@AltStrG:
Ich versuche es noch ein letztes Mal, das etwas sachlich zu beantworten.
Das BVerfG hat zwei voneinander zu unterscheidende Prüfmaßstäbe entwickelt. Das eine ist die Mindestbesoldung (M), dass andere ist die Fortschreibungspflicht (F).
Bei M betrachtet er im wesentlichen den 4 K Musterbeamten, das ist auch die Bezugsgröße für den Vergleich. Bei F betrachtet er den single.
Du missverstehst dabei die Randnummer 71 etwas. Dort steht:
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>)
Dabei hat das BVerfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf frühere Entscheidungen Bezug genommen. Wenn man sich jetzt die Mühe macht, in den früheren Entscheidungen mal nachzuschlagen, kommt man zu dem Ergebnis, dass damit die Besoldung inklusive der Familienzuschläge gemeint ist.
In vielen Rechtskreisen gibt es mittlerweile differenzierte Familienzuschläge, in NRW bspw nach Mietenstufen differenziert. Es hat mit "unterschiedslos" nur zum Ausdruck bringen wollen, dass bei mehreren unterschiedlichen Familienzuschlägen immer die niedrigste genommen werden muss, nicht jedoch, dass Familienzuschläge (und ich verstehe Dich so, dass Du und einige andere genau das hineininterpretieren) komplett aus der Betrachtung verschwinden.
Solange Du Dich an diesem Gedanken festklammerst und nicht davon löst, wirst Du bei Deiner Betrachtung auch immer zu einem falschen Ergebnis kommen. Bitte lass Dir gesagt sein, dass bei der Prüfung von "M" auf der Seite des "Must have" das Medianeinkommen steht, auf der anderen Seite aber das gesamte Einkommen des 4K Beamten inklusive Kindergeld steht und der Besoldungsgesetzgeber dem Single niemals 510 EUR fehlenden Kindergeldanspruch durch eine Erhöhung der Grundalimentation kompensieren würde.
Betrachten wir mal einfach folgendes Szenario: Die Mindestbesoldung beträgt 4000 EUR.
Dann müsste nach Deiner Betrachtung die Besoldung wie folgt gestaltet werden:
Beamter mit zwei Kindern: 3490 EUR
Beamter mit einem Kind: 3745 EUR
Single: 4000 EUR
Alleine diese Betrachtung zeigt, dass die Schlussfolgerung, in Randnummer 71 müsse man die nur die Grundbesoldung ohne Familienzuschläge betrachten, nicht richtig sein kann.