Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Böswilliger Dienstherr

Zitat von: AnnaLena1990 in Gestern um 21:37Überdenke noch mal den Wahrheitsgehalt deiner Aussage (n). Für den Ton kannst du bestimmt nix.

? Ich habe doch gesagt dass ich es nicht weiß und Fragezeichen überall gesetzt. Spreche ich chinesisch? Und ja es reicht ein köagefähiger Bescheid. Ob man das erstinstanzlich mit oder ohne Anwalt macht ist Geschmacksache.

Maximus

Ich vermute, dass wir Swen jetzt für eine gewisse Zeit "verloren" haben. Eine solche Breitseite (ob gerechtfertigt oder nicht) ist für keinen einfach zu verkraften.

Wer ehrlich ist, wird zugeben....Einige wollen Swen einmal scheitern sehen... i.S.v der Papst ist doch nicht unfehlbar. Diese Häme ist nicht ungewöhnlich (Die Reichen, Schönen, Klugen, Mächtigen etc. sieht man auch gerne scheitern).

So, hierfür haben wir jetzt ca. 20 Seiten benötigt...Ich hoffe nur, dass das Tischtuch nicht endgütig zerschnitten wurde. 

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:28Ich vermute, dass wir Swen jetzt für eine gewisse Zeit "verloren" haben. Eine solche Breitseite (ob gerechtfertigt oder nicht) ist für keinen einfach zu verkraften.

Wer ehrlich ist, wird zugeben....Einige wollen Swen einmal scheitern sehen... i.S.v der Papst ist doch nicht unfehlbar. Diese Häme ist nicht ungewöhnlich (Die Reichen, Schönen, Klugen, Mächtigen etc. sieht man auch gerne scheitern).

So, hierfür haben wir jetzt ca. 20 Seiten benötigt...Ich hoffe nur, dass das Tischtuch nicht endgütig zerschnitten wurde. 

Es ist tatsächlich "nur" so, wie ich das vorhin geschrieben habe, Maximus, mir läuft derzeit die Zeit für anderes davon. Darüber hinaus ist mein Leben recht typisch, also ein permanentes Scheitern, wobei ich aber Glück habe, nämlich weder reich, schön, klug noch mächtig, sondern nur evangelisch zu sein, sodass ich mir das Bewerbungsschreiben für das von Dir genannte Berufsfeld wohl sparen kann (obgleich ich ja doch einen Hang zum Predigen habe, vielleicht schicke ich da doch mal eine Initiativbewerbung hin und wenn die mich dann nicht zu einem Auswahlgespräch einladen, lege ich Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein, da es ja wohl nicht sein kann, dass die mich nicht einladen, nur weil ich die Kirchensteuer an die falsche Kontonummer überweise; mein Dienstherr hat mich schließlich einstmals auch eingeladen, obgleich ich kein Geld an seine Kontonummer überwiesen habe, wobei der seitdem, habe ich das Gefühl, ein Großteil meines Gehalts ebenfalls an die falsche Kontonummer überweist).

Und schließlich bin ich so oder so nur Linkshänder, gibt es hier aber, wo ich gerade bin, nur Scheren für Rechtshänder. Würde ich damit dann versuchen, Tischtücher zu zerschneiden, könnte das ausgefranste Ergebnis nur Kopfschütteln hervorrufen (das kenne ich schon), nicht zu vergessen, die damit heraufbeschworene Gefahr, mir ins eigene Fleisch zu schneiden (das auch).

Ergo: Ich lass mal besser die Schere in der Schublade und hopse jetzt endlich für geraume Zeit gen anderen Gefilden... Allez hopp.

Maximus

Schön zu hören, dass du deinen Humor nicht verloren hast ;)

MoinMoin

Zitat von: Verwalter in Gestern um 21:36Und die Gretchenfrage bleibt: Wie sieht ein sachgerechter Besoldungsindex aus? ;)
Einer der auf identischen Wege wie der Vergleichsindex erstellt wird. Und der ist auf Basis des Jahreseinkommen zu erstellen, damit Einmalzahlungen und unterschiedliche Erhöhungszeitpunkte gleichermaßen berücksichtigt werden.

Und das der ZBR/Schwan Index ungeeignet ist etwas über die Besoldung zum Zeitpunkt x auszusagen, zeigt doch schon das Beispiel, wenn der eine im Januar 1% Erhöhung bekommt und der andere im Dezember 12% und man danach eine Nullrunde hat.
Das ist laut SchwanIndex dann die identische Erhöhung, obwohl der eine ein über 10% höheres Jahreseinkommen im Folgejahren hat.
Habe ich hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg436747.html#msg436747 angemerkt, aber bisher hat sich keiner der Artikelleser/schreiber dazu geäußert.

A bekommt 1% Erhöhung im Januar und B bekommt 12% im Dezember. In den Folgejahren bekommen beide keine Erhöhung. Gehalt 1000 monatlich im Jahr 0 (Also Jahresgehalt 12000€)
Wie hoch wäre der Besoldungindex? Wie hoch die Besoldung ?
Wie bei der ZBR-Methodik?
@BVerfGBeliever bitte nachrechnen.

Jahre  BesoldungA  BesoldungB  BasisindexA  ZBR-MethodikA BasisindexB  ZBR-MethodikB
Jahr 1  12120€           12120€        1.01                  1.01?                  1.01                  1.01?
Jahr 2  12120€           13440€        1.01                  1.01?                  1.12                  1.01?
Jahr 3  12120€           13440€        1.01                  1.01?                  1.12                  1.01?

maxg

#3710
Zitat von: Verwalter in Gestern um 21:36Und die Gretchenfrage bleibt: Wie sieht ein sachgerechter Besoldungsindex aus? ;)

Ich frage etwas anders "Warum stellt sich die Frage überhaupt?"
Das BVerfG hat doch in seinem aktuellen Beschluss in Randnummern 122 und 123 eine sehr konkrete Darstellung getroffen, die m.E. "nur" für die Folgejahre fortzuschreiben sein sollte.

Mathematisch bin ich vollständig bei den Darstellungen von BVerfGBeliever, der nach meiner Interpretation auf den Vergleich der Jahressummen abstellt. Den alternativen Ansatz einer (massiven) Unterzahlung allein wegen unterjähriger Erhöhungen kann ich rechnerisch nachvollziehen, aber denklogisch eben nicht. Wenn eine Erhöhung nur 1x pro Jahr erfolgt (so der Regelfall), würde sie doch zum 01.07. j.J. einen "gemittelten" Ausgleich der jährlichen Inflation darstellen.

So wie ich den BVerfG-Beschluss lese, ist die Abkehr von der vorherigen Parameterfestlegung (Fiktion der Erhöhungswirkung für das Gesamtjahr) neben dem Aspekt "unterjährig" auch hinsichtlich Sockelbeträgen sowie Sonder- und Einmalzahlungen als wirksamer erachtet worden. Dies ist es m.E., was das BVerfG mit der ,,Spitzausrechnung" (Rn. 79) definiert hat.

Also in Kurzfassung:
- Ein Besoldungsindex ist zwingend zu bilden und fortzuschreiben
- Für die Fortschreibung ist die Methodik Färber / BVerfG zu nutzen
- Eine besondere Betrachtung des Effekts einer erst im Verlauf eines Kalenderjahres erfolgenden Erhöhung ist nicht notwendig.

P.S.: Nicht wirklich stichhaltig, aber wenn ich den Begriff "unterjährig" im fraglichen Beschluss suche, kommt er genau 1x vor. Die Bedeutung dieses Aspekts ist m.E. im ZBR-Beitrag wie auch in dieser Diskussion überhöht worden.

MoinMoin

Zitat von: maxg in Heute um 08:01P.S.: Nicht wirklich stichhaltig, aber wenn ich den Begriff "unterjährig" im fraglichen Beschluss suche, kommt er genau 1x vor. Die Bedeutung dieses Aspekts ist m.E. im ZBR-Beitrag wie auch in dieser Diskussion überhöht worden.
Durch die verschobene Auszahlung ergibt sich natürlich jedes Jahr ein Schaden in Form einer geringeren Jahresbesoldung, was eben die Indexe auch berücksichtigen.
Wenn danach aber wieder Zeitgleich die Erhöhung erfolgt, dann ist ab diesem Zeitpunkt kein neuer Schaden zu verzeichnen. Aber das wird durch den Schwanindex behauptet.

Böswilliger Dienstherr

#3712
Zitat von: MoinMoin in Heute um 08:06Durch die verschobene Auszahlung ergibt sich natürlich jedes Jahr ein Schaden in Form einer geringeren Jahresbesoldung, was eben die Indexe auch berücksichtigen.
Wenn danach aber wieder Zeitgleich die Erhöhung erfolgt, dann ist ab diesem Zeitpunkt kein neuer Schaden zu verzeichnen. Aber das wird durch den Schwanindex behauptet.


Und diese Behauptung war schlicht falsch und die Überhöhung in der Diskussion erfolgte durch Teilnehmer die meinten ein gewisser Artikelschreiber sei allwissend. Wo wir dies nun festgestellt haben können wir ja wieder zu Fragen zurückkommen wie zum Beispiel die Effekte des Zusammenspiels der Mindestbesoldung mit der Fortschreibungsprüfung den Dienstherren künftig einhegen könnten oder nicht. (Als Zeitvertreib bis wirkliche Neuigkeiten kommen und keine ZBR Beiträge)

Durgi

Uff...da ist ja ganz schoen viel zusammengekommen ueber das Wochenende :) Achtung, wird ein wenig laenger.

@Pauker&Believer,
ich mache das einmal sauber gerade, weil hier sonst wieder Mathematik, Methodik und Verfassungsrecht ineinander rutschen.

Aus rein mathematischer Sicht ist es in der Tat egal, wann Geld geflossen ist, wenn man sich bewusst auf eine reine Jahresbetrachtung beschraenkt. Das ist unstreitig. Genau so wurde frueher gerechnet, genau so funktionierten die vereinfachten Indizes. In diesem engen, rein rechnerischen Modell ist der Zeitpunkt tatsaechlich irrelevant.

Genau dieses Modell hat das Bundesverfassungsgericht aber Schritt fuer Schritt verlassen. Und hier hatte Believer im Kern recht – nicht erst seit dem juengsten Beschluss, sondern spaetestens seit 2 BvL 4/18, Rn. 164. Dort sagt der Senat sehr klar, dass dann, wenn die vereinfachte Berechnung keine tragfaehige Vermutung mehr liefert, der tatsaechliche Zeitpunkt der Besoldungserhoehung zu beruecksichtigen ist. Das ist keine mathematische Feinheit, sondern eine rechtliche Vorgabe.

Der Punkt, den ich gemacht habe – und den du richtig aufgegriffen hast – ist folgender:
Der Dienstherr schuldet keine mathematische Alimentation, sondern eine juristische. Das Alimentationsprinzip ist realitaetsbezogen. Es fragt nicht, ob am Jahresende rechnerisch ,,genug" gezahlt wurde, sondern ob die amtsangemessene Lebensfuehrung laufend gewaehreistet war. Und genau an dieser Stelle kippt die Jahreslogik. Denn Miete, Energie, Lebensmittel und Mobilitaet fallen nicht jahresdurchschnittlich an, sondern zeitpunktbezogen.

Dass der Deutsche Richterbund bereits 2018 eine saubere Spitzenausrechnung vorgelegt hat, ist kein ,,Fun Fact", sondern rueckblickend ziemlich aufschlussreich. Er hat damit genau das getan, was der Senat spaeter explizit eingefordert hat: die zeitliche Realwirkung der Besoldung abzubilden, statt sie zu glaetten. Dass sich diese Zahlen spaeter nahezu deckungsgleich im VG-Berlin-Urteil wiederfinden, zeigt nicht Zufall, sondern methodische Stringenz.

Wichtig ist aber eines: Niemand hat behauptet – und das gilt auch fuer mich –, dass Mathematik ,,falsch" sei. Sie reicht nur nicht mehr aus. Die vereinfachte Jahresbetrachtung ist kein Fehler, sondern ein unzulaessig gewordenes Hilfsmittel. Spätestens seit der aktuellen Rechtsprechung ist klar, dass eine sachgerechte Spitzenausrechnung kein optionaler Zusatz mehr ist, sondern verfassungsrechtlich geboten, sobald man die tatsaechlichen Verhaeltnisse bestimmen will.

Insofern ist die Frage heute beantwortet:
Mathematisch kann man vieles rechnen. Verfassungsrechtlich darf man es nicht mehr alles verwenden. Genau diese Differenz ist der Kern der aktuellen Debatte.




@Swen&Believer, Maximus
Ich versuche das einmal bewusst deeskalierend, weil ihr beide... das ist wichtig... nicht gegeneinander argumentiert, sondern auf unterschiedlichen Ebenen recht habt und euch genau dort verhakt.

Zunaechst eines klar vorweg - niemand bestreitet hier ernsthaft, dass das VG Berlin 2023 handwerklich sauber gearbeitet hat. Die Spitzenausrechnung der 26. Kammer ist rechnerisch konsistent, transparent dokumentiert und methodisch deutlich ueber dem, was frueher ueblich war. Das gilt auch unabhaengig von einzelnen, offen benannten Zahlenkorrekturen. Insofern ist der Vorwurf, jemand stelle die Kompetenz des Gerichts pauschal infrage, so nicht zutreffend.

Gleichzeitig ist aber auch Swens Einwand kein mathematischer Missgriff, sondern ein methodischer Grenztest. Sein Beispiel zielt nicht darauf ab, dem VG Berlin einen Rechenfehler zu unterstellen, sondern darauf, eine Frage offen zu legen, die ueber die konkrete Rechnung hinausgeht: Ob eine Methodik, die bei identischen prozentualen Anpassungen langfristig nahezu identische Indexanstiege ausweist, zwangslaeufig auch die realen alimentativen Unterschiede im Zeitverlauf vollstaendig abbildet. Das ist keine triviale Frage und auch kein Angriff auf das VG Berlin, sondern eine Systemfrage (!)

Dees Pudels Kern...
BVerfGBeliever argumentiert aus der Perspektive der gerichtsfesten Indexmethodik. Innerhalb dieses Rahmens ist seine Position stringent: Wenn unterjaehrige Anpassungen korrekt zeitpunktgenau beruecksichtigt und ueber ein fixes Basisjahr fortgeschrieben werden, dann ist die Berechnung sachgerecht und verfassungsrechtlich anschlussfaehig. Punto. :)

Swen hingegen stellt eine nachgelagerte Bewertungsfrage: Ob eine solche Methodik ... selbst wenn sie formal korrekt ist... in jedem denkbaren Fall auch intuitiv erwartbare Ergebnisse liefert, oder ob sie in bestimmten Konstellationen Effekte nivelliert, die lebenswirklich als Nachteil empfunden werden. Das ist keine Behauptung, dass die Methode falsch sei, sondern ein Hinterfragen ihrer Sensitivitaet. Und genau deshalb ist sein Beispiel bewusst zugespitzt ;)

Beide reden daher aneinander vorbei, weil sie unterschiedliche Fragen beantworten:

Believer beantwortet die Frage: Ist die Methodik des VG Berlin sachgerecht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung?
>>> Ja.

Swen beantwortet die Frage: Erfasst diese Methodik jede denkbare Form zeitlicher Benachteiligung so, wie man sie lebenswirklich erwarten wuerde?
>>> Darueber kann man diskutieren, ohne der Methodik einen Fehler vorzuwerfen.

Wenn man das sauber trennt, verschwindet auch der persoenliche Ton. Weder steckt Swen in einer ,,mathematischen Sackgasse", noch verteidigt Believer blind ein Gericht gegen sachfremde Kritik. Ihr beleuchtet dasselbe Problem aus unterschiedlichen Blickwinkeln: der eine normativ-methodisch, der andere plausibilitaets- und wirkungsbezogen.

Mein Vorschlag :)
Akzeptieren wir, dass die VG-Berlin-Methodik derzeit der verfassungsrechtliche Referenzstandard ist... und zugleich, dass es legitim ist, ihre Wirkungen gedanklich zu stressen, um zu verstehen, was sie leistet und was nicht. Das ist kein Widerspruch, sondern genau der Diskurs, den das Bundesverfassungsgericht mit seiner Weiterentwicklung der Rechtsprechung letztlich selbst angestossen hat.

Wenn ihr das so nebeneinander stehen lasst, verliert der Streit seine Schaerfe... und ihr gewinnt an Erkenntnis :)



@Swen
Nein, daraus folgt nicht, dass ich die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als unsachgerecht bewerte. Die 26. Kammer hat mit festem Basisjahr und zeitpunktgenauer Beruecksichtigung unterjaehriger Anpassungen genau das getan, was der Senat inzwischen fordert. In diesem Sinne ist die Methodik sachgerecht und gerichtsfest.

Was ich kritisiere, ist etwas anderes: die Gleichsetzung von methodischer Korrektheit mit inhaltlicher Vollstaendigkeit. Eine Spitzenausrechnung kann formal richtig sein und trotzdem bestimmte zeitliche Benachteiligungen normativ nivellieren, ohne sie als verfassungsrechtlich relevant auszuweisen. Das ist kein Rechenfehler, sondern eine Folge der Vergleichslogik.

hausintern ist genau das seit Jahren bekannt: Die Frage ist nicht, ob die Berliner Methodik ,,falsch" ist, sondern was sie leistet und was sie bewusst nicht leistet. Rn. 79 richtet sich gegen das Glaetten unterjaehriger Anpassungen als Jahresanfangsanpassungen – nicht gegen jede Form der Indexnivellierung.

Die fruehere Vereinfachung ist nicht mehr sachgerecht. Die VG-Berlin-Methodik ist es. Daraus folgt aber nicht, dass jede aus ihr resultierende Nivellierung automatisch die realen alimentativen Verhaeltnisse vollstaendig abbildet. Genau da setzt meine Kritik an.



@Believer
In Kuerze, da kanns sein, dass ich mich Ende Februar nochmal melde mit einer kleinen Aenderung:
Ja, das BVerfG arbeitet auf der Entscheidungsebene mit Jahreswerten wie Jahresnetto- oder Jahresbruttobesoldung. Das ist notwendig, um Entwicklungen ueber Jahre und zwischen Gruppen vergleichbar zu machen.

Entscheidend ist aber: Diese Jahreswerte duerfen nicht aus vereinfachten Rechenwegen stammen. Unterjaehrige Effekte muessen vorher zeitpunktgenau berechnet werden. Erst das Ergebnis dieser Spitzenausrechnung darf dann zu einer Jahresgroesse zusammengefasst werden.

Oder noch klarer....Das Gericht entscheidet jahresbezogen, verlangt aber, dass der Weg dorthin realitaetsgetreu ist. Jahreswerte sind zulaessig... methodische Glaettung ist es nicht mehr. (TBD)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

P33t

Zitat von: Verfassungsmäßige in Gestern um 07:55Was ich nach 244 Seiten immer noch nicht verstehe ist, was ein Single Beamter zu kriegen hat, mindestens 80 Prozent vom Median als unterste Grenze?
Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 13:25Klassiker
Fraktion A sagt: 4K
Fraktion B sagt: 1K
Fraktion C sagt: 4K abzüglich Familienzuschläge Ehe
Fraktion D sagt: 1K plus Kind 1 und 2 aber höher je Kind als bisher

Vielleicht kann man nach endlosem Rumgestreite mal wieder zum Thema zurückkehren. ;D

Meines Erachtens ist der 80%-MÄE-Marker, den das BVerfG aufgestellt hat, als absolutes Mindestgehalt für -alle- zu verstehen, weil das Gehalt eines Beamten erst amtsangemessen ist, wenn er mit seiner Alimentation eine 4K-Familie alleine versorgen könnte.
Dieses ganze Rumgeplänkel mit Ergänzungszuschlägen ist m.E. nur ein Versuch gewesen irgendwie in den Bereich der amtsangemessenen Besoldung zu kommen, wenn man faktisch Kinder hat, wobei die kinderlosen Beamten damit benachteiligt wurden, denn auch sie haben Anspruch auf die "könnte"-Variante.

PolareuD

Danke, Durgi, für die sachlichen Einordnungen deinerseits.

Auch wenn ich mich noch nicht ausgiebig mit dieser Thematik beschäftigt habe, hatte ich intuitiv das Gefühl, dass sich beide Fraktionen hier dem eigentlichen Problem von unterschiedlichen Standpunkten annähern.

Von daher gilt es für uns zu klären, und das hatte Swen mit seiner Frage aufgeworfen: Wie kann auch die aktuell bemessene Mindestalimentation eine eklatante Verletzung der Mindestbesoldung indizieren, während die weiteren Parameter hier kaum Probleme aufweisen?

Die Idee war, dass mit dem fixen Startjahr 1996 ein falscher Zeitpunkt gewählt wurde und man hier viel früher ansetzen müsste. Meinungen/Ideen?

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: P33t in Heute um 09:14Vielleicht kann man nach endlosem Rumgestreite mal wieder zum Thema zurückkehren. ;D

Meines Erachtens ist der 80%-MÄE-Marker, den das BVerfG aufgestellt hat, als absolutes Mindestgehalt für -alle- zu verstehen, weil das Gehalt eines Beamten erst amtsangemessen ist, wenn er mit seiner Alimentation eine 4K-Familie alleine versorgen könnte.
Dieses ganze Rumgeplänkel mit Ergänzungszuschlägen ist m.E. nur ein Versuch gewesen irgendwie in den Bereich der amtsangemessenen Besoldung zu kommen, wenn man faktisch Kinder hat, wobei die kinderlosen Beamten damit benachteiligt wurden, denn auch sie haben Anspruch auf die "könnte"-Variante.

Genauso sehe ich das auch. Die Diskussion hat ein paar hundert Seiten zuvor bereits stattgefunden. Weshalb ich in kürze die Fraktionen zusammengetragen habe. Eine Lösung gab es hier bisher (sofern ich nichts verpasst habe) nicht.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: PolareuD in Heute um 09:33Danke, Durgi, für die sachlichen Einordnungen deinerseits.

Auch wenn ich mich noch nicht ausgiebig mit dieser Thematik beschäftigt habe, hatte ich intuitiv das Gefühl, dass sich beide Fraktionen hier dem eigentlichen Problem von unterschiedlichen Standpunkten annähern.

Von daher gilt es für uns zu klären, und das hatte Swen mit seiner Frage aufgeworfen: Wie kann auch die aktuell bemessene Mindestalimentation eine eklatante Verletzung der Mindestbesoldung indizieren, während die weiteren Parameter hier kaum Probleme aufweisen?

Die Idee war, dass mit dem fixen Startjahr 1996 ein falscher Zeitpunkt gewählt wurde und man hier viel früher ansetzen müsste. Meinungen/Ideen?


Meinung:
Ich finde die aufgeworfene Fragestellung von Swen als im akademischen Wolkenstadium ohne reele Auswirkung oder Ableitung wohingegen die Sichtweise von Believer meiner Ansicht nach geerdet in der Realität sitzt.

Allgemein könnte man zur Fragestellung von Swen ja auch folgende Fragen stellen:

-Weshalb wird der Sold nicht an den Goldwert gekoppelt, der ziemlich nah die Inflation abbildet?
-Weshalb wird der Sold nicht seit dem Zeitpunkt 1971 festgeschrieben als Basisjahr als die USA die Golddeckung entkoppelt haben?

Wieso sollte ich mich mit so etwas beschäftigen, außer dem Grund die grauen Zellen nicht verkalken zu lassen? Reel hat es keinerlei Auswirkung, und ein Gericht davon zu überzeugen halte ich für unmöglich. Falls ich etwas nicht erkenne bitte mitteilen.

Chapman2023

Zitat von: Durgi in Heute um 09:10Uff...da ist ja ganz schoen viel zusammengekommen ueber das Wochenende :) Achtung, wird ein wenig laenger.


Ein sehr herzliches Dankeschön an Durgi, der der hitzigen Diskussion mit gekonnter Sprache die Schärfe nimmt und immer wieder aufs Neue sehr erhellende Beiträge postet. 

Chapeau :)

Hobbyjurist

Lieber @Durgi, eine Anregung: Wenn die Frage der zeitpunktbezogenen vs. der jahresbezogenen Abbildung der Besoldungsverhältnisse so entscheidend wäre, könnte man doch recht einfach Abhilfe schaffen, indem man statt jahresgenauer Besoldungsindizes monatsgenaue Besoldungsindizes berechnet, dann also als 100 mal die Besoldung des aktuellen Monats geteilt durch die Besoldung des Referenzmonats. Man könnte dann fordern, dass die Indizes in jedem einzelnen Monat bestimmten verfassungsrechtlichen Bedingungen genügen müssen.

Falls der Bezug auf nur einen Referenzmonat statt auf ein ganzes Referenzjahr zu instabil wäre, etwa weil es im Referenzjahr unterjährig eine Erhöhung gegeben hat, könnte man auch den Jahresdurchschnitt eines Referenzjahres bilden und diesen dann als Wert 100 ansetzen.

Die monatsgenauen Indizes würden aber (vorausgesetzt, im Referenzjahr wurde 12-mal der gleiche Betrag gewährt) ganz genau so aussehen wie die von BVerfGBeliever, MoinMoin und anderen berechneten jahresgenauen Indizes, nur halt so oft wiederholt, wie es Monate von einer Tariferhöhung zur nächsten dauerte.

In MoinMoins Beispiel mit 1000 € monatlich im Jahr 0, + 1% für A ab dem 01.01.01 bzw. +12 % für B ab dem 01.12.01 und Nullrunden bis zum Ende des 3. Jahres wären die jahresgenauen Besoldungsindizes mit Bezug auf das Referenzjahr 0

Beamter | Jahr 0 | Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3
A | 100,00 | 101,00 | 101,00 | 101,00
B | 100,00 | 101,00 | 112,00 | 112,00

Die monatsgenauen Indizes mit Bezug auf die Januarbesoldung des Jahres 0 wären vom Januar des Jahres 0 bis zum Dezember des Jahres 3 die folgenden:

A: 100,00 (12x), 101,00 (36x)
B: 100,00 (23x), 112,00 (25x)

Die jahresgenauen Indizes in diesem Beispiel ergeben sich jeweils aus dem Durchschnitt der monatsgenauen Indizes des betreffenden Jahres.

Was allen Indizes gemein ist, wie fein man sie auch berechnet und welche Referenz man auch wählt: Wenn die Besoldung im Referenzzeitraum (absolut) nicht verfassungsgemäß war, helfen die Indizes natürlich kaum weiter, in den Folgejahren irgendwann mal verfassungsgemäße Verhältnisse zu erreichen. Deswegen wäre für mich ein Idealzustand, die Beamtenbesoldungen einmal absolut an in der Wirtschaft für vergleichbare Qualifikationsniveaus erzielbaren Verdiensten (verfassungskonform) auszurichten und dann eine Fortschreibung über Indizes vorzunehmen.