Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 258406 times)

Verwalter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 37
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2235 am: 05.12.2025 11:42 »
Geht relativ schnell mit dem Rechner, vorher das Jahresnetto mit  dem  ÖD-Rechner ermitteln

https://www.berliner-besoldung.de/mindestbesoldung-aller-bundeslaender-fuer-die-jahre-2005-2024/
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BVerfGBeliever

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,019
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2236 am: 05.12.2025 11:42 »
@MoinMoin
...der Punkt ist, du denkst an Stellschrauben, die es in diesem System nicht mehr gibt. Die Fortschreibungspruefung arbeitet ausschliesslich mit der Endstufe des Singles, ja und/aber genau daraus folgt eben nicht, dass man die Einstiegshoehe frei modellieren oder die horizontale Spannweite nach Belieben zusammenstauchen koennte. Das BVerfG hat eindeutig klargemacht, dass die gesamte Besoldungsordnung [hier drei beliebige Buzzwords einfuegen] ausgestaltet sein muss. Wer also glaubt, man koenne unten 30 Prozent draufsatteln und oben "mal sehen", ueberliest die Grundmechanik der Entscheidung.

Der Verweis auf das Gefuege von 1996 zeigt ebenfalls kein Fenster zur Optimierung, sondern einen normativen Fixpunkt. Dieser Fixpunkt begrenzt den Gestaltungsspielraum, er oeffnet ihn nicht. Ein "guenstigster Korridor" existiert nur in PowerPoint, nicht im verfassungsrechtlichen Rahmen. Sobald man an einem Ende drueckt, reisst es an zwei anderen; genau das ist der Grund, warum Karlsruhe die Parameter als Gesamtstruktur definiert hat und nicht als Werkzeugkasten zur Kostensteuerung.

Zum Regimewechsel in Richtung Single... Theoretisch denkbar, praktisch teurer --- und zwar deutlich. Ein Single als Referenzfall muesste dieselben Anforderungen an Teilhabe, Abstand und Funktionsgerechtigkeit erfuellen wie der 4K-Fall. Das fuehrt nicht zu Einsparungen, sondern zu einer hoeheren Mindestalimentation. Die 120 Prozent des MAE, die hier genannt wurden #bverfgbeliever, sind keine Uebertreibung, sondern die logische Konsequenz der verfassungsrechtlichen Architektur.

Man kann nicht ueber "Analytik und Planspiel" den guenstigsten Weg suchen. Die Besoldung ist kein Simulationsmodell, sondern eine verfassungsrechtlich definierte Struktur. Wenn man versucht, sie kaufmaennisch zu optimieren, landet man exakt dort, wo alle Landesgesetzgeber seit 20 Jahren gelandet sind: verfassungswidrig.

Danke, Durgi, deine Beiträge geben mir jedes Mal den "Glauben" ans Forum zurück.. ;)

Durgi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 107
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2237 am: 05.12.2025 11:45 »
Glaub mir, die 6% Verzinsung lassen sich jedes Jahr viele schmecken. Eigentlich...wenn du im Anspruchszeitraum 3 oder mehr Kinder hattest, kann dir nix besseres passieren, als dass die AA noch dauert :) Nen besseren Bausparer gibts nicht und mehr Zinsen nur mit Risikoanlage.

Welche Verzinsung? Hab ich da was verpasst?

Das würde mich auch Mal interessieren. Hier wurde doch schon herausgestellt, dass seit der Weimarer Reichsverfassung eine Verzinsung von Besoldungsansprüchen unterbleibt.
Aber Durgi hat da in die beamtenrechtliche Materie sicherlich mehr Einblick als ich. Ich kann mich auch an wenn Urteil des OVG Mannheim erinnern, das einem Beamten bei einem nachweisbaren Zinsschaden eine entsprechende Verzinsung zugestanden hat.
Da ging es aber um einen konkreten Schadensersatz. Soll bedeuten, dass du wenn du nachweisen kannst durch z.B. Kontoauszüge, dass du wegen der nicht zur Verfügung stehenden aA einen Zinsschaden hattest (Dispo), kannst du diese im Sinne der Amtshaftung als Schadenersatz einklagen.

ich haette den Sarkasmus deutlicher markieren sollen :)
Wenn der Staat von dir Geld will, nimmt er 6(5+1) %.
Wenn du Geld vom Staat willst, gibt’s keinen einzigen Cent Zinsen.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 307
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2238 am: 05.12.2025 11:51 »
@MoinMoin
...der Punkt ist, du denkst an Stellschrauben, die es in diesem System nicht mehr gibt. Die Fortschreibungspruefung arbeitet ausschliesslich mit der Endstufe des Singles, ja und/aber genau daraus folgt eben nicht, dass man die Einstiegshoehe frei modellieren oder die horizontale Spannweite nach Belieben zusammenstauchen koennte. Das BVerfG hat eindeutig klargemacht, dass die gesamte Besoldungsordnung [hier drei beliebige Buzzwords einfuegen] ausgestaltet sein muss. Wer also glaubt, man koenne unten 30 Prozent draufsatteln und oben "mal sehen", ueberliest die Grundmechanik der Entscheidung.

Der Verweis auf das Gefuege von 1996 zeigt ebenfalls kein Fenster zur Optimierung, sondern einen normativen Fixpunkt. Dieser Fixpunkt begrenzt den Gestaltungsspielraum, er oeffnet ihn nicht. Ein "guenstigster Korridor" existiert nur in PowerPoint, nicht im verfassungsrechtlichen Rahmen. Sobald man an einem Ende drueckt, reisst es an zwei anderen; genau das ist der Grund, warum Karlsruhe die Parameter als Gesamtstruktur definiert hat und nicht als Werkzeugkasten zur Kostensteuerung.

Zum Regimewechsel in Richtung Single... Theoretisch denkbar, praktisch teurer --- und zwar deutlich. Ein Single als Referenzfall muesste dieselben Anforderungen an Teilhabe, Abstand und Funktionsgerechtigkeit erfuellen wie der 4K-Fall. Das fuehrt nicht zu Einsparungen, sondern zu einer hoeheren Mindestalimentation. Die 120 Prozent des MAE, die hier genannt wurden #bverfgbeliever, sind keine Uebertreibung, sondern die logische Konsequenz der verfassungsrechtlichen Architektur.

Man kann nicht ueber "Analytik und Planspiel" den guenstigsten Weg suchen. Die Besoldung ist kein Simulationsmodell, sondern eine verfassungsrechtlich definierte Struktur. Wenn man versucht, sie kaufmaennisch zu optimieren, landet man exakt dort, wo alle Landesgesetzgeber seit 20 Jahren gelandet sind: verfassungswidrig.

Danke, Durgi, deine Beiträge geben mir jedes Mal den "Glauben" ans Forum zurück.. ;)

Ja, und ich glaube, es ist wenigen aufgefallen, dass es tatsächlich einen Sinn hat, dass das BVerfG bewusst die Endstufe und nicht die Eingangsstufe gewählt hat.

Ryan

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 65
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2239 am: 05.12.2025 12:05 »
Nochmal etwas deutlicher zum Beitrag der Grundbesoldung für die Familienalimentation:

Die Grundbesoldung (Bund) ist im Ausgangspunkt des Besoldungsgefüges derzeit so bemessen, dass davon nicht einmal eine weitere Person, geschweige denn eine ganze Familie, versorgt werden kann.

Unter den üblichen Annahmen (St.Kl. III, 660 PKV, davon 530 Abzugsfähig) ergibt sich im Jahr 2024  in A3/1 ein Netto von rund 2059 Euro (mit FZ und KG rund 2959)

Auf dem Niveau von 80% des MÄE (0,8* 2300) lassen sich mit dem Netto-Grundgehalt (ohne FZ und KG)  1,1 Personen versorgen. Es gibt im Ausgangspunkt der Besoldung praktisch keinen Beitrag des Grundgehalts zur Familienalimentation!

Gleichwohl indiziert die erste Prüfstufe keine Verfassungswidrigkeit des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe, da sich die A3/Endstufe besser entwickelt hat als VPI und Nominallohnindex.

Mich stimmt das ehrlich gesagt nicht gerade optimistisch hinsichtlich der Anhebung der Grundgehälter.

Hummel2805

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 383
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2240 am: 05.12.2025 12:21 »
Faeser und Klingbeil und auch Bas sind für mich keine Genossen mehr, sondern radikale Leute, die ihre sozialistischen Projekte durchsetzen wollen und von Wirtschaft sehr wenig verstehen.

Ab 2028/2029 gehen wir bei allen Haushalten ganz schweren Zeiten entgegen.

Alexander79

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 610
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2241 am: 05.12.2025 13:07 »
Wenn für den Single die Fortschreibungsprüfung mit der Endstufe maßgebend ist.
Der Dienstherr könnte ja nun einfach die 8 Stufen lassen und zwischen den einzelnen Erfahrungsstufen 7 Jahre machen.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,519
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2242 am: 05.12.2025 13:10 »
Das geht nicht, weil die Endstufe ja vor dem Eintritt in die reguläre Pension erreichbar sein muss.

Allerdings ist weder die Anzahl der Erfahrungsstufen noch die Abstände dazwischen in Stein gemeißelt. Die könnten unter Beachtung einer Besitzstandswahrung (!!) grundsätzlich jederzeit geändert werden, solange wie dadurch kein Prüfparameter gerissen wird.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 307
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2243 am: 05.12.2025 13:15 »
Wenn für den Single die Fortschreibungsprüfung mit der Endstufe maßgebend ist.
Der Dienstherr könnte ja nun einfach die 8 Stufen lassen und zwischen den einzelnen Erfahrungsstufen 7 Jahre machen.

Für die Grundbesoldung.

Böswilliger Dienstherr

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 267
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2244 am: 05.12.2025 13:17 »
Wenn für den Single die Fortschreibungsprüfung mit der Endstufe maßgebend ist.
Der Dienstherr könnte ja nun einfach die 8 Stufen lassen und zwischen den einzelnen Erfahrungsstufen 7 Jahre machen.

Das hat BaWü auch gemacht. Nicht 7 aber 4-5 Jahre nach oben gestreckt.

BVerfGBeliever

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,019
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2245 am: 05.12.2025 13:17 »
Mich stimmt das ehrlich gesagt nicht gerade optimistisch hinsichtlich der Anhebung der Grundgehälter.

Hallo Ryan, ich glaube zu verstehen, was du meinst, bin aber längst nicht so pessimistisch wie du:

1.) Vorabprüfung (aus Sicht eines Single-Beamten)

- Ich hatte ja vor ein paar Tagen vorgerechnet, dass unter Annahme des bayerischen MÄE die Bruttobesoldung eines alleinverdienenden 4K-Beamten letztes Jahr mindestens bei etwa 5.000 € hätte liegen müssen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg432417.html#msg432417.
- Mit niedrigeren PKV-Kosten läge der Wert logischerweise etwas darunter.
- Unter der Annahme eines Familienzuschlags von 35% der Grundbesoldung resultiert daraus eine Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten in Höhe von rund 3.700 € (resultierende Nettoalimentation: rund 2.750 €, also 118% des bayerischen MÄE).
- Falls der Familienzuschlag noch etwas höher wäre, läge der Wert entsprechend etwas niedriger.

2.) Fortschreibungsprüfung (aus Sicht eines A3-Single-Beamten)

- Die A3-Endstufen-Bruttobesoldung eines Single-Beamten lag 1996 bei 38.553,35 DM, also 19.712,01 €. Letztes Jahr waren es (ohne Spitzausrechnung) 36.557,04 €, woraus sich ein 2024er Besoldungsindex von 185,46 ergibt.
- Das Endstufen-Bruttogehalt in der Entgeltgruppe VIII lag 1996 bei 42.798,24 DM, also 21.882,39 €. Letztes Jahr waren es in der Entgeltgruppe E3 (ohne Spitzausrechnung) 42.523,95 €, woraus sich ein 2024er Tariflohnindex von 194,33 ergibt.
- Die Nominallöhne (mit Basis 2022 = 100) lagen 1996 bei 64,1. Letztes Jahr waren es 111,7, woraus sich ein 2024er Nominallohnindex von 174,26 ergibt.
-Die Verbraucherpreise (mit Basis 2020 = 100) lagen 1996 bei 72,0. Letztes Jahr waren es 119,3, woraus sich ein 2024er Verbraucherpreisindex von 165,69 ergibt.


Fazit

- Die tatsächliche monatliche A3-Bruttobesoldung eines Single-Beamten lag letztes Jahr zwischen 2.706,99 € (Eingangsstufe) und 3.046,42 € (Endstufe).
- Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung war die A3-Besoldungsentwicklung zwischen 1996 und 2024 besser als die Nominallohnentwicklung und die Verbraucherpreisentwicklung, jedoch schlechter als die zugehörige Tariflohnentwicklung. Da müsste man also noch mal genauer hinschauen, insbesondere ob die von mir gewählte Entgeltgruppe VIII im Jahr 1996 die richtige ist (im BVerfG-Urteil gibt es ja leider keine Betrachtung für A3).
- Insgesamt dürfte sich aus der Fortschreibungsprüfung, wenn überhaupt, für 2024 nur eine eher überschaubare Notwendigkeit zur Erhöhung der A3-Grundbesoldung ergeben.

- Völlig anders ist die Lage hingegen mit Blick auf die Vorabprüfung!
- Unter den von mir genannten Annahmen hätte die Grundbesoldung des kleinsten A3-Single-Beamten nicht rund 2.700 €, sondern stattdessen rund 3.700 € betragen müssen!
- Und ja, möglicherweise gibt es noch ein paar Stellschrauben (vielleicht sind 35% Familienzuschlag noch nicht das absolute Ende der Fahnenstange, etc.), aber dass die tatsächliche A3-Grundbesoldung im letzten Jahr signifikant zu niedrig war, sollte, denke ich, offenkundig geworden sein..

Hesse

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2246 am: 05.12.2025 13:28 »
Es gibt ja wohl Verfahren die Verzinsung betreffend vor europäischen Gerichten. Gibt es da einen Zeitplan oder schon etwas Neues? Wäre ja schön wenn da auch nochmal etwas Druck auf den Kessel der Gesetzgeber kommt.

Oder von einer anderen Seite betrachtet: Falls der Gesetzgeber doch relativ "schnell" eine korrekte Besoldung und sogar eine Rückzahlung beschließt, werden die Widersprüche bzw. die Rundschreiben abgeholfen (in Hessen gibt es seit 2016 sogar entsprechende Rundschreiben).
Dies dann natürlich ohne entsprechende Verzinsung (ist ja bekannt). Falls es dann ein Urteil, die Verzinsung betreffend, in unserem Sinn gibt, denke ich, hätten wir Probleme die Verzinsung noch einzufordern.

Falls meine Annahme stimmt, ist es so gesehen ggf. "besser" wenn die Urteile hierzu vor den Rückzahlungen ergangen sind.

Ryan

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 65
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2247 am: 05.12.2025 13:36 »
Hallo BVerfGBeliever,
aus der Vorabprüfung ergibt sich aber leider nur, dass das das verfügbare Netto erhöht werden muss. Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf das Grundgehalt. Nur zu Veranschaulichung: Kindergeld = 1000 Euro pro Kind --> Problem solved.

Alexander79

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 610
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2248 am: 05.12.2025 13:46 »
Das geht nicht, weil die Endstufe ja vor dem Eintritt in die reguläre Pension erreichbar sein muss.
Tut man doch ...
7 Stufenschritte mal 7 Jahre ergibt 49 Jahre bis zur Endstufe.
Das Renten/Pensuinsalter wird eh bald auf 70 erhöht, aber selbst wenn.
Mach deine Ausbildung im ÖD mit 16 nach der Realschule, erreichst du zumindest theoretisch mit 65 die Erfahrungsstufe 8, 2 Jahre für die Ruhegehaltsfähigkeit ist 67, was das derzeitige Pensionsalter ist.
Punktlandung.

BVerfGBeliever

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,019
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2249 am: 05.12.2025 15:07 »
Hallo BVerfGBeliever,
aus der Vorabprüfung ergibt sich aber leider nur, dass das das verfügbare Netto erhöht werden muss. Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf das Grundgehalt. Nur zu Veranschaulichung: Kindergeld = 1000 Euro pro Kind --> Problem solved.

Du hast völlig Recht, eine so massive Anhebung des Kindergeldes würde in der Tat zu einer geringeren impliziten Mindest-Grundbesoldung führen als in meiner Rechnung. Allerdings gäbe es dann vermutlich auch entweder gar keinen oder nur noch einen winzigen Familienzuschlag, damit es nicht zu einer "Überversorgung" von Beamtenkindern käme.

Aber als wie realistisch erachtest du eine Erhöhung des Kindergeldes auf 1.000 € pro Kind unter einem Kanzler Merz..?