Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174631 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1230 am: 24.11.2025 19:43 »
In dem Rundschreiben des aus 2021 BMI steht:

"II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18"

heißt das wenn man es genau nimmt, im Bezug auf den neuen Beschluss macht es Sinn zukünftig, beginnend mit diesem Jahr, wieder Widersprüche einzulegen?

Da der Rechtsmittelverzicht nur auf den alten Beschluss speziell gemünzt ist?

Ich hatte das schon weiter vorne erwähnt, ich werde einen Bezug zum aktuellen Beschluss in meinem Widerspruch in 2025 herstellen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1231 am: 24.11.2025 19:45 »
Macht pro Widerspruch im Durchschnitt 4600€. Wie hoch soll laut einigen Kollegen die Nachzahlung je Person sein? 1.500€/Monat??
Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?
Eventuell rechnet Berlin erstmal nur mit den Beamten die verfassungswidrig zu niedrig besoldet wurden.
Da fallen ja schon zahlreiche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen raus.

So viele sind es nicht, A12, A16 ff und dabei diverse Lebensalters bzw. Erfahrungsstufen. Diese haben zwei Prüfparameter laut Tabelle in bestimmten Konstellationen gerissen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1232 am: 24.11.2025 19:45 »
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?

Also ich weiß ich obs in Baden Württemberg die Marke reißt aber selbst wenn nicht könnte ich mir vorstellen, dass sie beim Bund in der Fortschreibung mehrere Kriterien gerissen werden und dass auch zu ner Zahlung führen kann.

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1233 am: 24.11.2025 19:47 »
Danke @ Böswilliger Dienstherr für die derzeitigen Berechnungen

Vor einem halben Jahr ca. kam ich mal auf die Idee, die Bezüge Bund mit denen vom Land Ba-Wü auf der Basis meiner Daten in den jeweiligen Rechnern zu vergleichen.

Bei fast gleichem brutto-Grundgehalt von 3.794,62 EUR (Bund) zu 3.690,85 EUR (Land Ba-Wü)
kam ich dann auf brutto-Auszahlungen von 5.681,80 EUR (Bund) zu 7.691,92 EUR (Land Ba-Wü) nach der "Orgie"

Nur mal schnell ausgedrückt im Jahresnetto:
Bund: 58.623,60 EUR
Ba-Wü: 75.239,04 EUR

Differenz für das Jahr 2025: 16.615,44 EUR (In etwa genau dieser Höhe sehe ich meine Unterbezahlung. Auf ein Bisschen mehr oder weniger kommts dabei schon nicht mehr an.)

Kurz: Nehm ich - wenn der Unterschiedsbetrag neu-konform aus einem höheren Grundgehalt und der 7 Stufensteigerungen resultiert.

Bundesbeamter, verh, A7 S8 4K<14 1K>14
« Last Edit: 24.11.2025 20:00 von Glinzo »

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1234 am: 24.11.2025 19:47 »
Ich finde, das Urteil hat  schon viel Klarheit geschaffen.

Die Mindestbesoldung wurde klar definiert.

Die Deckung der Mindestbesoldung darf im gewissen Umfang durch Familienzuschläge und Änderung der Beihilferegelung hergestellt werden.

Der Ehegattenzuschlag ist unabhängig vom Partnereinkommen.

Das Abstandsgebot hätte noch klarer definiert werden können. Das ist mein einziger Kritikpunkt.

Und dass es zum Partnereinkommen keine Aussage gibt (als obiter dictum) stört Dich nicht? Wenn ich es richtig sehe, ist doch genau diese „Erfindung“ der Dienstherren der Dreh- und Angelpunkt für die Beantwortung der Frage, wie zukünftig die a. A. zu bemessen ist bzw. bemessen werden darf.

Ein Partnereinkommen kann nicht zur Anrechung kommen, siehe Bezugsgröße 4K-Familie.

Grandia

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1235 am: 24.11.2025 19:53 »
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1236 am: 24.11.2025 19:54 »
Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?
Natürlich auch dafür muss man nur in die Rn159 Tabelle schauen. Da sind jedes Jahr min 2 Prüfkriterien gerissen worden in A12. Und der Besoldungsindex wurde, so habe ich es verstanden, anhand der Jahresbruttobesoldung (inkl Sonderzahlungen/Zulagen, die allen der Besoldungsgruppe gewährt wurde, also ohne FamZuschläge, Erschwerniszulagen ,...)
Daher muss um diesen Gap zu kompensieren die Grundbesoldung quasi bei allen angehoben werden.
Aber mal etwas vorsichtig MoinMoin.
Du vermischt jetzt hier Bund und Berlin.
Einfache Frage, hast du das alles mal auf den Bund umgerechnet?

Gerade Berlin hat in der Vergangenheit sehr schlecht besoldet.
Wenn also in Berlin erst ab A14 die Mindestbesoldung erreicht hat, kann es, ohne es jetzt nachzurechnen, sehr leicht sein, das der Bund meinetwegen schon ab A11 oder vielleicht A12 die Mindestbesoldung erreicht hat.

HootyMcOwlface

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1237 am: 24.11.2025 20:00 »
Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Ja, das geht für die Zukunft sofern es sauber begründet ist. Siehe Prof. Huber inder Anhörung im Landtag NRW letzte Woche. Für alles bis heute aber nicht mehr, da bleibt's bei 4K-Familie und es wird teuer.

Neuer12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1238 am: 24.11.2025 20:11 »
Wie kommt ihr darauf, dass A14 und hoher keine Nachzahlung erhalten?
Müsste alleine aufgrund des Abstandsgebots Si sein und ich erinnere mich, dass auch so etwas in Urteil formuliert war

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1239 am: 24.11.2025 20:15 »
Wie kommt ihr darauf, dass A14 und hoher keine Nachzahlung erhalten?
Müsste alleine aufgrund des Abstandsgebots Si sein und ich erinnere mich, dass auch so etwas in Urteil formuliert war

Das abstandsgebot ist im Urteil ein sehr schwaches Kriterium welches mit andren Kriterien gemeinsam betrachtet wird. Also wenn da nur ein A in der Tabelle steht wäre ich nicht so sicher ob’s Kohle gibt. Höchstens eben wenn noch mehrere Kriterien der Fortschreibungsprüfung gerissen werden.

Bodycount02

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1240 am: 24.11.2025 20:20 »
Wie kommt ihr darauf, dass A14 und hoher keine Nachzahlung erhalten?
Müsste alleine aufgrund des Abstandsgebots Si sein und ich erinnere mich, dass auch so etwas in Urteil formuliert war

Das abstandsgebot ist im Urteil ein sehr schwaches Kriterium welches mit andren Kriterien gemeinsam betrachtet wird. Also wenn da nur ein A in der Tabelle steht wäre ich nicht so sicher ob’s Kohle gibt. Höchstens eben wenn noch mehrere Kriterien der Fortschreibungsprüfung gerissen werden.

Sehe es bzgl. des Urteils zwar ähnlich wie du, aber es kann ja letztlich nicht rechtens sein, wenn A12 ne Nachzahlung und damit bis auf Cent-Beträge an die A14 heranreicht und die A14 geht leer aus. Aber ja, das Urteil hat das Abstandsgebot relativ aufgeweicht.

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1241 am: 24.11.2025 20:28 »
Das will auch in meinen Kopf nicht rein, dass der neue Beschluss insbesondere die höheren Gruppen derart benachteiligt .

Atzinator

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« Antwort #1242 am: 24.11.2025 20:41 »
Das will auch in meinen Kopf nicht rein, dass der neue Beschluss insbesondere die höheren Gruppen derart benachteiligt .

Ich verstehe das Problem nicht - es ist doch nunmehr hinreichend festgestellt worden, dass die niedrigste BesoldungsGruppe um 300-800€ Monat netto (je nach Rechenweg/Zahlen) unteralimentiert ist.

Selbst wenn ich nur von 50€/Gruppe als Abstand ausgehen, was viel, viel zu wenig wäre, sind es von der A6 zur A14 aufgrund des Abstandsgebotes dann 700€-1200€ die es obendrauf gibt. Und das ist nachweislich zu wenig berechnet, weil es die Stufen komplett außer acht lässt!

Man hat einfach nur festgestellt, dass bei A12 das Geld eben ausreicht für diese Mindestalimentation. Ist ja an sich auch logisch, wäre ja noch schlimmer...

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1243 am: 24.11.2025 20:41 »

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.

Verwalter

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« Antwort #1244 am: 24.11.2025 20:45 »
Hier mal ein aktualisierter Widerspruch

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"