein Landesgesetzgeber der es schafft dass gerade einmal 5% seiner Beamten noch verfassungsgemäß besoldet werden.....

Lieber Sven, ich bin sehr gespannt auf deine Einschätzung.