Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 408064 times)

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3090 am: 17.12.2025 06:06 »
Die Daten liegen doch regelmäßig der Finanzverwaltung vor, weil sie mindestens seit dem Steuerjahr 2019 elektronisch übermittelt werden.

Hallo,

was soll der Finanzverwaltung vorliegen?
Eine Glaskugel oder Knochen zum werfen und Auswerten haben die nicht.
Bei uns wurde bis jetzt nur eine Pauschale angegeben und sagte nichts aus.

Die geleisteten Beiträge zur PKV werden seit 2019 durch den Versicherer anhand des Ordnungskriteriums der Steueridentifikationsnummer an das BZST übermittelt und stehen den Finanzämtern für die Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung.

Genau wie die Daten zum Arbeitslohn und zur Rente.

Stichwort vorausgefüllte Steuererklärung/ ELSTER

untersterDienst

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3091 am: 17.12.2025 06:31 »
Ich bin kein Jurist aber wenn man das Urteil liest und vor allem die Begründung, dann kann doch ein fiktives Partnereinkommen nicht die vom BVG gemeinte Lösung sein. ES seht immer wieder darauf ab, dass der Beamte die Familie unterhalten können soll. ER soll explizit nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein und Diener zweier Herren sein und dann soll er indirekt nicht nur von einem Arbeitgeber seines Partners abhängig sein sondern auch direkt von diesem. Da beißt sich doch die Katze in dennSchwanz. Der unmittelbar Beschäftigte soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein aber dann durch das Partnereinkommen dann doch?

Und noch eine Frage an die, die mit den Abläufen des BVG sich besser auskennen, ist es nicht zu erwarten, dass weitere Urteile in nächster Zeit zu erwarten sind, die eben genau die noch nicht abschließend, aber vom BVG erwähnten Problemstellungen aufnehmen?



untersterDienst

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3092 am: 17.12.2025 06:32 »
Genau so sehe ich das auch!
Hier wird das Gericht hoffentlich bald, noch vor den Reparaturgesetzen und der nächsten Übertragung der Länderbesoldung eine klare Linie vorgeben. Dabei bin ich guter Hoffnung, da dies eine weitere WS und Klagewelle bedeuten würde, welche das Gericht ja schließlich vermeiden will.
Anmerkung aus Bayern, hier wurde verkündet den nächsten Tarifabschluss erst sechs Monate später zu übertragen. Unter Betrachtung des Urteils, ist dies nicht die vom Gericht zulässige Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung, die Besoldung nur aus Spargründen zu drücken. Jetzt kann man der bayerischen Staatsregierung, sofern man es positiv sehen will auslegen, dass die abwarten und Ihr BesG erst nach der Verkündung eines eindeutigen Urteils zum Partnereinkommen anpassen. ... Die Hoffnung stirbt zuletzt. ;-)

simon1979

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3093 am: 17.12.2025 07:46 »
Ich bin kein Jurist aber wenn man das Urteil liest und vor allem die Begründung, dann kann doch ein fiktives Partnereinkommen nicht die vom BVG gemeinte Lösung sein. ES seht immer wieder darauf ab, dass der Beamte die Familie unterhalten können soll. ER soll explizit nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein und Diener zweier Herren sein und dann soll er indirekt nicht nur von einem Arbeitgeber seines Partners abhängig sein sondern auch direkt von diesem. Da beißt sich doch die Katze in dennSchwanz. Der unmittelbar Beschäftigte soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein aber dann durch das Partnereinkommen dann doch?

Und noch eine Frage an die, die mit den Abläufen des BVG sich besser auskennen, ist es nicht zu erwarten, dass weitere Urteile in nächster Zeit zu erwarten sind, die eben genau die noch nicht abschließend, aber vom BVG erwähnten Problemstellungen aufnehmen?



So wie ich das verstehe, kann das fiktive Partnereinkommen nur angewendet werden, wenn von der Alleinverdienerfamilie auf die Mehrverdienerfamilie geswitcht wird.
Für die Vergangenheit kann man kein fiktives Partnereinkommen anrechnen, da hier immer von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen wurde.
Wenn aber ein neues Besoldungsgesetz erlassen wird und hier von der Mehrverdienerfamilie als Familienmodel ausgegangen wird, ist das Partnereinkommen eine Option. Bayern hat das 2022 z.B. gemacht.

Die Ausgestaltung und Höhe ist das Problem und wird in Zukunft das BVerfG beschäftigen.

Ich hab damit auch gar kein Problem.

Ich hab nur mit den 20.000 € in Bayern ein Problem.

Wenn du Kinder bis 6 Jahren hast, dann kann der oder die Partnerin nicht dazu verdienen.
Ab dem Schulkindalter geht eigentlich nur ein Minijob und ab 14 dann vielleicht Teilzeit.

So könnte man das Staffeln. Aber 20.000 € für alle, wie in Bayern ist für mich die größte Frechheit, die sich der Dienstherr hat einfallen lassen. Ich hoffe, dass das Bayern in den nächsten Jahren vom BVerfG mit ner drum Schellen um die Ohren gehauen wird.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3094 am: 17.12.2025 08:02 »

So wie ich das verstehe, kann das fiktive Partnereinkommen nur angewendet werden, wenn von der Alleinverdienerfamilie auf die Mehrverdienerfamilie geswitcht wird.
Für die Vergangenheit kann man kein fiktives Partnereinkommen anrechnen, da hier immer von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen wurde.
Wenn aber ein neues Besoldungsgesetz erlassen wird und hier von der Mehrverdienerfamilie als Familienmodel ausgegangen wird, ist das Partnereinkommen eine Option. Bayern hat das 2022 z.B. gemacht.

Die Ausgestaltung und Höhe ist das Problem und wird in Zukunft das BVerfG beschäftigen.

Ich hab damit auch gar kein Problem.

Ich hab nur mit den 20.000 € in Bayern ein Problem.

Wenn du Kinder bis 6 Jahren hast, dann kann der oder die Partnerin nicht dazu verdienen.
Ab dem Schulkindalter geht eigentlich nur ein Minijob und ab 14 dann vielleicht Teilzeit.

So könnte man das Staffeln. Aber 20.000 € für alle, wie in Bayern ist für mich die größte Frechheit, die sich der Dienstherr hat einfallen lassen. Ich hoffe, dass das Bayern in den nächsten Jahren vom BVerfG mit ner drum Schellen um die Ohren gehauen wird.

Pauschalisiert nicht immer.

Ich kenne in meinem Bekannten- und Familienkreis keine Familie wo beide Partner nach einem Elternjahr nicht wieder in den Beruf eingestiegen sind. In Masse hat ein Elternteil Stunden reduziert aber das alte Familienbild mit einem Alleinverdiener und der Hausmann/ die Hausfrau bleibt zur Betreuung Vollzeit zu Hause ist TOT!

Und wir sprechen hier auch von 2 und mehr Kindern.

Und nein, meine Kinder mussten nicht 8h in der KITA hocken.
Wenn die Kinder in die Schule kommen sind eigentlich ohne weiteres 20h je Woche drin.

Wo ich die Recht gebe ist, dass 20k € schon ein sportlicher Ansatz sind. Vor allem weil die aA eigentlich immer Netto zu werten ist. Das wäre mit aktuellem Mindestlohn eine Vollzeitstelle.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3095 am: 17.12.2025 08:05 »
Nicht das Partnereinkommen ist das verfassungsrechtliche Problem, sondern der alimentative Ergänzungszuschlag und dessen konkrete Ausgestaltung ;)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3096 am: 17.12.2025 08:12 »
Ich bin kein Jurist aber wenn man das Urteil liest und vor allem die Begründung, dann kann doch ein fiktives Partnereinkommen nicht die vom BVG gemeinte Lösung sein. ES seht immer wieder darauf ab, dass der Beamte die Familie unterhalten können soll. ER soll explizit nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein und Diener zweier Herren sein und dann soll er indirekt nicht nur von einem Arbeitgeber seines Partners abhängig sein sondern auch direkt von diesem. Da beißt sich doch die Katze in dennSchwanz. Der unmittelbar Beschäftigte soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein aber dann durch das Partnereinkommen dann doch?

Und noch eine Frage an die, die mit den Abläufen des BVG sich besser auskennen, ist es nicht zu erwarten, dass weitere Urteile in nächster Zeit zu erwarten sind, die eben genau die noch nicht abschließend, aber vom BVG erwähnten Problemstellungen aufnehmen?



So wie ich das verstehe, kann das fiktive Partnereinkommen nur angewendet werden, wenn von der Alleinverdienerfamilie auf die Mehrverdienerfamilie geswitcht wird.
Für die Vergangenheit kann man kein fiktives Partnereinkommen anrechnen, da hier immer von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen wurde.
Wenn aber ein neues Besoldungsgesetz erlassen wird und hier von der Mehrverdienerfamilie als Familienmodel ausgegangen wird, ist das Partnereinkommen eine Option. Bayern hat das 2022 z.B. gemacht.

Die Ausgestaltung und Höhe ist das Problem und wird in Zukunft das BVerfG beschäftigen.

Ich hab damit auch gar kein Problem.

Ich hab nur mit den 20.000 € in Bayern ein Problem.

Wenn du Kinder bis 6 Jahren hast, dann kann der oder die Partnerin nicht dazu verdienen.
Ab dem Schulkindalter geht eigentlich nur ein Minijob und ab 14 dann vielleicht Teilzeit.

So könnte man das Staffeln. Aber 20.000 € für alle, wie in Bayern ist für mich die größte Frechheit, die sich der Dienstherr hat einfallen lassen. Ich hoffe, dass das Bayern in den nächsten Jahren vom BVerfG mit ner drum Schellen um die Ohren gehauen wird.
Bayern hat das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 ja aufgrund des "alten" Urteils des BVerfG erlassen.
Nachdem das BVerfG diese Berechnungsmethode gekippt hat, dürfte doch dieses Gesetz eigentlich pauschal schon wieder rechtswidrig sein.
Denn die sachliche Begründung dieses Gesetzes steht doch eigentlich auf einer Grundlage die das BVerfG ja so nicht mehr stehen gelassen hat und sozusagen für ungültig erklärt hat.

simon1979

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« Antwort #3097 am: 17.12.2025 08:24 »

So wie ich das verstehe, kann das fiktive Partnereinkommen nur angewendet werden, wenn von der Alleinverdienerfamilie auf die Mehrverdienerfamilie geswitcht wird.
Für die Vergangenheit kann man kein fiktives Partnereinkommen anrechnen, da hier immer von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen wurde.
Wenn aber ein neues Besoldungsgesetz erlassen wird und hier von der Mehrverdienerfamilie als Familienmodel ausgegangen wird, ist das Partnereinkommen eine Option. Bayern hat das 2022 z.B. gemacht.

Die Ausgestaltung und Höhe ist das Problem und wird in Zukunft das BVerfG beschäftigen.

Ich hab damit auch gar kein Problem.

Ich hab nur mit den 20.000 € in Bayern ein Problem.

Wenn du Kinder bis 6 Jahren hast, dann kann der oder die Partnerin nicht dazu verdienen.
Ab dem Schulkindalter geht eigentlich nur ein Minijob und ab 14 dann vielleicht Teilzeit.

So könnte man das Staffeln. Aber 20.000 € für alle, wie in Bayern ist für mich die größte Frechheit, die sich der Dienstherr hat einfallen lassen. Ich hoffe, dass das Bayern in den nächsten Jahren vom BVerfG mit ner drum Schellen um die Ohren gehauen wird.

Pauschalisiert nicht immer.

Ich kenne in meinem Bekannten- und Familienkreis keine Familie wo beide Partner nach einem Elternjahr nicht wieder in den Beruf eingestiegen sind. In Masse hat ein Elternteil Stunden reduziert aber das alte Familienbild mit einem Alleinverdiener und der Hausmann/ die Hausfrau bleibt zur Betreuung Vollzeit zu Hause ist TOT!

Und wir sprechen hier auch von 2 und mehr Kindern.

Und nein, meine Kinder mussten nicht 8h in der KITA hocken.
Wenn die Kinder in die Schule kommen sind eigentlich ohne weiteres 20h je Woche drin.

Wo ich die Recht gebe ist, dass 20k € schon ein sportlicher Ansatz sind. Vor allem weil die aA eigentlich immer Netto zu werten ist. Das wäre mit aktuellem Mindestlohn eine Vollzeitstelle.

Sieht bei mir genau anders aus.

Erstes Kind geboren und nach etwas mehr als 2 Jahren kam das 2. Kind auf die Welt. Meine ExFrau ist die komplette Elternzeit bei beiden Kindern Zuhause geblieben und ging nur am Wochenende im Service arbeiten. Im Bekanntenkreis war das ähnlich.
Das lag auch daran, dass wir keine Omas hatten, die auf die Kinder notfalls aufpassen konnten.

Und das ist genau das Problem des fiktiven Partnereinkommens. Es ist eine schöne Spielerei des Gesetzgebers um Kosten zu sparen, hat aber mit der Realität in allen Fällen recht wenig zu tun, da jeder Fall unterschiedlich sein kann.

simon1979

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3098 am: 17.12.2025 08:30 »
Ich bin kein Jurist aber wenn man das Urteil liest und vor allem die Begründung, dann kann doch ein fiktives Partnereinkommen nicht die vom BVG gemeinte Lösung sein. ES seht immer wieder darauf ab, dass der Beamte die Familie unterhalten können soll. ER soll explizit nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein und Diener zweier Herren sein und dann soll er indirekt nicht nur von einem Arbeitgeber seines Partners abhängig sein sondern auch direkt von diesem. Da beißt sich doch die Katze in dennSchwanz. Der unmittelbar Beschäftigte soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein aber dann durch das Partnereinkommen dann doch?

Und noch eine Frage an die, die mit den Abläufen des BVG sich besser auskennen, ist es nicht zu erwarten, dass weitere Urteile in nächster Zeit zu erwarten sind, die eben genau die noch nicht abschließend, aber vom BVG erwähnten Problemstellungen aufnehmen?



So wie ich das verstehe, kann das fiktive Partnereinkommen nur angewendet werden, wenn von der Alleinverdienerfamilie auf die Mehrverdienerfamilie geswitcht wird.
Für die Vergangenheit kann man kein fiktives Partnereinkommen anrechnen, da hier immer von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen wurde.
Wenn aber ein neues Besoldungsgesetz erlassen wird und hier von der Mehrverdienerfamilie als Familienmodel ausgegangen wird, ist das Partnereinkommen eine Option. Bayern hat das 2022 z.B. gemacht.

Die Ausgestaltung und Höhe ist das Problem und wird in Zukunft das BVerfG beschäftigen.

Ich hab damit auch gar kein Problem.

Ich hab nur mit den 20.000 € in Bayern ein Problem.

Wenn du Kinder bis 6 Jahren hast, dann kann der oder die Partnerin nicht dazu verdienen.
Ab dem Schulkindalter geht eigentlich nur ein Minijob und ab 14 dann vielleicht Teilzeit.

So könnte man das Staffeln. Aber 20.000 € für alle, wie in Bayern ist für mich die größte Frechheit, die sich der Dienstherr hat einfallen lassen. Ich hoffe, dass das Bayern in den nächsten Jahren vom BVerfG mit ner drum Schellen um die Ohren gehauen wird.
Bayern hat das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 ja aufgrund des "alten" Urteils des BVerfG erlassen.
Nachdem das BVerfG diese Berechnungsmethode gekippt hat, dürfte doch dieses Gesetz eigentlich pauschal schon wieder rechtswidrig sein.
Denn die sachliche Begründung dieses Gesetzes steht doch eigentlich auf einer Grundlage die das BVerfG ja so nicht mehr stehen gelassen hat und sozusagen für ungültig erklärt hat.

Indirekt ja. Aber zum Zeitpunkt des in Krafttretens war es mehr oder weniger Verfassungskonform.

Im Endeffekt muss man spätestens jetzt eben aufgrund des neuen Urteils gegen seine Besoldung in Bayern Widerspruch einlegen und notfalls Gerichte entscheiden lassen, wie z. B.  das Gesetz in Bayern mit dem neuesten Urteil konform geht.

Im Endeffekt geht es momentan in Bayern aber nur um die Besoldungshöhe nicht um das Alleinverdienermodel. Denn davon hat sich Bayern verabschiedet und das ist ja auch u. U. nach dem neuen Urteil eine Option.

Weswegen ich davon ausgehe, dass das neue Bundesbesoldungsgesetz dem aus Bayern stark ähneln wird.

OnkelU

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3099 am: 17.12.2025 08:39 »
Die Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens als aktuelle Lebensrealität zur Begründung der Mehrverdienerfamilie heranzuziehen, ist doch so etwas wie eine in-sich-Begründung. Warum arbeiten denn heute so oft beide Partner? Einige, weil sie es gerne so möchten. Aber viele, weil ein Einkommen eben nicht reicht zum Leben. Gerade wenn kleine Kinder im Spiel sind würden sicherlich mehr Menschen es vorziehen nicht erwerbstätig zu sein, wenn es ihnen finanziell möglich wäre.
Wenn der DH lange genug wartet, kann er auch den Verdienst der Teenager fiktiv mit anrechnen, weil diese sich auch oft etwas dazu verdienen (müssen), weil die Eltern beim Taschengeld rechnen müssen. In 10 Jahren lässt sich das sicher statistisch begründen wenn die aA noch lange auf sich warten lässt.

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3100 am: 17.12.2025 08:52 »
Ich betrachte das ganze eher als sich selbst erfüllende Voraussagung. Denn wenn der DH schon vor 20 Jahren die Besoldung angemessen gestaltet hätte, gebe es heute kaum "Zweiverdiener Familien". Man begründet heute also "in-sich" die Tatsachen, welche aufgrund der eigenen Verfehlungen in der Vergangenheit entstanden sind, um sich einen weiteren Vorteil daraus zu generieren.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3101 am: 17.12.2025 09:12 »
Spricht etwas dagegen den Abstand der Besoldungsgruppen untereinander mit den verschiedenen Nominallohnindexen nach Berufsabschluss bzw. ausgeübten Beruf zu argumentieren? Mir ist aufgefallen, dass dazu ja auch interessante Zahlen vorliegen. Als Beispiel: https://de.statista.com/infografik/27540/verdienst-von-vollzeitbeschaeftigten-nach-bildungsabschluss/

Als Besoldungsgesetzgeber, der sich an den Maßstäben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung orientiert, wäre das eine legitime Betrachtung.

Der Haushaltsgesetzgeber fragt dann den Besoldungsgesetzgeber, wie teuer ist eine solche Betrachtung, dann stellt man gemeinsam fest, es ist fiskalisch eine kleine Katastrophe, und dann sagt der Finanzminister nyet und schon landet eine solche Betrachtung im Rundordner, bis Karlsruhe den Haushaltsgesetzgeber zwingt, auf den Besoldungsgesetzgeber zu hören.

Die Betrachtung muss eine andere sein: Der Besoldungsgesetzgeber muss den Beamten und seine Familie amtsangemessen besolden. Dabei hat das BVerfG die alimentative Untergrenze in Höhe der Mindestbesoldung gezogen. Es ist mithin egal, ob wie der Dienstherr den Beamten betrachtet, er muss jedoch unabhängig von den anderen Gründen, die dagegen sprechen, in jedem Fall sicherstellen, dass der head of the alimentation (und alle darüber mit dem Abstandsgebot) auch als Alleinverdiener, so er denn einer ist, mit seiner Besoldung die Mindestbesoldung als absolute Untergrenze erreicht.

Solange er keinen alimentativen Ergänzungszuschlag einführt, so wie in Bayern, verstößt er in jedem Fall mindestens gegen das Gebot der Mindestbesoldung:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/martin-brunnhuber/fragen-antworten/das-lff-schreibt-dass-die-beamten-in-bayern-durch-die-fiktive-anrechnung-eines-partnereinkommens-wieder

Wenn er stattdessen einen alimentativen Ergänzungszuschlag einführt, dann führt der in der Form, wie ihn einige Länder eingeführt haben, gegen viele andere verfassungsrechtliche Grundsätze, die Udo di Fabio in seinem Rechtsgutachten NRW hervorragend heraus gearbeitet hat.

Somit ist das Partnereinkommen nichts anders als ein Feigenblatt, um zu kaschieren, dass man aus rein fiskalischen Gründen Geld sparen will. Besonders bitter ist dabei, dass der Gesetzgeber gelernt hat, dass sich nur verhältnismäßig wenige Beamte gegen ihre Besoldung wehren und die Verfahren extrem lange dauern, und es fiskalisch mithin deutlich günstiger ist, zunächst schlechte Gesetze zu machen und dann von Karlsruhe gerügt zu werden, als von vorneherein gute, aber teure Gesetze zu erlassen.

Mithin geht es hier nicht um mangelnde Einsicht oder fehlende Erkenntnis, sondern schlicht um mangelnden Willen, dass umzusetzen, was eigentlich nötig wäre, um alle Beamten in der Form amtsangemessen zu besolden, wie es der Senat für notwendig und geboten hält.

Ein Arbeitskollege hat es mal so ausgedrückt: Das erinnert mich an meine Tochter, die ist auch gerade in der Trotzphase.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3102 am: 17.12.2025 09:12 »
Man kommt in der Debatte (leider) nicht weiter, solange man versucht, das Urteil wie eine technische Reparaturanleitung zu lesen. Das ist es nicht. Es ist eine Neugewichtung von Verantwortlichkeiten.

se jumping point:
Das Bundesverfassungsgericht verschiebt den Fokus weg von der Frage, wie wenig der Staat zahlen darf, hin zu der Frage, wo seine Verantwortung endet. Genau deshalb wird so viel ueber Modelle, Haushaltsbetrachtungen und Partnereinkommen gestritten.... und genau deshalb liegt darin auch der Denkfehler vieler Redebeitraege im Hause, so auch hier im Forum.

Das Gericht sagt nicht: „Mehrverdienermodell ja oder nein.“
Es sagt: Der Dienstherr bleibt alleiniger Verantwortungstraeger fuer die amtsangemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie. Alles, was diese Verantwortung faktisch relativiert, wird problematisch.

Aus dieser Perspektive ist das Partnereinkommen kein Ausgangspunkt, sondern ein nachgelagerter Parameter. Es kann allenfalls erklaeren, warum bestimmte Typisierungen nicht lebensfremd sind. Es kann aber niemals die Antwort auf ein Alimentationsdefizit sein. In dem Moment, in dem der Staat rechnerisch voraussetzt, dass ein Dritter dauerhaft einspringt, wird aus einer Typisierung eine Delegation staatlicher Pflicht.

Genau deshalb liegt der eigentliche Konflikt nicht zwischen Alleinverdiener- und Mehrverdienermodell, sondern zwischen Verantwortungszurechnung und Begruendungstechnik. Das ist auch der Grund, warum Zuschlaege ab dem dritten Kind so sensibel sind: Dort prueft Karlsruhe nicht mehr Abstaende, sondern ob der Staat den Mehrbedarf eigenstaendig traegt oder nur umverteilt.

Vor diesem Hintergrund wird auch klar, warum pauschale Ansaetze....voellig egal ob Grundsicherung plus X oder feste Partnereinkommensbetraege... strukturell angreifbar bleiben. Nicht, weil sie zwingend falsch rechnen, sondern weil sie Verantwortung verschieben, anstatt sie zu begruenden.

Die Zukunft der Besoldung entscheidet sich nicht an der Frage, welches Familienmodell statistisch haeufiger ist. Sie entscheidet sich daran, ob der Dienstherr seine Alimentationspflicht selbst erfuellt oder rechnerisch auslagert. Und genau dort wird Karlsruhe beim naechsten Mal hinschauen. Das ist keine Detailfrage. Das ist der Kern der momentanten Debatten an nahezu jedem Tisch. Die endgueltigen Zahlen sind nur auf die Enter-Taste eines Rechenprogramms druecken.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3103 am: 17.12.2025 09:32 »
@Durgi:

Vielen Dank für Deine Betrachtung und Deinen Beitrag.

Kleine Frage am Rande: Bei den Zuschlägen für kinderreiche Beamte wurde mal erwähnt, dass es Überlegungen gibt, die Zuschläge ab dem dritten Kind an dem Medianeinkommen zu orientieren.

Ich gehe davon aus, dass es bei diesen Überlegungen um  80 % von 0,xx des Medianeinkommens, abzüglich Kindergeld plus KV Beiträge, geht.

Konntest Du beim zufälligen Vorbeigehen an einem Nachbarschreibtisch einen Blick darauf erhaschen, wie dieses xx künftig möglicherweise aussehen könnte?

@alle: Ich fände es toll, wenn wir uns hier mit unserem gesammelten Wissen nicht darauf fokussieren, was hinter den verschlossenen Türen in Berlin und anderswo passiert, weil wir das sowieso nicht ändern können, sondern wie wir dem in Teilen erwartbaren Ergebnis begegnen wollen, weil es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an verschiedenen Stellen wieder strukturell angreifbar sein wird. Ein Traum von mir wäre eine Argumentationshilfe für jeden klagenden Beamten, getrennt in einzelne Themenbereiche, auf die man zurückgreifen könnte, wenn man sie bräuchte.

Da mir jedoch in einigen Bereichen die fachliche Tiefe fehlt, kann man ein solches Projekt sicherlich nur als gemeinschaftlichen Kraftakt stemmen. Frei nach dem Motto: Und wenn Du mal nicht weiter weißt, dann bilde einen Arbeitskreis  ;)

Unlucky

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3104 am: 17.12.2025 10:21 »
Ich betrachte das ganze eher als sich selbst erfüllende Voraussagung. Denn wenn der DH schon vor 20 Jahren die Besoldung angemessen gestaltet hätte, gebe es heute kaum "Zweiverdiener Familien". Man begründet heute also "in-sich" die Tatsachen, welche aufgrund der eigenen Verfehlungen in der Vergangenheit entstanden sind, um sich einen weiteren Vorteil daraus zu generieren.

Das ist definitiv bei uns so. Meine Frau wäre gern daheim geblieben, vormittag Haushalt, nachmittag Kinder. Ging finanziell nicht. Und jetzt ist das die Begründung weshalb mir mein Dienstherr sagt, ich würde doch nicht mehr Geld brauchen. Wie durchtrieben muss man sein....?