Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174568 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1515 am: 27.11.2025 07:17 »
@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.

Hallo clarion, sorry, ich bin gerade am Handy und kann nur schlecht tippen.

Das BVerfG sagt im Urteil, dass 2020 in acht von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung unterschritten wurde. Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein gab es KEINEN hinreichenden Abstand zu einem "realen Armutsrisiko" (Leitsatz 7). Entsprechend war das GESAMTE Besoldungsgefüge "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148).

Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1516 am: 27.11.2025 07:26 »
Für den Bund wäre es analog durchzuprüfen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Mindestbesoldung auch beim Bund bis hoch zu A10 oder A11 nicht gegeben war.

Zumal dazu zu bedenken ist, dass das aktuelle Urteil das dritte und jedes weitere Kind nicht in den Blick nimmt. Man kann sich auch durch Kinder in A13 aufwärts unter die Prekaritätsschwelle familienkonstellieren.

Und die Vergleichszeiträume von BvL 4/18 und BvL 5/18 beziehen sich auf die Jahre bis 2020. Damit sind die massiven Steigerungen des Verbraucherpreisindex infolge von Covid und Ukrainekrieg noch gar nicht berücksichtigt.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1517 am: 27.11.2025 07:28 »
@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.

Hallo clarion, sorry, ich bin gerade am Handy und kann nur schlecht tippen.

Das BVerfG sagt im Urteil, dass 2020 in acht von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung unterschritten wurde. Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein gab es KEINEN hinreichenden Abstand zu einem "realen Armutsrisiko" (Leitsatz 7). Entsprechend war das GESAMTE Besoldungsgefüge "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148).

Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..
Vielleicht deswegen, weil die Wertigkeit der Ämter sich nicht so stark in der Besoldungstabelle wiederspiegeln müsste, wie es hier einige gerne hätten.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1518 am: 27.11.2025 07:37 »
Inwiefern müssten zu 100% beihilfeberechtigte Kinder von den Versicherungen verwaltet werden? Wenn die Eltern sich für eine Anwartschaft oder Zusatzversicherungen wie BE Tarife entscheiden sollten, dann werden ja Zahlungen geleistet.

@Alexander79, ab dem dritten Kind werden in NRW bereits jetzt knapp 1.000 Euro geleistet. Ich möchte darauf hinweisen, dass Familienzuschläge nur in "gewissen Grenzen" neben dem Grundgehalt zur aA der 4K Familie beitragen dürfen.

Bereits existierende Kinder mit einer Restkostenversicherung besitzen ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen. Greift der DH da nun ein, weil er die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung durch 100% Beihilfe komplett aufhebt, dann hat das vom aktuellen Wortlaut des § 199 VVG nicht gedeckt. Denn dort ist definiert, dass der Versicherungsvertrag anzupassen ist, nicht aber, dass der Vertrag aufzuheben ist. Die Versicherungen müssten diese Kinder also ohne Beitrag als Karteileichen weiter verwalten. Natürlich haben viele einen Beihilfeergänzungstarif etc., jedoch sind diese u.U. als Bausteine an eine bestehende Restkostenversicherung gebunden. Wie soll das gehen, wenn die Restkostenversicherung entfällt und nach deiner Vorstellung Clarion, diese Verträge auch nicht mehr weitergelaufen sollten?

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1519 am: 27.11.2025 07:47 »

Vielleicht deswegen, weil die Wertigkeit der Ämter sich nicht so stark in der Besoldungstabelle wiederspiegeln müsste, wie es hier einige gerne hätten.

Wohl eher, weil das BVerfG die Ämterwertigkeit, die sich unmittelbar durch das Abstandgebot manifestiert, bereits in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilt hat und es einer inhaltlichen Begründung in diesem Beschluss nicht mehr bedurft hat. Deshalb bloß die Feststellung, dass A14-A16 nach den Prüfkriterien Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung (weil hier nur weniger Kriterien gerissen werden, als das BVerfG zur Feststellung einer verfassungswidrigen Besoldung festgelegt hat) so gerade nicht verfassungswidrig besoldet werden. Es stellt aber fest, dass diese Gruppen durch die massive Verletzung in den unteren Besoldungsstufen mittelbar durch das Abstandsgebot verletzt sind. Heißt: das BVerfG hat hier klar gemacht, dass eine Anhebung der unteren Besoldungsstufen nicht ohne Anhebung der hD-Besoldung geht. Und damit ist dann, wie die Presse zurecht vermutet, auch die B-Besoldung mit gemeint. Denn wenn am Ende A15 mehr verdient als B1, dann setzt sich die mittlere Verletzung weiter fort.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1520 am: 27.11.2025 07:50 »
Bereits existierende Kinder mit einer Restkostenversicherung besitzen ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen. Greift der DH da nun ein, weil er die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung durch 100% Beihilfe komplett aufhebt, dann hat das vom aktuellen Wortlaut des § 199 VVG nicht gedeckt. Denn dort ist definiert, dass der Versicherungsvertrag anzupassen ist, nicht aber, dass der Vertrag aufzuheben ist. Die Versicherungen müssten diese Kinder also ohne Beitrag als Karteileichen weiter verwalten. Natürlich haben viele einen Beihilfeergänzungstarif etc., jedoch sind diese u.U. als Bausteine an eine bestehende Restkostenversicherung gebunden. Wie soll das gehen, wenn die Restkostenversicherung entfällt und nach deiner Vorstellung Clarion, diese Verträge auch nicht mehr weitergelaufen sollten?
Naja, du hast Anspruch darauf das sich der Versicherungsschutz laut §199 anpasst, das er anzupassen ist, steht da nicht.
Du kannst ihn ja auch freiwillig so lassen.
Du darfst aber keinen "Gewinn" bei Krankheitskosten erzielen.
Die Vertragsfreiheit bleibt also im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gewahrt.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1521 am: 27.11.2025 07:54 »

Vielleicht deswegen, weil die Wertigkeit der Ämter sich nicht so stark in der Besoldungstabelle wiederspiegeln müsste, wie es hier einige gerne hätten.

Wohl eher, weil das BVerfG die Ämterwertigkeit, die sich unmittelbar durch das Abstandgebot manifestiert, bereits in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilt hat und es einer inhaltlichen Begründung in diesem Beschluss nicht mehr bedurft hat. Deshalb bloß die Feststellung, dass A14-A16 nach den Prüfkriterien Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung (weil hier nur weniger Kriterien gerissen werden, als das BVerfG zur Feststellung einer verfassungswidrigen Besoldung festgelegt hat) so gerade nicht verfassungswidrig besoldet werden. Es stellt aber fest, dass diese Gruppen durch die massive Verletzung in den unteren Besoldungsstufen mittelbar durch das Abstandsgebot verletzt sind. Heißt: das BVerfG hat hier klar gemacht, dass eine Anhebung der unteren Besoldungsstufen nicht ohne Anhebung der hD-Besoldung geht. Und damit ist dann, wie die Presse zurecht vermutet, auch die B-Besoldung mit gemeint. Denn wenn am Ende A15 mehr verdient als B1, dann setzt sich die mittlere Verletzung weiter fort.
Das scheint dem BVerfG für eine Verfassungswidrigkeit nicht zu reichen.
Sonst hätte es ja nicht gesagt die Besoldung IN BERLIN ist von A14-A16 noch verfassungsgemäß.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1522 am: 27.11.2025 07:59 »

Hallo clarion, sorry, ich bin gerade am Handy und kann nur schlecht tippen.

Das BVerfG sagt im Urteil, dass 2020 in acht von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung unterschritten wurde. Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein gab es KEINEN hinreichenden Abstand zu einem "realen Armutsrisiko" (Leitsatz 7). Entsprechend war das GESAMTE Besoldungsgefüge "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148).

Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..

Ich versuche es mal, so wie ich es verstehe:

Bei der Frage der Mindestbesoldung (M) prüft das Verfassungsgericht des 4K Modellbeamten, also Alleinverdiener mit 2 Kindern in der untersten Erfahrungsstufe.

Bei der Fortschreibungspflicht (ich nenne es mal (F), darauf beziehen sich ja die beiden von Dir zitierten Randnummern) prüft das BVerfG das Einkommen des Single in der letzten Erfahrungsstufe.

Wenn nur ein Prüfparameter erfüllt ist, muss man das Ausmaß der Verletzung dieses Prüfparameters würdigen, um entweder zu dem Schluss zu kommen, es liegt eine Verletzung vor oder auch nicht. Daher macht das BVerfG beim internen Besoldungsvergleich folgendes: Es schaut, wo genau die letzte verletzte Besoldungsgruppe (M) liegt. Liegt zwischen der letzten verletzten Besoldungsgruppe (M) und der nach (F) zu prüfenden Gruppe nur eine oder zwei Besoldungsgruppen, geht das BVerfG auch bei dem Single von einer Verletzung der Amtsangemessenheit der Besoldung aus. Liegen zwischen der letzten (M) und der zu prüfenden (F) allerdings mehr als zwei Besoldungsgruppen, besteht allerdings für den Gesetzgeber derart viel Gestaltungsspielraum, dass das BVerfG sich nicht mehr sicher ist, dass bei der dritten unverletzten Besoldungsgruppe in der Endstufe für den Single auch noch was hängen bleiben muss. Edit: Es ist ja auch denkbar, dass er die Verletzung nach (M) durch Veränderungen in der Beihilfe oder Erhöhung der Familienzuschläge rechtmäßig heilen könnte.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn noch ein zweiter Prüfparameter verletzt ist. Dann geht das BVerfG davon aus, dass auch der Single mehr bekommen müsste.
« Last Edit: 27.11.2025 08:13 von Rentenonkel »

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1523 am: 27.11.2025 08:21 »
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:

Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“

Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.

Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.

Der juristische Kern wird ueberlesen:

„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“

Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.
Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.

Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.

Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:

Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit

Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.

Alexander79

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« Antwort #1524 am: 27.11.2025 08:34 »
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:

Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“

Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.

Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.

Der juristische Kern wird ueberlesen:

„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“

Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.
Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.

Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.

Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:

Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit

Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.
Mag ja sein das die Alimentation eine Unterhaltsleistung und die Beihilfe eine Fürsorgeleistung ist.
Aber du verkennst, das die reine Nettoalimentation ausschlaggebend ist.
Wenn der Bund die Fürsorgeleistung erhöht, brauchst du keine PKV Beiträge zahlen.
Also wird "hintenrum" die Nettoalimentation erhöht.
Der ausschlaggebende Punkt ist also nicht der Beihilfesatz, sondern einzig und allein der Wegfall der PKV Beiträge.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1525 am: 27.11.2025 08:35 »
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt.

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!

Guten Morgen mein lieber Believer :)
Ich halte es mal kurz, ich hatte noch nicht genug Kaffee.

Rn. 154/155 nehmen niemanden aus der Schusslinie...sie ordnen nur sauber ein, ob die Verletzung unten direkt oder oben mittelbar entsteht. Entscheidend bleibt die Fortschreibungspruefung, und die reisst im Bund ab A10/A12 seit Jahren mehrere Parameter gleichzeitig. Fuer die Verfassungswidrigkeit macht es keinen Unterschied, aus welcher Kategorie der Bruch stammt…deshalb ist an diesen Randnummern nichts, wovor man Angst haben muesste. :) 154/155 ist lediglich eine stumpfe Wiederholung aus alten Beschluessen zur Sortierung, woher die Verletzung kam.

Rentenonkel

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« Antwort #1526 am: 27.11.2025 08:39 »
@Durgi:

Bis letzte Woche Dienstag hätte ich das eins zu eins unterschrieben.

Aus der RN 103 entnehme ich jedoch, dass das BVerfG auch an der Stelle von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen könnte, oder übersehe ich da etwas?

Die Amtsangemessenheit der Besoldung ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>; 155, 1 <43 f. Rn. 90>). Durch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die dem Beamten zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (vgl. BVerwGE 182, 46 <52 Rn. 14>).

Ich denke, damit wollte das BVerfG zum einen vermeiden, dass die Besoldungsgesetzgeber um Kosten zu sparen zukünftig die Beihilfe kürzen und auf der anderen Seite eben genau die Möglichkeit eröffnen, die ich skizziere, um vor allem Familien zu entlasten.

Ich tue mich wahnsinnig schwer damit, dass die Mindestbesoldung in manchen Besoldungsgruppen ja nur deswegen verletzt ist, weil die Kosten der KV für den Musterbeamten gestiegen sind. Wenn das dazu führen sollte, dass auch der Single mehr zu bekommen hat, würde man ja denklogisch bei der Besoldung des Single Kosten für KV und PV berücksichtigen, die er naturgemäß gar nicht hat.

So verstanden könnte man mit der Anhebung der Mehrleistungen im Beihilferecht viel zielgerichteter die Familien entlasten. Auch wäre so eine Gleichstellung mit gesetzlich krankenversicherten Tarifbeschäftigten möglich, wo der Alleinverdiener für seine Familienangehörigen ja auch keine zusätzlichen KV und PV Kosten hat. Ganz im Gegenteil sinkt der Beitrag zur PV sogar mit steigernder Kinderzahl.

Durgi

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« Antwort #1527 am: 27.11.2025 08:49 »
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:

Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“

Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.

Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.

Der juristische Kern wird ueberlesen:

„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“

Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.
Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.

Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.

Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:

Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit

Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.
Mag ja sein das die Alimentation eine Unterhaltsleistung und die Beihilfe eine Fürsorgeleistung ist.
Aber du verkennst, das die reine Nettoalimentation ausschlaggebend ist.
Wenn der Bund die Fürsorgeleistung erhöht, brauchst du keine PKV Beiträge zahlen.
Also wird "hintenrum" die Nettoalimentation erhöht.
Der ausschlaggebende Punkt ist also nicht der Beihilfesatz, sondern einzig und allein der Wegfall der PKV Beiträge.

auch nochmal in Kuerze...verzeih' bitte die schnoddrige Formulierung.
Die Frage ist nicht, ob Nettoeffekte existieren, sondern ob der Gesetzgeber diesen Effekt als Methode nutzen darf, um die Mindestbesoldung zu „erreichen“ oder die Grundbesoldung niedrig zu halten.
Und genau das schliesst das BVerfG aus – seit Jahrzeeeeeehnten - da gibts wunderbare Urteile zu.
Du sagst „Wenn man keine PKV-Beitraege zahlen muss, steigt netto die Alimentation.“
Das stimmt, aber das ist eine Nebenwirkung, keine verfassungsrechtlich zulaessige Primärstrategie.
Denn die Nettoalimentation hat laut BVerfG eine klare juristische Definition:
„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.

ich weiss, das liest sich alles immer super-technisch, aber ich kann auch nicht aus meiner Haut - ich kanns nicht besser erklaeren ausser mit dem bisschen Hirn und Jura, was man mir an die Hand gab :)
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Zusammenfassend reicht es, wenn man sich die beiden Konstrukte merkt:
1. verfassungsrechtlich zulaessige Wirkung
2. verfassungsrechtlich unzulaessige Zwecksetzung

Das werdet ihr in Zu koenntet ihr...so hat es mir angeblich ein Freund eines Freundes unter vier Augen im Flur erzaehlt :D in einem etwaigen, irgendwo kursierenden, moeglicherweise nur hypothetisch existierenden Dokument in aehnlicher Formulierung wiederfinden… falls es denn jemals geschrieben worden sein sollte.
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Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1528 am: 27.11.2025 08:51 »
@TheBrain, zuvor privat versicherte Jugendliche und junge Erwachsene können bzw müssen sogar mit Ausbildungsbeginn oder Studienabschluss in die GKV bzw. studentische Krankenversicherung wechseln, wenn die Beihilfeberechtigung entfällt. Ich sehe das Problem nicht. Ob man für die Kinder Anwartschaften abschließt, muss jede Familie für sich entscheiden.

@Clarion Vielleicht habe ich Dich falsch verstanden, dann sorry, ansonsten sei angemerkt, dass zuvor beihilfeberechtigte und in der PKV versicherte Kinder zum Zeitpunkt des Studienbeginns die Wahlfreiheit haben. Sie können zwar in die  studentische Krankenversicherung (GKV) wechseln, müssen es aber nicht, können also weiter im Beihilfe/PKV-System verbleiben. Die diesbezügliche Erklärung muss bei Studienbeginn abgegeben werden und ist dann unwiderruflich. Bei Azubis und dualen Studenten ist es allerdings tatsächlich so, dass sie in die GKV eintreten müssen und sich also das Thema Beihilfe/PKV damit erledigt.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1529 am: 27.11.2025 09:02 »

„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.

ich weiss, das liest sich alles immer super-technisch, aber ich kann auch nicht aus meiner Haut - ich kanns nicht besser erklaeren ausser mit dem bisschen Hirn und Jura, was man mir an die Hand gab :)
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Zusammenfassend reicht es, wenn man sich die beiden Konstrukte merkt:
1. verfassungsrechtlich zulaessige Wirkung
2. verfassungsrechtlich unzulaessige Zwecksetzung

Das werdet ihr in Zu koenntet ihr...so hat es mir angeblich ein Freund eines Freundes unter vier Augen im Flur erzaehlt :D in einem etwaigen, irgendwo kursierenden, moeglicherweise nur hypothetisch existierenden Dokument in aehnlicher Formulierung wiederfinden… falls es denn jemals geschrieben worden sein sollte.
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Ich sehe bei meinen Überlegungen bis jetzt jedoch keinen Widerspruch zu meinen Überlegungen.

Nehmen wir mal einfach folgendes an:

Wenn der Gesetzgeber letzte Woche Dienstag (also vor dem Urteil) auf folgende Idee gekommen wäre:

Ich belasse die A-Tabelle so wie sie ist und ändere die Beihilfe wie folgt:

Kinder :  100 %
Ehepartner: 100 %
Beamte immer: 50 %

Wäre das nicht dennoch trotz Deiner ganzen Hinweise zulässig gewesen?