Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BuBea in 13.01.2026 14:52Wo ist Dein Problem?
Der Wert in G6 ist der Jahreswert des Median Nettoäquivalenzeinkommen für Deutschland. Wenn Du einen Reiter weiter schaust (12241-13) findest Du z.B. den korrespondierenden 50% Monats-Median-Wert für Alleinlebende. Von da aus kommt man auf den gleichen Wert: 1148*2= 100% des Median (=2296). Diesen dann *0,8 und* 2,3 (1,0+0,5+0,5+0,3) ergibt den von mir errechneten Wert (+- Rundungen).

Der Wert wird in Deiner Tabelle für D nicht mehr ausgewiesen, weil er nun an anderer Stelle zu finden ist.

Wieso nutzt du nicht die Tabelle des BVerfG, welche als einziger Link im ganzen Urteil gesondert hinterlegt ist? Ist mir aber auch egal. Ich glaube meine Näherung reicht.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: maxg in 13.01.2026 14:38Ich stimme dem Dienstherrn zu (der letzte Satz war allerdings mehr als überflüssig). Im gesamten Text des BVerfG-Beschlusses kommt m.W. das Wort "unterjährig" nur ein Mal vor, so dass ich auch daraus schließe, dass der Senat diesen Aspekt bei weitem nicht so hoch angesetzt hat, wie die Diskussionen hier es vermuten ließen.

Ich möchte daraus auch noch einmal eine (gefühlt "doofe") Frage stellen:
Warum ist diese Diskussion eigentlich notwendig gewesen (so erhellend ich sie inhaltlich fand)? Das BVerfG hat doch in seinem Beschluss in Rnrn. 122-124 sehr konkret einen "Besoldungsindex" aufgestellt, der in meiner schlichten Denklogik einfach nur fortzurechnen wäre ...


Es war eine Akademisch Theoretische Nischenfrage deren Erörterung keinerlei substanzielle reele Auswirkungen gehabt hätte. Deshalb habe ich, nach erster Draufsicht, wie viele andere hier, den mathematischen fehler angemerkt. Ich konnte die Diskussion auch nicht im verlauf nachvollziehen, Weil ich bereits bei der Eingangstür abgedreht bin (aus guten gründen wie viele andere hier erkannt haben)

maxg

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 14:57(...)
PS. Deine Frage ist vollauf berechtigt, Max, und ich würde hier nicht so insistieren, wenn es nur um eine Petitesse ging. Aber auf dem sachgerecht "spitz" bemessenen Besoldungsindex basieren am Ende die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts". Die Höhe der Parameter ist unmittelbar dafür entscheidend, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist oder nicht.

Lieber Forist Swen,

ich danke dir sowohl für diesen Beitrag (ich meine fühlen zu können, wie anstrengend es wohl war, die Struktur einzuhalten) als auch für die bereits vielfach zu zitierende Initiative und Federführung in der gesamten Thematik. Dass ich in der mathematischen Betrachtung nicht im Konsens mit dir bin, kann aus meiner Sicht hiervon völlig unberührt stehen. Die (mögliche) Erklärung unserer Abweichungen hast du mir (wohl unbewusst) mit deinem Beitrag geliefert:
Du diskutierst v.a. auf Basis des VG-Berlin-Textes und ich sehe den aktuelleren und "höherrangigen" BVerfG-Beschluss als wesentliche Betrachtungsgrundlage. Dies auch und insbesondere wegen der völlig neu aufgesetzten Parameterdefinition (80% MÄE etc.).

Vielleicht wäre das ja auch die allgemein bessere Herangehensweise, also den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.) zu nehmen und nur dort weiter in die Vergangenheit zu schauen, wo das BVerfG Lücken lässt ...

Lord of the Vast

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 14:576. Eine "Spitzausrechnung" der tatsächlichen Verhältnisse kommt also zu dem Ergebnis, dass eine zwischen 2004 und 2021 um 42,97 % angehobene Besoldung gewährt worden sein solle (vgl. die Nr. 5), während die Bemessung einer regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten Besoldungsanpassung einen Besoldungsindex von 42,45 % auswirft (vgl. die Nr. 4). Die "Spitzausrechnung", die also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll, wirft folglich eine um 0,52 % höhere Anpassung aus als die Bemessung einer linearen Anpassung, die fiktiv davon ausgeht, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgt sei.

Nein, nicht zwischen 2004 und 2021, sondern nur 2021 im Verhältnis zu 2003. Das ist der Fehler! Die Prozentzahl sagt nicht darüber aus, wie viel in den Jahren 2004 und 2020 gezahlt wurde.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 14:57Lieber Durgi,

die Notwendigkeit einer alternativen Bemessung ergibt sich m.E. aus den nachfolgenden sechs Punkten, die ich erneut an der Entscheidung der 26. Kammer erhärte. In allen sechs Punkten - denke ich - besteht Einigkeit darin, dass folgende Sachverhalte gegeben sind (weiterhin geht es darum, systematisch Punkt für Punkt zu lesen und zu schauen, ob dem so ist, wie es nachfolgend dargelegt wird, um so die Folgerung am Ende nachzuvollziehen):

1. Die vom ZBR-Beitrag betrachtete Entscheidung der 26. Kammer bemisst für den Zeitraum 2004 bis 2018 mit dem Basisjahr 2003 einen linearen Besoldungsindex von 27,75 %, dem also zugrunde liegt, dass die fiktive Anpassung der Besoldung regelmäßig zum Januar erfolgt sein würde (vgl. die Rn. 92 und 95 der Entscheidung; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272).

2. Die Entscheidung misst für denselben Zeitraum einen "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % (Rn. 300).

3. Wie gezeigt wurde, wäre im ersten Fall, der regelmäßig angenommenen fiktiven Erhöhung zum Jahresbeginn zwischen 2004 und 2018, eine Erhöhung der Besoldung um 16.197,03 € erfolgt; tatsächlich wurde durch die unterjährige Anpassung eine Erhöhung von 7.339,30 € gewährt.

4. Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer eine fiktive lineare Anhebung zum Jahresbeginn von 4,3 %, 4,3 % und 2,5 % zugrunde (vgl. die Rn. 80). Mit dem Basisjahr 2003, dem Anpassungszeitraum 2004 bis 2018 und also dem genannten Besoldungsindex von 27,75 % würde der linear bemessene Besoldungsindex im Jahr 2019 133,24 %, 2020 138,97 % und 2021 142,45 % betragen. Auch das kann jeder recht leicht nachprüfen.

5. Für dieselben Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer "spitz" bemessene Besoldungsindices von 4,52 %, 4,97 % und 2,82 % zugrunde (vgl. die Rn. 309). Der "spitz" bemessene Besoldungsindex liegt so 2019 bei 132,47 %, 139,05 % und 142,97 %. Auch das ist problemlos nachprüfbar.

6. Eine "Spitzausrechnung" der tatsächlichen Verhältnisse kommt also zu dem Ergebnis, dass eine zwischen 2004 und 2021 um 42,97 % angehobene Besoldung gewährt worden sein solle (vgl. die Nr. 5), während die Bemessung einer regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten Besoldungsanpassung einen Besoldungsindex von 42,45 % auswirft (vgl. die Nr. 4). Die "Spitzausrechnung", die also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll, wirft folglich eine um 0,52 % höhere Anpassung aus als die Bemessung einer linearen Anpassung, die fiktiv davon ausgeht, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgt sei.

Fazit: Obgleich tatsächlich durch die unterjährige Besoldungsanpassung im hohen Maße geringere finanzielle Mittel gewährt worden sind - wie gezeigt, zwischen 2004 und 2018 8.857,73 € -, soll die Besoldungsgruppe R 1 im Rahmen der "Spitzausrechnung" signifikant besser besoldet worden sein, als wenn ihr die Anpassung tatsächlich regelmäßig in den 18 Jahren zum Jahresbeginn gewährt worden wäre. Das aber kann nicht sachgerecht sein. Oder siehst Du das anders?

Entsprechend kritisiert der genannte ZBR-Beitrag die Methodik zur "Spitzausrechnung", um daraufhin eine modifizierte "Spitzausrechnung" vorzunehmen, die die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend betrachtet.

Es geht dem ZBR-Beitrag also nicht um normative Reichweite, sondern nur darum, eine evident sachwidrige Bemessungsmethode als solche nachzuweisen und sie dann so zu modifizieren, dass sie die Bemessung sachgerechter Werte ermöglicht. Das und nicht mehr, aber auch nicht weniger ist sein Zweck.

Ich denke, dass spätestens durch diesen Beitrag klar sein sollte, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht sachgerecht sein kann, da mit ihr Versuche nicht verhindert, sondern fast eher befördert werden könnten, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (nicht umsonst - das habe ich zu Beginn der Debatte gezeigt - würde alsbald nur noch eine Anhebung der Besoldung zum Dezember erfolgen, ohne dass die damit einhergehenden tatsächlichen Besoldungsverluste gegenüber einer fiktiv zum Jahresbeginn angepassten Besoldung überhaupt messbar wären). Das aber, die fortgesetzte Umgehung der Rechtsprechung der Senats, darin sind wir uns hier alle einig, darf nach den Erfahrungen spätestens der letzten fünf Jahre nicht weiterhin geschehen. Denn genau deshalb hat ja der Zweite Senat nun eine verpflichtende "Spitzausrechnung" zum Regelfall gemacht und also in aller gebotenen Deutlichkeit ausgeführt:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)

Ist also klar, worum es sowohl dem ZBR-Beitrag als auch mir geht? Es geht darum, eine evident sachwidrige Methodik zur "Spitzausrechnung" zu korrigieren und um nicht mehr, aber eben auch um nicht um weniger. Denn die sauberen juristischen Leitplanken, die Du forderst, müssen einen Weg eingrenzen, der auch tatsächlich gangbar ist. Der Weg, den die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit geht, ist es aber nicht, da die ihm zugrunde liegende Methode keine sachgerechten Daten liefert. Es geht hier an keiner Stelle um Moral, sondern darum, was sachgerecht ist oder nicht Oder bist Du diesbezüglich weiterhin anderer Meinung?

In diesem Sinne

Beste Grüße

PS. Deine Frage ist vollauf berechtigt, Max, und ich würde hier nicht so insistieren, wenn es nur um eine Petitesse ging. Aber auf dem sachgerecht "spitz" bemessenen Besoldungsindex basieren am Ende die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts". Die Höhe der Parameter ist unmittelbar dafür entscheidend, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist oder nicht. In der Bemessung des Besoldungsindex sind wir im Kernbereich aller zukünftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und zuvor und ggf. danach der Fachgerichtsbarkeit. Deswegen bleibe ich hier so hartnäckig. Denn die Fragen, die ich hier stelle, werden zukünftig zu klären sein. Und je früher sich insbesondere Kläger der Problematik klar werden, desto besser für sie. Denn schon heute gibt es nicht ansatzweise eine "Waffengleichheit" zwischen dem einzelnen Kläger und dem Beklagten.

ich lasse nun mal das 'Lieber Swen' weg. Es war eigentlich ein Werkzeug, um dich hier weiter aktiv zu halten :)
(Achtung, war wieder ein Beamten-Witz....)

in aller Kuerze: :D

Genau an der von dir benannten Stelle liegt der eigentliche Dissens... und er ist grundlegender, als du ihn hier rahmst. Du setzt voraus, dass eine Methodik nur dann ,,sachgerecht" sein kann, wenn sie einen Weg vorgibt, der tatsaechlich gangbar ist und zugleich verhindert, dass rechnerische Ergebnisse entstehen, die politisch oder administrativ missbraeuchlich genutzt werden koennten (vgl. deine Forderung, die Leitplanken muessten ,,einen Weg eingrenzen, der auch tatsaechlich gangbar ist", sowie den Hinweis auf moegliche Umgehungsstrategien bei unterjaehrigen Anpassungen).

Diese Gleichsetzung teile ich nicht. Sie verschiebt die Kategorie von der verfassungsrechtlichen Sachgerechtigkeit zur steuerungsorientierten Zweckmaessigkeit (erkennbar daran, dass du die Sachgerechtigkeit der Berliner Methodik nicht primaer an der Abbildung tatsaechlicher Zufluesse, sondern an der Gefahr misst, dass sie ,,Versuche befoerdert", die Rechtsprechung zu umgehen). Das mag aus verwaltungspolitischer Sicht nachvollziehbar sein, ist dogmatisch jedoch etwas anderes. Karlsruhe fordert Leitplanken, keine Fahranweisung (vgl. deine eigene Bezugnahme auf Rn. 79, die eine praezisere Abbildung verlangt, nicht aber eine bestimmte Steuerungswirkung).

Wenn du die Berliner Methodik als ,,evident sachwidrig" bezeichnest, begruendest du dies nicht mit einem Rechenfehler, sondern damit, dass sie rechnerische Konstellationen zulaesst, in denen ein spitz bemessener Index trotz geringeren Zuflusses hoeher ausfallen kann (vgl. deine Punkte 1–6 und das daraus gezogene Fazit). Damit wird die Bewertung der Methodik an einem hypothetischen Nutzungseffekt ausgerichtet, nicht allein an der Frage, ob sie die tatsaechlichen Verhaeltnisse zutreffend abbildet.

Genau hier widerspreche ich.
Die Qualifikation einer Methodik als sachgerecht oder nicht kann nicht davon abhaengen, ob sie theoretisch als Einfallstor fuer Umgehungen taugt, sondern allein davon, ob sie die vom Gericht geforderten tatsaechlichen Verhaeltnisse korrekt und zeitpunktgenau ermittelt (was du selbst als Ausgangspunkt akzeptierst, wenn du die Pflicht zur Spitzenausrechnung betonst).

In diesem Sinne geht es hier sehr wohl um mehr als reine Technik, nicht um Moral, aber um Zwecksetzung (sichtbar daran, dass du die Methodik gerade deshalb verwerfen willst, weil sie bestimmte Ergebnisse ermoeglicht). Und an diesem Punkt gehe ich bewusst nicht mit. Nicht, weil ich den von dir beschriebenen Weg nicht sehe, sondern weil ich ihn nicht fuer den einzig verfassungsrechtlich zulaessigen halte.

Du verlangst Leitplanken, die zugleich lenken (dein Verweis auf ,,gangbare Wege" und Umgehungsvermeidung). Ich halte Leitplanken fuer ausreichend, wenn sie begrenzen. Genau hier trennt sich unsere Auffassung :)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 14:57"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)


Es ist halt super schade, wenn man RN 79 im Kontext aller anderen RN schlicht nicht versteht.

GoodBye

Das Mehr was sich viele hier im Ergebnis seit langer Zeit ersehnen, wird am Ende nichts Anderes sein als das minimale Mehr des absolut Mindesten.

Diese Tür öffnet sich, wenn man rechtliche Einschätzungsspielräume wie z.B. den Einsatz von Haushaltsmitteln zunehmend mathematisiert. Für mich steht dahinter die formelhafte mathematische Begründung des absoluten Minimums, gleichgesetzt mit dem Einsatz des haushalterisch minimal Notwendigen. Dies verkennt vollständig, das mit entsprechender Begründung auch bei haushalterischen Entscheidungen Spielräume bestehen.

Diese zu nutzen, bedeutet Arbeit in der Sache, nämlich Abwägung, Begründung etc..




hehodeluxe

Hallo Allerseits,
kurze Frage zu der Diskussion.
Bei der Spitzausrechnung aus Rd.309 wird die Sonderzahlung i.H.v. 900€ mit eingerechnet.
Bei der linearen Erhöhung nicht.
Aus meiner Sicht ergibt sich dadurch der prozentuale Unterschied von 4,3 (2020) zu 4,97 (2020)
Dadurch ist die Spitzausrechnung höher.
Im Folgejahr hat man normalerweise dann keine Sonderzahlung.
Warum fließt die Sonderzahlung einmal mit in die Berechnung und einmal nicht?
Das kann man doch dann gar nicht vergleichen.
Oder verstehe ich das komplett nicht?

Besten Dank an alle hier, welche sich so intensiv mit unserer Thematik befassen.


Finanzer

Zitat von: Julianx1 in 13.01.2026 14:43Hi,

könnt ihr mir diese Auslegung nochmal erklären? Ich kapier es nicht. Warum muss bei zugrundelegung der neuen Berechnung der 01.01. eines jeden Jahres zu Grunde gelegt werden?

Dann habe ich auf den vorigen Seiten gelesen, dass es nur bis A11 zu einer Unteralimentation kommen kann. Aber ich vermisse den Faktor von Beamten mit vielen Kindern. Sprich in meinem Fall 7. Ist die Alimentation von kinderreichen Beamten durch die jüngste Rechtsprechung ausgehbelt?

Dankeschön, aber ich bin mittlerweile total verwirrt

Meines Wissens nach war in den entschiedenen Konstellationen kein kinderreicher Beamter dabei. Das heißt die bekannten Grundsätze für diesen Zweig der Rechtssprechung gelten weiter, also Abgeltung des tatsächlichen Aufwandes. Hilfsweise würde ich mal mit 0,5 pro Kind über 14 und 0,3 pro Kind unter 14 rechnen.

SwenTanortsch

Ich kann das, was Du schreibst, durchaus nachvollziehen, Durgi, denn mir ist der weite Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, über den er verfügt und der nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist, ja klar, ebenso ist klar, dass es in der Verfassungsrechtsprechung "nur" darum geht, festzustellen, ob eine gesetzliche Regelung evident sachwidrig ist. Die selbst auferlegte Zurückhaltung des Bundesverfassungsgericht hat demokratietheoretisch allemal seine berechtigte Berechtigung und Bedeutung.

Schauen wir aber die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dann werden wir im Extremfall, sofern sie angewendet werden würde, folgenden Fall vorfinden: Sofern die Besoldung linear regelmäßig zum Januar angehoben werden würde, lägen - wie im Beispiel gezeigt - am Ende die Besoldungsindices ggf. niedriger, als wenn wir eine regelmäßig Anhebung weit überwiegend erst in der zweiten Jahreshälfte vorgefunden haben. Damit - es geht hier immerhin um über 0,5 %P Unterschied, der Referenzwerte der ersten drei Parameter ist 5 % - stellt sich ggf. am Ende eine gewährte Besoldung, die erheblich niedriger ausgefallen ist - die unterjährig erfolgte - als verfassungskonform dar, während die erheblich höhere - die regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgte - verfassungswidrig wäre. Genau deshalb habe ich vor ein paar Tagen auf Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen, ebenso dürfte sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen und was der effektive Rechtsschutz dann noch Wert sein solle, wenn am Ende der Besoldungsgesetzgeber anhand des festen Basisjahr 1996 nun zukünftig in "Echtzeit" erste drei Parameterwerte kreieren könnte, die freundlich jeweils nahe an 4,9 % heranreichten (das hat er bekanntlich sächsisch und sächsisch-anhaltinisch bereits in der Vergangenheit, aber unter anderen Voraussetzungen getan, was ihm dann verboten worden ist), indem er nun die Besoldungsgesetzgebung zu einem besonderen Zweig der Mathematik machte und darüber hinaus sowieso nur ein Interesse mehr hätte, alle Besoldungsanhebungen regelmäßig zum Dezember zu vollziehen und so nun regelmäßig in jedem Jahr eine Anhebung der Besoldung um vereinfacht tatsächlich 1/12 des linearen Prozentwerts zu vollziehen, am Ende aber fröhlich zur Parameterbewertung in der vormaligen "Spitzausrechnung" jenen linearen Prozentwert auszuwerfen.

In dem Moment, wo der Senat in die Prüfung anhand eines festen Basisjahrs und der "Spitzausrechnung" des Besoldungs- und Tariflohnindex im öffentlichen Dienst eingetreten ist, um damit Versuche, seine Besoldungsrechtsprechung zu umgehen, zu verhindern, kann er nicht eine am Ende weitgehend zufällige Werte auswerfende Methodik der "Spitzausrechnung" zugrunde legen, ohne zugleich damit eines zu riskieren, zurecht einen möglichen Autoritätsverlust bei Klägern, Widerspruchsführen, aber letztlich auch vor anderen Verfassungsorganen in Kauf zu nehmen, der sich in Anbetracht des wiederkehrenden Handelns der Besoldungsgesetzgeber spätestens in den letzten Jahren dann alsbald in einem Vertrauensverlust nun auch in das Bundesverfassungsgericht Bahn brechen könnte, der in Anbetracht der gesellschaftlichen Zustände kaum in seinem eigenen Interesse liegen dürfte (ich schätze, wir beide sprechen hier für nicht wenige Lesende in Rätseln; die werden sich aber wie schon nach der Entscheidung des 4. Mais 2020 langsam, aber sicher auflösen - es ist auch jetzt zum Glück wieder alles nur eine Frage der Zeit, bis nach und nach mehr Bedienstete verstehen, was Sache ist). Das unabhängig davon, dass dem Senat weiterhin das Problem der bundesdeutschen Richterbesoldung im Nacken sitzen dürfte, von der mindestens der EGMR (wie von mir in der Vergangenheit dargelegt) ausgehen sollte, dass diese sich als das vor dem Bundesverfassungsgericht darstellen sollte, als das sie sich - um's so auszudrücken - europäisch offensichtlich zeigt. Du dürftest auch den LTO-Beitrag zu den Zahlen von Prädikatsexamen und zukünftigen Bedarf der Rechtspflege  an qualifizierten Juristen aus dem letzten Dezember gelesen haben, vermute ich.

Ergo: Der Zweite Senat hat nun A gesagt, er ist folglich davon zu überzeugen, auch B sagen zu müssen. Diese Überzeugungsarbeit obliegt zunächst einmal den Klägern in zukünftigen Ausgangsverfahren, aber auch den Beteiligten in Normenkontrollverfahren: Es geht also mal wieder um die Begründetheit. Oder wie siehst Du das?

Und darüber hinaus: Es ist klar, dass es weitere Bemessungsmethoden geben kann (s. nur den ZBR-Beitrag, der ja einige aus der Vergangenheit konkret betrachtet und in ihrer Reichweite beurteilt). Aber kenntest Du eine, die Du als sachgerecht bewerten würdest, d.h., die garantieren könnte, dass wesentlich Gleiches im Gerichtsverfahren auch als wesentlich gleich betrachten werden würde? Das würde mich interessieren. Denn die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit könnte das ja wie oben gezeigt - ich denke, hier besteht zwischenzeitlich Konsens - nur bedingt.

@ hehodeluxe

Zunächst einmal wird die angehobene Sonderzahlung - auch in den vorherigen Jahre, in der sie höher als 640,- € war - sachgerecht im Besoldungsniveau bemessen. Hier liegt in der Regel bei der Anwendung jener Methodik nicht das grundlegende Problem. Das grundlegende Problem, das in der Bemessungsmethodik liegt, ist auch an dieser Stelle, dass 2020 eine Anhebung zum Februar erfolgt ist, 2021 aber zum Januar. Als Faustregel kann man sagen: Sobald sich das Anpassungsdatum des aktuellen Jahrs, das zu bemessen ist, und des Vorjahrs, auf dessen Basis die Anhebung bemessen wird, unterscheidet, treten i.d.R. Probleme auf; unterscheiden sie sich nicht, wird wiederkehrend eine lineare Bemessung suggeriert (was nicht minder problematisch ist). Da 2021 eine Anhebung der Besoldung zu Januar erfolgt ist, ist allerdings - das ist eine weitere Besonderheit der Methodik - für das Jahr 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer sachgerechten Bemessung zu rechnen.

@ Lord of the Vast

Das, was Du im ersten Satz formulierst, kann man durchaus so formulieren, ändert aber gerade nichts daran, was ich oben im zweiten Absatz eingangs geschrieben habe, worauf Du im zweiten Satz - ggf. mit einer anderen Intention - hinweist.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Finanzer in 13.01.2026 16:11Meines Wissens nach war in den entschiedenen Konstellationen kein kinderreicher Beamter dabei. Das heißt die bekannten Grundsätze für diesen Zweig der Rechtssprechung gelten weiter, also Abgeltung des tatsächlichen Aufwandes. Hilfsweise würde ich mal mit 0,5 pro Kind über 14 und 0,3 pro Kind unter 14 rechnen.

So rechnet ja auch das BVerfG. Insofern ist das ein guter Ansatz @julianx

Bundi

Zitat von: BalBund in 13.01.2026 10:10Well, der Haggis ist jetzt definitiv im Feuer! Ich verweise indes auf die gestrige Aussage des obersten Ministerialen Hüters unserer Alimentation der ja - wie von Bernd schon dankenswerter Weise zitiert - ausführte, dass es sich bei der Beamtenbesoldung "nicht um eine Finanzfrage, sondern um eine Frage der leistungsgerechten Entlohnung" handele und deshalb schon in wenigen Wochen ein Entwurf vorliegen würde. Was nicht dabei steht ist, ob dieser bereits mit den Ressorts abgestimmt ist dann, ein Schelm, wer dabei böses denken könnte...

Das wäre ja auch zu schön, um wahr zu sein.
Wenn man die Angelegenheit nun schon länger verfolgt, war genau das zu erwarten. Blumige Worte, aber nichts dahinter.
Wie auch, selbst wenn im BMI ein entsprechender Entwurf gefertigt würde, der zudem verfassungsgemäß wäre, stehen dem immer noch die Ressortabstimmung und zu guter Letzt der BMF entgegen. Interessant wären die Zielvorgaben der politischen Führung im BMI für diejenigen, die den Entwurf erstellen müssen. Ist also die Aussage des BMI wortwörtlich zu nehmen, die VErfassung und die diesbezügliche Rechtsprechung sachgerecht umzusetzen. Oder ist es, wie bisher, einen Entwurf zu fertigen, der verfassungsgemäßes HAndeln vortäuscht, und das Ziel verfolgt, dies so günstig wie möglich zu gestalten.

MoinMoin

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 14:57Fazit: Obgleich tatsächlich durch die unterjährige Besoldungsanpassung im hohen Maße geringere finanzielle Mittel gewährt worden sind - wie gezeigt, zwischen 2004 und 2018 8.857,73 € -, soll die Besoldungsgruppe R 1 im Rahmen der "Spitzausrechnung" signifikant besser besoldet worden sein, als wenn ihr die Anpassung tatsächlich regelmäßig in den 18 Jahren zum Jahresbeginn gewährt worden wäre. Das aber kann nicht sachgerecht sein. Oder siehst Du das anders?
Ich bin nicht Durgi, aber ich lese in Rn298:
ZitatFür Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere ,,Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164ff.). Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 164). Zwar erscheinen diese Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts angesichts der eindeutigen Ergebnisse bei den ersten drei Prüfungsparametern eine Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2018 bis 2021 nicht zwingend zu fordern, dennoch hat die Kammer im Folgenden eine solche vorgenommen. Die Spitzausrechnung erhöht die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung und ist insofern für die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe relevant, in die Art und Ausmaß der Überschreitung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe Eingang findet.

Damit wird doch ganz klar eben auch die Einmalzahlungen eingerechnet und da verwundert es einen doch nicht, dass dann die Erhöhung größer sein kann.

despaired

Zitat von: Bundi in 13.01.2026 16:32Das wäre ja auch zu schön, um wahr zu sein.
Wenn man die Angelegenheit nun schon länger verfolgt, war genau das zu erwarten. Blumige Worte, aber nichts dahinter.
Wie auch, selbst wenn im BMI ein entsprechender Entwurf gefertigt würde, der zudem verfassungsgemäß wäre, stehen dem immer noch die Ressortabstimmung und zu guter Letzt der BMF entgegen. Interessant wären die Zielvorgaben der politischen Führung im BMI für diejenigen, die den Entwurf erstellen müssen. Ist also die Aussage des BMI wortwörtlich zu nehmen, die VErfassung und die diesbezügliche Rechtsprechung sachgerecht umzusetzen. Oder ist es, wie bisher, einen Entwurf zu fertigen, der verfassungsgemäßes HAndeln vortäuscht, und das Ziel verfolgt, dies so günstig wie möglich zu gestalten.

Naja er hat aber auch gesagt, dass er sich bzgl der zu erwartenden Kosten die eben Mehrkosten sind schon mit dem Finanzminister im Einvernehmen befindet

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in 13.01.2026 16:18Ich kann das, was Du schreibst, durchaus nachvollziehen, Durgi, denn mir ist der weite Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, über den er verfügt und der nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist, ja klar, ebenso ist klar, dass es in der Verfassungsrechtsprechung "nur" darum geht, festzustellen, ob eine gesetzliche Regelung evident sachwidrig ist. Die selbst auferlegte Zurückhaltung des Bundesverfassungsgericht hat demokratietheoretisch allemal seine berechtigte Berechtigung und Bedeutung.

Schauen wir aber die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dann werden wir im Extremfall, sofern sie angewendet werden würde, folgenden Fall vorfinden: Sofern die Besoldung linear regelmäßig zum Januar angehoben werden würde, lägen - wie im Beispiel gezeigt - am Ende die Besoldungsindices ggf. niedriger, als wenn wir eine regelmäßig Anhebung weit überwiegend erst in der zweiten Jahreshälfte vorgefunden haben. Damit - es geht hier immerhin um über 0,5 %P Unterschied, der Referenzwerte der ersten drei Parameter ist 5 % - stellt sich ggf. am Ende eine gewährte Besoldung, die erheblich niedriger ausgefallen ist - die unterjährig erfolgte - als verfassungskonform dar, während die erheblich höhere - die regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgte - verfassungswidrig wäre. Genau deshalb habe ich vor ein paar Tagen auf Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen, ebenso dürfte sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen und was der effektive Rechtsschutz dann noch Wert sein solle, wenn am Ende der Besoldungsgesetzgeber anhand des festen Basisjahr 1996 nun zukünftig in "Echtzeit" erste drei Parameterwerte kreieren könnte, die freundlich jeweils nahe an 4,9 % heranreichten (das hat er bekanntlich sächsisch und sächsisch-anhaltinisch bereits in der Vergangenheit, aber unter anderen Voraussetzungen getan, was ihm dann verboten worden ist), indem er nun die Besoldungsgesetzgebung zu einem besonderen Zweig der Mathematik machte und darüber hinaus sowieso nur ein Interesse mehr hätte, alle Besoldungsanhebungen regelmäßig zum Dezember zu vollziehen und so nun regelmäßig in jedem Jahr eine Anhebung der Besoldung um vereinfacht tatsächlich 1/12 des linearen Prozentwerts zu vollziehen, am Ende aber fröhlich zur Parameterbewertung in der vormaligen "Spitzausrechnung" jenen linearen Prozentwert auszuwerfen.

In dem Moment, wo der Senat in die Prüfung anhand eines festen Basisjahrs und der "Spitzausrechnung" des Besoldungs- und Tariflohnindex im öffentlichen Dienst eingetreten ist, um damit Versuche, seine Besoldungsrechtsprechung zu umgehen, zu verhindern, kann er nicht eine am Ende weitgehend zufällige Werte auswerfende Methodik der "Spitzausrechnung" zugrunde legen, ohne zugleich damit eines zu riskieren, zurecht einen möglichen Autoritätsverlust bei Klägern, Widerspruchsführen, aber letztlich auch vor anderen Verfassungsorganen in Kauf zu nehmen, der sich in Anbetracht des wiederkehrenden Handelns der Besoldungsgesetzgeber spätestens in den letzten Jahren dann alsbald in einem Vertrauensverlust nun auch in das Bundesverfassungsgericht Bahn brechen könnte, der in Anbetracht der gesellschaftlichen Zustände kaum in seinem eigenen Interesse liegen dürfte (ich schätze, wir beide sprechen hier für nicht wenige Lesende in Rätseln; die werden sich aber wie schon nach der Entscheidung des 4. Mais 2020 langsam, aber sicher auflösen - es ist auch jetzt zum Glück wieder alles nur eine Frage der Zeit, bis nach und nach mehr Bedienstete verstehen, was Sache ist). Das unabhängig davon, dass dem Senat weiterhin das Problem der bundesdeutschen Richterbesoldung im Nacken sitzen dürfte, von der mindestens der EGMR (wie von mir in der Vergangenheit dargelegt) ausgehen sollte, dass diese sich als das vor dem Bundesverfassungsgericht darstellen sollte, als das sie sich - um's so auszudrücken - europäisch offensichtlich zeigt. Du dürftest auch den LTO-Beitrag zu den Zahlen von Prädikatsexamen und zukünftigen Bedarf der Rechtspflege  an qualifizierten Juristen aus dem letzten Dezember gelesen haben, vermute ich.

Ergo: Der Zweite Senat hat nun A gesagt, er ist folglich davon zu überzeugen, auch B sagen zu müssen. Diese Überzeugungsarbeit obliegt zunächst einmal den Klägern in zukünftigen Ausgangsverfahren, aber auch den Beteiligten in Normenkontrollverfahren: Es geht also mal wieder um die Begründetheit. Oder wie siehst Du das?

Und darüber hinaus: Es ist klar, dass es weitere Bemessungsmethoden geben kann (s. nur den ZBR-Beitrag, der ja einige aus der Vergangenheit konkret betrachtet und in ihrer Reichweite beurteilt). Aber kenntest Du eine, die Du als sachgerecht bewerten würdest, d.h., die garantieren könnte, dass wesentlich Gleiches im Gerichtsverfahren auch als wesentlich gleich betrachten werden würde? Das würde mich interessieren. Denn die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit könnte das ja wie oben gezeigt - ich denke, hier besteht zwischenzeitlich Konsens - nur bedingt.

wir drehen uns argumentativ inzwischen sichtbar im Kreis und ich vermute, das ist fuer viele Mitlesende mittlerweile eher ermuedend als erhellend. Deshalb schlage ich vor, wir probieren etwas anderes....
keine neuen Rechenbeispiele, keine weiteren Metaebenen, sondern eine saubere Offenlegung der impliziten Annahmen, von denen wir jeweils ausgehen :)

Ich formuliere das bewusst als einfache Ja/Nein-Fragen. Nicht als rhetorische Falle, sondern weil sie sehr klar zeigen, auf welcher Ebene der Dissens tatsaechlich liegt..... und auf welcher nicht:


Gehst du davon aus, dass es Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur evident sachwidrige Regelungen auszuscheiden, sondern zugleich solche Methodiken zu verhindern, die theoretisch eine Umgehung ermoeglichen koennten?

Haeltst du eine Methodik bereits dann fuer sachwidrig, wenn sie in Extremkonstellationen paradoxe Ergebnisse liefern koennte, auch wenn sie sich innerhalb des vom BVerfG anerkannten Gestaltungsspielraums bewegt?

Setzt du voraus, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Anspruch auf moeglichst exakte Abbildung zeitlicher Zahlungsrealitaeten folgt – und nicht lediglich auf eine vertretbare, nicht evidenzwidrige Gesamtbetrachtung?

Machst du die Verfassungswidrigkeit einer Regelung davon ab, dass eine alternative Methodik rechnerisch ,,plausiblere" Ergebnisse liefern wuerde?

Wuerde dein Ansatz im Ergebnis dazu fuehren, dass jede Methodik ausscheidet, die spaete Anpassungen nicht zwingend dauerhaft schlechter stellt als fruehe – unabhaengig davon, ob das Gesamtniveau verfassungskonform ist?

Ersetzt dein Ansatz damit faktisch die Evidenzkontrolle des Bundesverfassungsgerichts durch eine Kontrolle der methodischen Optimalitaet?

Wenn man diese Fragen ehrlich beantwortet, wird... so mein Eindruck.... sehr schnell sichtbar, dass unser Dissens nicht in der Notwendigkeit zeitpunktgenauer Spitzenausrechnung liegt (die teile ich), nicht in Mathematik(dazu gibts andere Profis hier...) und nicht in der Missbrauchsgefahr politischer Gestaltung.

Er liegt allein in der Frage, was Verfassungsrecht leisten soll und was nicht.

Ich markiere Grenzen dessen, was Karlsruhe nach eigener Rechtsprechung verlangen darf.
Du suchst nach Wegen, wie man Umgehung praktisch ausschliesst.

Das ist legitim :D aber es ist nicht dasselbe.

Oder wie der gute Helmut es sagte: "Schlechte Politik ist nicht verfassungswidrig. Sie ist nur schlecht."
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"