Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 254505 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2190 am: 05.12.2025 06:31 »
OK, auch von mir nochmals zwei Punkte zur Single-Besoldung:

1.) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung werden für die Prüfparameter ausschließlich die (Endstufen-)Single-Besoldungen herangezogen. Falls also der Gesetzgeber eine zu niedrige Grundbesoldung definiert, gehen auf der zugehörigen ersten Prüfstufe (Leitsatz 8a sowie Rn. 77-91) sofort die roten Lampen an, worauf GoodBye bereits mehrfach hingewiesen hat.

2.) Die Besoldung ist keine rein bedarfsorientierte Alimentierung, sondern ein "Korrelat" (Rn. 49). Falls also der Gesetzgeber irgendwann in der Zukunft tatsächlich nicht mehr den 4K-Beamten, sondern beispielsweise den Single-Beamten als Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges definieren würde, dann würden logischerweise komplett andere Vorgaben gelten, um sämtliche Funktionen, die die Besoldung sicherstellen muss, zu erfüllen. Ich könnte mir beispielsweise vorstellen, dass das BVerfG dann eine Mindestbesoldung von z.B. 120% des MÄE für den Single-Beamten festlegen würde (ungefähr in diesem Bereich liegt auch momentan die implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten, wenn man von einem Familienzuschlag in Höhe von 35% der Grundbesoldung ausgeht, wie ich weiter oben vorgerechnet hatte).


Somit sollten sich die Gesetzgeber sehr genau überlegen, ob sie tatsächlich einen solchen "Regime-Wechsel" vornehmen wollen, denn genau wie von GoodBye angemerkt, dürfte dieser für sie mutmaßlich eher teurer als billiger werden..

Beamtenhustler

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« Antwort #2191 am: 05.12.2025 06:42 »
Swen äußert sich und das Forum geht in die Knie. Natürlich nur reiner Zufall, oder? ODER?
Wie dem auch sei, ich führe mir seinen Post zu Gemüte.

NvB

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« Antwort #2192 am: 05.12.2025 07:09 »
Zwischen dem 17.09 und 19.11 liegen 63 Tage. Geht man davon aus, dass BVR Maidowski am letzten Tag seines Dienstes die 2 übrig gebliebenen Beschlüsse zur aA noch veröffentlicht hat, und wir beim 63 Tagesryhtmus bleiben, ist das Veröffentlichungsdatum der 9.12.

Sollte also der Zeitabstand beibehalten werden, müssten spätestens nächsten Freitag die Beschlüsse angekündigt werden.

Zerot

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« Antwort #2193 am: 05.12.2025 07:20 »
Ich sehe es von der Zeitschiene ähnlich. Die Spanne reicht bei mir bis Ende Dezember.
Falls das Verfahren zum Abschluss gekommen ist, liegt der Beschluss den Beteiligten eventuell schon vor.

HumanMechanic

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« Antwort #2194 am: 05.12.2025 07:44 »
Bei den Kinderzuschlägen bin ich eh gespannt. Das Gericht schreibt ja eindeutig, dass die Bedarfe von Kindern realitätsgerecht ermittelt werden müssen und ab dem 3. die Bedarfe stark ansteigen.

Bisher kenne ich nur die Düsseldorfer Tabelle als rechtlich anerkannte Tabelle, die Kinderbedarfe darstellt. Und die Beträge hier sind selbst in Stufe 1 immens höher als jeder Kinderzuschlag bisher. Klar, für die Besoldung muss 100% Kindergeld abgezogen werden, aber trotzdem.

Und dann ist die Tabelle noch nach Alter gestaffelt…





despaired

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2195 am: 05.12.2025 07:45 »
Ich sehe es von der Zeitschiene ähnlich. Die Spanne reicht bei mir bis Ende Dezember.
Falls das Verfahren zum Abschluss gekommen ist, liegt der Beschluss den Beteiligten eventuell schon vor.

Gehe ich auch von aus; gerade da ja besondere Verfahren als Leitreferenz ausgewählt werden sollten um die restlichen danach schneller abfertigen zu können - dann wäre ein solches Urteil dafür zu wenig; 2-3 insgesamt sinnvoll um die restlichen 60+ Verfahren danach durch Nachfolger schneller abschließen zu können.

Malkav

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« Antwort #2196 am: 05.12.2025 07:46 »
Wobei die Entscheidung über die Fragen, welche das VG Bremen vorgelegt hat, nichts bringen. Dessen Ansatzpunkt war (zum damaligen Zeitpunkt absolut berechtigt und kreativ) die Verfassungswidrigkeit einer Norm allein aufgrund von Verstößen gegen das Prozeduralisierungsgebot.

Dass dies vom BVerfG nicht (mehr) so gesehen wird, ist seit der Berliner-25er Entscheidung in meinen Augen eindeutig beantwortet. Zu den Vorlagefragen des Falls aus dem Saarland kann ich gerade nichts sagen.

Spannend wird eher sein, was das BVerfG mit solchen "Altvorlagen" der Fachgerichte formal anstellt. Zum Zeitpunkt der Vorlage waren die Fragen noch absolut offen und die konkrete Normkontrolle angezeigt. Nach zwischenzeitlicher Klärung dieser Frage in anderen Verfahren ... irgendwie wäre es mit dem Rechtsschutzgedanken ja nicht vereinbar zu sagen: "Liebe Kolleginnen und Kollegen vom VG Bremen, eure Frage wurde zu 2 BvL 5/18 u.a. beantwortet. Anbei der Vorgang zur weiteren Veranlassung.", wenn klar ist, dass dann vom Fachgericht ein neuer Vorlagebeschluss auf Basis der 25er-Entscheidung gefasst werden müsste.

Das Problem wird wohl nahezu alle Richtervorlagen bis Mitte November 2025 betreffen, welche sich korrekt am bisherigen "Pflichtenheft" orientierten. Ganz abgesehen davon - wie sehr muss man als VG-Richter kot**n, wenn man Wochen in die Amtsermittlungen und den Beschluss investiert hat, nur damit Karlsruhe dann sagt: "Och wir finden das neue Prüfschema viel toller! Macht mal bitte nochmal  8)"

JimmyCola

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« Antwort #2197 am: 05.12.2025 07:57 »
Angeblich soll den Gewerkschaften vor Weihnachten oder im Januar 'etwas' vorgelegt werden.

Habe meiner schon gestern etwas vorgelegt, die Kündigung.

😂 made my day

MoinMoin

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« Antwort #2198 am: 05.12.2025 08:00 »
Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.
Natürlich gibt diese Beamten und natürlich dürfen auch diese Beamten nicht in prekären Verhältnissen leben. Oder bist du etwa auch der Meinung, dass der Gesetzgeber diesen Beamten eine Besoldung geben darf, die ihn unter die Grenze bringt?
Das das technisch möglich ist habe ich ja schon vorgerechnet.

MoinMoin

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« Antwort #2199 am: 05.12.2025 08:10 »
Eine Verletzung des Alimentationsprinzips kann selbstverständlich nur durch eine zu niedrige Besoldung induziert werden. Nach oben gibt es seitens des BVerfG hingegen (logischerweise) keinerlei Begrenzung..
Jetzt wird alles klar!!!

Natürlich gibt es eine Obergrenze, denn wenn die Besoldung zu hoch ist, ist sie nicht dem Amt angemessen!
Sondern es findet eine Überalimentierung statt.
Und den Korridor hat das BVerfG nunmehr sehr klar vorgegeben.
Und dies Vermessenheit zu glauben dass die Besoldung beliebig hoch sein darf ist euer offenbar dein Problem.
Und wenn die Besoldung zu hoch ist und nicht mehr amtsangemessen, dann verstößt natürlich der Gesetzgeber ebenfalls gegen die althergebrachten Grundsätze des Beamtentums.

Der Begriff Überalimentation kommt offenbar in deiner Welt nicht vor.


GoodBye

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« Antwort #2200 am: 05.12.2025 08:21 »
Nein, es gibt sie nicht. Es gibt das Leitbild 4K als Bezugsgröße in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.

Wenn ein Beamter ohne Familie klagt, wird das BVerfG in der Vorabprüfung prüfen, ob die Grundbesoldung plus (in diesem Fall fiktiv zu gewährende, ich nenne es mal so) zu gewährende Familienzuschläge für Ehefrau, Kind 1 und Kind 2 (4K) unter die Grenze fällt.

So dann prüft es auf der Stufe 1, ob die Grundbesoldung den 4 Parametern, und dort vor allem den ersten drei Parametern genügt.

MoinMoin

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« Antwort #2201 am: 05.12.2025 08:22 »
OK, auch von mir nochmals zwei Punkte zur Single-Besoldung:

1.) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung werden für die Prüfparameter ausschließlich die (Endstufen-)Single-Besoldungen herangezogen. Falls also der Gesetzgeber eine zu niedrige Grundbesoldung definiert, gehen auf der zugehörigen ersten Prüfstufe (Leitsatz 8a sowie Rn. 77-91) sofort die roten Lampen an, worauf GoodBye bereits mehrfach hingewiesen hat.
Was aber leider nichts darüber aussagt, wie hoch die Besoldung in der 1. Stufe auszusehen hat.
Und der Besoldungsgeber womöglich die horizontale Spannweite eindampft.
Sprich wenn 30% Erhöhung für die Grundbesoldung in der 1.Stufe notwendig ist, dann heißt es nicht, dass auch 30% Steigerung für die Endstufe notwendig ist.

Zitat
2.) Die Besoldung ist keine rein bedarfsorientierte Alimentierung, sondern ein "Korrelat" (Rn. 49). Falls also der Gesetzgeber irgendwann in der Zukunft tatsächlich nicht mehr den 4K-Beamten, sondern beispielsweise den Single-Beamten als Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges definieren würde, dann würden logischerweise komplett andere Vorgaben gelten, um sämtliche Funktionen, die die Besoldung sicherstellen muss, zu erfüllen. Ich könnte mir beispielsweise vorstellen, dass das BVerfG dann eine Mindestbesoldung von z.B. 120% des MÄE für den Single-Beamten festlegen würde (ungefähr in diesem Bereich liegt auch momentan die implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten, wenn man von einem Familienzuschlag in Höhe von 35% der Grundbesoldung ausgeht, wie ich weiter oben vorgerechnet hatte).
Und da das Besoldungsgefüge bezogen auf die 3 Prüfparameter mit dem Urteil quasie auf das Gefüge des Jahres 1996 +/- 5% festgenagelt wurde, wird es spannend wie man da sich in diesem Korridor bewegen wird.

Zitat
Somit sollten sich die Gesetzgeber sehr genau überlegen, ob sie tatsächlich einen solchen "Regime-Wechsel" vornehmen wollen, denn genau wie von GoodBye angemerkt, dürfte dieser für sie mutmaßlich eher teurer als billiger werden..
Das ist doch "nur" ein bisserl Analytik und Planspiel gedöns, die dort gemacht werden wird, damit man den günstigsten Korridor findet.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2202 am: 05.12.2025 08:25 »
Angeblich soll den Gewerkschaften vor Weihnachten oder im Januar 'etwas' vorgelegt werden.

Habe meiner schon gestern etwas vorgelegt, die Kündigung.

😂 made my day

Habe heute auch eine Kündigung verfasst, und zwar an die Rechtsschutzversicherung. Seit euch bitte gewahr, dass je nach Ausgestaltung des Vertrages, die Versicherung versuchen wird, den "Straftatbestand" "Unteralimentation" auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Vergangenheit zu legen weil es ja ein "dauerhafter" Verstoß ist und man diesen ja hätte längst erkennen müssen (als Laie) und bereits am besten ab Geburt, nein besser durch die Eltern bereits vor Empfängnis hätte versichert sein müssen (Negativbeispiel bei mir ARAG). Also Leute, abschminken bei dem Verein.

DrStrange

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« Antwort #2203 am: 05.12.2025 08:35 »

Für Sachsen stelle ich mir die neue Richtgrößte nicht besonders gut vor, die haben teilweise mehr bezahlt als BW und Bayern trotz 300 Euro weniger Medianeinkommen.
Bayern und BW sind definitv unter der neuen Schwelle, streicht man das Partnereinkommen sind beide wieder gewaltig drunter.


Ich habe das für Sachsen mal in den Rechner eingegeben. A5 St1 verh, 2 Knder 2024: Differenz von -8000 Euro.
Also ich weiß nicht, wo Sachsen da "gut" das steht.
Sachsen hat aber vorausschauend eine mtl SOnderzahlung von 4,x % eingeführt um die Umsetzung der Urteile abzufedern.

Durgi

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« Antwort #2204 am: 05.12.2025 08:42 »
@Rentenonkel
Zu deiner Frage wie folgt...
...der Kern ist schlicht: Es gibt nicht zwei Systeme. Es gibt ein einziges Besoldungsgefuege, das rueckwirkend wie zukunftsgerichtet denselben verfassungsrechtlichen Vorgaben unterliegt. Damit faellt jede Idee, man koenne Rueckwirkung selektiv reduzieren oder einzelne Parameter isoliert behandeln. Sobald eine Besoldungsgruppe strukturell unter der Mindestgrenze lag, ist die gesamte Gruppe verfassungswidrig und genau so muss sie auch rekonstruiert werden.

Und um das einzuordnen, hilft vielleicht das:
„[...]eine teilrueckwirkende Korrektur ohne gleichzeitige Neujustierung der normativen Referenzparameter wuerde die integrative Funktionslogik des Alimentationssystems unterlaufen und den verfassungsrechtlich geforderten Gleichlauf von Systemkohaerenz, funktionsgerechter Ausgestaltung und dynamischer Fortschreibungsfaehigkeit strukturell durchbrechen.“
Das ist genau der Grund, warum vereinfachte Loesungen nicht tragfaehig sind.

Zur Anspruchsfrage: Ja, wenn eine Gruppe die Mindestanforderung verfehlt hat, betrifft die Korrektur die ganze Gruppe, nicht nur den 4K-Fall und nicht nur einzelne Stufen. Die individuelle Hoehe bleibt Sache des Gesetzgebers, aber der normative Anspruchsumfang folgt eindeutig aus der systemischen Verletzung.