Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Kann man eine Klage teilweise ruhend stellen? Also z. B. ein A10er bekommt die Mindestbesoldung nach BVerfG und der Abstand wird erst nach Reparatur entschieden?

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in 31.01.2026 11:21Allerdings hat das BVerfG in Rn. 78 klargestellt, dass für den Besoldungsindex ausschließlich das Grundgehalt sowie Sonderzahlungen, die allen Beamten unterschiedslos gewährt werden, relevant sind. Jegliche Familienzuschläge spielen also explizit keine Rolle.

Das entscheidene Wort ist hier unterschiedslos (bezieht sich nur auf die jeweilige Besoldungsgruppe). Der Besoldungsgesetzgeber könnte doch beispielsweise sagen:

alle A10 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 600 EUR
alle A11 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 700 EUR
alle A12 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 800 EUR
...
alle A16 bekommen Familienzuschläge in Höhe von 1200 EUR

Dann könnten auch die Familienzuschläge beim der Indexbetrachtung berücksichtigt werden.

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in 31.01.2026 12:46Dann könnten auch die Familienzuschläge beim der Indexbetrachtung berücksichtigt werden.
Nein. Denn Beamte, die sowohl ledig als auch kinderlos sind, bekommen keine Familienzuschläge. Daher spielen die Familienzuschläge im Rahmen der Fortschreibungsprüfung keinerlei Rolle.

P33t

Zitat von: BVerfGBeliever in 31.01.2026 11:21Hallo Dogmatikus, ich kann deinen Gedanken inhaltlich sehr gut nachvollziehen.

Allerdings hat das BVerfG in Rn. 78 klargestellt, dass für den Besoldungsindex ausschließlich das Grundgehalt sowie Sonderzahlungen, die allen Beamten unterschiedslos gewährt werden, relevant sind. Jegliche Familienzuschläge spielen also explizit keine Rolle.

Und in Rn. 90 hat es anschließend erläutert, dass für die Betrachtung des Abstandsgebots eine analoge Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des genannten Besoldungsindex. Also inklusive etwaiger Sonderzahlungen, jedoch exklusive jeglicher Familienzuschläge.

Wirklich andersartig kann man das Urteil des BVerfG in diesem Punkt nicht interpretieren. Meines Erachtens ist für eine reparierte Grundbesoldung (A3, A4, A5 - je nach Bundesland - oben links) bis einschließlich 2 Kindern absolut kein Zuschlag mehr zu zahlen, da die Summe der ledige Beamte als auch der Beamte mit bis zu 2 Kindern bekommen muss, als Teil einer amtsangemessenen Alimentation.
Zugelassen zur Grundbesoldung, um die MÄE-Grenze zu erreichen, sind lediglich Zulagen, die alle Beamten bekommen.

tinytoon

Zitat von: Dogmatikus in 31.01.2026 10:53Dies ist ein Gedanke, der mich auch umtreibt und zu dem ich mir selbst noch umfangreiche Gedanken machen muss, da er außerhalb der bisherigen Rechtsprechung liegt. Ich bin mir aber sicher, dass auch hier kluge Köpfe in den Referaten mit der Aufgabe betraut wurden, das doch eingehend zu prüfen. ;-)

Ich selbst bin nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung aber der Ansicht, dass
  • das Reparaturgesetz als Modifikation des vorherigen Besoldungsgesetzes selbstredend selbst unter Art. 33 Abs. 5 GG fällt
  • daraus folgend auch bei der Reparatur das Abstandsgebot gewahrt sein muss mit der Folge, dass eben nicht A3-A12 einer Einheitsbesoldung unterliegen, die in der krassesten Ausprägung sogar noch über der des A13 oder A14-Beamten liegen würde
  • aus dieser Reparatur (sprich der rückwirkenden Modifikation der Besoldungstabellen) ein Bestandsschutz erwächst, der dazu führen muss, dass bspw. auch ein A12er nicht für 2020 einen monatlichen Nettosold von (gegriffen, nicht ausgerechnet) 5.000 € erhält, für 2021 dann aber wiederum nur (gegriffen, nicht ausgerechnet) 4.000 €.

Verstöße gegen die o.g. Punkte sollten nach meiner vorläufigen Würdigung wiederum angreifbar sein. Was uns natürlich nicht davor schützt, dass es die Besoldungsgesetzgeber mit dem Antrieb bloßen Zeitgewinns und Einsparpotenzialen trotzdem versuchen.

Ob es darüber hinaus verfassungsgemäß ist, durch Abschmelzen wiederum Geld einzusparen (in meinem Beispiel also dem A12er über die Reparatur für 2020 netto 5.000 € zu gewähren, ihm dann aber 10 Jahre eine Nullrunde aufzubürden), ist bisher mWn noch nicht Teil einer BVerfG-Entscheidung gewesen. Ich glaube jedoch, dass auch diesbezüglich in dem aktuellen Beschluss durch die Anknüpfung an die Endstufe der höchsten Gruppe ein Schutzmechanismus eingebaut wurde, der es dem Besoldungsgesetzgeber äußerst schwer machen dürfte, hier große Einsparungen vorzunehmen.

Auch hier sind wir natürlich praktisch nicht davor geschützt, dass es erstmal versucht wird. Und eventuell gibt es ja auch eine Ausprägung, die Einsparungen möglich macht. Wie gesagt, ich habe meine Gedanken hierzu nicht ansatzweise zu Ende gebracht.

Ich halte es aber derzeit für fast schon abwegig, dass das möglich ist. Das zeigt einem ja schon der "Eye-Test" - die Besoldung muss sich eklatant erhöhen, damit sie verfassungsgemäß ist - darf dann aber für 5-10 Jahre eingefroren werden? Sieht auf den ersten Blick doch nicht sehr sinnvoll aus, sondern nach der nächsten Klagewelle.

Danke für deine Einschätzung. So abwegig ist mein Knoten im Kopf also offenbar nicht.

In diesem Zusammenhang erscheint der Beschluss aus dem letzten Jahr doch ziemlich klug. Denn auch das von Dir erwähnte Abschmelzen wird aufgrund der Indexbetrachtungen unterbunden. Ich erkenne jedenfalls derzeit keine tragbare Lösung, um aus einer deutlichen Erhöhung rauszukommen. Einzig die Zeit ist der limitierende Faktor.


Tom1234

Hallo,
Bei einem möglichen Reperaturgesetz wird hier im Forum lediglich auf einzelne Besoldungsgruppen abgestellt. Jetzt laufen wir bereits ins Jahr 5 nach Rundschreiben bzw. 6 nach Entscheidung des BVerfG. Im konkreten Einzelfall haben wir aber auch die Fälle, wo verbeamtete Mitarbeitende in dieser Zeit von A 11 bis zu A 13 befördert wurden. Hierdurch würden doch zuvor mittelbare Verletzungen zu einer konkreten unmittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes im Einzelfall führen, die jegliche singuläre Betrachtung in einem Reperaturgesetz hinfällig machen müsste. Dieses spätestens in einem gerichtlichen Verfahren.
Sehe ich das falsch?

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in 31.01.2026 12:58Nein. Denn Beamte, die sowohl ledig als auch kinderlos sind, bekommen keine Familienzuschläge. Daher spielen die Familienzuschläge im Rahmen der Fortschreibungsprüfung keinerlei Rolle.

Ist das tatsächlich so? Ich bin davon ausgegangen, dass der 4K-Beamter (also zwei Kinder und verheiratet) herangezogen wird.

AltStrG

Ich hatte ja GANZ weit vorne auf die politischen Aspekte hingewiesen, die nunmehr kumulieren:

https://www.n-tv.de/politik/Kuehnert-800-Euro-Rente-fuer-vier-Jahre-Parlament-viel-zu-viel-id30308958.html

https://www.welt.de/politik/deutschland/plus697a71712c6b7a14efe1ff7e/teure-altersbezuege-dieses-einsparpotenzial-bei-den-beamtenpensionen-laesst-die-politik-einfach-liegen.html


Zitat:
Fast 100 Milliarden Euro geben Bund und Länder pro Jahr für Beamtenpensionen aus. Renten-Ökonomen sehen Sparpotenzial bei der ,,Sonderzahlung", dem ehemaligen Weihnachtsgeld für Staatsdiener im Ruhestand. Doch in der Politik wird anders gedacht.

In der Debatte über die wachsende Last für die Ruhegelder ehemaliger Beamter empfehlen Renten-Ökonomen Einsparungen – stoßen bei der Politik aber auf Widerspruch. Laut den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes gaben Bund und Länder 2024 insgesamt rund 90 Milliarden Euro für Pensionen aus – eine Verdopplung seit 2007.

Während das Rentenniveau bei 48 Prozent des Durchschnittsverdiensts gedeckelt ist, bekommen ehemalige Beamte bis zu 71,75 Prozent ihrer früheren Besoldung als Ruhegeld. Destatis zufolge erhielten Pensionäre 2025 ,,ein durchschnittliches Ruhegehalt von 3416 Euro brutto im Monat", darin sind auch solche enthalten, die Teilzeit arbeiteten. Die sogenannte Standardrente nach 45 Jahren Vollzeitbeschäftigung beträgt nur 1836 Euro brutto. Allerdings haben Beamte im Schnitt höhere Bildungsabschlüsse.

Anders als Rentner erhalten die meisten Pensionäre auch eine ,,Sonderzahlung" – das ehemalige Weihnachtsgeld – die teilweise in die monatliche Pension integriert ist und in anderen Bundesländern separat ausgezahlt wird. Laut dem ,,Monitor öffentlicher Dienst 2026" des deutschen Beamtenbundes haben der Bund, Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen eine ,,Integration der Sonderzahlungen" in die monatliche Versorgung vorgenommen. Andere Länder zahlen noch gesondert: Spitzenreiter Bayern etwa überweist im Dezember eine ,,Sonderzahlung" in Höhe von 56 bis 60 Prozent einer Monatspension, in Berlin gibt es zum Jahresende je nach Besoldungsstufe 450 oder 775 Euro. In Hessen wird jeden Monat eine ,,Sonderzahlung" von 2,66 Prozent mit ausgeschüttet.

Der Rentenexperte Bernd Raffelhüschen hält diese ,,Sonderzahlungen" für eine der wenigen politischen Möglichkeiten, um die Pensionslast bald leicht zu verringern. Im Gespräch mit WELT AM SONNTAG erklärt er, dass es langfristig sinnvoll wäre, ,,weniger zu verbeamten, um den Anstieg der Pensionslasten abzuschwächen. Aber für die bereits akkumulierten Beamten haben wir das Malheur, dass ihre Pensionen verfassungsrechtlich nicht gekürzt werden dürfen, die Pensionen sind eigentumsrechtliche Ansprüche, da führt kein Weg dran vorbei."

Lediglich bei den ,,Sonderzahlungen" könne man politisch rangehen, so der Freiburger Professor. ,,Aber weil der Bund und einige Länder das in die monatliche Pensionszahlung integriert haben, sind inzwischen sogenannte Gewöhnungseffekte entstanden. Das Verfassungsgericht könnte dann urteilen, dass die Sonderzahlung zur allgemeinen Alimentierung gehört."

Vor allem plädiert Raffelhüschen dafür, den permanenten Anstieg der Pensionen abzuschwächen. Und zwar indem auch für Beamte der Nachhaltigkeitsfaktor gelten solle, der für Rentner eingeführt, aber inzwischen ausgesetzt wurde, um das Rentenniveau zu stabilisieren. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll bei immer weniger Beitragszahlern die Renten langsamer steigen lassen.

Würde er auf Beamte angewendet, würde eine Tariferhöhung im öffentlichen Dienst nicht vollständig auf die Pensionen übertragen, sondern beispielsweise nur zur Hälfte. ,,Es wäre aber unwahrscheinlich, dass Karlsruhe dem zustimmen würde, solange man den Nachhaltigkeitsfaktor für die Rentner ausgesetzt hat. Wenn man diesen vorher aktiviert und dann für die pensionierten Beamten beschließt, dürfte das wohl gelingen."

Für den Wirtschaftsweisen Martin Werding ist ,,die verringerte Verbeamtung zentral, die aber erst in Jahrzehnten wirkt. Möglich wäre auch eine Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von derzeit 71,75 Prozent." Der Bochumer Professor sagt: ,,Falls eine Absenkung des Höchstsatzes vom Gesetzgeber mit der Gleichbehandlung von Renten und Pensionen begründet würde, könnte das Verfassungsgericht dies wohl akzeptieren."

,,Gute finanzielle Argumente" für die Beamtenlaufbahn nötig
Der Arbeitsrechtsprofessor Ralf Kreikebohm hält die Beschränkung der Verbeamtung auf hoheitliche Tätigkeiten für den ,,Königsweg". Doch auch ,,kurzfristig könnte die Pensionslast marginal gemindert werden, indem der Höchstsatz von 71,75 Prozent gesenkt oder die Sonderzahlung von wenigen hundert Euro im Jahr gekürzt würde. Dies wäre verfassungsrechtlich wohl möglich." Ob es politisch sinnvoll wäre, sei eine andere Frage. ,,Denn um leistungsfähige junge Menschen für eine Beamtenlaufbahn zu gewinnen, benötigt es auch gute finanzielle Argumente."

Auf Anfrage von WELT AM SONNTAG an die SPD-Fraktion nach Sparmöglichkeiten, erklärt der innenpolitische Sprecher Sebastian Fiedler: ,,Kürzungen der Pensionen stehe ich außerordentlich kritisch gegenüber. Zum einen sind sie rechtlich problematisch, wenn Sie sich die Urteile der Bundes- und der Landesverfassungsgerichte zur Höhe der Alimentation von Beamten aus den letzten Jahren anschauen." Zum anderen müssten ,,Beamte für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen und gegenüber Staat und Dienstherrn loyal sein."

Die AfD-Rentenpolitikerin Ulrike Schielke-Ziesing wiegelt ebenfalls ab: ,,Pensionäre genießen einen Bestandsschutz – siehe auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – daher ist eine Kürzung an der Stelle sowohl rechtlich wie auch tatsächlich nicht möglich." Der rentenpolitische Sprecher der Grünen, Armin Grau, argumentiert, Leistungskürzungen seien durch das Alimentationsprinzip des Grundgesetzes sehr enge Grenzen gesetzt. Es gebe ,,kaum Spielräume".

Die Linke-Expertin für Alterssicherungspolitik Sarah Vollath machte einen anderen Vorschlag: ,,Anstatt über Kürzungen zu diskutieren, sollten wir uns eher darauf konzentrieren, wie wir die viel zu niedrigen Renten von 21 Millionen Rentnern erhöhen können." Die Unionsfraktion wollte sich nicht äußern, CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann hatte nach seinem Vorstoß zur Verringerung der Pensionslasten im vergangenen Jahr aber erklärt, es gehe ihm nicht um Kürzungen, sondern um weniger Verbeamtungen..."




Letzten Endes wird es rechtlich so gesehen, wie ich (und andere User, wie Drugi, Dogmatikus, u.a., Dank an euch!) es seit ein paar Wochen vermute: die Politik hat nicht mehr viele Stellschrauben. Wenn im Artikel von den Wissenschaftlern (die in den jeweiligen Ausschüssen als Experten angehört werden!) als einzige Auswege die Sonderzahlung (!) und die mögliche Absenkung des Ruhegehaltes (die nicht beliebig nach unten gehen kann, die Einsparungen auch dort sind minimal, zumal höhere Alimentierung im aktiven Dienst zu höheren Altersbezügen führt, selbst WENN das Niveau abgesenkt wird) diskutiert werden, dann ist klar, das Partnereinkommen, Familienzuschläge und Co. ausdiskutiert und keine Rolle mehr spielen werden.

Die Stoßrichtung kristallisiert sich immer deutlicher heraus: viel weniger Verbeamtungen insgesamt, nur noch Kritische- und Vollzugstätigkeiten in Verbeamtung, ändert in Bürgerversicherung und Rentenkasse, längere Standzeiten, längere Lebensarbeitszeit, weniger Beförderungen, Absenkung der Versorgung in der Zukunft unter dem Preis der viel höheren Aktivalimentierung. Alles unter der ständigen Rechtsprechung des BVerfG.

Viel Einsparpotenzial mit Ausnahme der drastischen Minderung der Verbeamtungen, niedrig bewertete Dienstposten und viel längere Beförderungen / Standzeiten, sehe ich nicht.

Rheini

Bei den Lehrern schert Bayern ja derzeit noch aus.

AltStrG

Zitat von: tinytoon in 31.01.2026 13:02Danke für deine Einschätzung. So abwegig ist mein Knoten im Kopf also offenbar nicht.

In diesem Zusammenhang erscheint der Beschluss aus dem letzten Jahr doch ziemlich klug.



Nicht anderes erzähle ich ich hier seit mehreren Wochen :)

BVerfGBeliever

Zitat von: P33t in 31.01.2026 13:02Zugelassen zur Grundbesoldung, um die MÄE-Grenze zu erreichen, sind lediglich Zulagen, die alle Beamten bekommen.

Zitat von: Maximus in 31.01.2026 13:12Ist das tatsächlich so? Ich bin davon ausgegangen, dass der 4K-Beamter (also zwei Kinder und verheiratet) herangezogen wird.
Nochmals:

1.) Im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung wird die Nettoalimentation (Grundbesoldung plus Familienzuschläge/Kindergeld minus Steuern/PKV-Kosten) eines 4K-Beamten in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe mit der Prekaritätsschwelle, also dem 1,84-fachen des Mindest-Äquivalenzeinkommens (MÄE), verglichen.

2.) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird hingegen, separat für alle Besoldungsgruppen, die Bruttobesoldung eines Single-Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe mit der zugehörigen Tariflohnentwicklung, der allgemeinen Lohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen. Außerdem wird ein systeminterner Abstandsgebots-Vergleich zwischen den Besoldungsgruppen durchgeführt, ebenfalls basierend auf den jeweiligen Endstufenbesoldungen von Single-Beamten.

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in 31.01.2026 13:27Nochmals:

1.) Im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung wird die Nettoalimentation (Grundbesoldung plus Familienzuschläge/Kindergeld minus Steuern/PKV-Kosten) eines 4K-Beamten in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe mit der Prekaritätsschwelle, also dem 1,84-fachen des Mindest-Äquivalenzeinkommens (MÄE), verglichen.

2.) Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird hingegen, separat für alle Besoldungsgruppen, die Bruttobesoldung eines Single-Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe mit der zugehörigen Tariflohnentwicklung, der allgemeinen Lohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen. Außerdem wird ein systeminterner Abstandsgebots-Vergleich zwischen den Besoldungsgruppen durchgeführt, ebenfalls basierend auf den jeweiligen Endstufenbesoldungen von Single-Beamten.

Du hast natürlich recht. Ich hatte Tomaten auf den Augen. Wir sprechen ja von der fortschreibungsprüfung und nicht von der Vorprüfung.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 31.01.2026 10:29Hallo Swen, wie von dir empfohlen bin ich noch mal kurz in die "konkrete Parameterbetrachtung" der Bundesbesoldung eingetreten. Und zwar detailliert für die Besoldungsgruppen A12 bis A16 in den Jahren 2020 bis einschließlich 2025:

- Die "Bemessung des ersten Parameterwertes" erweist sich dabei übrigens mitnichten als "recht komplex" (wie von dir behauptet), allerdings als inhaltlich fragwürdig (unter anderem aufgrund der geschilderten BAT-TVöD-Übergangsproblematik).
- Der bundesweite Verbraucherpreisindex ist für 2025 bereits verfügbar.
- Sowohl für den Nominallohnindex als auch für den Vollzeitlohnindex fehlt für 2025 lediglich noch das letzte Quartal, so dass durchaus eine halbwegs seriöse Schätzung für das Gesamtjahr möglich sein sollte (ich habe jeweils die durchschnittliche Veränderung zu den Vorjahresquartalen als Schätzwert herangezogen).

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar (siehe Anhang):
- Wendet man 1:1 die Methodik aus dem BVerfG-Urteil an, liegen für A14, A15 und A16 in der Tat alle drei Parameter in den betrachteten Jahren 2020 bis 2025 jeweils unterhalb der 5%-Schwelle.
- In A13 schlägt in allen sechs betrachteten Jahren der Tariflohn-Vergleichs-Parameter an (wenngleich mit jeweils 5,XX % nicht sonderlich ausgeprägt).
- Und in A12 findet sich in allen sechs betrachteten Jahren eine deutliche Verletzung des Tariflohn-Parameters (die unter anderem in der "II b"/E12-Verknüpfung begründet sein dürfte).

Greift man hingegen nicht auf den Nominallohnindex, sondern stattdessen auf den Vollzeitlohnindex zurück, findet man in ALLEN betrachteten Besoldungsgruppen in ALLEN betrachteten Jahren eine Verletzung des entsprechenden Lohnvergleichs-Parameters.

Hier eine grafische Darstellung der zugrundeliegenden Indexwerte, beispielhaft für A15:


Und hier nochmals in groß: https://s1.directupload.eu/images/260131/jjmthyh9.png

Wie gesagt, die von dir vorgenommene Bemessung bemisst nicht den Gegenstand, den eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu bemessen hat. Bevor du eine "Spitzausrechnung" vornimmst, solltest du zunächst einmal den Gegenstand hinreichend bestimmen.

Zugleich hat Dogmatikus in seinem von dir betrachteten Beitrag Recht (vgl. deinen Beitrag 5037). Denn die Rn. 90 sagt nicht automatisch das aus, was du aus ihr schließt; sie ist vielmehr von der typischen Systematik des Senats geprägt, wenn er dort ausführt:

"Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich."

Entsprechend gilt es auch hier zu differenzieren, nämlich je nachdem, welchen Gegenstand man im Rahmen einer systeminternen Prüfung betrachtet. Denn mit seiner zitierten Ausführung stellt der Senat zunächst einmal nur klar, dass es anders als bislang in der systeminternen Prüfung nicht mehr ausreicht, die Höhe der Grundgehaltssätze heranzuziehen, wie das bislang so regelmäßig anhand von Endstufengehältern vollzogen worden ist (vgl. bspw. nur BVerfGE 140, 240, 309, Rn. 151). Vielmehr hat nun im systeminternen Besoldungsvergleich die Berechnung der Besoldungshöhe wie bei der Erstellung des Besoldungsindex zu erfolgen. Damit wird ein Bezug zur Rn. 78 hergestellt, die insbesondere festhält, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt. Entsprechend ist nun also - je nachdem, welche Gruppe von Besoldungsempfänger in den Blick zu nehmen ist und welche gesetzliche Regelung angegriffen werden soll, welcher Gegenstand also betrachtet werden soll - die jeweilige Gesamthöhe der Besoldung in den Blick zu nehmen, um zu beurteilen, ob die Besoldung amtsangemessen ist. Diese Differenzierung bleibt als grundlegend vorauszusetzen, sobald es darum geht, eine Klage begründen zu wollen.

Sobald es nun also bspw. um die Frage geht, ob die familienbezogenen Besoldungskomponenten - nicht zuletzt und gerade die aus der Betrachtung des Partnereinkommens resultierenden neuen Ergänzungszuschläge - vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben können, ist der Vergleichsgegenstand für Beamte, denen solche Ergänzungszuschläge entweder nicht oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden - offensichtlich die Besoldung derer, denen entsprechende Zuschläge gewährt werden. Denn hinsichtlich der Kinderzahl, die Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Zuschläge sind, zeigen sich jene Beamte als wesentlich Gleiche.

Im Ergebnis zeigt sich nun aber wiederkehrend in verschiedenen Rechtskreisen, dass infolge der mit Aufsteigen der Besoldungsgruppen wiederkehrend vorgenommenen Abschmelzung der Erhöhungsbeträge zwischen den Besoldungsgruppen Abstände um erheblich mehr als 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren verringert worden sind. Dabei zeigen sich in der Regel gleichfalls all jene Beamte, denen solche Zuschläge gewährt werden, als regelmäßig wesentlich Gleiche, da sie allesamt die in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise so geregelte Anspruchsberechtigung erfüllen: nämlich nicht zuletzt mit einem Partner verheiratet zu sein, der über kein oder nur ein geringfügiges Einkommen verfügt.

Auf dieser Basis gilt es nun für Kläger zu zeigen, dass solcherart Regelungen nicht mit dem Abstandsgebot vereinbar sind. Auch hier wird es also - deshalb formuliert der Senat in der Rn. 90 wie gehabt ohne weitere Präzisierung - Klägern darum gehen müssen, aus der Systematik der Rechtsprechung den begründeten Nachweis zu führen, dass die gesetzliche Regelung für sie zu einer Benachteiligung führt, die sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, weshalb sie im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG nicht geregelt werden darf, da sich als Folge einer entsprechend vorzunehmenden systeminternen Prüfung das Abstandsgebot verletzt zeigt (entsprechend hat in der Vergangenheit bspw. der tbb in Gesetzgebungsverfahren argumentiert; die Argumentation findet sich nicht minder in anhängigen Klagen, die nun mit der aktuellen Rechtsprechung gestützt werden können).

Nicht unähnlich stellt sich nun der Fall für alle jene Beamte mit bis zu zwei Kindern dar, die keinen Anspruch auf entsprechende Ergänzungszuschläge haben, für die aber ebenfalls in den letzten Jahren wiederkehrend erheblich höhere familienbezogene Besoldungskomponenten gewährt worden sind. Denn für die verheirateten Beamten mit bspw. zwei Kindern, die sich als solche als wesentlich gleich darstellen, ergibt sich ebenfalls i.d.R. eine in der Form identische Regelung, da hier in den letzten Jahren nicht die Form der kinderbezogenen Zuschläge verändert worden ist, sondern nur deren Höhe. Will man nun also prüfen, ob diese signifikant erhöhten kinderbezogenen Familienzuschläge vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können - darauf zielt Martin Stuttmann auf den Seite 12 f. seines aktuellen Beitrags ab, ohne den verfassungsrechtlichen Gegenstand weiter auszuführen, wenn er die Metapher des "Stopp-Schilds" benutzt -, ist auch hier die jeweilige Gesamthöhe all jener Beamten mit zwei Kindern zu betrachten, denen entsprechende familienbezogene Zuschläge für die ersten beiden Kinder gewährt wird, und kann also verglichen werden, ob sie sich vor dem Abstandsgebot rechtfertigen lässt: Denn auch hier gilt es hinsichtlich jener Zuschläge, dass hier wesentlich Gleiche betrachtet werden. In diesem Sinne ist es zu verstehen - seine Ausführungen stellen keine allgemeine Feststellung dar, sondern beziehen sich auf die nach 2020 signifikant angehobenen kinderbezogenen Zuschläge -, wenn er ausführt:

"Es gilt außerdem das Abstandsgebot. Das bedeutet: Der Lebenskomfort, den die Besoldung der Familie des Spitzenbeamten A 16 ermöglichen muss, liegt deutlich höher als der Lebenskomfort, den sie der Beamtenfamilie in der (aller Ehren werten) Besoldungsgruppe A 5 verschaffen muss. Damit ist [in Anbetracht der nach 2020 teilweise exorbitanten Anhebung kinderbezogener Besoldungskomponenten; ST.] offensichtlich nicht zu vereinbaren, wenn - wie vielfach - die kinderbezogenen Zuschläge für alle Besoldungsgruppen gleich hoch sind."

Damit zeigt sich auch hier: Solange eine "Nebenkomponente" der Besoldung von der Höhe sachgerecht geregelt wird - das war hinsichtlich der kinderbezogenen Besoldungskomponenten in allen Rechtskreisen bis Ende 2019 der Fall -, kann diese ob ihrer Geringfügigkeit in (weitgehend) gleicher Höhe gewährt werden. Hebt man sie von der Höhe her aber in den Rang einer "Hauptkomponente" und stellt sie damit offensichtlich nicht de jure, allerdings de facto der Grundbesoldung gleich, muss sie gleichfalls Bestand vor dem Abstandsgebot haben. Das ist aber offensichtlich heute in vielen Rechtskreisen nicht mehr der Fall. Insofern lassen sich jene Regelungen angreifen, wenn man dabei im Rahmen (nicht nur) der aktuellen Rechtsprechung seine Klage begründet.

Ergo: Unterschiedliche Gegenstände sind unterschiedliche zu begründen. Deine Aussage:

"Allerdings hat das BVerfG in Rn. 78 klargestellt, dass für den Besoldungsindex ausschließlich das Grundgehalt sowie Sonderzahlungen, die allen Beamten unterschiedslos gewährt werden, relevant sind. Jegliche Familienzuschläge spielen also explizit keine Rolle"

ist in ihrem allgemeinen Charakter nicht haltbar, gilt es also zu differenzieren, da auch hier jeweils der Gegenstand präzisiert werden muss, um klären zu können, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen ist.

In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der Senat in der Rn. 78 ausführt:

"Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <14 Rn. 25>), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <308>; 155, 1 <14 Rn. 25>)."

Die familienbezogenen Besoldungskomponenten für jeweils das erste und jeweils das zweite Kind werde in der Regel in den Rechtskreisen jeweils von der Form her unterschiedslos gewährt, können also im Rahmen der Gesamthöhe der Besoldung einer Betrachtung des Abstandsgebots unterzogen werden, wenn es darum geht, sie in den Auswirkungen ihrer Höhe für die jeweiligen Gruppen von Beamten mit jeweils einem oder jeweils zwei Kindern zu prüfen. Prinzipiell gilt das ähnlich für die neuen Ergänzungszuschläge, also mindestens in den Fällen, da die Anspruchsberechtigung für alle Beamte, die prinzipiell anspruchsberechtigt sein könnten, gleich geregelt ist, sodass sie sich also hier als wesentlich Gleiche darstellen.

Für die Betrachtung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe können hingegen familienbezogene Besoldungskomponenten nicht herangezogen werden, da es hier insbesondere um die Prüfung der Anhebung der Besoldung für wesentlich gleiche Beamte geht. Von daher können die Familienzuschläge hier nicht betrachtet werden, da nicht alle Beamte Kinder haben. Auch hier gilt es also, den jeweiligen Gegenstand im Blick zu behalten.

maxg

Zitat von: Dogmatikus in 31.01.2026 11:15Meine Ausführungen musst du so verstehen, dass sie sich "mathematisch" einzig und allein auf die 4K-Bezugsfamilie beziehen.

Natürlich ist es möglich, dass man 10 Kinder hat und der prozentuale Anteil der Zuschläge die Grundbesoldung sogar weit übersteigt. Mir ging es aber um den Ausgangspunkt der Berechnung, nämlich oben links in der Tabelle, wo nach wie vor bis auf Weiteres die 4K-Familie heranzuziehen ist. Bei dieser sollte man sich mMn nicht der Illusion hingeben, dass man 49,9% des 1,84 MÄE-Einkommens über Zuschläge regeln kann.

Deswegen bin ich auch (noch) anderer Ansicht als du, was den ledigen A3 angeht. Der A3 muss unter Gewährung der Zuschläge für Partner und 2 Kinder 1,84 MÄE erreichen. Was er dann als lediger A3 ausbezahlt bekommt, liegt dann natürlich unterhalb von 1,84 MÄE. Aber da man die Zuschläge für die 4K-Familie nicht beliebig nach oben schieben kann (Krasses Beispiel: 1€ Grundbesoldung, Rest über Zuschläge), bleibt auch dem Ledigen ein deutliches Plus.

Wie hoch die Zuschläge sein dürfen... wie gesagt, mögen sich die Leute in den Referaten damit beschäftigen, was sie für verfassungsgemäß halten. :-)

Danke, mit dieser Klarstellung bin ich uneingeschränkt deiner Meinung.

Reden hilft  ;)

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 31.01.2026 13:37Wie gesagt, die von dir vorgenommene Bemessung bemisst nicht den Gegenstand, den eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu bemessen hat. Bevor du eine "Spitzausrechnung" vornimmst, solltest du zunächst einmal den Gegenstand hinreichend bestimmen. [...]
OK, dann mit der Bitte um eine möglichst verständliche Antwort: Was genau soll ich in deinen Augen konkret bei der von mir vorgenommenen Bemessung "falsch" gemacht haben?

- Sowohl für die betrachteten Besoldungen (A12 bis A16) als auch für die zugehörigen Tariflöhne habe ich jeweils zeitpunktgenau die entsprechenden Jahressummen ermittelt und zur Bestimmung der Indexwerte herangezogen. Nichts anderes ist schließlich Sinn und Zweck einer "Spitzausrechnung".
- Einziger kleiner Kritikpunkt, den ich gelten lasse: Bezüglich der steuerfreien Einmalzahlungen (2560 € im Jahr 2023 sowie 440 € im Jahr 2024) habe ich einfach überall einen Grenzsteuersatz von 47% (inklusive Soli) angenommen. Während dieser Wert mindestens für A16 und A15 korrekt sein müsste, dürfte die steuerliche Grenzbelastung beispielsweise beim betrachteten Single-A12-Endstufen-Beamten vermutlich etwas niedriger liegen. Somit dürften die resultierenden Parameterwerte in den Spalten L bis N der Tabelle einen Tick höher sein, was jedoch absolut keinen Einfluss auf die qualitativen Aussagen hat.

Zusatzfrage an dich: Hat Frau Prof. Färber im Auftrag des BVerfG nach deinem Dafürhalten ebenfalls "einen falschen Gegenstand bemessen"?


P.S. Bezüglich deiner Ausführungen zu Rn. 90 und 78 magst du gegebenenfalls Recht haben, das kann ich auf die Schnelle nicht abschließend einschätzen.
Paging Durgi..  ;)