Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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NelsonMuntz

Zitat von: xap in Gestern um 11:18Spannend, man öffnet am sonntäglichen Frühstückstisch die übliche Glosse und es scheint etwas im Busch, wenn das auf dem Bild gezeigte Thema die ersten 4 Artikel des Mediums adressieren:

Die im Spiegel erschienen Artikel sind ganz lesenswert - man muss sie natürlich in der Rolle des Bürgers lesen, nicht in der des Beamten ;)

Ansonsten ist das ja hier so "lustig" wie eh und jeh - habe die letzten Seiten mit dem ein oder anderen Schmunzler gelesen.

Schönen Gruß aus dem TV-L und allen einen schönen Sonntag!

xap

Zitat von: NelsonMuntz in Gestern um 12:18Die im Spiegel erschienen Artikel sind ganz lesenswert - man muss sie natürlich in der Rolle des Bürgers lesen, nicht in der des Beamten ;)

Ansonsten ist das ja hier so "lustig" wie eh und jeh - habe die letzten Seiten mit dem ein oder anderen Schmunzler gelesen.

Schönen Gruß aus dem TV-L und allen einen schönen Sonntag!


Ich habe die Artikel ganz bewusst nicht inhaltlich eingeordnet, mich hat nur der komplette sonntägliche "Focus" des Spiegels auf dieses Thema überrascht. Sowohl was die Anzahl, die Positionierung als auch den Wochentag anging. :)

Naturgemäß wird vermutlich die Mehrheit der hiesigen Leser die Artikel inhaltlich aus einer anderen Perspektive einordnen als der gemeine Bürger (oder nicht Beamte).

SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:36Mir ist gestern zu dem Themenkomplex "höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen" nach Stuttmann im Zusammenspiel mit der Fortschreibungsprüfung noch das ein oder andere durch den Kopf gegangen.

Man tut grundsätzlich gut daran, sich bei der Erschließung von Urteilen und Beschlüssen eng an Wortlaut und Systematik zu halten. Gleichwohl ergibt sich häufig aus dem Zusammenhang von Entscheidungen ein wenig fassbarer "Geist", der sozusagen den Telos der Entscheidungen darstellt.

Dies vorausgeschickt:
  • Aus dem 2025er Beschluss ergibt sich aus der Fortschreibungsprüfung ein Vergleich der obersten Besoldungsgruppe in der letzten Erfahrungsstufe ohne Gewährung von Zuschlägen.
  • Nach Stuttmann müssen Familienzuschläge mit steigender Besoldungsgruppe höher ausfallen.

Der Aufsatz hat mich inhaltlich überzeugt. Fraglich ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht, was dies für eine (weitere) Folge nach sich zöge:

Würde man die beiden Konzepte ohne praktische Konkordanz zusammenbringen, würde das am Beispiel von A16 mMn (vielleicht verstehe ich es aber auch grundlegend falsch) dazu führen, dass
  • die Grundbesoldung A16 erheblich steigen muss und
  • sich die Familienzuschläge über die Besoldungsgruppen nach oben erhöhen müssten.

Das würde nach meinem derzeitigen Verständnis im Ergebnis dazu führen, dass höhere Besoldungsgruppen - entgegen der bisherigen Versuche des Gesetzgebers, diese eher von Erhöhungen weitestgehend ausnehmen zu wollen - sogar doppelt profitieren würden.

Ich war mir zumindest gestern nicht sicher, ob ich diesen "Geist" in der Rechtsprechung des BVerfG zumindest in dieser Konsequenz wiederfinde. Jetzt wird es etwas technisch: Tatsächlich war meine erster Gedanke, dass das BVerfG bei einer etwaigen Entscheidung hierüber befinden könnte, dass der absolut gewährte Betrag des Familienzuschlags zwar identisch für A3-A16 ist, dies jedoch unproblematisch ist, da sich bereits in der Grundbesoldung eine gewisse Familienkomponente befindet. Da diese aufgrund der Fortschreibungsprüfung ebenfalls schon angestiegen ist, könnte sich daraus ergeben, dass ein Anstieg der Zuschlagskomponente über die Besoldungsgruppen nicht weiter notwendig ist. Das würde dazu passen, dass die Stuttmann'schen These sich bisher nie auch nur in einem obiter dictum widergefunden hätte.

Nachdem ich das Thema heute morgen nochmal in mir bewegt habe, bin ich gedanklich aber immer wieder darüber gestolpert, dass das BVerfG ausdrücklich für die Tabellen R, B und W einen Vergleich mit der Privatwirtschaft eröffnet hat.

Für diese Eröffnung gibt es nach meinem Verständnis vor allem einen schlagenden Grund: Das BVerfG geht davon aus, dass sich der Verdienst in diesen Tabellen (bei denen es sich eben im Vergleich zu A3-A12 um "höhere Besoldungsgruppen" handelt, die auch Stuttmann in den Blick nimmt) deutlich nach oben orientieren können muss.
Sprich: Wie rechtfertigt man es, dass bspw. ein aus der Bestenauslese rekrutierter, promovierter Jurist mit Doppel-Prädikat ca. ½ bis ⅓ dessen erhält, was vergleichbare Absolventen in der Wirtschaft verdienen?

Mittlerweile könnte ich mir daher beides vorstellen:

  • Höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen sind nicht nötig, da die im der Grundbesoldung erhaltene Familienkomponente ebenfalls bereits gestiegen ist.
  • Höhere Familienzuschläge sind ein geeigneter Weg für den Dienstherren, sowohl der Fortschreibungsprüfung als auch den Suttmann'schen Überlegungen und dem Vergleich mit der Privatwirtschaft zu begegnen, gleichzeitig aber Einsparpotenziale mitzunehmen (nicht jeder Beamte in Tabelle R, W und B ist verheiratet und hat mehrere Kinder, diese fallen zumindest irgendwann aus dem Zuschlag raus, keine Versorgungswirksamkeit)

Wie seht ihr das?

Wenn ich es richtig sehe, kann man die Problematik mit den Kategorien der "Haupt-" und "Nebenkomponente" auflösen, wie sie im Januarheft des letzten Jahres in der ZBR entwickelt worden sind. Vereinfacht und damit nicht unendlich lang ausgedrückt:

Der Dienstherr verfügt in Gestalt des Besoldungsgesetzgebers über das verfassungsrechtlich verbürgte Recht, seiner verfassungsrechtlichen Pflicht den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, unter anderem durch die Gewährung von familienbezogenen Besoldungskomponenten nachzukommen. Er kann dazu aber nicht gezwungen werden, dürfte also im Rahmen des Alimentationsprinzips sämtliche amtsangemessene Besoldung und Alimentation ausschließlich über die Grundbesoldung abdecken und würde so ebenfalls alle Beamte und ihre Familien lebenslang amtsangemessen besolden und alimentieren.

Nun allerdings kommt die praktische Konkordanz ins Spiel oder kann ins Spiel kommen: Würde der Besoldungsgesetzgeber seiner Pflicht nachkommen, Beamte und ihre Familien allein über die Grundbesoldung amtsangemessen zu besolden und alimentieren, müsste er sich in Gestalt des Haushaltsgesetzgebers die Frage stellen, ob er nicht den kinderlosen Beamten ggf. überalimentierte, da ihm ein finanzielles Gut gewährt werden würde, dass nicht allein aus dem statusrechtlichen Amt resultieren sollte. Denn wenn dieses Gut allein aus dem statusrechtlichen Amt resultieren würde, sollte man davon ausgehen können, dass dann der Beamte mit Kindern ggf. nicht amtsangemessen alimentiert werden würde, unabhängig davon, dass es dem Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich untersagt ist, einen Beamte ausschließlich "bedarfsgerecht" zu besolden und alimentieren (hierin zeigt sich der qualitative Unterschied zwischen dem Beamtenverhältnis und den auf das Existenzminimum zurückgeworfenen beschäftigungslosen Grundsicherungsempfänger).

Im Rahmen der praktischen Konkordanz sollte es folglich geboten sein, um die haushälterischen Forderungen und den aus dem Alimentationsprinzip resultierenden hinreichend nachzukommen, die Besoldung mittels familienbezogenen Besoldungskomponenten zu differenzieren, um so die zu betrachtenden Güter zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

Dabei bleibt aber weiterhin das Grundgehalt als die zentrale Besoldungskomponente, in der sich mittelbar das Leistungsprinzip offenbart, die "Hauptkomponente", während die leistungslos gewährten familienbezogenen Besoldungsbestandteile nur den Rang einer "Nebenkomponente" einnehmen kann. Genau das war bis 2019 durchgehend unbestritten und ist regelmäßig so vollzogen worden. Die Höhe der familienbezogenen Besoldungskomponenten waren hoch genug, dass sie einen signifikanten Beitrag zur Familienalimentation leisteten, aber nicht so hoch, dass sie in den Rang einer "Hauptkomponente" erhoben worden sind; sie wurde also genutzt, um die verfassungsrechtlichen Forderungen, denen der Haushalts- und der Besoldungsgesetzgeber unterworfen ist, zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

Ab 2021 haben nun die Besoldungsgesetzgeber die Mindestalimentation zum scheinbaren archimedischen Punkt der Besoldungsbemessung erhoben (die sie nicht war und es auch heute in Gestalt der Mindestbesoldung nicht ist, da sie das nicht sein darf, da sie nur ein Prüf- und Kontrollmaßstab, aber kein gesetzgeberisches Bemessungsinstrument sind), die Grundbesoldung weitgehend nicht unregelmäßig angehoben, sondern den Fehlbetrag zur Mindestalimentation vor allem durch die exorbitante Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten ausgeglichen (auf weitere vollzogene Maßnahmen gehe ich hier nicht ein). Sie wurden dadurch wiederkehrend von ihrer Höhe her zu einer "Hauptkomponente", die sie nicht sein können, da sie leistungslos gewährt werden und deshalb der Form nach ausschließlich eine "Nebenkomponente" sein können. Hier - in der seit 2021 vollzogenen Regelung des Besoldungsrechts - liegt das eigentliche Problem, nämlich die Mindestalimentation (heute: Mindestbesoldung) zum scheinbaren archimedischen Punkt der Besoldungsbemessung zu machen, was den Besoldungsgesetzgebern nicht gestattet ist.

Im Rahmen der praktischen Konkordanz - also dem schonenden Ausgleich zwischen den haushälterischen Gütern und dem Alimentationsprinzips - kann es aber dem Besoldungsgesetzgeber sicherlich nicht untersagt werden, familienbezogene Besoldungskomponenten mit aufsteigenden Ämtern in aufsteigender Höhe zu gewähren (darauf spielt Stuttmann an). Der Besoldungsgesetzgeber hat dabei aber weiterhin mindestens dreierlei zu beachten:

1. "Nebenkomponenten" dürfen nicht der Höhe nach in den Rang einer "Hauptkomponente" erhoben werden.

2. Die Regelung einer rein bedarfsorientierten Besoldung und Alimentation ist dem Besoldungsgesetzgeber untersagt. Maßstab der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation bleibt weiterhin das statusrechtliche Amt.

3. Die Besoldungsbemessung darf nicht mathematisch exakt aus den Parametern des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" abgeleitet werden, da das die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senat verfehlen würde.

So in etwa würde ich die Sachlage - grundsätzlich - betrachten.

@ DrStange

Der Senat stellt sich auf den Standpunkt, dass durch die Vorabprüfung, die verhältnismäßig einfach durchgeführt werden kann, dem Beamten ein hinreichendes Mittel zur Verfügung steht, um für sich abzuwägen, ob er das Risiko einer Klageerhebung eingeht. Darüber hinaus dürfte er sich auf den Standpunkt stellen, dass die Fachgerichtsbarkeit seine Rechtsprechung alsbald anwenden und die Rechtswissenschaft sie umfassend betrachten wird, sodass der eine professionelle Rechtsberatung nutzende Beamte alsbald hinreichend in die Lage versetzt sein sollte, die für ihn seiner Ansicht nach notwendigen Entscheidungen zu treffen.

Darüber hinaus wird er sich auf den Standpunkt stellen, dass das Verfassungsrecht so komplex ist, dass mit jeder Klageerhebung ein Prozessrisiko verbunden ist, schätze ich.

@ Atzinator

Die Frage habe ich mir ebenfalls gestellt. Allerdings gibt Martin Stuttmann "nur" die Beträge, nicht aber die Berechnungen an, sodass man hier allenfalls spekulieren könnte, wieso er bezüglich Thüringen zu dem Schluss gekommen ist, zu dem er kommt.

@ lotsch

Martin Stuttmann hat für alle Rechtskreise die heute geltende Besoldungsrechtslage zugrunde gelegt, damit hat er auch für Bayern das vorausgesetzt, was im Rechtskreis so geregelt ist, wie es ist geregelt ist (also das fiktive Partnereinkommen nicht kritisiert, da das nicht Teil des Beitrags sein könnte).

Dogmatikus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:12Hallo Dogmatikus, das sind sehr interessante und nachvollziehbare Gedanken.

Und nur noch mal als kurze Nachfrage: In einem Halbsatz in Rn. 78 ist ja konkret von "strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln" die Rede. In deinen Augen können aber bei der Betrachtung des Abstandsgebots (Rn. 90 verweist ja explizit auf Rn. 78) trotz dieses Halbsatzes auch Familienzuschläge einbezogen werden?


Rn. 78 verweist gerade an der von dir in den Blick genommenen Stelle auf weitere Entscheidungen, nämlich BVerfGE 130, 263 <308>; 155, 1 <14 Rn. 25>.

Zudem wird in Rn 78 abgegrenzt, was nicht in den Blick genommen werden darf:
Zitatsolche Zulagen, die – wie beispielsweise Erschwerniszulagen – nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 73>), sondern der Abgeltung herausgehobener Anforderungen dienen

Das Zusammenspiel zwischen Verweis und Abgrenzung führt mein Verständnis in die Richtung, dass der Familienzuschlag unterschiedslos gewährt wird. Natürlich ist es faktisch ein Unterschied, ob ich ein Kind habe oder nicht - aber habe ich eines, bekomme ich unterschiedslos ohne Ansehung weiterer Faktoren den Zuschlag. Er steht mir insoweit unterschiedslos offen.

Zudem dient der Familienzuschlag insbesondere nicht der "Abgeltung herausgehobener Anforderungen" der ausgeübten Stelle (Ergänzung durch den Autor). Wir sind uns wahrscheinlich einig, dass Kinder (und so manche Ehe) herausgehobene Anforderungen nach sich ziehen, die wird das BVerfG aber sicherlich nicht gemeint haben.  :)

Bei der Betrachtung des Abstandsgebots ergibt sich dann weiterhin und selbstverständlich, dass Gleiches mit Gleichem zu vergleichen ist. Ich muss also den 4K-A3 mit dem 4K-A4 vergleichen. (Oh weh, gleich wird mir wieder gesagt, ich solle etwas Neues erzählen. Wusstet ihr, dass eine Wolke etwa eine Million Tonnen wiegt? :) )

Mein Verständnis der Entscheidung kann natürlich ausdrücklich auch falsch sein. Die Prüfung von Abstandsgebot und die Prüfung der Fortschreibung sind aber erstmal nicht identisch, würde ich denken.

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:33...

Verzeih mir das Einkürzen, ich denke, so bleibt der Thread lesbarer.

Ich gehe mit deinen Ausführungen d'accord, allerdings lösen sie meine Fragezeichen nur bedingt. Ich breche es mal auf die ganz knappe, polemische Frage herunter:

Hältst du es für verfassungsrechtlich zulässig, dass die Nebenkomponente beim 4K-A3 etwa 15% beträgt, beim 4K-B6 aber 30 %?

Hintergrund der Frage, als Beispiel mit komplett gegriffenen Zahlen:
Der 4K-A3 bekommt 4.000 € netto, davon entfallen 600 € auf Familienzuschläge.
Der 4K-B6 bekommt 10.000 € netto, davon entfallen 3.000 € auf Familienzuschläge.

7.000 € sind absolut gesehen halt deutlich mehr als 3.400 €. Geht es hier also nur um prozentuale Vergleiche, oder (auch) um absolute Werte?

Wenn ja, wäre das nach meinem Verständnis eben eine Möglichkeit für den Gesetzgeber, zu sparen. Er könnte bei höheren Besoldungsgruppen dann mehr über die Zuschläge regeln als bei unteren Gruppen. Das ist der Gedanke, der mich konkret umtreibt.

Verwaltungsgedöns

Habe ich schon gesagt, dass das Urteil in Sachen Umsetzung vollkommen Schrott ist? Wir schlagen uns hier die Köpfe ein, weil es so lebensfern formuliert ist. Das Urteil ist verschwurbelter Burokratiemist. Es hätte eine Düsseldorfer Tabelle werden müssen, wie beim Kindesunterhalt. Der dümmste Punkt ist, dass man grundlos etwas zum Partnereinkommen schreibt, was maximal keine Hilfe ist, da alles unklar bleibt aber für die nächsten 15 Jahre Tür und Tor für Missbrauch und tendenziöser Auslegung öffnet.

Gleichzeitig geht Deutschland den Bach runter. Die Verteilungskämpfe stehen bevor. Kein Wohnraum, hohe Lebenshaltungskosten, hohe Steuern, immer weniger Arbeitsplätze, zu wenig Geburten, immer weniger Anreize zu Arbeiten und weltweite Pullfaktoren ins Sozialsystem, ideologisierte und verfassungsblinde extremistische Politik.

Und realisiert hier keiner, was sich bezogen auf das Beamtentum in der Bevölkerung zusammenbraut? Die Medien sind voll mit Propaganda gegen Beamte. Man wird uns aufknüpfen. Wir sind Teil der Verteilungskämpfe. Pension futsch etc. Man muss der Bevölkerung einen Schuldigen präsentieren und das GG kann man auch ändern. Mit uns Beamten wird es anfangen. Dann kommen die Minderheiten.

Rückwirkungverbot? Besitzstand der Beamten? Klagt doch. 2069 bekommt ihr oder eure Erben ein Urteil und dann muss bis 2112 erneut geklagt werden. Das ist dann die Zeit, in der Deutschland ein sozialistischer Bauernstaat ist und die USA oder China die Welt dominieren. Unsere UrEnkel werden als Billiglöhner in Nordkorea arbeiten.

Man mich regt die ganze Kacke nur auf.

GoodBye

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 12:44Verzeih mir das Einkürzen, ich denke, so bleibt der Thread lesbarer.

Ich gehe mit deinen Ausführungen d'accord, allerdings lösen sie meine Fragezeichen nur bedingt. Ich breche es mal auf die ganz knappe, polemische Frage herunter:

Hältst du es für verfassungsrechtlich zulässig, dass die Nebenkomponente beim 4K-A3 etwa 15% beträgt, beim 4K-B6 aber 30 %?

Hintergrund der Frage, als Beispiel mit komplett gegriffenen Zahlen:
Der 4K-A3 bekommt 4.000 € netto, davon entfallen 600 € auf Familienzuschläge.
Der 4K-B6 bekommt 10.000 € netto, davon entfallen 3.000 € auf Familienzuschläge.

7.000 € sind absolut gesehen halt deutlich mehr als 3.400 €. Geht es hier also nur um prozentuale Vergleiche, oder (auch) um absolute Werte?

Wenn ja, wäre das nach meinem Verständnis eben eine Möglichkeit für den Gesetzgeber, zu sparen. Er könnte bei höheren Besoldungsgruppen dann mehr über die Zuschläge regeln als bei unteren Gruppen. Das ist der Gedanke, der mich konkret umtreibt.

M.E. ist eine Verlagerung auf Zuschläge in höheren Besoldungsgruppen eine weitere unmittelbare Kürzung der Besoldung ggü. der Privatwirtschaft.

Mir fällt es schwer zu glauben, dass man diejenigen, die eigentlich dafür vorgesehen sind, die Richtung vorzugeben, derart benachteiligen möchte.

Rheini

Wenn ich die Ausführungen zu dem Punkt lese das für die aA nicht einfach die Mathematik herangezogen werden darf, sondern das Amt der Massstab ist bedeutet das für mich, dass nicht die unterste bei dem DH vorkommende Besoldungsgruppe zur Berechnung der Mindest aA herangezogen werden darf (1.84 MaE), sondern die DH die die unteren Ämter wegrationiert haben, höher einsteigen müssten (bewusst im kognetiv gehalten).

Das würde wieder für eine gemeinsame Besoldungstabelle aller DH sprechen.

BVerfGBeliever

#5123
Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 12:36Mein Verständnis der Entscheidung kann natürlich ausdrücklich auch falsch sein. Die Prüfung von Abstandsgebot und die Prüfung der Fortschreibung sind aber erstmal nicht identisch, würde ich denken.
Hallo Dogmatikus, zumindest "historisch" hatte das BVerfG nach meinem Verständnis bei der Betrachtung des Abstandsgebots eher nur die Grundbesoldungen im Blick. Siehe beispielhaft das Urteil vom 23. Mai 2017, Rn. 80: "Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen."

Ob also zusätzlich auch Familienzuschläge in die Analyse einbezogen werden können, ist aus meiner Sicht eine "offene" Frage (wobei deine Argumentation in meinen Ohren durchaus nicht unplausibel klingt)..

SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 12:44Verzeih mir das Einkürzen, ich denke, so bleibt der Thread lesbarer.

Ich gehe mit deinen Ausführungen d'accord, allerdings lösen sie meine Fragezeichen nur bedingt. Ich breche es mal auf die ganz knappe, polemische Frage herunter:

Hältst du es für verfassungsrechtlich zulässig, dass die Nebenkomponente beim 4K-A3 etwa 15% beträgt, beim 4K-B6 aber 30 %?

Wenn ja, wäre das nach meinem Verständnis eben eine Möglichkeit für den Gesetzgeber, zu sparen. Er könnte bei höheren Besoldungsgruppen dann mehr über die Zuschläge regeln als bei unteren Gruppen. Das ist der Gedanke, der mich konkret umtreibt.

Nein, eine solche Regelung hielte ich im zweiten Teil für verfassungsrechtlich ausgeschlossen:

Im ersten Teil, den Ämtern bis A 9/A 10 einen Familienzuschlag zu gewähren, der für eine vierköpfige Beamtenfamilie um die 20 % der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe (bspw. A 3 bis A 5) ausmachte und also als Betrag in selber Höhe bereits für A 9 oder A 10 einen erheblich geringeren Anteil als 20 % ausmachte, kann man offensichtlich verfassungsrechtlich hinreichende Begründungskontexte finden und erstellen, da das bis 2019 der Regelfall war.

Für B 6 entsprechend eine familienbezogene Besoldungskomponente für die vierköpfige Beamtenfamilie zu gewähren, die insgesamt einen Anteil von 20 % des Besoldungsniveaus ausmachte, wäre allein schon aus gleichheitsgerechten Überlegungen gänzlich ausgeschlossen, da hier dann die familienbezogenen Besoldungskomponenten eine Höhe erreichen müssten, die für den Beamten in A 3 im weitgehenden Maße äquivalent zu seinem Grundgehalt wäre - das aber könnte kaum gleichheitsgerecht sein: Das Grundgehalt in B 6 beträgt im Bund 11.713,81 €, würde man nun statt 477,96 € wie derzeit als familienbezogene Zuschläge gewähren - damit wird das Besoldungsniveau um rund vier % angehoben -, sondern gleichfalls 20 %, würden deutlich mehr als 2.000,- an familienbezogene Besoldungskomponenten leistungslos gewährt werden, womit sich die Grundbesoldung in A 3/1 letztlich als weitgehend entwertet darstellen müsste.

Darüber hinaus gibt es keinen sachlichen Grund, um in einem solch starken und stark unterschiedlichen Maße familienbezogene Besoldungskomponenten zu gewähren, da eine bedarfsbezogene Besoldung und Alimentation ja nicht gestattet ist. Sachlich begründbar wären solch starke Unterschiede zwischen den unteren und den höheren oder Höchstämtern nur, indem man Bedarfe ins Feld führte, denke ich.

@ Verwaltungsgedöns

Ich kann das, was Du schreibst, gut verstehen; denn genau Gerechtigkeits- oder Ungerechtigkeitsempfindungen wie die von Dir empfundenen sind ein maßgeblicher Grund, wieso ich mich ins Thema reingearbeitet habe und weiterhin an ihm arbeite. Das Problem an der Sache - bei aller sachlichen Kritik, die ich an der aktuellen Entscheidung übe - ist aber weiterhin, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht zum Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufschwingen darf. Es muss - darauf habe ich in den letzten Jahren regelmäßig hingewiesen - ebenfalls den Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2050 oder 2100 im Blick haben, dessen weiten Entscheidungsspielraum es nach Möglichkeit nicht über Gebühr einzuschränken gilt, da er keine Verantwortung für das Treiben der heutigen Besoldungsgesetzgeber hat.

Entsprechend bleibt uns nur der Weg, den ich seit jeher aufzeige: Das Verfassungsrecht studieren, die Verfassungsrechtsprechung analysieren, sie in die bisherige Rechtsprechung einordnen und versuchen, Begründungskontexte zu schaffen, die den Senat veranlassen müssen, sich mit ihnen zu beschäftigen. Das ist ein mühsames und langwieriges Geschäft (ich sitze seit mehr als fünf Jahr an ihm, und zwar verhältnismäßig regelmäßig mit einem gehörigen Zeitaufkommen und weiß, dass das verfassungsrechtlich ein nur sehr kurzer Zeitraum ist); aber anders geht es nicht, solange die Besoldungsgesetzgeber wissentlich und willentlich das Verfassungsrecht mindestens dehnen und es sicherlich mindestens in Teilen wiederkehrend missachten.

Das Nahziel muss m.E. sein, grundlegende Probleme, die mit der aktuellen Entscheidung im Zusammenhang stehen, anzugehen, um zu verhindern, dass sie sich verfestigen. Das aber wird höchstwahrscheinlich ein echt schwieriges Geschäft, nicht zuletzt, weil sich besoldungsrechtliche Fälle für Fachanwälte überwiegend als wenig lukrativ, aber durchaus arbeitsintensiv darstellen.

GoodBye

Ein bisschen sehe ich es so, dass erwartet wird, dass sich das Thema Besoldung sich irgendwie schon ,,zurechtruckeln" wird.

Das bedeutet für mich:

Neuregelung und Reparatur für die Verletzten Besoldngsgruppen. Im Rahmen der zukünftigen Neuregelung ziehen die höheren Besoldungsgruppen ,,nach".

Was offen bleibt:

Partizipieren nichtverletzte Besoldungsgruppen an der Reparatur? Im ersten Schritt auf keinen Fall, da erst nach Reparatur diese Besoldungsgruppen ebenfalls unmittelbar verletzt sein dürften.

Wie man diesen zweiten Schritt der Partizipation an Reparaturgesetzen praktisch erreicht, ist für mich gerade zentral, da man nicht davon ausgehen kann, dass das eigene Verfahren, in dem man die Gelegenheit hat, umfassend vorzutragen, auch letztlich vorgelegt wird.

Man wird sich also darauf einstellen müssen, mit einer nicht zu beeinflussenden Entscheidung leben zu müssen und hiernach dann das Beste daraus zu machen.


AltStrG

Zitat von: Verwaltungsgedöns in Gestern um 12:55Habe ich schon gesagt, dass das Urteil in Sachen Umsetzung vollkommen Schrott ist? Wir schlagen uns hier die Köpfe ein, weil es so lebensfern formuliert ist. Das Urteil ist verschwurbelter Burokratiemist.

Klarer Widerspruch. Es bildet eine Lebenswirklichkeit ab, die verschiedene Faktoren berücksichtigen und kleinere Unterschiede einebenen, größere aber herausheben muss. Vom Standpunkt des Rechtswissenschaftlers ist das Urteil interessant, aber eindeutig (genug). Die Politik muss noch einen Handlungsspielraum haben, ich hatte ja weiter vorne dazu ausführlich berichtet.  Der in Rede stehende Handlungsspielraum erschöpft sich erst, wenn (eben) eine erneute Verfassungswidrigkeit droht bzw. erneut hergestellt wird. Das BVerfG soll kein Ersatzgesetzgeber sein, nur in allerletzter Konsequenz und unter Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG durch Politik.

AltStrG

Zitat von: Verwaltungsgedöns in Gestern um 12:55Es hätte eine Düsseldorfer Tabelle werden müssen, wie beim Kindesunterhalt. Der dümmste Punkt ist, dass man grundlos etwas zum Partnereinkommen schreibt, was maximal keine Hilfe ist, da alles unklar bleibt aber für die nächsten 15 Jahre Tür und Tor für Missbrauch und tendenziöser Auslegung öffnet.

Gleichzeitig geht Deutschland den Bach runter. Die Verteilungskämpfe stehen bevor. Kein Wohnraum, hohe Lebenshaltungskosten, hohe Steuern, immer weniger Arbeitsplätze, zu wenig Geburten, immer weniger Anreize zu Arbeiten und weltweite Pullfaktoren ins Sozialsystem, ideologisierte und verfassungsblinde extremistische Politik.

Und realisiert hier keiner, was sich bezogen auf das Beamtentum in der Bevölkerung zusammenbraut? Die Medien sind voll mit Propaganda gegen Beamte. Man wird uns aufknüpfen. Wir sind Teil der Verteilungskämpfe. Pension futsch etc. Man muss der Bevölkerung einen Schuldigen präsentieren und das GG kann man auch ändern. Mit uns Beamten wird es anfangen. Dann kommen die Minderheiten.

Rückwirkungverbot? Besitzstand der Beamten? Klagt doch. 2069 bekommt ihr oder eure Erben ein Urteil und dann muss bis 2112 erneut geklagt werden. Das ist dann die Zeit, in der Deutschland ein sozialistischer Bauernstaat ist und die USA oder China die Welt dominieren. Unsere UrEnkel werden als Billiglöhner in Nordkorea arbeiten.


Nein. Falsch.

Rheini

Zitat von: Verwaltungsgedöns in Gestern um 12:55Habe ich schon gesagt, dass das Urteil in Sachen Umsetzung vollkommen Schrott ist? Wir schlagen uns hier die Köpfe ein, weil es so lebensfern formuliert ist. Das Urteil ist verschwurbelter Burokratiemist. Es hätte eine Düsseldorfer Tabelle werden müssen, wie beim Kindesunterhalt. Der dümmste Punkt ist, dass man grundlos etwas zum Partnereinkommen schreibt, was maximal keine Hilfe ist, da alles unklar bleibt aber für die nächsten 15 Jahre Tür und Tor für Missbrauch und tendenziöser Auslegung öffnet.

Gleichzeitig geht Deutschland den Bach runter. Die Verteilungskämpfe stehen bevor. Kein Wohnraum, hohe Lebenshaltungskosten, hohe Steuern, immer weniger Arbeitsplätze, zu wenig Geburten, immer weniger Anreize zu Arbeiten und weltweite Pullfaktoren ins Sozialsystem, ideologisierte und verfassungsblinde extremistische Politik.

Und realisiert hier keiner, was sich bezogen auf das Beamtentum in der Bevölkerung zusammenbraut? Die Medien sind voll mit Propaganda gegen Beamte. Man wird uns aufknüpfen. Wir sind Teil der Verteilungskämpfe. Pension futsch etc. Man muss der Bevölkerung einen Schuldigen präsentieren und das GG kann man auch ändern. Mit uns Beamten wird es anfangen. Dann kommen die Minderheiten.

Rückwirkungverbot? Besitzstand der Beamten? Klagt doch. 2069 bekommt ihr oder eure Erben ein Urteil und dann muss bis 2112 erneut geklagt werden. Das ist dann die Zeit, in der Deutschland ein sozialistischer Bauernstaat ist und die USA oder China die Welt dominieren. Unsere UrEnkel werden als Billiglöhner in Nordkorea arbeiten.

Man mich regt die ganze Kacke nur auf.

Was schlägst Du als Lösung vor?

DeltaR95

Zitat von: AltStrG in Gestern um 14:47Das BVerfG soll kein Ersatzgesetzgeber sein, nur in allerletzter Konsequenz und unter Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG durch Politik.

Nein, soll es nicht. Aber nach mehr als 20 Jahren konzertiertem "Verfassungsbruch" und klarer Missachtung aller vorhergehenden Urteile des BVerfG durch die Dienstherrn ist die Zeit der "für den Rechtswissenschaftler akademisch interessanten Urteile" nun mal leider vorbei - ansonsten verkommt der Rechtsschutz zur Farce.

Wenn in 2008 ein Beamter mit 3 Kindern unteralimentiert war (als Beispiel) und daher seinen Kindern nicht amts- und statusangemessen z.B. die Nachhilfe bezahlen konnte, aber in 2025 dann mal ein Urteil kommt, welches ihn bestätigt, nützt ihm das exakt gar nichts.

Warum? Der Rechtsschutz kann jetzt seine Rolle eben nicht mehr rückwirkend erfüllen, da die Kinder schon erwachsen sind. Da kann keine Nachhilfe oder sonstiges, den Lebensweg verbesserndes, mehr aufgeholt werden.

Rechtsschutz ist dazu da, um dem Betroffenen zeitnah Abhilfe zu bringen - und nicht Urteile akademisch so lange von links nach rechts zu drehen, bis der Grund der Klage sich in diesem Fall erübrigt hat.

Und selbst wenn man es so spielen möchte, dann muss der Rechtsweg halt einfacher schneller werden. Wenn der Dienstherr mal wieder einen neuen Trick versucht und jemand dagegen Klage erhebt, dann muss die halt in 6 Monaten durch alle Instanzen durch sein - einschließlich der "Reifung" auf dem Ablagestapel in Karlsruhe.

So zumindest meine Meinung.