Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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phili

Zitat von: AndreasS in Gestern um 15:46Und diese Auswirkungen müssten sich ich ja dann auch prozentual darstellen können, oder?

Ja, das geht natürlich. Auch da müssen wir jetzt nur die Entscheidung treffen, auf welchen Grundwert beziehe ich das alles (damit steht und fällt bei der Prozentrechnung alles). Das kann ich eben pro Jahr, oder aufsummiert machen. Bei der Summe dürfte sich vermutlich als Grundwert entweder das Jahr 0 oder das Endjahr als sinnvoll darstellen.

SwenTanortsch

Zitat von: Hobbyjurist in Gestern um 16:02Ich bin zwar nicht konkret angesprochen, aber versuche es nochmal in Worte zu fassen:

In dem von uns mehrfach diskutierten Beispiel haben unterjährige Erhöhungen schon Auswirkungen, jedoch wenn der Abstand zum Jahresbeginn immer gleich ist, insgesamt nur einmal auf den Steigerungsfaktor des Besoldungsindex und nicht mehrmals. Der Besoldungsindex des Beamten mit Erhöhung am 01.01. steigt im 1. Jahr von 100 auf 102, der des Beamten mit Erhöhung am 01.07. von 100 auf 101 (01.12. wäre von 100 auf 100 + 2/1200). In den Folgejahren steigen beide Besoldungsindizes jeweils auf das 1,02-fache des Vorjahresniveaus an. Die unterjährige Erhöhung am 01.07. (bzw. 01.12. je nach Beispiel) fällt dann nicht mehr ins Gewicht, da zwischen den Erhöhungen am 01.07. von Jahr 1 und am 01.07. von Jahr 2 genau ein volles Jahr vergangen ist und damit sozusagen die 2. Erhöhung bezogen auf den Zeitpunkt der 1. Erhöhung jährig erfolgt.

Warum du dennoch einen sich in € kumulierenden Effekt wahrnimmst, liegt daran, dass der Beamte mit Erhöhungen immer am 01.07. statt am 01.01. diesen Faktor 1,01 aus dem ersten Jahr gegenüber dem Faktor 1,02 des anderen Beamten in seiner ganzen Besoldungshistorie mitschleppt. Dabei wird der absolute Schaden pro Jahr in € durch das gestiegene Besoldungsniveau immer leicht größer. Die relative Abweichung der Besoldungsindizes zwischen den Beamten bleibt aber konstant. Bloß ist der Besoldungsindex halt nicht nur im 1. Jahr geringer als bei dem anderen Beamten, sondern Jahr für Jahr, wenn auch relativ gleich bleibend. Das ist das, was deinen persönlichen Lebenszeitschaden in € über die Jahre wachsen lässt.

Wenn der Beamte, der jetzt immer unterjährige Erhöhungen erhalten hat, diese irgendwann in der Zukunft wieder jeweils zum 01.01. bekäme, dann hätte er auch für die Jahre ab dann zu dem anderen Beamten aufgeschlossen, der schon immer Erhöhungen zum 01.01. erhielt. Insofern wäre dann tatsächlich ein temporärer Effekt geheilt (für die Zukunft, für die Vergangenheit jedoch nicht).

Eure Fragen lassen sich zu einem guten Teil anhand der betrachteten Entscheidung der 26. Kammer weiter beleuchten. Denn sie listet die Grundgehaltssätze auf, womit die Erhöhungsbeträge bemessen werden können (vgl. die Rn. 300 unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272). Die Randnummer zeigt zunächst die in jedem Jahr sachgerecht "spitz" bemessene Höhe des Besoldungsniveaus (hier besteht kein Dissens zwischen der Betrachtung der 26. Kammer und dem ZBR-Beitrag). Nachfolgend dokumentiere ich den Zeitraum von 2010 bis 2018. Denn anhand der weiteren Beträge lässt sich bemessen, wie hoch das Besoldungsniveau gewesen wäre, wenn die Anhebung nicht zum August und ab 2018 Juni, sondern zum Januar erfolgt wäre (fiktives linear bemessenes Besoldungsniveau):

Jahr  fiktives Besoldungsniveau    tatsächliches Besoldungsniveau  Differenz
      (Anhebung zum Januar)        (unterjährige Anhebung)
2010  62.064,04 €                        61.534,49 €                                529,55 €
2011  63.496,00 €                        62.660.69 €                                835,31 €
2012  64.753,12 €                        64.019.80 €                                733,32 €
2013  66.035,44 €                        65.287,40 €                                748,04 €
2014  67,997,32 €                        66.852,89 €                              1.144,43 €
2015  70.018,00 €                        68.839,27 €                              1.178,73 €
2016  71.960,56 €                        70.827,40 €                              1.133,16 €
2017  73.974,92 €                        72.893,21 €                              1.081,71 €
2018  76.416,48 €                        75.440,83 €                                975,65 €

                                                                      Summe:      8.359,90 €

Durch die unterjährige Besoldungsanpassung ist eine in den neun Jahren um 8.359,90 € geringere Erhöhung vom Dienstherrn eingespart worden.

Mit den Werten lässt sich ebenfalls bemessen, wie hoch die Anpassung ausgefallen wäre, wenn die Anpassung regelmäßig zum Januar erfolgt wäre. Dazu muss man zunächst betrachten, wie hoch das fiktive Besoldungsniveau 2009 gewesen wäre (es war 2009 mit dem tatsächlichen identisch, da keinerlei Anhebung einer Besoldungskomponente erfolgt ist): 61.456,24 €.

Entsprechend lässt sich feststellen, dass folgende fiktive lineare Erhöhungsbeträge gewährt worden wären, wenn die Besoldung regelmäßig zum Januar angehoben worden wäre, indem man vom fiktiven Besoldungsniveau des aktuellen Jahres das fiktive Besoldungsniveau des Vorjahrs abzieht. Mit den gerade bemessenen Differenzbeträgen lässt sich dann bemessen, wie die tatsächliche Erhöhung ausgefallen ist. Daraufhin kann man bemessen, um wieviel geringer die tatsächliche Besoldungserhöhung ausgefallen ist.

Die so vollzogene Bemessung sieht entsprechend wie folgt aus:

Jahr  fiktives Besoldungsniveau  Erhöhung der Besoldung              tatsächliche
                                                durch die Anpassung                Erhöhung
2009  61.456,24 €
2010  62.064,04 €                        607,80 €                                78,25 €
2011  63.496,00 €                      1.431,96 €                                596,65 €
2012  64.753,12 €                      1.257,12 €                                523,80 €
2013  66.035,44 €                      1.282,32 €                                534,28 €
2014  67,997,32 €                      1.961,88 €                                817,45 €
2015  70.018,00 €                      2.020,68 €                                841,95 €
2016  71.960,56 €                      1.942,56 €                                809,40 €
2017  73.974,92 €                      2.014,36 €                                932,65 €
2018  76.416,48 €                      2.441,56 €                              1.465,91 €
                                Summe: 14.960,24 €                    Summe:  6.600,34 €

Wäre die Besoldung zwischen 2010 und 2018 regelmäßig linear zum 1. Januar angehoben worden, hätte die Beamtengruppe am Ende eine tatsächliche Erhöhung der Besoldung um 14.960,24 € erfahren. Tatsächlich ist ihr durch die unterjährige Besoldungsanpassung nur eine Erhöhung von 6.600,34 € gewährt worden. Die Erhöhung ist so um 55,88 % geringer ausgefallen, als sie ausgefallen wäre, wenn eine regelmäßig lineare Anhebung zum Januar erfolgt wäre. Wenn die Besoldung linear (ohne Beachtung der Sonderzahlungen) in jenem Zeitraum um 27,75 % angestiegen wäre, wäre sie so bemessen um 12,24 % angehoben worden (27,75 % x 0,4412). Die Differenz zu einer sachgerechten "Spitzausrechnung", die bei 11,42 % liegt, beruht darauf, dass die Sonderzahlungsregelung, die nicht an der tatsächlichen Besoldungserhöhung teilgenommen hat, eine die Besoldung erhöhende Wirkung hat, was bei der Betrachtung ebenfalls der Sonderzahlung zu einem Unterschied von 0,82 %P führt.

So sehen weiterhin die tatsächlichen Verhältnisse auf Basis der "spitz" bemessenen Besoldungsniveaus aus. Wer nun behaupten wollte, dass die "Spitzausrechnung" von 26,74 % der 26. Kammer sachgerecht sein sollte, hat weiterhin einen anderen Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse, als ich ihn habe.

maxg

Zitat von: BVerfGBeliever in 09.01.2026 09:55Konkret:
- Stell dir vor, du bekommst ab Juni eine Erhöhung um 3,2%. Aufs Jahr gerechnet sind dies rund 7/12 von 3,2%, also ca. 1,87%, die du mehr bekommst als im Vorjahr (genau wie von dir beschrieben).
- Stell dir außerdem vor, im Vorjahr gab es eine Erhöhung um 2,6%, und zwar ab August.
- Was heißt das nun für den Januar dieses Jahres? Huch, da sind ja 2,6% mehr auf dem Lohnzettel als im Januar des Vorjahres! Wie geht denn sowas?
- Und was ist im Juni dieses Jahres? Doppelt huch, da sind ja plötzlich sogar rund 5,9% mehr auf dem Zettel als letztes Jahr im Juni! Man fasst es nicht!
- Du bekommst also nicht nur von Juni bis Dezember die Erhöhung aus diesem Jahr (also rund 7/12 von 3,2%), sondern zusätzlich von Januar bis Juli die Erhöhung aus dem letzten Jahr (also rund 7/12 von 2,6%).
- Aufs Jahr gerechnet liegt deine Erhöhung daher insgesamt bei rund 3,5% und somit sogar oberhalb der ,,offiziellen" linearen Erhöhung von 3,2%. (Falls du dich wundern solltest: Unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Bezugsgrößen im Nenner führt eine einfache Addition der beiden obigen Komponenten zu kleineren Ungenauigkeiten).

Wie dir möglicherweise schon aufgefallen ist, stammt dieses Beispiel übrigens nicht aus irgendeinem Elfenbeinturm, sondern spiegelt exakt die ,,tatsächlichen Verhältnisse" wider, denen sich ein Berliner R1-Beamter im Jahr 2018 gegenübersah und die man sowohl in Randnummer 300 des erwähnten Beschlusses des VG Berlin als auch in deiner Literaturempfehlung (ZBR-Aufsatz) nachlesen kann.

Mit diesen realen Werten bin ich zur "Fraktion BVerfGBeliever" geworden.

Ich halte die Fortsetzung dieser Diskussion hier allerdings Stand jetzt für wenig zielführend, da sich das BVerfG ja tendenziell gegen eine mathematisch zwingende Vorgabe sperrt. Von mir aus könnte auf diesem Stand ("Man ist sich einig, dass man sich uneinig ist.") dieser sehr tief ausdiskutierte Pfad der Besoldungsarithmetik nun ein Ende haben (wohl ein zu großer Wunsch...).

Zitat von: Ryan in Gestern um 11:45Der Believer hat in der Sache vollkommen recht. Er und auch andere (MoinMoin usw.) haben korrekt erläutert, wo die Denkfehler sind.

Der von Schwan alternativ berechnete Index unterschlägt systematisch die Besoldungsaufholung des Nachzüglers. Intuitiv: der Nachzügler hat im Folgejahr auch dann eine Besoldungserhöhung, wenn im Folgejahr keine erneute Besoldungsanpassung stattfindet. Der Index sagt im Ergebnis (nur) aus, wie sich die Besoldung des Nachzüglers entwickelt hätte, wenn man dem Nachzügler, die Aufholungserhöhungen vorenthalten würde. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Ein so berechneter Index trifft zudem auch nicht den Kern des Problems und ist deshalb unbrauchbar.

Die Graphik von ParagraphenReiter (#3492) zeigt anschaulich, dass es sich letztlich um einen Niveaueffekt handelt. Hebt man die orange Linie an, liegt sie auf der blauen. Um wie viel die Linie angehoben werden muss, lässt sich im Ausgangspunkt ablesen. Insofern wirkt die fortgesetzte Praxis einer verzögerten Besoldungserhöhung genau wie eine Besoldungskürzung im Ausgangspunkt (bei zeitlich gleichen Erhöhungen).

Die im Rahmen der Fortschreibungsprüfung anzuwendende Methodik ist sachgerecht. Die Jahresbezüge werden vollumfänglich (,,spitz") berücksichtigt; damit sind unterjährige Anpassungen korrekt erfasst. Der auf dieser Grundlage ermittelte Index gibt das wieder, was er soll: die Entwicklung der tatsächlich gewährten Besoldung von Jahr zu Jahr. Völlig unerheblich ist dabei, ob die tatsächliche Besoldung ,,abgesenkt" ist und ob man ,,abgesenkte" durch ,,abgesenkte" Werte teilt.

Im Übrigen ist es ein eigenartiges Unterfangen, den Nachteil einer verzögerten Besoldungserhöhung in einem Besoldungsindex abzubilden zu wollen. Vergleicht man zwei Beamten in der selben Besoldungsgruppe, lässt sich die durch Verzögerung verursachte Differenz der Besoldung ganz einfach absolut oder relativ ausdrücken. Jedes Jahr kann für sich genommen betrachtet werden. Eine Verknüpfung der Jahre ist nicht notwendig, es sei denn, man möchte unterschiedliche Besoldungsgruppen vergleichen, also die Entwicklung der absoluten oder relativen Abstände (Abschmelzung) analysieren.

Die gemäß Fortschreibungsprüfung sachgerecht ermittelten Indices lassen auch diese Evaluation der Entwicklung / Abschmelzung relativer Abstände zwischen den Besoldungsgruppen zu. Zeitlich verzögerte Anpassungen werden damit erfasst. Auch hierbei ist natürlich relevant, ob die Abstände im Basisjahr angemessen waren.

... und hier bin ich inhaltlich voll dabei!


BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 08.01.2026 22:57Zur Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" in der aktuellen Entscheidung des BVerfG

In den Rn. 78 wird zunächst nur das feste Basisjahr 1996 genannt und darüber hinaus, welche Besoldungskomponenten zur Bemessung des Besoldungsniveaus heranzuziehen sind. Die Rn. 79 hebt die Notwendigkeit einer "Spitzausrechnung" hervor, lässt aber ebenfalls offen, mit welcher Methodik die jährlichen Besoldungsniveaus miteinander zu vermitteln sind. In der Rn. 80 wird darüber hinaus zwar erneut das Basisjahr 1996 hervorgehoben. Eine Methodik zur "Spitzausrechnung" ist aber auch hier nicht konkretisiert worden.

Doch, es gibt eine "mittelbare" Konkretisierung seitens des BVerfG:

In Rn. 79 des Beschlusses wird explizit auf einen ZBR-Artikel von Frau Prof. Färber verwiesen: "Die Übertragung der Tarifabschlüsse auf den Beamtenbereich - werden die verfassungsrechtlichen Kriterien erfüllt?", ZBR 73 (2025), 1/2, S. 10-21.

Also habe ich mal einen kurzen Blick auf die genannte Primärquelle geworfen. Dort finden sich unter anderem folgende Sätze:

-"Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen solange als ausreichend, wie nicht besondere Bezügebestandteile sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklungen haben können." (S. 12)
-"Hier geben typisierte Jahresbesoldungsrechnungen genauer Auskunft über die tatsächliche Entwicklung der Alimentation." (S. 12)
-"Jahresbesoldungsrechnungen würden außerdem auch die Zeitpunkte der Besoldungserhöhungen mitberücksichtigen, denn eine Besoldungserhöhung im Dezember geht dann nur zu einem Zwölftel in den Jahresbetrag ein." (S. 12)
-"Für die nachfolgenden Vergleichsrechnungen werden vor diesem Hintergrund Jahresbruttobesoldungen verwendet." (S. 12)

Daraus schließe ich, dass Frau Prof. Färber für die sachgerechte "Spitzausrechnung" in ihrem ZBR-Beitrag exakt das Gleiche gemacht hat, was sowohl das VG Berlin in seinem Urteil vom 16.6.2023 getan hat als auch von vielen hier - inklusive mir - seit November propagiert wird: Eine Addition sämtlicher unterjährigen Besoldungsbestandteile eines Jahres (um die jeweilige Jahresbruttobesoldung zu erhalten) sowie die anschließende Ermittlung der jeweiligen Besoldungsindex-Werte auf Basis dieser Jahresbruttobesoldungen.

Realitätsgetreuer und sachgerechter geht es nicht!

Und wer genau hat noch mal die Berechnungen für das BVerfG im aktuellen Urteil durchgeführt? Mir fällt der Name gerade nicht ein..



P.S. @Swen, ich habe gerade noch deinen neuesten Beitrag gesehen. Lies einfach noch mal, was Ryan zum von dir unterschlagenen Nachholeffekt geschrieben hat (mir glaubst du ja nicht)..

SwenTanortsch

Und PS. Ein Gedankenfehler ist noch enthalten: Die Kammer geht zwischen 2004 und 2018 mit dem Basisjahr 2003 von einer linearen Anhebung von 27,75 % aus. Zwischen 2010 mit dem Basisjahr 2009 und 2018 liegt der Prozentwert einer linearen Anhebung laut Kammer (ohne Betrachtung der Sonderzahlungsregelung) bei 25,24 %. Multipliziert man diesen Wert mit 0,4412, erhält man einen "spitzen" Besoldungsindex von 11,36 %. Das liegt ziemlich genau auf Höhe der vom ZBR-Beitrag vorgenommenen "Spitzausrechnung", die eine andere (und insgesamt präzisere Methodik ins Feld führt; die geringe Differenz zwischen beiden Methoden liegt nicht zuletzt daran, dass die Sonderzahlungsregelung in Berlin zwischen 2010 und 2018 auf's Ganze gesehen insgesamt über weite Strecken recht gleichförmig geregelt war).

Hobbyjurist

Lieber Swen,

bitte legen Sie mir keine Aussagen in den Mund. Zu dem von Ihnen vorgelegten Zahlenwerk habe ich mich vorher gar nicht geäußert. Ich berechne Besoldungsindizes weder linear noch spitz, sondern nach der Definition, von der ich wenigstens glaube, dass sie die Definition eines Index ist, nämlich 100 mal die Gesamtbesoldung des aktuellen Jahres geteilt durch die Besoldung des Referenzjahres.

In dem Ihren Zahlenwerk (tatsächliches Besoldungsniveau) würde ich für den Besoldungsindex mit Bezugsjahr 2009 rechnen:

2009: 61.456,24 €, Besoldungsindex 100
2010: 61.534,49 €, Besoldungsindex 100 * 61.534,49 € / 61.456,24 € = 100,1273
2011: 64.019.80 €, Besoldungsindex 100 * 64.019.80 € / 61.456,24 € = 104,1714

Weitere Aussagen habe ich zu dem konkreten Zahlenwerk nicht getroffen, deswegen würde ich höflich darum bitten, mich nicht weiter an Ihrem Streit mit anderen Diskussionsteilnehmern zu beteiligen. Vielen Dank.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:21Doch, es gibt eine "mittelbare" Konkretisierung seitens des BVerfG:

In Rn. 79 des Beschlusses wird explizit auf einen ZBR-Artikel von Frau Prof. Färber verwiesen: "Die Übertragung der Tarifabschlüsse auf den Beamtenbereich - werden die verfassungsrechtlichen Kriterien erfüllt?", ZBR 73 (2025), 1/2, S. 10-21.

Also habe ich mal einen kurzen Blick auf die genannte Primärquelle geworfen. Dort finden sich unter anderem folgende Sätze:

-"Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen solange als ausreichend, wie nicht besondere Bezügebestandteile sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklungen haben können." (S. 12)
-"Hier geben typisierte Jahresbesoldungsrechnungen genauer Auskunft über die tatsächliche Entwicklung der Alimentation." (S. 12)
-"Jahresbesoldungsrechnungen würden außerdem auch die Zeitpunkte der Besoldungserhöhungen mitberücksichtigen, denn eine Besoldungserhöhung im Dezember geht dann nur zu einem Zwölftel in den Jahresbetrag ein." (S. 12)
-"Für die nachfolgenden Vergleichsrechnungen werden vor diesem Hintergrund Jahresbruttobesoldungen verwendet." (S. 12)

Daraus schließe ich, dass Frau Prof. Färber für die sachgerechte "Spitzausrechnung" in ihrem ZBR-Beitrag exakt das Gleiche gemacht hat, was sowohl das VG Berlin in seinem Urteil vom 16.6.2023 getan hat als auch von vielen hier - inklusive mir - seit November propagiert wird: Eine Addition sämtlicher unterjährigen Besoldungsbestandteile eines Jahres (um die jeweilige Jahresbruttobesoldung zu erhalten) sowie die anschließende Ermittlung der jeweiligen Besoldungsindex-Werte auf Basis dieser Jahresbruttobesoldungen.

Realitätsgetreuer und sachgerechter geht es nicht!

Und wer genau hat noch mal die Berechnungen für das BVerfG im aktuellen Urteil durchgeführt? Mir fällt der Name gerade nicht ein..



P.S. @Swen, ich habe gerade noch deinen neuesten Beitrag gesehen. Lies einfach noch mal, was Ryan zum von dir unterschlagenen Nachholeffekt geschrieben hat (mir glaubst du ja nicht)..
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:21Doch, es gibt eine "mittelbare" Konkretisierung seitens des BVerfG:

In Rn. 79 des Beschlusses wird explizit auf einen ZBR-Artikel von Frau Prof. Färber verwiesen: "Die Übertragung der Tarifabschlüsse auf den Beamtenbereich - werden die verfassungsrechtlichen Kriterien erfüllt?", ZBR 73 (2025), 1/2, S. 10-21.

Also habe ich mal einen kurzen Blick auf die genannte Primärquelle geworfen. Dort finden sich unter anderem folgende Sätze:

-"Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen solange als ausreichend, wie nicht besondere Bezügebestandteile sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklungen haben können." (S. 12)
-"Hier geben typisierte Jahresbesoldungsrechnungen genauer Auskunft über die tatsächliche Entwicklung der Alimentation." (S. 12)
-"Jahresbesoldungsrechnungen würden außerdem auch die Zeitpunkte der Besoldungserhöhungen mitberücksichtigen, denn eine Besoldungserhöhung im Dezember geht dann nur zu einem Zwölftel in den Jahresbetrag ein." (S. 12)
-"Für die nachfolgenden Vergleichsrechnungen werden vor diesem Hintergrund Jahresbruttobesoldungen verwendet." (S. 12)

Daraus schließe ich, dass Frau Prof. Färber für die sachgerechte "Spitzausrechnung" in ihrem ZBR-Beitrag exakt das Gleiche gemacht hat, was sowohl das VG Berlin in seinem Urteil vom 16.6.2023 getan hat als auch von vielen hier - inklusive mir - seit November propagiert wird: Eine Addition sämtlicher unterjährigen Besoldungsbestandteile eines Jahres (um die jeweilige Jahresbruttobesoldung zu erhalten) sowie die anschließende Ermittlung der jeweiligen Besoldungsindex-Werte auf Basis dieser Jahresbruttobesoldungen.

Realitätsgetreuer und sachgerechter geht es nicht!

Und wer genau hat noch mal die Berechnungen für das BVerfG im aktuellen Urteil durchgeführt? Mir fällt der Name gerade nicht ein..



P.S. @Swen, ich habe gerade noch deinen neuesten Beitrag gesehen. Lies einfach noch mal, was Ryan zum von dir unterschlagenen Nachholeffekt geschrieben hat (mir glaubst du ja nicht)..

Was meinst? Müssen wir Frau Dr. hierher zitieren oder schnallt der das nochmal?

AndreasS

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:19Sehr gerne:
- Die gesamte Besoldung in den zwanzig Jahren beträgt bei Gruppe A genau 2478,33 Euro.
- Bei Gruppe C sind es hingegen 2433,79 Euro, also rund 1,797% weniger als bei Gruppe A.

Das zeigt übrigens auch noch mal schön den von Ryan erwähnten Niveaueffekt, da Gruppe C in jedem Jahr rund 1,797% weniger bekommt als Gruppe A.

@ BVerfGBeliever

Ich habe dich nach dem monetären Schaden gefragt, nicht Endbesoldung oder Indizies. Hier nochmals meine Tabelle mit den Parametern aus deiner Äußerung im Beitrag #3551 - Beamter A Erhöhung zum 01.01. des Jahres, Beamter B Erhöhung zum 01.07. des Jahres - 20 Jahre lang.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Ist diese Tabelle falsch? Wenn nicht, wie erkläre ich einem Gericht, dass ich innerhalb von 20 Jahren einen monetären Schaden in Höhe von mehr als 21.000,- € hatte? Kannst du mir das erklären?

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Hobbyjurist in Gestern um 17:33Lieber Swen,

bitte legen Sie mir keine Aussagen in den Mund. Zu dem von Ihnen vorgelegten Zahlenwerk habe ich mich vorher gar nicht geäußert. Ich berechne Besoldungsindizes weder linear noch spitz, sondern nach der Definition, von der ich wenigstens glaube, dass sie die Definition eines Index ist, nämlich 100 mal die Gesamtbesoldung des aktuellen Jahres geteilt durch die Besoldung des Referenzjahres.

In dem Ihren Zahlenwerk (tatsächliches Besoldungsniveau) würde ich für den Besoldungsindex mit Bezugsjahr 2009 rechnen:

2009: 61.456,24 €, Besoldungsindex 100
2010: 61.534,49 €, Besoldungsindex 100 * 61.534,49 € / 61.456,24 € = 100,1273
2011: 64.019.80 €, Besoldungsindex 100 * 64.019.80 € / 61.456,24 € = 104,1714

Weitere Aussagen habe ich zu dem konkreten Zahlenwerk nicht getroffen, deswegen würde ich höflich darum bitten, mich nicht weiter an Ihrem Streit mit anderen Diskussionsteilnehmern zu beteiligen. Vielen Dank.

Der erste Absatz ist einwandfrei korrekt und somit die Formel. Wer was anderes rechnet gehört auf die stille Treppe oder rechnet eben keinen index

AndreasS

@ Böswilliger Dienstherr

Dann erkläre mich doch bitte, wie ich den monetären Schaden dem Gericht erklären kann? Oder habe ich gar keinen? Was ist falsch in meiner Tabelle?

SwenTanortsch

Lieber Hobbyjurist,
ich habe Dir nichts in den Mund legen wollen, sondern habe Deinen Beitrag zum Anlass genommen, um auf die Fragen, die ihr euch zuvor gestellt habt, zu antworten. Ein anderer Bezug zu Deinem Beitrag war nicht gegeben.

Die Fragen auch von Andreas und phili, welche Einsparungen durch die gesetzliche Regelung der Besoldungsanpassung zwischen 2010 und 2018 der Berliner Gesetzgeber vollzogen hat, indem er in diesem Zeitraum die Besoldung bis 2017 regelmäßig zum August und ab 2018 zum Juni angehoben hat, lässt sich insofern beantworten, wie ich sie beantwortet habe: Statt 14.960,24 €, die einem Richter in der Besoldungsgruppe R 1 bei einer linearen Anhebung regelmäßig zum Januar im genannten Zeitraum gewährt worden wäre, hat die genannte unterjährige Besoldungsanpassung nur Mehrkosten von 6.600,34 € verursacht. Der Dienstherr hat so an diesem einzelnen Richter 8.359,90 € in neun Jahren durch die unterjährige Besoldungsanpassung eingespart. Das Beispiel des Kleinwagens, den jetzt jemand anderes und also nicht jener Richter fährt, war nicht ganz schlecht gewählt, finde ich.

Nun stellt sich die Frage, wie viele Kleinwagen in Anbetracht der tatsächlichen Zahl an Berliner Richtern und Beamten der Dienstherr wohl insgesamt eingespart hat, um so sicherlich für deutlich weniger Betrieb auf den Berliner Straßen zu sorgen, und ob er neben der Einsparung mit einem "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % nicht minder recht zufrieden sein dürfte. Die erste Frage kann ich nicht beantworten; die Zufriedenheit des Dienstherrn mit dem Besoldungsindex setze ich allerdings nach wie vor voraus.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: AndreasS in Gestern um 18:00@ Böswilliger Dienstherr

Dann erkläre mich doch bitte, wie ich den monetären Schaden dem Gericht erklären kann? Oder habe ich gar keinen? Was ist falsch in meiner Tabelle?

Du ich kenne deine Tabelle nicht und die Rahmenbedingungen dazu und die Prämissen sind mir völlig unbekannt. Und bei den Berechnungen hier sind auch ein paar unbekannte (für mich) weshalb ich das nicht berechne. (Zumal ich ich hier mit und gegen believer und Ozymandias direkt nach dem Urteil versucht habe selbiges mathematisch zu erfassen). Insofern möchte ich auch keinen Scheiß hirnfurz ZBR Beitrag lesen um mitzudiskutieren was es eh nicht würdig ist. Aber einer sauber, verständlich aufgestellten prämissenreihe die gemeinverständlich ist verschließe ich mich nicht

AndreasS

keine Problem.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Bitteschön

SwenTanortsch

Und PS. Zum Stichtag 23. Juni 2023 lag die Zahl der Berliner Landesbeamten bei rund 64.600 (vgl. https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/085-2024). Ich würde sagen: Größter Gewinner ist das Weltklima bei so viel weniger Autos auf Berlins Straßen...

SwenTanortsch

Zitat von: AndreasS in Gestern um 18:07keine Problem.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Bitteschön

Danke schön für die Berechnung, Andreas. Hätte ich sie zuvor gesehen, hätte ich mir meine Berechnungen sparen können. Denn Du zeigst den selben Effekt an dem von Dir gewählten Beispiel.