Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 50775 times)

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #315 am: 20.11.2025 12:34 »
@Knarfe1000

Sorry, hier kommen die Antworten wegen der Mittagspause gerade Schlag auf Schlag. Und vielleicht liegt es nur an mir, aber meine Frage wurde durch die Antworten nicht erschöpfend beantwortet bzw. habe ich möglicherweise einen Denkfehler. Mein Take ist: Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Singlebeamte auf den Wert der sog. Bezugsgröße alimentiert wird. Ferner ist mein Take, dass die Zuschlagsorgien weitergehen werden und zwar bis zum St. Nimmerleins-Tag. Was spricht dagegen?
Die gestrige Entscheidung des BVerfG.

Rheini

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« Antwort #316 am: 20.11.2025 12:36 »
Auf die Kommunen hat das BVerfG Beschluss ja auch mittelbare Auswirkungen. Bin gespannt wann sich Gelsenkirchen und Duisburg melden.

Pumpe14

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« Antwort #317 am: 20.11.2025 12:37 »
Ich Frage mich gerade, dass wenn der Beschluss den Ehepartner mit einem Wert von 0.5 versieht, darf dann überhaupt ein Partnereinkommen einbezogen werden? Das würde ja den Wert unmittelbar verändern oder wie seht ihr das?

Imperator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #318 am: 20.11.2025 12:38 »
Auch RN 92

"Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>)."

Bei fast allen Besoldungsgruppen liegt eine Unteralimentation vor. -> Verstoß fällt deutlich aus. -> Starke Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus sehr wahrscheinlich. Dazu evtl. Ausweitung des Beihilferechts und Erhöhung der Familienzuschläge.

Beamtenhustler

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« Antwort #319 am: 20.11.2025 12:41 »
@Knarfe1000

Danke und weiter doof nachgefragt: Zuschläge wurden doch als mögliche Option erwähnt (was auch immer in gewissen Grenzen heißen soll). Was also hindert den böswilligen Dienstherren genau so weiter zu verfahren wie bisher auch? Denn wir sind uns denke ich mal einig, dass wir im Vergleich zu einer substantiellen Anhebung des Grundgehalts eher auf einen 6er im Lotto hoffen dürfen. Da würde ja kein neues Sondervermögen reichen, um die Personalkosten zu decken. Entscheidung hin oder her, das wird niemals kommen, also meinem naiven Verständnis nach. Ich glaube da hänge ich gerade fest.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #320 am: 20.11.2025 12:41 »
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?

Letzter Versuch:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

5. Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
•   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
•   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
•   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.

Ein Single hätte nach der Äquivalenzskala nur Gewicht 1,0 statt 2,3.

Kurz:
•   Die Rechnerei läuft mit der 4-K-Familie (1 Kind <14, 1 Kind ≥14).
•   Das verfassungsrechtliche Schutzniveau, das Karlsruhe daraus ableitet, gilt für alle Beamten – auch für Singles.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #321 am: 20.11.2025 12:41 »
Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Nope. Keine einzige Gruppe und kein einziges Jahr sind aus der Betrachtung rausgeflogen.

1.) In ALLEN unteren Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren die Mindestbesoldung unterschritten (Buchstabe M).
2.) In ALLEN oberen Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren das Abstandsgebot mittelbar verletzt (Buchstabe A).

Einziger Knackpunt: In einigen Fällen (z.B. A14, A15 und A16 im Jahr 2020) wurde hingegen NUR das Abstandsgebot verletzt, die anderen drei Parameter hingegen nicht.

Daraufhin hat dann das BVerfG entschieden, dass die Besoldung in allen diesen Fällen verfassungsgemäß war. Und genau darüber habe ich in mehreren Posts meinen Ärger ausgedrückt (weil ich persönlich es grob falsch finde).

Aber vielleicht hat @GoodBye ja Recht und man hätte auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgreich dagegen argumentieren können..



P.S. Und bevor wieder Fragen kommen: Die Legende meint bei Buchstabe A: "Die Verletzung des Abstandsgebots (Parameter 4) wurde mittelbar erfüllt."

GoodBye

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« Antwort #322 am: 20.11.2025 12:46 »
Wo wir nun bei der Frage wären, ob ein Reparaturgesetz auch die erforderlichen internen Abstände wahren muss.

Rentenonkel

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« Antwort #323 am: 20.11.2025 12:46 »
Schauen wir uns nochmal an, was ich eingangs geschrieben habe:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung für diese Besoldungsgruppe vor.

So verstanden muss man bei der Berechnung einer Mindestbesoldung die Unteralimentation für jede Besoldungsgruppe differenziert betrachten.

Daher komme ich, ausgehend von meinem Beispiel, eher zu folgendem Ergebnis:

A3: Medianeinkommen: 3864 EUR; Einkommen 3080 EUR, Unterdeckung für ALLE in A3: 784 EUR netto
A4: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3137 EUR, Unterdeckung für ALLE in A4: 727 EUR netto
A5: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3157 EUR, Unterdeckung für ALLE in A 5: 707 EUR netto

[..]
A10: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3747 EUR, Unterdeckung für ALLE in A10: 117 EUR netto
A11: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 4102 EUR, keine Unterdeckung

So verstanden hilft die Berechnungsmethode, die Mindestalimentation für alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu beziffern und die Verfahren für die Vergangenheit zu befrieden. Dabei gehen jedoch alle ab A11/A12 für die Vergangenheit leer aus. Deswegen wurden deren Verfassungsbeschwerden auch abgeschmettert.


So verstanden erfahren alle Beamten bei meinem Beispiel in der Besoldungsgruppe A 3 eine Erhöhung 784 EUR netto.

Der Beamte mit Partner und Kinder bekommt dazu on top natürlich weiterhin die Familienzuschläge wie vorher. Daher hat der 4 K Beamte immer noch mehr als der single. Aber auch der single muss eben diese 784 EUR netto mehr bekommen.

Der Maßstab für die Bemessung der Unteralimentation ist daher zunächst der 4 K Beamte. Anhand dieser Berechnungsmethode wird das Ausmaß der Unterdeckung für die gesamte Besoldungsstufe, mithin für die Grundalimentation dieser Besoldungsstufe, die ja jeder bekommen muss, berechnet.

Dieses Berechnungsergebnis gilt dann für alle Beamten dieser Besoldungsstufe und ist somit unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht nach Art. 100 GG einklagbar und somit vollstreckbar.

Für alle anderen gibt es aufgrund des Abstandsgebotes und der Verletzung weiterer Parameter vermutlich auch eine Unteralimenatation, da ist die Prüfung jedoch deutlich schwieriger.

Das ist bis hierhin erst einmal meine Sicht auf die Dinge.

Knarfe1000

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« Antwort #324 am: 20.11.2025 12:46 »
@Knarfe1000

Danke und weiter doof nachgefragt: Zuschläge wurden doch als mögliche Option erwähnt (was auch immer in gewissen Grenzen heißen soll). Was also hindert den böswilligen Dienstherren genau so weiter zu verfahren wie bisher auch? Denn wir sind uns denke ich mal einig, dass wir im Vergleich zu einer substantiellen Anhebung des Grundgehalts eher auf einen 6er im Lotto hoffen dürfen. Da würde ja kein neues Sondervermögen reichen, um die Personalkosten zu decken. Entscheidung hin oder her, das wird niemals kommen, also meinem naiven Verständnis nach. Ich glaube da hänge ich gerade fest.
Tja, kannst du gerne so sehen. Ich bin bei dem Thema auch eher auf der pessimistischen Seite, aber die Klatsche von gestern kann und wird nur zu einer substantiellen Verbesserung in der kompletten A-Besoldung führen. Wegen der rechtlichen Bindungswirkung bei allen Dienstherren. Hier und da wird es vermutlich noch zu Tricksereien kommen aber die Richtung ist in meinen Augen klar.

Gruenhorn

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« Antwort #325 am: 20.11.2025 12:51 »
Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Nope. Keine einzige Gruppe und kein einziges Jahr sind aus der Betrachtung rausgeflogen.

1.) In ALLEN unteren Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren die Mindestbesoldung unterschritten (Buchstabe M).
2.) In ALLEN oberen Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren das Abstandsgebot mittelbar verletzt (Buchstabe A).

Einziger Knackpunt: In einigen Fällen (z.B. A14, A15 und A16 im Jahr 2020) wurde hingegen NUR das Abstandsgebot verletzt, die anderen drei Parameter hingegen nicht.

Daraufhin hat dann das BVerfG entschieden, dass die Besoldung in allen diesen Fällen verfassungsgemäß war. Und genau darüber habe ich in mehreren Posts meinen Ärger ausgedrückt (weil ich persönlich es grob falsch finde).

Aber vielleicht hat @GoodBye ja Recht und man hätte auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgreich dagegen argumentieren können..



P.S. Und bevor wieder Fragen kommen: Die Legende meint bei Buchstabe A: "Die Verletzung des Abstandsgebots (Parameter 4) wurde mittelbar erfüllt."
Das BVerfG hat eigenmächtig den Zeitraum bis 2020 erweitert. Es konnte somit niemand etwas vortragen außer das Gericht selbst ermittelt unter allen denkbaren Aspekten selbst. Das Argument von goodbye ist insoweit zwar grundsätzlich richtig aber trägt hier doch gar nicht.

Beamtenhustler

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« Antwort #326 am: 20.11.2025 12:52 »
Ok danke, dann ist alles gut. Ich dachte, ich hätte da irgendwo einen schwerwiegenden Denkfehler drin. Daher habe ich da lieber nochmal genauer gefragt.  Ich würde mich gerne eines Besseren belehren lassen, aber den Gefallen wird man uns höchstwahrscheinlich nicht tun. Moderate Verbesserung ja, aber vielleicht wird es auch ein Mittelweg. Geringe Erhöhung der Grundgehalts, Beihilfe schrauben und noch mehr Zuschläge. Trotzdem wird der Singlebeamte natürlich das Nachsehen haben.

Knarfe1000

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« Antwort #327 am: 20.11.2025 12:54 »
Und man sollte nicht vergessen, dass gestern nur die erste wegweisende Entscheidung zum Thema aA erfolgte. Es ist noch einiges anhängig, auch zum Thema Familieneinkommen.

Rentenonkel

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« Antwort #328 am: 20.11.2025 12:56 »
Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Nope. Keine einzige Gruppe und kein einziges Jahr sind aus der Betrachtung rausgeflogen.

1.) In ALLEN unteren Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren die Mindestbesoldung unterschritten (Buchstabe M).
2.) In ALLEN oberen Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren das Abstandsgebot mittelbar verletzt (Buchstabe A).

Einziger Knackpunt: In einigen Fällen (z.B. A14, A15 und A16 im Jahr 2020) wurde hingegen NUR das Abstandsgebot verletzt, die anderen drei Parameter hingegen nicht.

Daraufhin hat dann das BVerfG entschieden, dass die Besoldung in allen diesen Fällen verfassungsgemäß war. Und genau darüber habe ich in mehreren Posts meinen Ärger ausgedrückt (weil ich persönlich es grob falsch finde).

Aber vielleicht hat @GoodBye ja Recht und man hätte auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgreich dagegen argumentieren können..

P.S. Und bevor wieder Fragen kommen: Die Legende meint bei Buchstabe A: "Die Verletzung des Abstandsgebots (Parameter 4) wurde mittelbar erfüllt."

Ich habe es unsauber formuliert. Gemeint habe ich, dass nur so zu erklären ist, dass in einigen Besoldungsgruppen und Jahren eine verfassungswidrige Unteralimenatation nicht feststellbar war.

Im Kern sind es nach meinem Verständnis die Besoldungsgruppen, die nur einen Parameter (Abstandsgebot) erfüllen und mehr als 2 Besoldungsgruppen über den letzten liegen, die verfassungswidrig die Mindestbesoldung unterschreiten.

Ausgehend von meinem Beispiel müssten daher auch A 11 und A 12 noch was bekommen, da fehlt mir aber eine Idee, wieviel das sein könnte oder müsste.

Knarfe1000

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« Antwort #329 am: 20.11.2025 13:00 »
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.