Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173564 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #870 am: 23.11.2025 11:04 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Im Prinzip ist das so, allerdings mit der Einschränkung, dass zumindest das Leistungsprinzip eingehalten wird (die Nachzahlung ist ja unabhängig von der Erfahrungsstufe) und durch die Familienzuschläge das Einkommen der Beamten je nach Familienstand dennoch rückwirkend betrachtet differiert werden. Außerdem ist die monetäre Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 1 und der letzten Erfahrungsstufe bei A11 höher als bei A5, mithin haben nur die Beamten in der Erfahrungsstufe 1 am Ende das gleiche.

Ab Erfahrungsstufe 2 hat der Beamte bei meiner Betrachtung in der ranghöheren Besoldungsgruppe immer mehr als in der rangniedrigeren.

Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Deswegen muss der Gesetzgeber ja für die Zukunft eine neue Tabelle einführen, die die Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen muss.

Dabei gibt es insgesamt vier Stellschrauben, an denen der Gesetzgeber drehen kann.

1. Anhebung der Beihilfesätze insbesondere für die Familienangehörigen
(Vorteil: Es würden nur Mehrkosten für die Familienangehörigen entstehen, die nicht bereits anderweitig vorrangig gesetzlich versichert sind, oder aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens nicht mehr beihilfeberechtigt sind, so verstanden könnte man das "Partnereinkommen" verfassungsgemäß doch in die Besoldung einarbeiten)
2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig
3. Neu Justierung des Leistungsprinzip durch eine veränderte Struktur der Erfahrungsstufen

Der Punkt ist eher schwierig einzuschätzen, tendenziell gehe ich aber von einer Verringerung der Erfahrungsstufen aus und auch von einer Verringerung der Abstände zwischen den Erfahrungsstufen, damit das Berufsbeamtenturm insbesondere für jüngere Menschen attraktiver wird und so der Kampf um die besten Köpfe einfacher wird und

4. Anhebung der Grundalimentation, dabei ist das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zu beachten

Das BVerfG kann dem Gesetzgeber nicht abnehmen, sich genau um die obigen Punkte Gedanken zu machen. Das ist Aufgabe der Politik, der es zunehmend schwer fällt, Probleme überhaupt zu erkennen und mithin einer Lösung zuzuführen.

So verstanden hat das BVerfG den Gesetzgeber auf Probleme in der Beamtenbesoldung hingewiesen und ihm gleichzeitig aufgezeigt, welche Möglichkeiten es gibt, um das Problem einer Lösung zuzuführen. Die Gewichtung der oben genannten Punkte obliegt jedoch dem Gesetzgeber.

Deswegen liegt der Ball jetzt nach dem Elfmeter zugunsten der Beamten wieder im Spielfeld des Gesetzgebers. Es herrscht allerdings mehr Klarheit darüber, wie die Spielregeln sind, an die sich der Gesetzgeber halten muss.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #871 am: 23.11.2025 11:25 »
Auf der Jahresvorschau ist ja für BVR Maidowski weiterhin der Beschluss zu Bremen genannt, bei BVR Christ hingegen steht "bzw. Nachfolger". Bedeutet für mich, BVR Maidowski hat diesen noch gefasst, sonst hätte man das ja wie bei BVR Christ geschrieben.

Nein, die Verfahrensliste samt Zuständigkeit wird i.d.R. nur einmal im Jahr festgezurrt. Sonst würde sich jeder die Augen verwundert reiben, wenn Tag für Tag Verfahren hinzukommen oder entschwinden. Lediglich die Kommentierung bei Beschlussfällung wird im Netz ergänzt

Weiß jemand, ob mit einer Entscheidung im Bremer Rechtskreis vielleicht Ausführungen getroffen werden könnten, die als weitere "Pilotentscheidung" hilfreich wären bzw. den Beschluss vom 17.09. zu Berlin ergänzen könnten?

Natürlich ist jeder Beschluss eine Ergänzung, Klarstellung, ... ob man nun jeden Beschluss als "Gamechanger" bezeichnen muss?

Schnee-Glaskugel:
Wenn sich die Acht des 2. Senats schon mal eingearbeitet haben, so haben sie im September/Oktober noch ein Maidowski-Beschluss gefasst - Meine Meinung unwahrscheinlich
Weil sich die verbliebenen Sechs seit September gut gerüstet fühlen, haben sie schon mal den ersten Wöckel-Beschluss gefasst - Meine Meinung könnte schon sein, müsste allerdings dann auch bald bekanntgegeben werden.
Die neue Senatschefin möchte wieder in voller Größe beschließen, dann muss sich monatelang eingearbeitet werden. Meine Meinung, das ist sicher bei dem bisher ununerbrochenem Zustrom an Vorlagen.
« Last Edit: 23.11.2025 11:42 von Rallyementation »

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #872 am: 23.11.2025 11:26 »
ich überlege, ob ich meinem nächsten Wiederspruch im Januar 2026 einen Einigungsvorschlag beifüge. ;D

für 2017-2026. eine schöne glatte Summe für 10 Jahre..

Dann könnten sie sich die Rechnerei, die juristische Auslegung für mich sparen und ich hätte einen ordentlichen Batzen Kohle ggf. schon deutlich früher auf dem Konto.

Zumal eine Korrektur für Zeiträume ab 2021 wahrscheinlich nochmals sehr lange Zeit auf sich warten ließe.
Gegenteiliges hat man vom Berliner Senat ja nicht gehört - sie wollen bis 2020 reparieren.

Hätte das BVerfG Ihren Prüfungszeitraum auch bis einschließlich 2025 erweitern können?(Bestimmt, wollten sie aber nicht.. wegen der Anpassungsgesetze nach dem Beschluss 2020 ?..und/ oder wegen des eingeführten Partnereinkommens!? )

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #873 am: 23.11.2025 11:42 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.


Quasselstrippe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #874 am: 23.11.2025 11:49 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich schließe mich Deinen Fragen an, die sich mir genauso stellen.
Aus dem letzten Absatz des Urteils schließe ich für mich, dass das Land Berlin rückwirkend neue Besoldungsgesetze beschließen muss, diese aber nur für Kläger/Widersprecher rückwirkend anwenden muss.
Aber wenn man ein solches Gesetz rückwirkend beschließt, muss (sollte) es doch trotzdem verfassungsgemäß sein, d.h. eigentlich kann man doch dann nicht einfach nur alle Gehälter auf die Mindestbesoldung anheben, sondern muss auch das Abstandsgebot beachten. So würde ich es interpretieren, bin aber selbst sehr unsicher und würde auf Kommentare von erfahrenen Menschen hier hoffen. Solche Fälle gab es ja sicherlich schon häufiger. Was ist in der Vergangenheit geschehen?

ok, ich nehme meine Aussage zurück:
das Gesetz von damals wurde zwar für verfassungswidrig erklärt (bzw. die betreffenden Gesetze), aber eben nicht für nichtig...

insofern muss man wohl nicht für die Vergangenheit ein neues, verfassungskonformes Gesetz erlassen...


Tipozuol

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« Antwort #875 am: 23.11.2025 12:03 »
Ich habe mal mein Schreiben zum Widerspruch für 2025 aktualisiert:
(Fall: Berufssoldat, höherer Dienst)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte, aber auch Berufssoldaten, haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Dabei wurde eine Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens definiert (Gebot der Mindestbesoldung). Zudem hat das BVerfG gefordert, einen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie einen systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen.
Zudem hat das BVerfG erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe die gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht wird, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber des Bundes auch im Jahr 2025 nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese 
Widerspruch 
einlege und beantrage, 
mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation zu berücksichtigen. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Erhöhung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Bezugnehmend auf das Rundschreiben des BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 ist eine Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 beabsichtigt. Wenn auch der Bund gemäß dem Rundschreiben gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr verzichtet, lege ich dennoch zur Wahrung etwaiger Rechtsansprüche Widerspruch gegen meine Besoldung im Jahr 2025 ein.

Der Regierungsentwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) vom 6. November 2024 zeigt zwar, dass sich der Besoldungsgesetzgeber der grundsätzlichen Problematik bewusst ist, das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist jedoch bisher nicht abgeschlossen.

Wie in dem Rundschreiben festgelegt, bitte ich darum, diesen Widerspruch bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation ruhend zu stellen.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Meinungen dazu?
Sollte doch eigentlich ausreichen, oder?

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #876 am: 23.11.2025 12:08 »
Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.

Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass

1. A14/A15 für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl

2. die Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148)  ist (Struktur damit nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)

Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
 

Danke Ryan, du könntest durchaus Recht haben. Allerdings wil es mir trotzdem irgendwie "noch nicht so ganz in den Kopf".

Denn auch nach dem neuen Urteil gilt weiterhin: "Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss." (2 BvR 883/14, Rn. 75)

Nochmals zu Berlin im Jahr 2020:
- In 8 von 13 Besoldungsgruppen wurde die (fixe) Mindestbesoldung unterschritten: In A11 ein bisschen, in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Diese Unterschreitung muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden. 
- So weit, so klar, so logisch.

Wenn aber jetzt der Gesetzgeber einfach NUR die Unterschreitung der Prekatitätsschwelle beseitigen würde, also beispielsweise (in einem hoffentlich unrealistischen Extrem-Szenario!) alle zwischen A4 und A11 auf das Niveau von A12 hochsetzen würde, dann wäre in der Tat überall die Mindestbesoldung erreicht.

ABER: Von der oben genannten Ämterwertigkeit könnte dann in meinen Augen keine Rede mehr sein. Somit müssten aus meiner Sicht stattdessen ALLE Ämter so weit angehoben werden, dass die alten Abstände (zumindest mehr oder weniger) wieder eingehalten werden.


Insofern bin ich weiterhin ein wenig "traumatisiert" von folgendem Satz aus der Pressemitteilung (dessen Inhalt sich auch in Rn. 151 wiederfindet):

"[...] für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden."


Aber wie auch immer, schaun mer einfach mal, wie es weitergeht..

BVerfGBeliever

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« Antwort #877 am: 23.11.2025 12:09 »
Neu Justierung des Leistungsprinzip durch eine veränderte Struktur der Erfahrungsstufen

@Rentenonkel, in meinen Augen hast du dich aktuell ein wenig verrannt und diverse (aus meiner Sicht) falsche Thesen aufgestellt, aus denen du dann teilweise noch falschere Schlussfolgerungen ziehst.

Allerneuestes Mini-Beispiel ist deine obige (in meinen Augen abstruse) Verknüpfung zwischen "Leistungsprinzip" und "Erfahrungsstufen".

Aber, Vorschlag von mir: Belassen wir es erstmal einfach dabei, sonst wird es hier noch unübersichtlicher als ohnehin schon..

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #878 am: 23.11.2025 12:12 »
Ich stelle mal kurz die Frage: Unser 4K-Alleinverdiener muss inkl. aller Besoldungs- und Alimentationsbestandteile (sowie Kindergeld) für seine Familie zumindest 80% des Median-Nettoäquivalenzeinkommens zur Verfügung haben. Da er davon insbesondere auch den/die Ehepartner_in sowie die beiden Kinder unterhalten muss, erhält er für diese Personen einen Familienzuschlag.

Hat hier jemand mal durchgerechnet, wie sich dies auswirkt, wenn man auch den Familienzuschlag für den/die Ehepartner_in in relevantem Maße erhöht? (Natürlich müsste weiterhin "der überwiegende Teil" des Unterhalts für diese Person aus der Grundbesoldung kommen; aber der anfallende Unterhalt dürfte doch deutlich oberhalb von den 176€ brutto, die es derzeit für Bundesbeamte gibt, liegen...)

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #879 am: 23.11.2025 12:20 »
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.

Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.

Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass

1. A14/A15 für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl

2. die Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148)  ist (Struktur damit nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)

Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
 
Ein anderes Beispiel wäre, wenn zwei Besoldungsgruppen A13 und A14 auf einem "sehr hohen Niveau" exakt die gleiche Höhe hätten (Verstoß gegen Abstandsgebot). Wenn das Niveau hoch genug ist, hat der A14 keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung des Abstands.

Wenn es aber darum geht, die Struktur anzupassen, wozu der Gesetzgeber auch bei strukturellen Verwerfungen gezwungen ist, muss dass Abstandsgebot natürlich berücksichtigt werden.

Kann das jemand so bestätigen?

Die Berliner Besoldungsstruktur ist nach der Auffassung des BVerfG sehr deutlich verzerrt. Auffällig ist auch, dass es in der konkreten Prüfung (den Rn 148 und 149) explizit von einer Erhöhung der Grundgehaltssätze spricht und nicht wie im allgemeinen Teil ("nur") von der Anhebung des Besoldungsniveaus (Rn 92).

Ich denke, dass man hier die Art und Weise wie die unzureichende Alimentation geheilt wird ins Auge fassen muss. Da hier nun ein Gesetz mit echte Rückwirkung geschaffen werden muss, muss dies auch wiederum verfassungsgemäß sein. Würde der Berliner Besoldungsgeber nun alle Stufen, die unteralimentiert sind auf die unterste verfassungsmäßig alimentierte Stufe anheben und alle anderen gleich lassen, könnte dies wiederum einen Verstoß gegen die Verfassung begründen, müßte dann aber erneut geprüft werden. The same procedure ...

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #880 am: 23.11.2025 12:21 »
...2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig ...

Das bedeutet aber auch, dass eben 60% des Bedarfs für Frau und 2 Kinder bereits mit dem Grundgehalt ausgezahlt werden müssen.

Das BVerfG hat mit der Betrachtung des Äquivalenzeinkommens nun diesen Familien-Bedarfen eine relative Dimension gegeben - (ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass ich diese Betrachtung schon seit langem immer wieder ins Feld geführt habe ;)) und auch Du hast jetzt mit diesem Regelsatz versucht ein wenig zu rechnen. Im Ergebnis kommst Du auf eine Nettoalimentation, die für den kinderlosen Single deutlich über 3.000€ liegt.

Aber was bedeutet das unter Betrachtung des Äqivalenzeinkommens konkret?

Der kleinste Beamte als Alleinverdiener in der 4k-Familie würde knapp über der Prekariatsschwelle landen (80%), der gleiche Beamte ohne Frau und Kinder läge aber bereits bei über 150% dieses Aquivalenzeinkommens. Heiraten 2 solche Beamte, profitieren Sie über die Gewichtung (1,0 + 0,5) und landen so gemeinsam sogar über 200%.

Neben der Tatsache, dass der kleine Beamte sich also ganz genau überlegen wird, ob er Kinder in die Welt setzt, stellt sich für mich (als unbedarfter Laie) die Frage, ob eine derartige Streuung des Wohlstandsniveaus unter  Beamten im gleichen Amt überhaupt zulässig ist.

Ist nur so eine Frage.


BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #881 am: 23.11.2025 12:25 »
Hat hier jemand mal durchgerechnet, wie sich dies auswirkt, wenn man auch den Familienzuschlag für den/die Ehepartner_in in relevantem Maße erhöht? (Natürlich müsste weiterhin "der überwiegende Teil" des Unterhalts für diese Person aus der Grundbesoldung kommen; aber der anfallende Unterhalt dürfte doch deutlich oberhalb von den 176€ brutto, die es derzeit für Bundesbeamte gibt, liegen...)

Hallo cyrix, ich hatte gestern zwei Beispielrechnungen für einen Bundes-A3 im Jahr 2024 durchgeführt, bei denen ich sowieso nur einen Gesamt-Familienzuschlag (also für den Ehegatten UND die ersten beiden Kinder) betrachtet hatte. Einmal mit den aktuellen 18,3% und einmal mit 35%.

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.

Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.

Mit den angegebenen Werten kannst du problemlos sehen, welche Ergebnisse bei anderen Konstellationen resultieren..

cyrix42

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« Antwort #882 am: 23.11.2025 12:41 »
@BVerfGBeliever: Vielen Dank für die Zahlen! Nach grobem Überschlag käme ich dann wohl irgendwo zwischen deinen beiden Szenarien heraus.

Atzinator

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« Antwort #883 am: 23.11.2025 12:47 »
Hallo,

ich stelle fest, dass Thüringen was die Zuschläge betrifft, bereits deutlich voraus ist. Daher meine Frage bzw. Übersicht:

Median Thüringen laut Google 39.684 BRUTTO (wenn jemand netto findet - gerne her damit). Ich habe das einfach mal in 2.249€ netto/Monat umgewandelt (wenn jemand korrigieren mag, gerne).

Die A6/3 wird mit 2.703€ BRUTTO besoldet, hinzu kommen allg. Zulage (ALLE A6 Beamte) 61€ (Erhöhung gab es erst im November, daher ein Mittelwert) sowie verheiratete + 2 Kinder-Zuschlag 979€.

Diese 979€ sind somit 36% der Grundbesoldung.

Netto ergibt sich eine Alimentation von 3.132€ laut hiesigem Rechner. Mit Verrechnung von 500€ Kindergeld und Abzug von 700€ PKV (geschätzt) ergeben sich somit 2.932€ gesamt.

Die 2.249 MÄE ergeben mit *2,3 und *80% eine Prekaritätsschwelle von 4.138€. Somit wäre die Mindestalimentation um nahezu 1.200€ unterschritten.

1. Habe ich das richtig gerechnet und verstanden?
2. Hier scheiden sich ja nun die Geister -  wie soll diese Grenze ausgeglichen werden? Die entscheidenden Randnummern sind ja 70, 71 und 92... Gibt es noch welche?

2.1 Kann jemand mir mitteilen, wo welcher Randnummer zu entnehmen ist, dass diese Schwelle auch/nicht für den Single-Beamten zählt?
Wo kann ich entnehmen, dass diese 1.200€ sich nicht einfach durch die Anhebung auf 2.000€ Familienzuschlag ausgleichen lassen, damit der Single Beamte leer ausgeht?
2.2. Wir sind in Thüringen ja bereits bei 36% Zuschlagsorgie - hier geistern (vermutete) Grenzwerte von 25% oder 40% - die haben wir ja bereits. Ich habe mal zwei Musterrechnungen betrieben:

2.2.1 Besoldung 4.733 brutto (=A11 Stufe 11 heute), FZ wird auf 200€ verheiratet, 400€ für je ein Kind geändert (=1.000 gesamt, in etwa wie jetzt). Dadurch ergeben sich netto 4.332 nach hiesigem Rechner, also mit Verrechnung KG und PKV 4.132; also -6€ zur obigen Schwelle. Der Anteil der Zuschläge beträgt ca. 21%.

2.2.2 Besoldung 4.130 brutto (=A11 Stufe 6 heute), FZ wird auch 400 verheiratet und 600 für je ein Kind geändert (1.600 gesamt, also eine Anhebung um 60%). Dadurch ergeben sich netto 4.341 nach hiesigem Rechner, also mit Verrechnung KG und PKV 4.131; also +3€ zur obigen Schwelle. Der Anteil der Zuschläge beträgt dann ca. 39%.

2.2.3 Damit der Single Beamte leer ausgeht, würde es nicht einmal ausreichen, die Zuschläge exakt auf das Niveau der Besoldung anzuheben. Bei 2.700 Besoldung und 2.700 Zuschlägen ergeben sich nett immer noch -66 zur Schwelle. Also wo liegt entweder mein Fehler eingangs in der Berechnung oder wie soll dann, wie einige vertreten, der Single Beamte leer ausgehen?
« Last Edit: 23.11.2025 12:55 von Atzinator »

cyrix42

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« Antwort #884 am: 23.11.2025 12:55 »
Median Thüringen laut Google 39.684 BRUTTO (wenn jemand netto findet - gerne her damit). Ich habe das einfach mal in 2.249€ netto/Monat umgewandelt (wenn jemand korrigieren mag, gerne).

Laut Statistik-Portal lag das Median-Nettoäquivalenzeinkommen 2023 bei 1907€. Daher erscheint mir deine Zahl als etwas zu hoch.