OK, auch von mir nochmals zwei Punkte zur Single-Besoldung:
1.) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung werden für die Prüfparameter ausschließlich die (Endstufen-)Single-Besoldungen herangezogen. Falls also der Gesetzgeber eine zu niedrige Grundbesoldung definiert, gehen auf der zugehörigen ersten Prüfstufe (Leitsatz 8a sowie Rn. 77-91) sofort die roten Lampen an, worauf GoodBye bereits mehrfach hingewiesen hat.
2.) Die Besoldung ist keine rein bedarfsorientierte Alimentierung, sondern ein "Korrelat" (Rn. 49). Falls also der Gesetzgeber irgendwann in der Zukunft tatsächlich nicht mehr den 4K-Beamten, sondern beispielsweise den Single-Beamten als Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges definieren würde, dann würden logischerweise komplett andere Vorgaben gelten, um sämtliche Funktionen, die die Besoldung sicherstellen muss, zu erfüllen. Ich könnte mir beispielsweise vorstellen, dass das BVerfG dann eine Mindestbesoldung von z.B. 120% des MÄE für den Single-Beamten festlegen würde (ungefähr in diesem Bereich liegt auch momentan die implizite Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten, wenn man von einem Familienzuschlag in Höhe von 35% der Grundbesoldung ausgeht, wie ich weiter oben vorgerechnet hatte).
Somit sollten sich die Gesetzgeber sehr genau überlegen, ob sie tatsächlich einen solchen "Regime-Wechsel" vornehmen wollen, denn genau wie von GoodBye angemerkt, dürfte dieser für sie mutmaßlich eher teurer als billiger werden..