Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?
Letzter Versuch:
1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
• Beamter (Alleinverdiener)
• Ehepartner ohne eigenes Einkommen
• 1 Kind unter 14
• 1 Kind ab 14
Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.
2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
• 1.erwachsene Person: 1,0
• jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
• jedes Kind unter 14: 0,3
Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
• Beamter: 1,0
• Ehepartner: 0,5
• Kind unter 14: 0,3
• Kind ab 14: 0,5
Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3
Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.
3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1. Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2. Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3. Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen
Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.
4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
• Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
• Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
• – Steuern
• – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
• Kindergeld für 2 Kinder
Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.
Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
5. Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
• Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
• Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
• Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.
Ein Single hätte nach der Äquivalenzskala nur Gewicht 1,0 statt 2,3.
Kurz:
• Die Rechnerei läuft mit der 4-K-Familie (1 Kind <14, 1 Kind ≥14).
• Das verfassungsrechtliche Schutzniveau, das Karlsruhe daraus ableitet, gilt für alle Beamten – auch für Singles.