Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 66631 times)

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #660 am: 21.11.2025 22:29 »
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten. Sollte er das nicht überschreiten, dann muss er tunlichst Klagen, damit das BVerfG es klarstellt für den asozialen DH.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #661 am: 21.11.2025 22:37 »
Naja, theoretisch könnte man für den Familienzuschlag weiterhin die OECD Norm nehmen. Solange das 3. Kind unter 14 ist wird es mit 0,3 berechnet. Ab 14 dann mit 0.5. Würde dann wie folgt aussehen:

Werte für 2024:
Kind<14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296×0,3= 688,80€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Kind>14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296x0,5= 1184€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Jetzt ist die Frage, ob man da auch 80% von nimmt... aber wenn man die Zuschlagsorgien in NRW zb. sieht. Dann kommt der Nettobetrag von 688€ fürs 3. Kind schon ziemlich gut hin.

So könnte ich mir einen einfachen, unkomplizierten und unbürokratischen Rechenweg für den Familienzuschlag ab dem dritten Kind vorstellen
Sehe ich auch so (natürlich abzüglich Kindergeld).
 Vielleicht gibt es dann einkommensunabhängies Bafög als 100% Darlehen, dann könnte der Gesetzgeber bei Beamten auf den Kinderzuschlag für diese Kinder verzichten. 8)
Und wenn dann ein DH auf die Idee mit diesem diese Verfahren auch die Zuschläge der ersten Kinder zu begründen, dann werden wir in 10 Jahren wissen, ob das erlaubt ist . :-[

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #662 am: 21.11.2025 22:38 »
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten. Sollte er das nicht überschreiten, dann muss er tunlichst Klagen, damit das BVerfG es klarstellt für den asozialen DH.

Asozial ist harmlos, ich als böswilliger Dienstherr bin böswillig.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #663 am: 21.11.2025 23:01 »
Also, den Familienzuschlag bekomme ich noch lange nachdem das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht ist und noch in Ausbildung ist. Demnächst habe ich 4 Kinder über 14 Jahre, für die ich noch den Familienzuschlag erhalte. Die meisten Beamten mit mehr als zwei Kindern werden noch für Studierende oder sich noch in der Schule befindliche Ü14 Kinder zahlen müssen und dann wahrscheinlich 3 Kinder Ü14 mit Unterhaltspflichten haben. Warum dann ab dem 3. Kind einfach U14 gelten soll, erschließt sich mir nicht. Das Alter spielt im Übrigen bis jetzt bei keinem dieser Ländermodelle eine Rolle und auch beim Bundesentwurf nicht. Da war ein Einjähriger in der geerbten Münchener Wohnung mehr wert als ein 16-Jähriger in der Dortmunder Mietwohnung.

Ganz so ist es nicht. Auch bei der Grundsicherung wird der Bedarf des Kindes nach Alter differenziert und auch da hat sowohl das BVerfG als auch der Gesetzgeber schon Durchschnittswerte genommen und pauschalisiert. Der Unterschied zwischen den Altersgruppen war nur nicht so deutlich wie bei dem Medianeinkommen.
 
Ich verstehe deine Situation absolut, daher halte ich persönlich 0,24 Medianeinkommen auch zu wenig, 0,4 Medianeinkommen aber zumindest juristisch nicht begründbar. Besoldung ist was grundsätzlich anderes als Grundsicherung. 

Ob der Gesetzgeber an der Stelle den Familienzuschlag für kinderreiche Familien nach Alter differenziert, wage ich zu bezweifeln. Dafür sind die Unterschiede zwischen den Mediangruppen zu groß und der Verwaltungsaufwand auch zu groß.

Wenn man jetzt die Beträge von NVB nimmt, die er übrigens nicht mit 80 % multipliziert hat, ergibt sich folgendes:

Kinder unter 14 Jahre; 2296 x 0,30 x 0,8 = 551,04 EUR
Bedarf mithin nach Abzug von Kindergeld von 255 EUR plus anteiliger KV von 55 EUR = grob 300 EUR netto

Kinder über 14 Jahre: 2296 x 0,50 x 0,8 = 918,40 EUR
Bedarf mithin nach Abzug von Kindergeld plus KV= grob 720 EUR

Durchschnittsbedarf:
2296 EUR x 0,40 x 0,80 = 734,72 EUR
Bedarf mithin nach Kindergeld plus KV = grob 535 EUR

Letzteres entspricht in etwa dem, was aktuell gezahlt wird. Daher tendiere ich dazu, dass man hier auf 0,32 Medianeinkommen pro Kind (also wie bei der 4 K Modellfamilie) abstellen wird.

Dabei darf man auch nicht vergessen, dass nicht nur die Kinder älter werden, sondern man selbst auch. Somit steigt man auch selbst automatisch in der Altersstufe und entfernt sich so automatisch immer weiter von der Mindestbesoldung.

Daher ist es rein mathematisch bei steigender Kinderzahl, verbunden mit steigendem Alter und steigender Erfahrungsstufe, sehr unwahrscheinlich, dass man prekär besoldet wird, selbst wenn der Familienzuschlag ab dem dritten Kind den prekären Bedarf auch bei älteren Kindern nicht vollständig deckt.

Rentenonkel

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clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #665 am: 21.11.2025 23:50 »
Rentenonkel, eine Folge könnte sein, dass die A Besoldung  völlig neu aufgerollt wird. Da bin ich mit Dir d' accor.

Ich interpretiere es so, dass das Nettoeinkommen eines Singlebeamten unter der Prekariargrenze der 4 K Familie liegen kann, und zwar aus folgenden Gründen:

- keine Familienzuschläge
- kein Kindergeld
- Steuerklasse 1 statt 3

Aber ich glaube wegen Randnummer 92 nicht, dass die Familienzuschläge eine beliebige Höhe annehmen dürfen, wegen der Formulierung  "in gewissen Grenzen" .

Leider und das bedaure ich sehr, sind die "gewissen Grenzen" nicht scharf ausformuliert. Das wird wiederum höchstrichterlich geklärt werden müssen. Ich würde aber vermuten, dass die Familienzuschläge nicht das Leistungsprinzip durchbrechen dürfen.

Luftpumpe

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« Antwort #666 am: 21.11.2025 23:53 »
Okay jetzt mal Butter bei de Fische
..
Wie fett fällt die Nachzahlung aus?

Machts Sinn den alten Wiederspruch zu überrbeiten?

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #667 am: 22.11.2025 00:23 »
Hallo zusammen,

ich lese immer wieder änderung Beihilfe, Beiträge PKV

Es gibt etliche PKV und dadurch Unterschiede im Beitrag.
Strafbeitrag wenn der Ehepartner erst später in die PKV kommt.
Muss eine PKV Beträge anpassen bei einer Änderung der Beihilfe.
Wie soll dieses alles Berechnet werden?

netzguru

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« Antwort #668 am: 22.11.2025 00:51 »
Hallo,

wie sieht es mit den Steuerklassen aus, wie sollte gerechnet werden immer mit 3 oder mit dieser die der Beamte hat.

Müssen nicht auch die Pensionen angehoben werden, denn die Kollegen in der Pension dürfen auch nicht in die Gefahr der Armut laufen.

cyrix42

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« Antwort #669 am: 22.11.2025 01:09 »
Wie viele Pensionäre haben zwei Kinder im Kindergeldbezug?

Und, wenn man von einer Alleinverdiener-Ehe ausgeht, wie es das BVerfG offenbar tut, entsprechen die zu zahlenden Lohnsteuern (nach Einkommensteuererklärung) denen der Steuerklasse III.

netzguru

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« Antwort #670 am: 22.11.2025 01:17 »
Wie viele Pensionäre haben zwei Kinder im Kindergeldbezug?

Und, wenn man von einer Alleinverdiener-Ehe ausgeht, wie es das BVerfG offenbar tut, entsprechen die zu zahlenden Lohnsteuern (nach Einkommensteuererklärung) denen der Steuerklasse III.

Einige  ;D.

Nicht vergessen, das auch Kollegen durch Dienstunfall DDU werden.

Bundesjogi

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« Antwort #671 am: 22.11.2025 01:17 »
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

AltStrG

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« Antwort #672 am: 22.11.2025 01:45 »
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

Es geht nicht um Brutto, es geht um Netto, siehe BVerfG Beschluss. A5 gibt es in Berlin offensichtlich nicht mehr. Ob der Median in Berlin genutzt wird oder der Bundesmedian ist aktuell strittig, das BVerfG hat bislang in allen Beschlüssen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn, etc.) stets den Bundesschnitt genutzt. Die Randnummer im aktuellen Beschluss weißt nur auf die Nutzung der Zahlen und die Quellenlage hin, nicht die Nutzung als solches für die Berechnungsgrundlage im Allgemeinen. Die Zahlen deuten aber auf Berlin hin; schließlich kamen die Vorlagen von dort. Es macht nur rechtstheoretisch wieder keinen Sinn, sonst würde Wohnort und Behörde maßgeblich (wieder) über die Besoldungsstruktur- und -höhe entscheiden.

Es muss der Single-Beamte genauso viel haben, wie die 4K-Familie.

Ob es weiter einen Verheiratetenzuschlag geben wird, wird man sehen. Möglich ist dieser noch, zumal es keinen wesentlichen Besoldungsbestandteil darstellt, schon gar nicht in der aktuellen Berliner-Form, ihr habt dort ja eine Sonderregel für Alt-Fälle (50% Anrechnung auf Grundgehalt / 50% abschmelzend in Besoldungszuschlag).

PKV-Anrechung sehe ich nicht, die Alimentierung muss dafür ausreichend bemessen sein; sinnvoll wäre ein bundeseinheitlicher Satz.

Ich verstehe übrigens das Problem nicht, das Single-Beamte für ihre Leistung (!) genauso viel Besoldung im gleichen Statusamt bekommen, wie 4K-Familien-Beamte. Es wird die Leistung und das Statusamt bezahlt, nicht die individuelle Lebensgestaltung. Sonst könnte irgendwann im BVerfG und in der Politik die Frage aufkommen, warum Kinderzuschläge überhaupt noch gezahlt werden sollten.

Ich zitiere hier Ausnahmsweise mal Swen und das BVerfG:

"Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge"



DowntownDuck

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« Antwort #673 am: 22.11.2025 03:12 »
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

Danke, endlich mal jemand, der hier nicht verbreitet, dass Single-Beamte auch 1,84 MÄE haben müssten. Ich sehe es auch genau so. Ein Besoldungsgesetzgeber hat auch für Singles einen Anreiz die Besoldung zumindest nicht sinken zu lassen, das kann auch kaum sachlich begründet werden. Es wäre natürlich für den Besoldungsgesetzgeber am besten, am Grundgehalt würde sich am wenigsten ändern. Gleichzeitig kommt der von dir gut herausgearbeitete Verheiratetenzuschlag, beziehungsweise die 1,5MÄE x 0,8 = 1,2 MÄE Grenze hinzu.

Wenn man also von der niedrigsten Single-Besoldung ausgeht und sich anschaut, welche das ist, sind wir im Bundesbereich bei etwa 2430€ oder etwa 1,04 Bayern-MÄE, wenn Bayern als teuerstes Bundesland herangezogen wird, ähnlich wie man München als 95% Perzentil der teuersten Wohnungen herangezogen hat, als es noch den 115% Standard gab. Wenn jetzt noch 70% des Verheiratenzuschlags auf alle Beamten aufgeschlagen wird (wie im Bundesbereich wohl geplant), Netto etwa 90€, sind wir bereits bei 1,08 Bayern-MÄE (2520€ / 2328€). Jetzt könnte man denken, dass es einen Fehlbetrag von 0,12 Bayern-MÄE gibt, weil man den Verheiratetenzuschlag abgeschafft hat. Durch den Unterschied zwischen der oben angewandten Steuerklasse 1 und der bei verheirateten anzuwendenden Steuerklasse 3, schließt sich diese Lücke von selbst. Ein solcher A3 Beamter hat aktuell mit vollem Verheiratetenzuschlag etwa 2867€ (1,23 Bayern-MÄE), mit gesenktem Verheiratetenzuschlag etwa 2825€ (1,21 Bayern-MÄE). Das würde also ausreichen und man ist gleichzeitig den unbeliebten Verheiratetenzuschlag los, ohne viel Geld zusätzlich ausgegeben zu haben. Fehlen also noch die Kinderzuschläge für 1,84 Bayern-MÄE oder 4283€ Netto. Das wären Kinderzuschläge von 1458€ Netto mehr oder etwa 2100€ Brutto extra Bedarf bei Steuerklasse 3. Spätestens hier wird es also zu eng, weil 2100€ Brutto von 4900€ Brutto, die man für 4283€ Netto benötigt natürlich sehr viel sind. (etwa 42%)

Trotzdem könnte der Besoldungsgesetzgeber es darauf anlegen und solch hohe Kinderzuschläge schon für die ersten beiden Kinder als verfassungsgemäß interpretieren.
Denn das Verfassungsgericht hat ja selbst gesagt: "Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden BVerfGE 44, 240 (274)BVerfGE 44, 240 (275)Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. "

58% sind im Vergleich zu 42% zumindest überwiegend. Auch die Unterhalts-Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle liegen bei 4283€ bzw. 1,84 Bayern-MÄE Nettoeinkommen für 1 Kind zwischen 12 und 17 Jahren bei 883€ Netto.
Bei meinem errechneten Familienzuschlag für jeweils die ersten beiden Kindern von ca. 729€, liegt man also etwas drunter und erfüllt damit die Vorgabe knapp. Das Verfassungsgericht müsste ansonsten nochmal deutlicher erklären, was es denn mit "ganz erheblich" und "erheblich unter den Beiträgen [der Düsseldorfer Tabelle]" meint.

Das was ich hier schreibe soll natürlich nicht heißen, dass es so kommen sollte. Ich habe nur versucht, die Sicht des sparsamen Dienstherrn einzunehmen und einen günstigen und deshalb wahrscheinlichen Weg zu finden, die Besoldung klein zu halten und trotzdem damit durchzukommen. Wäre ich Besoldungsgesetzgeber im Bundesbereich, würde ich also wohl versuchen die Familienzuschläge für alle Kinder massiv zu erhöhen. Und ja ich weiß, dass die PKV hier ignoriert wurde, mir ist das aber etwas spät aufgefallen und ich muss nun wirklich ins Bett :). Am Gesamtergebnis würde es wohl nicht sehr viel ändern.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #674 am: 22.11.2025 05:12 »
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

Danke, endlich mal jemand, der hier nicht verbreitet, dass Single-Beamte auch 1,84 MÄE haben müssten.

Das ist kein Wunschkonzert, sondern eine Berechungsgrundlage, die man im BVerfG-Beschluss nachlesen kann.

Ich verstehe als Nicht-Beamter das Problem nicht, anzuerkennen, dass die Berechnungsgrundlage des Beschlusses offensichtlich die 4K-Familie war. Und genau diese Grundlage gilt für alle Beamten darunter eben auch, es gibt für diese keine Extra-Berechnung. Und dann hat der Single-Beamte eben mehr; Bravo. Kann er mehr ausgeben und das Inlands-Bruttosozialprodukt steigern.

Die Familie wird durch diesen Beschluss nicht benachteiligt.*

Und wenn man mehr als zwei Kinder hat: dann gibt es Zuschläge, nur nicht mehr in den Dimensionen wie bislang





*Ich wiederhole dies, da der Satz einprägsam ist:

Ich zitiere hier Ausnahmsweise mal Swen und das BVerfG:

"Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge"