Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173653 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #990 am: 23.11.2025 20:21 »

Und die Besoldung die JEDER (bis 4K) erhält.

Nein, Randnummer 115:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Hier ist klar geregelt, was mit dem normativen Leitbildes des 4 K Modellbeamten zu vergleichen ist.

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #991 am: 23.11.2025 20:22 »

Und die Besoldung die JEDER (bis 4K) erhält.

Nein, Randnummer 115:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Hier ist klar geregelt, was mit dem normativen Leitbildes des 4 K Modellbeamten zu vergleichen ist.

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Ups, nicht das Du Cyrix42 jetzt Rede und Antwort stehen musst ...

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #992 am: 23.11.2025 20:30 »
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #993 am: 23.11.2025 20:36 »
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.

Das dahinvegetieren der Shithole-Inhabitanten?

vermessen

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« Antwort #994 am: 23.11.2025 20:38 »
Ich wohne quasi auf der Arschbacke aber leider fühl ich mich dienstlich als Proktologe

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #995 am: 23.11.2025 20:45 »

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Der Single hat zwar keinen Anspruch auf die Familienzuschläge, aber auf die gleiche Grundalimentation wie der 4K Modellbeamte

Mithin ist seine Grundbesoldung um den gleichen Betrag anzuheben wie das Delta zwischen dem Modellbeamten und der Bezugsgröße, also dem Alleinverdiener in der kleinsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern und Ehepartner.

clarion

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« Antwort #996 am: 23.11.2025 20:47 »
Hallo,

Ich habe das Urteil gelesen und denke, dass es Schockwellen durch die Finanzministerien aller 17 Dienstherren gesandt hat. Diejenigen die Widerspruch eingelegt haben,  werden Nachzahlungen bekommen, und zwar bis A16 hinauf, und auch nur die Widerspruchsführer!

Auch sehr schön wie im Vorbeigehen, Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abgeräumt wurden, sowie die Beihilfe direkt an die Besoldung angekoppelt wird.

Ich vermute, die Beihilfe für Kinder wird auf 100% erhöht. Glücklicherweise sind nur wenige Kinder schwer krank und das dürfte sich für den Dienstherrn somit lohnen.

Darüber hinaus werden die Familienzuschläge bleiben und ggf. erhöht.  Die Formulierung " in gewissen Grenzen" in Verbindung mit früheren Urteilen lässt mich vermuten, dass die Summen aller Zuschläge, einschließlich Ehegattenzuschlag nicht 40% der Prekariatsbesoldung ausmachen darf sondern weniger. Es wäre wirklich schön gewesen,  wenn es da noch einen Hinweis gegeben hätte, wie hoch der Anteil sein darf. Hohe Zuschläge sind auch bzgl. des Abstandsgebotes problematisch und kennzeichnen Beamtenfamilien als Bedarfsgemeinschaften.

Ob die Besoldungsgesetzgeber dieses Urteil nun zum Anlass nehmen, ein völlig neues Besoldungssystem zu entwerfen, glaube ich noch nicht mal. Denn ein solches System v.a. wenn es mit Blick auf Kostenreduzierung entwickelt wird, würde zu einer Flut von Klagen führen und zu einer lang andauernden Verunsicherung führen, wieviel Geld in die Haushalte einzustellen ist. Unbekannte Risiken sind schlechter als teures Wissen.

Ich vermute aber, dass Verbeamtungen deutlich restriktiver sein werden. Zudem denke ich, dass es zu einer Besoldungshomogenisierung kommen wird. Unterschiede gibt es vermutlich nur, um den unterschiedlichen Äquivalenzeinkommen Rechnung zu tragen. Und die Besoldung wird ähnlich wie Diäten an den Verbraucherpreisindex angekoppelt. Soweit meine Glaskugel.


« Last Edit: 23.11.2025 20:54 von clarion »

Rheini

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« Antwort #997 am: 23.11.2025 20:48 »

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Der Single hat zwar keinen Anspruch auf die Familienzuschläge, aber auf die gleiche Grundalimentation wie der 4K Modellbeamte

Mithin ist seine Grundbesoldung um den gleichen Betrag anzuheben wie das Delta zwischen dem Modellbeamten und der Bezugsgröße, also dem Alleinverdiener in der kleinsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern und Ehepartner.

Volle Zustimmung mit dem kleinen Hinweis den ich sehe, dass der Ledige keinen Anspruch auf Familienzuschläge hat, bis zur 4K Familie aber auch nicht.

Rheini

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« Antwort #998 am: 23.11.2025 20:50 »
Hallo,

Ich habe das Urteil gelesen und denke, dass es Schockwellen durch die Finanzministerien aller 17 Dienstherren gesandt hat. Diejenigen die Widerspruch eingelegt haben,  werden Nachzahlungen bekommen, und zwar bis A16 hinauf, und auch nur die Widerspruchsführer!

Auch sehr schön wie im Vorbeigehen, Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abgeräumt wurden, sowie die Beihilfe direkt an die Besoldung angekoppelt wird.

Ich vermute, die Beihilfe für Kinder wird auf 100% erhöht. Glücklicherweise sind nur wenige Kinder schwer krank und das dürfte sich für den Dienstherrn somit lohnen.

Darüber hinaus werden die Familienzuschläge bleiben und ggf. erhöht.  Die Formulierung " in gewissen Grenzen" in Verbindung mit früheren Urteilen lässt mich vermuten, dass die Summen aller Zuschläge, einschließlich Ehegattenzuschlag nicht 40% der Prekariatsbesoldung ausmachen darf sondern weniger. Es wäre wirklich schön gewesen,  wenn es da noch einen Hinweis gegeben hätte, wie hoch der Anteil sein darf. Hohe Zuschläge sind auch bzgl. des Abstandsgebotes problematisch und kennzeichnen Beamtenfamilien als Bedarfsgemeinschaften.

Ob die Besoldungsgesetzgeber dieses Urteil nun zum Anlass nehmen, ein völlig neues Besoldungssystem zu entwerfen, glaube ich noch nicht mal. Denn ein solches System v.a. wenn es mit Blick auf Kostenreduzierung entwickelt wird, würde zu einer Flut von Klagen führen und zu einer lang andauernden Verunsicherung führen, wieviel Geld in die Haushalte einzustellen ist. Unbekannte Risiken sind schlechter als teures Wissen.

Ich vermute aber, dass Verbeamtungen deutlich restriktiven sein werden. Zudem denke ich dass es zu einer Besoldungshomogenisierungen kommen wird. Unterschiede gibt es vermutlich nur um den unterschiedlichen Äquivalenzeinkommen Rechnung zu tragen. Und die Besoldung wird ähnlich wie Diäten den Verbraucherindex angekoppelt. Soweit meine Glaskugel

Nach meinem Verständnis ist es kein Versäumnis keine Höhe der Zuschläge genannt zu haben, da bis zur 4K Familie keine Zuschläge in Betracht kommen.

AltStrG

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« Antwort #999 am: 23.11.2025 20:51 »
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.

Ich glaube es, weil ich selbst kein Beamter bin.

Ja, weil der Berliner Senat keine Lust auf eine unausgeglichene Beamtenschaft hat, die Dienst nach Vorschrift macht und die die Berliner Gerichte mit Klagen nach dem allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz fluten.

Die Berliner Politik weiß zudem auch, dass sie auf einen funktionierenden Beamtenapparat angewiesen ist. Und das diese Beamten nicht extreme Parteien wählen sollen.

utog

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1000 am: 23.11.2025 20:52 »
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

AltStrG

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« Antwort #1001 am: 23.11.2025 20:52 »
Hallo,

Ich habe das Urteil gelesen und denke, dass es Schockwellen durch die Finanzministerien aller 17 Dienstherren gesandt hat. Diejenigen die Widerspruch eingelegt haben,  werden Nachzahlungen bekommen, und zwar bis A16 hinauf, und auch nur die Widerspruchsführer!



Da wette ich (minimum für Berlin) mit hervorragenden Aussichten dagegen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1002 am: 23.11.2025 20:54 »
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird -

Da du pauschal verneinst, sage ich pauschal "doch". Der Beschluss des BVerfG steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil.

Btw: Welche "erheblichen Verwerfungen" sollen es sein, die eintreten?

Rheini

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« Antwort #1003 am: 23.11.2025 20:56 »
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Jeder kann den Beschluß des BVerfG interpretieren wie er möchte. Ich behaupte auch nicht, dass meine Sichtweise die richtige ist. Ich glaube es jedoch.

Jedoch hoffe ich, dass das BVerfG nach Recht und Gesetz urteilt und nicht nach der Gefahr einer Verwerfung. Dies eröffnet Betrachtungsweisen über dem Feld der Besoldung, die ich mir nicht vorstellen mag.

AndreasS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1004 am: 23.11.2025 20:56 »
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird -

Doch. Kann unter Umständen passieren.

Dann erläutere mal bitte. Ich kann diese Umstände nicht sehen und habe sie erläutert.