Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 378910 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2985 am: 15.12.2025 09:48 »
Kurzform:

Das hängt davon ab, wie viele Kinder Du hast.

Bei bis zu zwei macht 2021 mehr Sinn, bei mehr als zwei ist es besser, es etwas offener zu gestalten.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2986 am: 15.12.2025 10:04 »
Die Idee, die hinter meinem Vorschlag mit der Betrachtung ab 1980 liegt, ist eine andere.

Ich betrachte die Änderung der Rechtsprechung als zweischneidiges Schwert. So wird die zweite Prüfungsstufe bei der Fortschreibungspflicht in den Gerichtssaal verlegt, mithin werden beide Parteien, wenn nur ein Prüfparameter wie das „A“ nach dem Prüfschema verletzt ist, Gründe dazulegen, die die Vermutung einer Unteralimentation entweder erhärten oder eben auch widerlegen. Das zuständige Fachgericht muss dann zwingend diese Stellungnahmen in die Betrachtung einbeziehen und gewichten.

Daher würde ich zunächst einmal bei meiner Betrachtung mich an das anlehnen wollen, was Frau Färber gemacht hat, also ich hätte gerne eine Darstellung, so wie sie es in den Randnummern 123, 124, 127,128, 131,135,139 und 141 gemacht hat, allerdings als Ausgangspunkt 1980, zumindest für A14 und A15, besser noch für alle Besoldungsgruppen. Daher ist das, was hier schon gerechnet wurde, mit Sicherheit hilfreich, ich sehe mich allerdings mathematisch überfordert, daraus Tabellen wie die aus den genannten Randnummern zu entwerfen, die als Startzeitpunkt statt 1996 eben 1980 haben sollen.

Zum anderen hätte ich gerne eine solche Betrachtung, wie man sie in Randnummer 123 und 124 findet, für die Beamten, die bereits vor dem 01.01.1997 erstmalig ernannt wurden und sich in A14 oder A15 befinden, und zwar nicht bezogen auf die Endstufe, sondern bezogen auf die Stufe, die sie seinerzeit hatten. Da man sicherlich keine 50 Tabellen entwerfen kann und möchte, reicht es mir, dass in nach groben Altersstrukturen, vielleicht in 5 Jahres Schritten (also Alter 25, 30, 35, 40, 45 usw.) Zeiträumen getrennt zu betrachten. So kann man, so hoffe ich zumindest, die Verschlechterungen, die durch die strukturelle Reform der Dienstaltersstufen 1997 entstanden sind, zumindest etwas sichtbarer machen. Auch das kann allenfalls helfen, die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im zweiten Prüfungsschritt zu erhärten, ob es dann irgendwann das BVerfG zwingt, umzudenken, kann an der Stelle zunächst einmal dahingestellt werden. Solange es gelingt, die Fachgerichte auf der zweiten Prüfungsebene durch solche Tabellen auf die Seite des Beamten zu ziehen, ist in meinen Augen alles erreicht, was man erreichen möchte und kann. Dann kann A 14 und A15 nämlich nicht mehr als unverletzt betrachtet werden.

Ein Beamter kann sich mithin einmal in seinem Leben entscheiden, Beamter zu werden. Dazu muss er nicht mehr tun, als die ihm angebotene Urkunde anzunehmen. Mithin startet ab diesem Zeitpunkt das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis. Zu diesem Startzeitpunkt entscheidet sich der Beamte auch (wenn auch nicht nur) aufgrund der zu dem Zeitpunkt monetären Grundlagen der Besoldung, die zu diesem Startzeitpunkt gelten, ob die Bezahlung für ihn persönlich ausreichend bemessen ist. Dabei betrachtet er, so denke ich, das gesamte Besoldungsgefüge, nimmt mithin als junger Beamter in Kauf, dass er zunächst ein geringeres Einkommen hat, wenn er weiß, dass die Bezahlung mit zunehmenden Alter oder zunehmender Erfahrung spürbar besser wird. Zu dem Zeitpunkt begibt er sich in den "goldenen Käfig". Wenn also die Pflichten des Beamten individuell zu betrachten sind, dann kann man in meinen Augen auch die Rechte individuell betrachten. Daher gilt es, die vor allem fiskalpolitisch motivierten Sonderopfer, die der individuell zu betrachtende Beamte über sich ergehen lassen musste, mathematisch sichtbar zu machen, um die Vermutung der Unteralimentation so nachhaltig zu erhärten, dass es die Fachgerichtsbarkeit nachhaltig überzeugt.

Der junge Beamte vertraut regelmäßig darauf, dass der Gesetzgeber seine Besoldung, die er zu dem Zeitpunkt als Gesamtstruktur als „angemessen“ wahrnimmt, auch nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen fortschreibt. Wenn man daher die Fortschreibungspflicht nicht als abstraktes Recht, sonders als Individualrecht begreift, mithin der Rechtsschutz dahingehend ausgelegt werden könnte, dass jeder Beamte ab Beginn seines Dienst- und Treueverhältnisses ein Recht auf Fortschreibung seiner persönlichen Besoldung begreift, dann, so denke ich, könnte man die Salami Taktik der Besoldungsgesetzgeber sichtbarer machen.

Auch wenn der Fixpunkt der Betrachtung mit 1996 normiert ist, kann eine Betrachtung, so denke ich, wie sich die Besoldung konkret für den klagenden Beamten seit seiner eigenen erstmaligen Ernennung entwickelt hat, helfen, seine persönliche Unteralimentation sichtbar zu machen und so könnte es vielleicht auch gelingen, bei nur einem verletzten Parameter („A“) dennoch das Gericht auf seine Seite zu ziehen.

Wenn man also eine Tabelle ab 1980 hätte, könnte jeder Beamte, der zumindest nach 1979 erstmals ernannt wurde, für sich selbst mal betrachten, wie die Prüfparameter aussehen würden, wenn als Startzeitpunkt nicht 1996 sondern das Jahr seiner erstmaligen Ernennung genommen würde und dort der Index mit „100“ starten würde. Somit liegt es mir fern, für alle 1980 als Fixpunkt zu nennen. Auch wird man den Fixpunkt nicht so ohne weiteres aus der Welt schaffen können. Das ist auch nicht das Ziel der Betrachtung.

Mir ist klar, dass eine solche Betrachtung sich nicht damit deckt, was das Fachgericht zunächst nach dem Pflichtenheft zu prüfen haben. Diese Prüfung ist normiert. Mir geht es eher darum, für diejenigen „Futter“ zu liefern, die derzeit klagen, und bei denen nur ein Prüfparameter (oder vielleicht auch gar keiner) verletzt ist. Ob eine solche Betrachtung dann im Einzelfall tatsächlich hilft, wird sich zeigen. Schaden kann es jedenfalls, so denke ich, nicht, es auch mal so zu betrachten und es zumindest zu versuchen. Andere Ideen sind natürlich auch herzlich willkommen, wenn jemand eine bessere Idee hat, immer her damit.

Parallel dazu muss man Argumente finden, warum das Partnereinkommen verfassungswidrig sein dürfte. Ich halte das Gutachten von Udo di Fabio nach wie vor sehr gut, es müsste „nur“ anhand des aktuellen Urteils etwas aktualisiert werden. Wer mag, kann damit gerne parallel starten.

CENSOR

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2987 am: 15.12.2025 10:05 »
Bund:
Wenn es beispielsweise zum 01.06.2026 zu Nachzahlungen kommen sollte (gerade bei Kinderreichen Kollegen), wird es auch eine öffentliche Besoldungstabelle mit der Höhe der Zulagen geben, um das zu berechnen.
Einen Monat später dann die "Reform".
Ich kann mir nicht vorstellen, das der Dienstherr dann ein Partner Einkommen öder ähnliches einbauen kann,
was die Besoldung zum 01.07.2026 wieder um "+-1000 €" kürzt.

Da hat der Bund zum Glück zu lange durch Untätigkeit geglänzt...



Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2988 am: 15.12.2025 10:11 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.

Danke :) Ich bin mir nicht sicher, ob wir uns mal ueber den Weg gelaufen sind kuerzlich....

Wenn ich deinen erquickenden Beitrag ein wenig ergaenzen darf. Wie immer gilt:
Die kursiv gesetzten Einschuebe sind als gedankliche Verdichtung zu verstehen, wie sie sich aus allgemein bekannten Arbeits- und Argumentationsmustern nahezu zwanglos ergeben koennte ...etwa so, wie man sie zufaellig einmal auf einem fremden Schreibtisch gesehen haben mag, ohne ihr dort weiter Beachtung geschenkt zu haben :)

Wenn man die aktuelle Diskussion einmal von der ueblichen Aufgeregtheit trennt, zeigt sich recht schnell, dass es weniger um einzelne Eurobetraege geht als um die Indexsensibilitaet der tragenden Annahmen und deren Stabilitaet unter Fortschreibung. Genau deshalb wird die Rueckwirkung auch nicht als grosse Systemreform verstanden, sondern strikt als verfassungsrechtlich gebotene Mindestheilung. Alles andere wuerde zwangslaufig eine nicht darstellbare Dauerwirkung im Haushaltsvollzug erzeugen – ein Szenario, das in keiner ernsthaften Rechenrunde eine reale Chance hat. Vor diesem Hintergrund ist die vierkoepfige Familie kein politisches Leitbild, sondern schlicht die untere Plausibilitaetsgrenze, unterhalb derer neue verfassungsrechtliche Indizes praktisch automatisch entstehen.

mMn: Fuer die zukuenftige Ausgestaltung wird entsprechend auf eine verfassungsrechtlich robuste Ausgestaltung unter haushalterischen Leitplanken abgestellt. Diese Modelle entstehen weder linear noch oeffentlich nachvollziehbar :D unterschaetzt bitte nicht die internen Ablaeufe....
In fruehen Referentenrunden werden regelmaessig mehrere Varianten parallel gerechnet, wieder verworfen und neu justiert... mit einem klaren Fokus auf die Indexresilienz des Gesamtmodells, nicht auf kommunikative Eleganz. Die Rechenlogik der Modellhaushalte nach Destatis-Standard dient dabei der Normierung der Lebenswirklichkeit in aggregierter Form und ganz bewusst nicht der Abbildung atypischer Extremfaelle, so hart das im Einzelfall auch wirken mag.
(Anm. der Redaktion :D : Und ja, es gibt Extremfaelle mit vorbestimmten Nachzahlungen in guter 6-stelliger Hoehe...)

Die (jedoch) immer wieder diskutierte fiktive Anrechnung eines Zweiteinkommens ist in diesem Zusammenhang keine gesellschaftspolitische Aussage, sondern eine rechnerische Setzung zur Stabilisierung der Angemessenheitspruefung. Flankierend versucht man aber ueber differenzierende Korrekturmechanismen systematische Folgewirkungen einzugrenzen, ohne sich eine automatische Dynamisierung einzuhandeln - dazu bald mehr....vmtl. 1. Januarwoche.
Besonders konflikttraechtige Parameter werden dabei gerne mit einem Evaluationsvorbehalt versehen ....aaaaber nicht aus Unentschlossenheit, sondern um prozessuale Vorfestlegungen zu vermeiden :)

Mindestens ebenso relevant ist die Frage der Anschlussfaehigkeit fuer Laenderregelungen, die du ja bereits spot on erwaehnt hast. Auch wenn das im Gesetzestext selten offen ausgesprochen wird, ist sie faktisch mitzeichnungsrelevant. Ich gehe sogar soweit, dass eine fehlende Bund-Laender-Synchronisierung sofort Signalwirkungen entfalten und neue Querindizes in andere Besoldungsordnungen hineintragen wuerde...gefaehrlich.
Entsprechend selbstverstaendlich sind fruehzeitige interministerielle Vorabstimmungen auf Arbeitsebene, deren Ziel weniger Transparenz als die Vermeidung horizontaler und vertikaler Querwirkungen ist :D.

Aus Sicht der Haushaltssteuerung steht schliesslich die fiskalische Verstetigung ohne strukturelle Mehrbelastung im Mittelpunkt. Rueckwirkende Zahlungen werden daher koennten daher vielleicht konsequent als punktuelle Heilungsmassnahme behandelt und nicht in die laufende Systematik integriert werden. Die saubere Trennung zwischen Rueckwirkung und Zukunftsmodell ist kein Zufall, sondern Voraussetzung dafuer, unterschiedliche verfassungsrechtliche Pruefmassstaebe anwenden zu koennen, ohne sich neue Baustellen zu oeffnen (!).

In der Frage der sogenannten Mitverdiener-Realitaet deutet vieles auf eine zeitlich gestreckte Implementierung hin. Das ist weniger Ausdruck inhaltlicher Unsicherheit als Ausdruck von Steuerungslogik: Zeit fungiert hier als Instrument zur Risikodeckelung bei gleichzeitiger Wahrung der Steuerungsfaehigkeit. Was nach aussen als Spielraum erscheint, ist intern laengst als parametergebundene Entscheidungsoption vorstrukturiert... und wie so oft liegen die entscheidenden Weichenstellungen nicht im Gesetzestext selbst, sondern in den rechenbegleitenden Vermerken...dat kennen wir ja bereits :)
« Last Edit: 15.12.2025 10:18 von Durgi »

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2989 am: 15.12.2025 10:31 »
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Beamtenhustler

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« Antwort #2990 am: 15.12.2025 11:15 »
Mit anderen Worten: Die Trickschublade des böswilligen Dienstherrn ist weit, tief und hat genug Spielzeuge für viele viele Jahre auf Lager.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2991 am: 15.12.2025 11:21 »
...dat kennen wir ja bereits :)

Hören Sie auf mich hier in aller Öffentlichkeit zu demaskieren. Was fällt Ihnen ein? Stellen sie sich auch in der Zaubershow immer hinter den Magier um es später für alle andern zu versauen? Frechheit

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2992 am: 15.12.2025 11:34 »
So sehr ich jedem eifrigen Schreiber hier Respekt zolle, werde ich künftig aus Vereinfachungsgründen nur noch Beiträgen von BalBund, Durgi, GoodBye und dem AltStrG folgen.

Zum einen ist bei diesen juristischer Hintergrund zu erkennen und zum anderen kann man hier recht tief ins BMI-Rabbithole abtauchen.

Schade finde ich nur, dass hier die Ansichten zum Partnereinkommen (künftig) so weit auseinandergehen und jeder sich seiner Position ziemlich sicher scheint. Auch, dass zu einen schon in naher Zukunft viel Bewegung prognostiziert wird und zum anderen wieder zwei Legislaturperioden genannt werden, bis mehr Klarheit herrschen wird, lässt mich hoffen, dass man doch bitte alsbald eine Richtung erkennen kann, von der der Wind kommt und wo er hinwehen wird.

Ich zähle auf dem Papier als Single mit drei Kindern mit der Option der Heirat und zwei weiteren Kindern. Da wäre es doch echt schön zu wissen, was sich mehr rechnen würde und was mehr Nachteile mit sich bringt. An meiner Konstellation würde sich im Alltag nämlich nichts ändern. Wenn aber überspitzt gesagt eine Unterschrift auf dem Papier 50% mehr auf der Bezügemitteilung ausmacht, ist das bedenkenswert.



 
Prekariatsbeamter

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2993 am: 15.12.2025 12:12 »
@Lichstifter:

Auch wenn man das Gesamtergebnis nicht vorhersehen kann, so kann man, so denke ich, sich dem Delta zwischen der aktuellen und der möglichen zukünftigen Besoldung, die sich alleine aufgrund der geänderten Familienkonstellation ergibt, bis zu der eventuell nächsten Entscheidung des BVerfG doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit annähern.

Dazu würde ich an Deiner Stelle mir den Besoldungsrechner von Bayern anschauen, mir dort die Berechnung ansehen, die man dort in der aktuellen Familien- und Wohnsituation hätte und mit der Besoldung vergleichen, die man in Bayern in der geänderten Familienkonstellation hätte, und die Differenz zwischen den beiden Beträgen könnte dann als Orientierung dienen, was eine Heirat finanziell für Dich an "mehr Einkommen" bedeuten könnte.

Während die Familienzuschläge bis 4K und die Auswirkungen des Partnereinkommens relativ im unklaren sind, ist dagegen die Frage der kinderreichen Beamten, mithin also die Veränderung ab K3, relativ eindeutig geklärt. Und auch wenn das BVerfG künftig von der 115 % Grundsicherungsbetrachtung in Richtung 0,xx vom Medianeinkommen bei den kinderreichen Beamten gehen würde, dann würde sich am Gesamtergebnis, also an der Erhöhung, die auf die "neue" Besoldung drauf kommt, so denke ich, nicht wesentlich etwas ändern. Mithin gehe ich davon aus, dass solange Durgi und BalBund oder andere Quellen uns keine anderslautenden Hinweise geben, der Bund sich auch bei der Frage der kinderreichen Beamten an den aktuellen Werten von Bayern orientieren wird und die Veränderung der Familienzuschläge des Bundes von K2 zu K3 und höher sich zumindest in dieser Frage nicht wesentlich von den aktuellen Werten von Bayern unterscheiden werden wird.
« Last Edit: 15.12.2025 12:25 von Rentenonkel »

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2994 am: 15.12.2025 12:21 »
Hat dieses Kokettieren des BMI mit dem Bayrischen Modell des Partnereinkommens auch nur ansatzweise etwas mit der politischen Heimat Dobrindts zu tun oder ist das alles nur Verschwörungstheorie (die diesmal nicht wie alle anderen wahr wird?)

simon1979

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2995 am: 15.12.2025 12:22 »
So sehr ich jedem eifrigen Schreiber hier Respekt zolle, werde ich künftig aus Vereinfachungsgründen nur noch Beiträgen von BalBund, Durgi, GoodBye und dem AltStrG folgen.

Zum einen ist bei diesen juristischer Hintergrund zu erkennen und zum anderen kann man hier recht tief ins BMI-Rabbithole abtauchen.

Schade finde ich nur, dass hier die Ansichten zum Partnereinkommen (künftig) so weit auseinandergehen und jeder sich seiner Position ziemlich sicher scheint. Auch, dass zu einen schon in naher Zukunft viel Bewegung prognostiziert wird und zum anderen wieder zwei Legislaturperioden genannt werden, bis mehr Klarheit herrschen wird, lässt mich hoffen, dass man doch bitte alsbald eine Richtung erkennen kann, von der der Wind kommt und wo er hinwehen wird.

Ich zähle auf dem Papier als Single mit drei Kindern mit der Option der Heirat und zwei weiteren Kindern. Da wäre es doch echt schön zu wissen, was sich mehr rechnen würde und was mehr Nachteile mit sich bringt. An meiner Konstellation würde sich im Alltag nämlich nichts ändern. Wenn aber überspitzt gesagt eine Unterschrift auf dem Papier 50% mehr auf der Bezügemitteilung ausmacht, ist das bedenkenswert.

Bin in vielen Dingen bei dir.

Meiner Meinung nach ist der Bund jetzt allerdings in einer Zwickmühle.

Eigentlich liegt ein fertiger Gesetzentwurf in Schublade und könnte so zur Unterschrift vorgelegt werden.
Problem ist hierbei nur, dass der Entwurf noch auf eine Entscheidung fusst, die mehrere Jahre zurück liegt. Hätte die Ampel diesen oder einen ähnlichen Entwurf noch abschließend durch das Verfahren bekommen, dann wäre das jetzt die Besoldungsgrundlage und aufgrund des neuesten Urteils des BVerfG müsste diese Grundlage erneut geprüft werden. Was durchaus diese 2 Legislaturperioden dauern könnte.

Dadurch, das sich der Bund aber so lange Zeit gelassen hat und es zwischenzeitlich eine Neuwahl gab, müssen Sie nun auf das neue Urteil reagieren und es in ihrem Entwurf berücksichtigen.

Da Berlin vom BVerfG für ihre Beamten eine Frist bis 2027 gesetzt bekommen hat, was die Vergangenheit und aber auch die Zukunft betrifft, gehe ich davon aus, dass sowohl die Beamten in Berlin als auch die Beamten des Bundes als erste von dem neusten Urteil profitieren.

Mit profitieren meine ich allerdings nicht zwingend die finanzielle Ebene sondern vielmehr ein Besoldungsgesetz für die Zukunft, dass das neue Urteil bereits mit einschließt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2996 am: 15.12.2025 12:33 »
@ Durgi

Das entspricht meiner Vermutung von gestern. Rückwärtige Heilung nach alter Gesetzgebung. Also über die Familienzuschläge und ggf. moderat über die Grundbesoldung. In die Zukunft gewandt erfolgt die Einführung eines max. hohen Partnereinkommens, so dass keine weiteren Anpassungen, insbesondere der Grundbesoldung, mehr notwendig sind. Das Spiel wird dann solange fortgesetzt bis das BVerfG die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens für unzulässig erklärt.