Ich lese mal diese beiden Sätze im Zusammenhang, es ist aber nichts weiteres als eine Vermutung meinerseits:
„Keine Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - insbesondere aus dem Leistungsprinzip - ergeben.“
„Die Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungstufe, die Besoldung, gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, anders besteht.“
Ich bin noch nicht ganz eingestiegen, aber ich denke, hier liegt der Haken für die oberen Besoldungsgruppen. Es wurde eventuell schlichtweg nichts Erhebliches vorgetragen bzw. die Begründung war zu dünn.