Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173618 times)

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1680 am: 28.11.2025 13:34 »
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

"...bei der Umsetzung der im November zwischen BMI, BMF und dbb unter Beteiligung des BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel ausgehandelten Besoldungsreform."

"Der BDZ Bundesvorsitzende sieht durch die derzeitigen Entwicklungen die Umsetzung des im August mühevoll erarbeiteten Lösungsansatzes für eine Besoldungsreform gefährdet und fordert BMF und BMI zur Einigung auf"

Scheinbar mit am Tisch gesessen aber nicht ein Wort darüber verloren, was denn denn auf die Betroffenen zugekommen wäre. Spitze.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1681 am: 28.11.2025 13:39 »
Würdet ihr eure bereits eingelegten Widersprüche um den 2 BvL 5/18 u.a. erweitern? Ich habe da so eine Vorahnung, dass der DH sich irgendwie aus der Affäre ziehen wird... Auf das Rundschreiben aus 2021 kann man sich sowieso nicht mehr beziehen, da "... basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18".

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1682 am: 28.11.2025 13:40 »
Sehe ich auch so. Der DH hat jetzt keinen Ansporn mehr für den Zuschlag nach Wohn- oder Dienstort. Der darf jetzt nämlich nicht mehr angerechnet werden oder wenn überhaupt nur nach der kleinsten Stufe weil der (Edit: betragsmäßig!) unterschiedslos allen gewährt wird. Das Sparinstrument (und wir wissen alle, dass es allein darum geht) ist damit komplett kastriert.

Aber es gibt verschiedene Mediane für verschiedene Gebiete und Städte. Zumindest dies könnte er unter Umständen benutzen um nicht überall München ansetzten zu müssen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1683 am: 28.11.2025 13:53 »
Hey Alex, schoen dass du am Freitag nachmittag auch noch da bist :)
Warum sollte ich Freitag nachmittag nicht da sein?
Ich habe heute dienstfrei, ich bin erst morgen wieder im Dienst und ich kann dir jetzt schon sagen.
Morgen nach Dienstbeginn wirst du von mir definitiv kein Beitrag lesen. ;)

Auf das Kommentar habe ich bereits gewartet, dazu zitiere ich dir druckfrisch:

Die tatsaechliche Wochenarbeitszeit bemisst sich  nach der normativ festgesetzten Regelarbeitszeit, die der Dienstherr als verbindlichen Parameter fuer die Bewertung von Dienstposten, Funktionswertigkeit, Belastungsprofil und Personalbedarfsberechnung festgelegt hat.

Das sind 41. :)
Wo hast du denn das druckfrisch her?
Quelle?

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1684 am: 28.11.2025 13:53 »
@BalBund, PolareuD

Ich wuerde gerne zum 'Tod' ergaenzen...
Ohne zu viel verklausuliert zu schreiben, was welche Position aus welchem hause ist (das fuellt mittlerweile Buecher), hat die BR zwei Optionen:
2026 kontrolliert operieren – oder 2027 von Karlsruhe operiert werden.

Den Tod sehe ich gerade noch nicht, wenn ich nach links oder rechts schaue...die Variantenrechnungen dauern an, und ja: die Groeßenordnung ist haesslich genug, dass das Kanzleramt reflexhaft auf Risikoabschirmung schaltet. :)
Jedoch den Tod erkennt man daran, dass die Federfuehrung eingefroren wird. Das passiert hier aber gerade nicht: Es wird gerechnet, abgeglichen, querprueft...auch wenns dem Lars ein wenig mulmig wird :D

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1685 am: 28.11.2025 13:55 »
Hey Alex, schoen dass du am Freitag nachmittag auch noch da bist :)
Warum sollte ich Freitag nachmittag nicht da sein?
Ich habe heute dienstfrei, ich bin erst morgen wieder im Dienst und ich kann dir jetzt schon sagen.
Morgen wirst du von mir definitiv kein Beitrag lesen. ;)

Auf das Kommentar habe ich bereits gewartet, dazu zitiere ich dir druckfrisch:

Die tatsaechliche Wochenarbeitszeit bemisst sich  nach der normativ festgesetzten Regelarbeitszeit, die der Dienstherr als verbindlichen Parameter fuer die Bewertung von Dienstposten, Funktionswertigkeit, Belastungsprofil und Personalbedarfsberechnung festgelegt hat.

Das sind 41. :)
Wo hast du denn das druckfrisch her?
Quelle?

derzeit muss es leider beim 'vertraumirbruder' bleiben :)

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1686 am: 28.11.2025 14:05 »
Nagut, also wieder geduldig sein.

Derweil sind 95% der Besoldungsgeldempfänger unterschiedslos prekär alimentiert. Lasst uns auf das schauen, was uns eint und das gemeinsame Ziel unabhängig der individuellen Situation nicht aus den Augen verlieren.  ;D

Sorry, dass mein drittes Kind (Mehrling) den Entwurf wieder klinisch tot gemacht hat. Nach all der Spaltung auf der Welt aber bitte keine Division hier im Forum und einfach Swen's Einlassungen demnächst genießen.
« Last Edit: 28.11.2025 14:13 von Lichtstifter »
Prekariatsbeamter

Tipozuol

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1687 am: 28.11.2025 14:50 »
Kann denn nach dem Urteil überhaupt das Tarifergebnis einfach übernommen werden?

Mit dem Medianäquivalenzeinkommen wurde ein hartes Prüfkriterium eingeführt, dass damit doch in einigen Besoldungsstufen verletzt würde.
Damit wäre das neue Besoldungsgesetz evident verfassungswidrig.



PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1688 am: 28.11.2025 15:06 »
Kann denn nach dem Urteil überhaupt das Tarifergebnis einfach übernommen werden?

Mit dem Medianäquivalenzeinkommen wurde ein hartes Prüfkriterium eingeführt, dass damit doch in einigen Besoldungsstufen verletzt würde.
Damit wäre das neue Besoldungsgesetz evident verfassungswidrig.

Schon die letzten beiden Besoldungsanpassungsgesetze waren evident sachwidrig (s. jeweilige Gesetzesbegründungen). Salopp gesprochen hat man einfach rein geschrieben, dass man daran arbeitet die Besoldung wieder verfassungskonform zu machen. Ob das diesmal wieder über das gesamte Gesetzgebungsverfahren zieht,bleibt abzuwarten.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1689 am: 28.11.2025 15:17 »
Nagut, also wieder geduldig sein.

Derweil sind 95% der Besoldungsgeldempfänger unterschiedslos prekär alimentiert. Lasst uns auf das schauen, was uns eint und das gemeinsame Ziel unabhängig der individuellen Situation nicht aus den Augen verlieren.  ;D
mmmmh nur weil 95% der Besoldungsgruppen mit 2 Kinder in prekärer Alimentierung leben müssten, leben nicht 95% der Besoldungsgeldempfänger in prekären Verhältnissen. 8) nur mal so ein kleiner Realitätscheck.

Die OECD Daten basierten Prekaritätsschwellen der Menschen in Bayer (2024) sind
1862€ Single
2794€ 2Personen
3725€ mit 1 Kind.
4284€ mit 2 Kinder.
Und meines Wissens bekommt der kleinste Single Beamte  2352.74 netto also selbst mit ner PKV von 500€ ist er noch nicht prekär. Er wird es erst wenn er heiratet.  :-* ::) :o

Das diese Besoldung trotzdem Verfassungswidrig ist natürlich klar.

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1690 am: 28.11.2025 15:17 »
Meine Einschätzung, wie es im Bund weitergeht:

Übertragung des Tarifergebnisses
Das BMI steht unter Handlungsdruck insbesondere, weil ein Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses erforderlich ist. Die Zahlungen unter Vorbehalt können nur vorübergehend erfolgen, daher werden wir zeitnah ein diesbezügliches Gesetz sehen.

Rückwirkende Korrektur der Besoldung
Hier hat das BVerfG durch sein Urteil enge Leitplanken gegeben. Die Materie ist komplex, es wird eine ganze Weile dauern, bis es da einen Entwurf gibt. Zudem gehe ich von recht hohen Gesamtkosten aus - niemand hat politisch ein Interesse, das zeitnah anzupacken - sowohl aus haushalterischer als auch auch aus kommunikativer Sicht. Da sich das Urteil auf die Berliner Landesbesoldung bezieht, wird man auch keinen unmittelbaren Handlungsdruck verspüren. Vielmehr wird versucht, das zu einem späteren Zeitpunkt - zu dem in der Hoffnung auch die Steuersituation besser ist - umzusetzen.

Zukünftige Besoldung
Der Dienstherr wird ein neues Familienbild als Grundlage definieren, in Abkehr vom 4 Kinder Alleinverdienerhaushalt. Jedenfalls wird unterstellt werden, dass beide Elternteile berufstätig sind.
Das neue Besoldungsgesetz wird keine "Revolution" (keine gänzlich neue Tabelle), sondern es wird an vielen parallelen Stellschrauben gedreht:
  • Partnereinkommen wird unterstellt
  • Erfahrungsstufen werden reduziert
  • Grundbesoldung wird für alle Ämter moderat angehoben (voraussichtlich schrittweise über einen längeren Zeitraum, damit die haushalterischen Auswirkungen geringer sind)
  • Beihilfesätze werden verändert (denkbar wäre eine Anhebung für Kinder auf 90% wie im ersten Faeser Entwurf)
  • Deutliche Erhöhung der Familienzuschläge (insbesondere ab dem 3. Kind) unter gleichzeitiger Einführung eines alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ)

Die Wahrscheinlichkeit, dass diese angepasste Besoldung mit dem Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses kommt, schätze ich auf 50:50.

Bin da ziemlich nah an deiner Auffassung.


Denke dass Übertragung Tarif mit einer nachträglichen Auszahlung kinderreicher ich Familien kommt.
Den Beschluss von vor Ner Woche wird nur zukünftig berücksichtigt werden.

Julianx1

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« Antwort #1691 am: 28.11.2025 15:46 »
Meine Einschätzung, wie es im Bund weitergeht:

Übertragung des Tarifergebnisses
Das BMI steht unter Handlungsdruck insbesondere, weil ein Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses erforderlich ist. Die Zahlungen unter Vorbehalt können nur vorübergehend erfolgen, daher werden wir zeitnah ein diesbezügliches Gesetz sehen.

Rückwirkende Korrektur der Besoldung
Hier hat das BVerfG durch sein Urteil enge Leitplanken gegeben. Die Materie ist komplex, es wird eine ganze Weile dauern, bis es da einen Entwurf gibt. Zudem gehe ich von recht hohen Gesamtkosten aus - niemand hat politisch ein Interesse, das zeitnah anzupacken - sowohl aus haushalterischer als auch auch aus kommunikativer Sicht. Da sich das Urteil auf die Berliner Landesbesoldung bezieht, wird man auch keinen unmittelbaren Handlungsdruck verspüren. Vielmehr wird versucht, das zu einem späteren Zeitpunkt - zu dem in der Hoffnung auch die Steuersituation besser ist - umzusetzen.

Zukünftige Besoldung
Der Dienstherr wird ein neues Familienbild als Grundlage definieren, in Abkehr vom 4 Kinder Alleinverdienerhaushalt. Jedenfalls wird unterstellt werden, dass beide Elternteile berufstätig sind.
Das neue Besoldungsgesetz wird keine "Revolution" (keine gänzlich neue Tabelle), sondern es wird an vielen parallelen Stellschrauben gedreht:
  • Partnereinkommen wird unterstellt
  • Erfahrungsstufen werden reduziert
  • Grundbesoldung wird für alle Ämter moderat angehoben (voraussichtlich schrittweise über einen längeren Zeitraum, damit die haushalterischen Auswirkungen geringer sind)
  • Beihilfesätze werden verändert (denkbar wäre eine Anhebung für Kinder auf 90% wie im ersten Faeser Entwurf)
  • Deutliche Erhöhung der Familienzuschläge (insbesondere ab dem 3. Kind) unter gleichzeitiger Einführung eines alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ)

Die Wahrscheinlichkeit, dass diese angepasste Besoldung mit dem Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses kommt, schätze ich auf 50:50.

Bin da ziemlich nah an deiner Auffassung.


Denke dass Übertragung Tarif mit einer nachträglichen Auszahlung kinderreicher ich Familien kommt.
Den Beschluss von vor Ner Woche wird nur zukünftig berücksichtigt werden.

Nein. Kann Katharina da leider garnicht zustimmen.

Wo ist denn der Handlungsdruck? Bereits die kommende Erhöhung zum 01.05.2026 ist als Abschlag angekündigt im entsprechenden Rundschreiben. Demnach reden wir also eher vom Frühjahr 2027.

In den übrigen Punkten gebe ich recht. Das klassische Familienmodell hat ausgedient. Und eigentlich ist auch gut so. Die Erhöhung der Beihilfe ist Makulatur. Abwarten.

BB2014

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1692 am: 28.11.2025 16:04 »
Auszugsweise Antwort des BMI auf meine Nachfrage zum Bearbeitungsstand:

„In Umsetzung dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 erarbeitet das Bundesministerium des Innern derzeit mit Priorität einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund auf der Grundlage der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses vom 6. April 2025. Der in der vergangenen Legislaturperiode vom Kabinett am 6. November 2024 beschlossene Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation unterfiel aufgrund der vorzeitigen Auflösung des 20. Deutschen Bundestages der Diskontinuität.

Soweit aus der zu landesrechtlichen Regelungen ergangenen Entscheidung des BVerfG veränderte Vorgaben für den Bund resultieren, werden diese im aktuellen Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt.“

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1693 am: 28.11.2025 16:09 »
Was würde eigentlich passieren wenn der Gesetzgeber die Urteile missachtet? Also so mit voller Absicht. Wie würde das weitergehen? Oder anders gefragt: Der Gesetzgeber leistet einfach keine Zahlungen. Das dürften einige Beamte aufgrund des letzten Urteils zumindest in Berlin erwarten dürfen.. Aber was genau passiert, wenn Berlin jetzt Betrag x nachzahlen würde und der klagende Beamte mit der Höhe nicht einverstanden ist. Muss dann nochmal geklagt werden?

bebolus

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« Antwort #1694 am: 28.11.2025 16:14 »
Auszugsweise Antwort des BMI auf meine Nachfrage zum Bearbeitungsstand:

„In Umsetzung dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 erarbeitet das Bundesministerium des Innern derzeit mit Priorität einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund auf der Grundlage der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses vom 6. April 2025. Der in der vergangenen Legislaturperiode vom Kabinett am 6. November 2024 beschlossene Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation unterfiel aufgrund der vorzeitigen Auflösung des 20. Deutschen Bundestages der Diskontinuität.

Soweit aus der zu landesrechtlichen Regelungen ergangenen Entscheidung des BVerfG veränderte Vorgaben für den Bund resultieren, werden diese im aktuellen Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt.“

Dies Antwort ist mE ein weiteres Indiz dafür, dass zumindest im Bund die Thematik und somit das haushalterische Risiko von möglichen Nachzahlungen hinlänglich bekannt ist. Unter Verweis auf das Rundschreiben sollten haushaltsnahe Widersprüche eigentlich nicht mehr erforderlich sein.