Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rentenonkel

Zitat von: Dunkelbunter in Gestern um 09:26Das sind ja die Bundesländer, aber war es nicht so, dass beim Bund schon ein Referentenentwurf existiert, welcher demnächst den Verbänden vorgelegt werden soll ?

Der bisherige Entwurf wird in einigen Wochen den Verbänden vorgelegt. Einige Wochen ist jedoch ein juristisch unbestimmter Begriff, der so zu verstehen ist, dass er in jedem Fall mehr als ein paar Tage beträgt und auch mehr als einen Monat, allerdings weniger als ein paar Jahre, mithin ist er in der politischen Welt so zu verstehen, dass man es mit der gebotenen Eile, also innerhalb dieser Legislaturperiode, aber noch nicht sofort, mithin noch nicht unmittelbar, und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch bis zum nächsten Termin beim Neujahrsempfang des DBB 2027 erledigt haben will, und es auch zu schaffen gedenkt, sofern bis dahin nichts dazwischen kommt, was priorisiert werden muss und deswegen man den Begriff einige Wochen vielleicht so auslegen darf, dass man es auf den Schirm hat und alle sich in Geduld üben müssen, bis die Politik einen solchen Entwurf den Verbänden tatsächlich zukommen lassen werden wird, was sicherlich bald, sehr bald oder vielleicht doch erst in ein paar Wochen oder Monaten der Fall sein dürfte.

https://www.dbb.de/artikel/dobrindt-will-amtsangemessene-alimentation-in-einigen-wochen-umsetzen.html

Hessenbub

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 dem Land Berlin die Aufgabe gegeben bis zum 31.03.2027 eine neue gesetzliche Regelung vorzulegen, die den Vorgaben des Gerichts entsprechen.
Am 20. September 2026 finden in Berlin die Wahlen zum Abgeordneten haus statt. Die Regierungsbildung wird wahrscheinlich nicht besonders zügig von statten gehen.
Was passiert eigentlich, wenn bis zum 31.03.2027 kein neues Besoldungsgesetz verabschiedet wurde?

GoodBye

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 10:14Mit Blick auf das noch anhängige Verfahren wäre dementsprechend zu erwägen:

- Rasches Teilurteil über die Kosten. Ohne dogmatische Ausführungen zum Streitgegenstand. 100 % Kostenquote zulasten des Beklagten, also des Landes Berlins, im Tenor verfügen. Jedenfalls aus Gründen der Billigkeit und unabhängig davon, welcher Betrag in der Klageschrift beantragt worden sein mag. Anfechtung dagegen ausschließen. Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen erlassen und der Klägerin aushändigen.

Neben der Hauptsache ebenfalls rasch ein knappes Teilurteil erlassen. Tenor: Abtrennung des Verfahrens, soweit es die Unterschreitung der Prekariatsschwelle betrifft. In diesem neu abgetrennten Verfahren Urteil im Namen des Volkes: Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von (siehe Swens Ausführungen) zu zahlen. Die Zahlung weiterer Beträge bleibt dem ursprünglichen Verfahren vorbehalten. Wegen der von der Beklagten in vollem Umfang zu tragenden Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten wird klarstellend auf die unanfechtbare Kostenentscheidung vom ... – Aktenzeichen – verwiesen.

Das geht dann durch Abschichtung zügig und bedarf keiner weiteren Verfahren nach § 123 VwGO.

Gangbarer Weg, aber ist das Ergebnis der Vorabprüfung überhaupt geeignet, um unmittelbar Recht zu sprechen?
M.E. dürfte das schwierig sein, da ich allenfalls die "Daten" für 4K habe. Grundbesoldung, Zuschläge etc. sind wieder
Aufgabe des Gesetzgebers. Das VerwG müsste dann aufgrund der Verletzung eines Kontrollmaßstabes urteilen, ich sehe da Fragezeichen.

GeBeamter

Zitat von: Hessenbub in Gestern um 10:31Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 dem Land Berlin die Aufgabe gegeben bis zum 31.03.2027 eine neue gesetzliche Regelung vorzulegen, die den Vorgaben des Gerichts entsprechen.
Am 20. September 2026 finden in Berlin die Wahlen zum Abgeordneten haus statt. Die Regierungsbildung wird wahrscheinlich nicht besonders zügig von statten gehen.
Was passiert eigentlich, wenn bis zum 31.03.2027 kein neues Besoldungsgesetz verabschiedet wurde?


Dann wird es entsprechende Zinsansprüche für die Beschwerdeführer in Berlin geben.

Wie das BVerfG schon festgestellt hat, dient das Berufsbeamtentum der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Funktionalität der Exekutive vor dem Hintergrund wechselnder politischer Mehrheiten. Das gilt auch für den Dienstherrn selbst. Der Dienstherr ist Teil der Exekutive. Dass die Besoldung politisch legitimiert werden muss, steht dann dahin. Der Dienstherr schuldet den Sold, nicht das Parlament. Verabschiedet das Parlament das Besoldungsgesetz nicht, gerät der DH dennoch in Verzug.

matthew1312

Zitat von: Hessenbub in Gestern um 10:31Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 dem Land Berlin die Aufgabe gegeben bis zum 31.03.2027 eine neue gesetzliche Regelung vorzulegen, die den Vorgaben des Gerichts entsprechen.
Am 20. September 2026 finden in Berlin die Wahlen zum Abgeordneten haus statt. Die Regierungsbildung wird wahrscheinlich nicht besonders zügig von statten gehen.
Was passiert eigentlich, wenn bis zum 31.03.2027 kein neues Besoldungsgesetz verabschiedet wurde?

Hier steht eine recht verständlich zusammengefasste Hilfserwägung des Bundesverfassungsgerichts:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-035.html

Auszug: "Die Unstatthaftigkeit von Anträgen auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen, die eine Würdigung in der Sachentscheidung noch nicht berücksichtigter Normen erforderten, gilt auch, wenn der Vollzug der Sachentscheidung – wie hier – gerade im Erlass von Normen besteht. Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben."

NvB

Zitat von: Hessenbub in Gestern um 10:31Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 dem Land Berlin die Aufgabe gegeben bis zum 31.03.2027 eine neue gesetzliche Regelung vorzulegen, die den Vorgaben des Gerichts entsprechen.
Am 20. September 2026 finden in Berlin die Wahlen zum Abgeordneten haus statt. Die Regierungsbildung wird wahrscheinlich nicht besonders zügig von statten gehen.
Was passiert eigentlich, wenn bis zum 31.03.2027 kein neues Besoldungsgesetz verabschiedet wurde?


Dickes Du Du Du aus Karlsruhe... und da man gemerkt hat, dass die Frist wohl doch zu kurzfristig war, wird die Frist ein kleinwenig.... bis 2032 verlängert. /s

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 10:49Hier steht eine recht verständlich zusammengefasste Hilfserwägung des Bundesverfassungsgerichts:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-035.html

Auszug: "Die Unstatthaftigkeit von Anträgen auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen, die eine Würdigung in der Sachentscheidung noch nicht berücksichtigter Normen erforderten, gilt auch, wenn der Vollzug der Sachentscheidung – wie hier – gerade im Erlass von Normen besteht. Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben."

Auf Deutsch:
Nichts wird passieren, wenn nicht absolut nichts passiert.

Illunis

Zitat von: GoodBye in Gestern um 10:47Gangbarer Weg, aber ist das Ergebnis der Vorabprüfung überhaupt geeignet, um unmittelbar Recht zu sprechen?
M.E. dürfte das schwierig sein, da ich allenfalls die "Daten" für 4K habe. Grundbesoldung, Zuschläge etc. sind wieder
Aufgabe des Gesetzgebers. Das VerwG müsste dann aufgrund der Verletzung eines Kontrollmaßstabes urteilen, ich sehe da Fragezeichen.


Theoretisch stehen die 80% Äquivalenzeinkommen ja auch für 1-3K zur Verfügung. Die Berechnung ist ja klar

1K: Äquivalenzeinkommen * 0,8 * 1
2K: Äquivalenzeinkommen * 0,8 * (1 + 0,5)

Nur bei 3K könnte man sich streiten ob das erste Kind jetzt 0,5 oder 0,3 ist.
3K: Äquivalenzeinkommen * 0,8 * (1 + 0,5 + 0,5/0,3)

RN 65 u. 66 sprechen schließlich von Haushalten und dass die nicht unter die ~80% fallen dürfen

Großes Damoklesschwert ist natürlich "Partnereinkommen", aber das betrifft im Moment ja eig. nur Bayern so richtig krass.

Rentenonkel

@Illunis: Nein, so kann und darf man nicht rechnen, da der Beamte den Unterhalt seiner 4 K Familie aus der Natur der Sache heraus zum überwiegenden Teil aus seiner Grundalimentation bestreiten können muss und die Familienzuschläge lediglich ergänzend und sachgerecht bemessen hinzutreten dürfen.

Ob der Beamte dann mit seiner Grundalimentation in den Urlaub fährt oder tatsächlich eine Familie durchbringt, ist seine Sache. Mithin darf sich die Höhe der Grundalimentation weiterhin nur an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (und somit nicht am Medianeinkommen) orientieren.

Die Medianeinkommen sind nur der verfassungsrechtliche Prüfmaßstab, nicht aber ein sachgerechter Maßstab zur Ermittlung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Illunis in Gestern um 11:27Theoretisch stehen die 80% Äquivalenzeinkommen ja auch für 1-3K zur Verfügung. Die Berechnung ist ja klar

1K: Äquivalenzeinkommen * 0,8 * 1
2K: Äquivalenzeinkommen * 0,8 * (1 + 0,5)

Nur bei 3K könnte man sich streiten ob das erste Kind jetzt 0,5 oder 0,3 ist.
3K: Äquivalenzeinkommen * 0,8 * (1 + 0,5 + 0,5/0,3)

RN 65 u. 66 sprechen schließlich von Haushalten und dass die nicht unter die ~80% fallen dürfen

Großes Damoklesschwert ist natürlich "Partnereinkommen", aber das betrifft im Moment ja eig. nur Bayern so richtig krass.

das so zu berechnen wäre falsch. siehe ein paar hundert Seiten zuvor und die Diskussion dazu

GeBeamter

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 11:42@Illunis: Nein, so kann und darf man nicht rechnen, da der Beamte den Unterhalt seiner 4 K Familie aus der Natur der Sache heraus zum überwiegenden Teil aus seiner Grundalimentation bestreiten können muss und die Familienzuschläge lediglich ergänzend und sachgerecht bemessen hinzutreten dürfen.

Ob der Beamte dann mit seiner Grundalimentation in den Urlaub fährt oder tatsächlich eine Familie durchbringt, ist seine Sache. Mithin darf sich die Höhe der Grundalimentation weiterhin nur an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (und somit nicht am Medianeinkommen) orientieren.

Die Medianeinkommen sind nur der verfassungsrechtliche Prüfmaßstab, nicht aber ein sachgerechter Maßstab zur Ermittlung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung.

Aber einmal Hand aufs Herz Rentenonkel: welcher Dienstherr wird denn freiwillig mehr als die Mindestbesoldung nach Prüfmaßstab in die Tabelle oben links schreiben?

Die 115% Schwelle zum Bürgergeld, die nach dem vorletzten Beschluss galt, wurde auch direkt von allen DH als Ziel definiert, dass es irgendwie in einer Gesamtbetrachtung aller denkbaren Tricks so gerade irgendwie zu erreichen galt.

AltStrG

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 12:01Aber einmal Hand aufs Herz Rentenonkel: welcher Dienstherr wird denn freiwillig mehr als die Mindestbesoldung nach Prüfmaßstab in die Tabelle oben links schreiben?

Die 115% Schwelle zum Bürgergeld, die nach dem vorletzten Beschluss galt, wurde auch direkt von allen DH als Ziel definiert, dass es irgendwie in einer Gesamtbetrachtung aller denkbaren Tricks so gerade irgendwie zu erreichen galt.

Weil mit dem Beschluss der Wettlauf nach OBEN eröffnet wurde. Nach unten geht es dank des Beschlusses nicht mehr. Wann immer das Medianeinkommen, der Mindestlohn oder was auch immer im Sachzusammenhang steigt, steigt auch die Alimentation, unabhängig von Tarifverhandlungen, Tarifübernahmen oder ähnlich. Die Politik wird sich an ein völlig neues Besoldungsrecht gewöhnen müssen.

Faktisch wäre es schlau, bundeseinheitlich zu besolden, mit Zulagen für Wohngebiete/Wohnlagen und einen Automatismus wie bei den Diäten einzubauen.

RArnold

Zitat von: AltStrG in Gestern um 12:09Weil mit dem Beschluss der Wettlauf nach OBEN eröffnet wurde. Nach unten geht es dank des Beschlusses nicht mehr. Wann immer das Medianeinkommen, der Mindestlohn oder was auch immer im Sachzusammenhang steigt, steigt auch die Alimentation, unabhängig von Tarifverhandlungen, Tarifübernahmen oder ähnlich. Die Politik wird sich an ein völlig neues Besoldungsrecht gewöhnen müssen.

Faktisch wäre es schlau, bundeseinheitlich zu besolden, mit Zulagen für Wohngebiete/Wohnlagen und einen Automatismus wie bei den Diäten einzubauen.

Diesen Automatismus dann bitte auch für BAFöG, Grundsicherung, Elterngeld, ...

MOGA

Zitat von: RArnold in Gestern um 12:42Diesen Automatismus dann bitte auch für BAFöG, Grundsicherung, Elterngeld, ...
Auf welcher Grundlage?
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

KAR

Hallöchen,

ich freue mich regelmäßig hier die verschiedensten Theorien und Ausführungen zum Beschluss zu lesen, die ja teilweise sehr umfangreich geschrieben sind. Ich komme leider nicht immer hinterher alles zu lesen, oder die Informationen "verschwinden" aufgrund der Vielzahl der Beiträge in kurzer Zeit.
Daher bitte ich um kurze Bestätigung, dass mein Weg im Klageverfahren nicht aussichtslos ist.

Für die Jahre 2023 und 2024 habe ich zurzeit die Möglichkeit, vor dem VG vorzutragen. Grundsätzlich ist mein Ziel das Verfahren ruhen zu lassen,  mein Dienstherr hat (zumindest bisher) ein anderes Ziel wie es scheint. Ich "kratze" nach meiner ersten Einschätzung in den Jahren an der Grenze der Mindestbesoldung und bitte daher hier nochmal um kritisches draufsehen bzw. Beantwortung von Rückfragen.

1) Bin ich auf dem richtiger Dampfer, wenn ich die "fiktive Besoldung" über den Rechner auf dieser Seite ausrechnen lasse: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/ni?id=beamte-nds-2023b&g=A_10&s=2&f=3&fstand=v&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2023b&stkl=3&lst4f=&r=0&zkf=2&pvk=2u&pkpv=250 ? Das Nettoergebnis vergleiche ich dann mit der Zahl aus dem aktuellen Stuttmann-Aufsatz / dem Rechner auf berliner-besoldung.de (aus Vereinfachungsgründen rechne ich überschlägig Kindergeld = PKV [oder wo bekomme ich die PKV-Daten her?])

2) Wie gehe ich mit unterjährigen Beförderungen um? Mache ich eine "Spitzausrechnung" (ich möchte damit ausdrücklich niemanden triggern) und addiere die Monatsbruttos zusammen, oder zählt dann "nur" das höhere Amt?

3) Vergleiche ich die Mindestalimentation mit dem Vergleichswert für mein Bundesland oder für die NUTS2-Region, in der ich lebe/auch mein kommunaler Dienstherr seinen Sitz hat? Das wären noch ein paar € mehr.