Die Idee, die hinter meinem Vorschlag mit der Betrachtung ab 1980 liegt, ist eine andere.
Ich betrachte die Änderung der Rechtsprechung als zweischneidiges Schwert. So wird die zweite Prüfungsstufe bei der Fortschreibungspflicht in den Gerichtssaal verlegt, mithin werden beide Parteien, wenn nur ein Prüfparameter wie das „A“ nach dem Prüfschema verletzt ist, Gründe dazulegen, die die Vermutung einer Unteralimentation entweder erhärten oder eben auch widerlegen. Das zuständige Fachgericht muss dann zwingend diese Stellungnahmen in die Betrachtung einbeziehen und gewichten.
Daher würde ich zunächst einmal bei meiner Betrachtung mich an das anlehnen wollen, was Frau Färber gemacht hat, also ich hätte gerne eine Darstellung, so wie sie es in den Randnummern 123, 124, 127,128, 131,135,139 und 141 gemacht hat, allerdings als Ausgangspunkt 1980, zumindest für A14 und A15, besser noch für alle Besoldungsgruppen. Daher ist das, was hier schon gerechnet wurde, mit Sicherheit hilfreich, ich sehe mich allerdings mathematisch überfordert, daraus Tabellen wie die aus den genannten Randnummern zu entwerfen, die als Startzeitpunkt statt 1996 eben 1980 haben sollen.
Zum anderen hätte ich gerne eine solche Betrachtung, wie man sie in Randnummer 123 und 124 findet, für die Beamten, die bereits vor dem 01.01.1997 erstmalig ernannt wurden und sich in A14 oder A15 befinden, und zwar nicht bezogen auf die Endstufe, sondern bezogen auf die Stufe, die sie seinerzeit hatten. Da man sicherlich keine 50 Tabellen entwerfen kann und möchte, reicht es mir, dass in nach groben Altersstrukturen, vielleicht in 5 Jahres Schritten (also Alter 25, 30, 35, 40, 45 usw.) Zeiträumen getrennt zu betrachten. So kann man, so hoffe ich zumindest, die Verschlechterungen, die durch die strukturelle Reform der Dienstaltersstufen 1997 entstanden sind, zumindest etwas sichtbarer machen. Auch das kann allenfalls helfen, die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im zweiten Prüfungsschritt zu erhärten, ob es dann irgendwann das BVerfG zwingt, umzudenken, kann an der Stelle zunächst einmal dahingestellt werden. Solange es gelingt, die Fachgerichte auf der zweiten Prüfungsebene durch solche Tabellen auf die Seite des Beamten zu ziehen, ist in meinen Augen alles erreicht, was man erreichen möchte und kann. Dann kann A 14 und A15 nämlich nicht mehr als unverletzt betrachtet werden.
Ein Beamter kann sich mithin einmal in seinem Leben entscheiden, Beamter zu werden. Dazu muss er nicht mehr tun, als die ihm angebotene Urkunde anzunehmen. Mithin startet ab diesem Zeitpunkt das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis. Zu diesem Startzeitpunkt entscheidet sich der Beamte auch (wenn auch nicht nur) aufgrund der zu dem Zeitpunkt monetären Grundlagen der Besoldung, die zu diesem Startzeitpunkt gelten, ob die Bezahlung für ihn persönlich ausreichend bemessen ist. Dabei betrachtet er, so denke ich, das gesamte Besoldungsgefüge, nimmt mithin als junger Beamter in Kauf, dass er zunächst ein geringeres Einkommen hat, wenn er weiß, dass die Bezahlung mit zunehmenden Alter oder zunehmender Erfahrung spürbar besser wird. Zu dem Zeitpunkt begibt er sich in den "goldenen Käfig". Wenn also die Pflichten des Beamten individuell zu betrachten sind, dann kann man in meinen Augen auch die Rechte individuell betrachten. Daher gilt es, die vor allem fiskalpolitisch motivierten Sonderopfer, die der individuell zu betrachtende Beamte über sich ergehen lassen musste, mathematisch sichtbar zu machen, um die Vermutung der Unteralimentation so nachhaltig zu erhärten, dass es die Fachgerichtsbarkeit nachhaltig überzeugt.
Der junge Beamte vertraut regelmäßig darauf, dass der Gesetzgeber seine Besoldung, die er zu dem Zeitpunkt als Gesamtstruktur als „angemessen“ wahrnimmt, auch nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen fortschreibt. Wenn man daher die Fortschreibungspflicht nicht als abstraktes Recht, sonders als Individualrecht begreift, mithin der Rechtsschutz dahingehend ausgelegt werden könnte, dass jeder Beamte ab Beginn seines Dienst- und Treueverhältnisses ein Recht auf Fortschreibung seiner persönlichen Besoldung begreift, dann, so denke ich, könnte man die Salami Taktik der Besoldungsgesetzgeber sichtbarer machen.
Auch wenn der Fixpunkt der Betrachtung mit 1996 normiert ist, kann eine Betrachtung, so denke ich, wie sich die Besoldung konkret für den klagenden Beamten seit seiner eigenen erstmaligen Ernennung entwickelt hat, helfen, seine persönliche Unteralimentation sichtbar zu machen und so könnte es vielleicht auch gelingen, bei nur einem verletzten Parameter („A“) dennoch das Gericht auf seine Seite zu ziehen.
Wenn man also eine Tabelle ab 1980 hätte, könnte jeder Beamte, der zumindest nach 1979 erstmals ernannt wurde, für sich selbst mal betrachten, wie die Prüfparameter aussehen würden, wenn als Startzeitpunkt nicht 1996 sondern das Jahr seiner erstmaligen Ernennung genommen würde und dort der Index mit „100“ starten würde. Somit liegt es mir fern, für alle 1980 als Fixpunkt zu nennen. Auch wird man den Fixpunkt nicht so ohne weiteres aus der Welt schaffen können. Das ist auch nicht das Ziel der Betrachtung.
Mir ist klar, dass eine solche Betrachtung sich nicht damit deckt, was das Fachgericht zunächst nach dem Pflichtenheft zu prüfen haben. Diese Prüfung ist normiert. Mir geht es eher darum, für diejenigen „Futter“ zu liefern, die derzeit klagen, und bei denen nur ein Prüfparameter (oder vielleicht auch gar keiner) verletzt ist. Ob eine solche Betrachtung dann im Einzelfall tatsächlich hilft, wird sich zeigen. Schaden kann es jedenfalls, so denke ich, nicht, es auch mal so zu betrachten und es zumindest zu versuchen. Andere Ideen sind natürlich auch herzlich willkommen, wenn jemand eine bessere Idee hat, immer her damit.
Parallel dazu muss man Argumente finden, warum das Partnereinkommen verfassungswidrig sein dürfte. Ich halte das Gutachten von Udo di Fabio nach wie vor sehr gut, es müsste „nur“ anhand des aktuellen Urteils etwas aktualisiert werden. Wer mag, kann damit gerne parallel starten.