Nach der modifizierten OECD-Skala (OECD-modified scale) geht der Hauptbezieher des Einkommens mit dem Faktor 1,0 in die Gewichtung ein, alle anderen Mitglieder des Haushaltes im Alter von 14 und mehr Jahren mit 0,5 und alle anderen mit 0,3.
Diese Skala ist sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt.
Aus den Redenummern 68-70:
Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die BVerfG-modifizierte Äquivalenzskala (BVerfG modified scale) der OECD zugrunde.
Diese Skala wird [zukünftig] sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt:
„Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.“
Spätpubertiere von 14-17 Jahren sind unberücksichtigt weggerundet! Somit ist es gemäß einem neuen Leitbild anhand der seit mitten der Siebziger-Jahre bestehenden Geburtenrate von unter 1,49 ein dreiköpfiger Haushalt 2E+K= 1+0,5+0,3 = 1,8 Äquivalenzfamilie mit einem Spätpuberhaustier.
Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist.
Deren alleiniges Einkommen ist die Besoldung. Auch die bei der Äquivalenzfamilie nicht berücksichtigten Spätpubertiere müssen selbst nichts zum Einkommen beitragen, dürfen aber ihr Taschengeld durch Ferienjobs, Zeitungsaustragen, etc. aufbessern.
Sollte das BVerfG diese besoldungsgesetzgeberfreundliche Auslegung, so nicht verstanden wissen, hat sich wieder mal ein Beamter durch alle Instanzen zu klagen, um nach volljährigem Widerspruch eine aus dem Tenor ersichtliche Frist zu erhalten, die per Fortgeltungsanordnung sich noch nach hinten schieben lässt.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass nach den Senatswahlen das BverfG mal höflich anfragt, ob man mal für die aA Zeit hat und eine neue (Besoldungs-)Tabelle aufstellt. Wenn nicht, kein Problem, dafür sind ja Fortgeltungsanordnungen da.