Richtig?
Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:
1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).
Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.
Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) in den oberen Besoldungsgruppen einhält.
Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..
RN 89 + 90
"Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem
das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
(vgl. BVerfGE 145, 304 <328 Rn. 74 f.>; 150, 169 <183 f. Rn. 34>; 155, 1 <23 Rn. 45>)
zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abge-
stufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit
der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einherge-
hen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade
auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64
<117 Rn. 109>; 140, 240 <284 Rn. 88>; 155, 1 <22 Rn. 42>). Das Ergebnis des systeminter-
nen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben,
dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt (vgl. BVer-
fGE 155, 1 <23 Rn. 44>).
(a) Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge
unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer
deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden
Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann
überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf
Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286
Rn. 92>; 155, 1 <23 Rn. 45>). Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Er-
stellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maß-
geblich."