Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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clarion

Meint ihr nicht, dass das jemand merkt, wenn die Lehrer streiken? Erinnert sich keiner mehr an die Schulschließung zu Corona?

Es ist auch immer eine Abwägungssache, ob man an neurologischen Punkten streikt. Das muss gewissen Eskalationsstufen unterliegen. Wenn man nach Manier der Lokführer alles lahm legt, gewinnt man keine Sympathien, jedenfallsnicht beim Warnstreik in der ersten Verhandlungsrunde.

Aber wenn nur 10% bis 20% überhaupt gewerkschaftlich engagiert ist, sind die Handlungsspielräume auch eingeengt. Wem Verdi zu links oder zu gleichmacherisch ist, es gibt da auch moderatere Gewerkschaften.

MOGA

Zitat von: DrStrange in Heute um 07:17Bei Streiks in Krankenhäusern gibt es immer eine Notbesetzung um das Notwendigste dennoch für die Patienten zu leisten.
Es wird niemand (zusätzlich) sterben, aber der Bürger würde es merken, wenn er wegen eines Blechschadens nicht 1h sondern 4h auf die cops warten muss.
4 Stunden sind ja selbst bei solchen profanen Fällen wie Vandalismus schon seit Jahren utopisch....
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

DeltaR95

#6347
Zitat von: MOGA in Heute um 08:584 Stunden sind ja selbst bei solchen profanen Fällen wie Vandalismus schon seit Jahren utopisch....

Und wen bringt der deutsche Bürger als Schuldigen damit in Verbindung?

a) den "faulen" Beamten oder
b) die Politiker, die alles weggespart haben?

Eher a)...

lotsch

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 03:30Meine Widersprüche müsste ich den BVA bereits zweimal wieder besorgen. Es wird auch regelmäßig behauptet, dass meinem Widerspruch schon abgeholfen wurde, weil man es nicht gebacken bekommt, zu unterscheiden, dass man verschiedene Sachen klagen kann..

Mein Dienstherr behauptet, ein Teil meiner Widersprüche wären verjährt. Manchmal ist es unfassbar, welche Knalltüten dort arbeiten, sofern man keinen Vorsatz annimmt. Man muss mittlerweil wirklich mit allem rechnen.

InternetistNeuland

Welches Modell muss für die Berechnung der Nachzahlungen eigentlich angewendet werden?

115% über Grundsicherung oder 80% MÄE?

Das neue Modell gibt es ja erst seit kurzem während die Widersprüche zum Großteil ja noch auf der alten Rechtsprechung fußen.

lotsch

Gestern habe ich einen Fernsehfilm gesehen, bei dem einige junge Polizisten das Recht in die eigenen Hände genommen haben, und Drogendealer verprügelt haben, die zuvor einen Kollegen krankenhausreif geschlagen haben. Eine junge Polizistin machte dabei nicht mit, weil sie, wie sie sagte, einen Eid auf das GG geleistet hat. Bei anderen Polizisten der Gruppe sah man den inneren Zwiespalt. Ich dachte mir, was geschieht bei solch jungen Polizisten, wenn sie erkennen, dass sich ihr Dienstherr selbst, vorsätzlich nicht an das GG hält?

SwenTanortsch

Unabhängig davon, dass der deutsche Beamte nicht streiken wird, da ihm das auch und gerade als Folge der Treuepflicht verboten ist, der er unterliegt, hätte ein Streik für die Gesellschaft durchaus deutlich erfahrbare Auswirkungen gehabt, da ein solcher Streik ja zum selben Zeitpunkt stattgefunden hätte wie der der Tarifbeschäftigten; auch wenn de facto Streikmaßnahmen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst von den Gewerkschaften allein schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen in der Regel nur in Form von Warnstreiks eingesetzt werden und darüber hinausgehende Streikmaßnahmen nicht minder Verhältnismäßigkeitsabwägungen unterliegen müssten, die Tarifverhandlungen von Bund und Ländern darüber hinaus nach der 2006 erfolgten vollständigen Reföderalisierung des Besoldungsrechts regelmäßig zeitlich versetzt erfolgen, hätte ein umfassender Streik der rund 5,4 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, eingeschlossen die rund 1,8 Mio. Beamte und Richter, die Bundesrepublik schlichtweg lahmgelegt, da damit die gesamte öffentliche Verwaltung nicht mehr gegeben gewesen wäre. Wenn also tatsächlich der gesamte öffentliche Dienst für einen Zeitraum in einen Streik getreten wäre - was sich kaum als verhältnismäßig hätte begründen lassen -, wäre der Bevölkerung sicherlich recht schnell klargeworden, was sie am öffentlichen Dienst als Garant der Ordnung hat. Ich denke, das braucht man nicht weiter auszuführen, um die Konkretisierungen vor Augen zu führen, auch wenn das offensichtlich nicht geringe Teile der Bevölkerung und nicht minder noch einmal noch merklich weniger geringere Teile der Medien - zumindest deren Teile, die diesbezüglich thematisch vor allem durch Lautstärke auffallen - und ebenfalls die nicht homöopathische Zahl an politischen Verantwortungsträgern - zumindest der Teil von ihnen, der regelmäßig über die Besoldungsanpassungsgesetze in den dazu ermächtigten Parlamenten abstimmt - gerne vergessen, weil sie entsprechende Streikmaßnahmen niemals erlebt haben und - zumindest was die deutsche Beamtenschaft angeht - auch niemals erleben werden. Auch und gerade deshalb gibt es ja das Streikverbot als historisch gewachsene Tradition des deutschen Beamtenwesens.

Auch wenn diese praktischen Überlegungen in der Streikverbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls nur am Rande eine Rolle spielen - darin zeigt sich bis zu einem gewissen Grad die historisch gewachsene Selbstverständlichkeit (Konsequenzen brauchen weitgehend gar nicht vor Augen geführt werden und finden dort entsprechend zwar deutlich, insgesamt aber nur am Rande Erwähnung, vgl. bspw. nur BVerfGE 148, 296, 369, Rn. 159 ff.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html?nn=68080) -, wenn der Senat also vielmehr eine systematische und teleologische Auslegung in seiner Abwägung vornimmt, die ihn dazu führt, dass das Streikverbot für Beamte einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG darstellt, macht er auf der anderen Seite deutlich, dass dem (Besoldungs-)Gesetzgeber und Dienstherrn eine "Rosinenpickerei" nicht gestattet ist. Entsprechend führt er bspw. aus:

"[D]as für Teile des öffentlichen Dienstes geltende und als Verfassungstradition anerkannte Streikverbot ist nicht Ausdruck der privilegierten Stellung von Beamtinnen und Beamten (Unkündbarkeit, Beihilfeberechtigung, Ruhestandsversorgung) und rechtfertigt sich auch nicht alleine aus ihrer Funktion für die Aufrechterhaltung der Verwaltung und den Schutz der Rechte Dritter. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass im System des deutschen Beamtenrechts mit dem Beamtenstatus aufeinander abgestimmte Rechte und Pflichten einhergehen und Ausweitungen oder Beschränkungen auf der einen Seite in der Regel auch Veränderungen auf der anderen Seite des Beamtenverhältnisses zeitigen. Insbesondere die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre – wie auch die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 deutlich gemacht hat – unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind und die wegen ihres Verfassungsranges nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stehen. Dies beträfe insbesondere die Treuepflicht des Beamten, das Lebenszeitprinzip sowie das Alimentationsprinzip, zu dessen Ausprägungen die Regelung der Besoldung durch Gesetz zählt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts im Grundsatz verändern und damit in Frage stellen. Bei diesem System handelt es sich um eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, die dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Staaten in Europa kulturell und historisch sehr unterschiedlich entwickelt haben (vgl. auch EGMR <GK>, Lautsi et al. v. Italy, Urteil vom 18. März 2011, Nr. 30814/06, § 68; Battis, ZBR 2011, S. 397 <400>)." (BVerfGE 148, 296, 384 f., Rn. 181)

Auch deshalb erinnert der Senat sie auch noch einmal an die besondere Bedeutung des Alimentationsprinzips im Konzert der hergebrachten Grundsätze:

"Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 <264>; 130, 263 <298>), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263>; 130, 263 <292>). Der Beamte verpflichtet sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; 119, 247 <263 f.>). Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 <292> mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Art. 33 Abs. 5 GG enthält damit eine unmittelbare, objektive Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts und gewährt wegen der Eigenart des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses, in welchem dem Beamten kein Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Arbeitsbedingungen zukommt, zugleich ein grundrechtsähnliches, materielles Recht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>). Hiermit geht die einseitige, hoheitliche Festlegung der Besoldung der Beamten durch den Dienstherrn einher." (BVerfGE 148, 296, 364, Rn. 151)

Es stellt sich jetzt nur noch die Frage, wann das in allen Rechtskreisen zuschanden getragene Alimentationsprinzip wieder instandgesetzt werden wird. Wenn ich es richtig wahrnehme, ist nicht nur hier im Forum, sondern insgesamt in immer größeren Teilen der Beamtenschaft die Geduld zunehmend erschöpft, sodass von dem - das darf man erwarten - vielfachen Unsinn, der alsbald wieder aus den Dienstrechtsministerien als Rechtfertigung in der Übertragung der Tarifeinigung auf sie herabregnen wird, diese Geduld nur ein weiteres Mal auf die Probe gestellt werden dürfte. Wie lange dieses unwürdige Spiel noch andauern wird, steht nach meinem Empfinden derzeit leider nur umso mehr denn je in den Sternen. Denn es zeichnet sich nun allüberall das ab, was Martin Stuttmann im letzten Monat auf den Punkt gebracht hat:

"Dem BVerfG wird seitens der Besoldungsgesetzgeber vorgeworfen werden, gestern 'hü' (15 % über Sozialhilfe) und heute 'hott' (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens) zu sagen. Da man nicht wisse, was 'Karlsruhe' morgen einfalle, sei es schwierig, die Besoldung am BVerfG auszurichten." (Stuttmann, NVwZ 2026, S. 8, 14).

Dieses von ihm zurecht aufgespießte Pseudoargument hat man bereits nach 2020 weidlich angebracht und wird auch nun wieder wie Pilze aus dem Boden sprießen. Die auch in der Streikverbots-Entscheidung ausgeführten Voraussetzungen des Alimentationsprinzips werden weiterhin gerne in Anspruch genommen, die mit dieser Inanspruchnahme untrennbar verbundenen Konsequenzen bleiben wie gehabt ausgeklammert:

"Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine ,,Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 <162 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 117, 372 <380>; stRspr). Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, dass die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 117, 372 <380 f.>)." (BVerfGE 148, 296, 348, Rn. 123; Hervorhebungen durch mich)

despaired

Ich muss sagen, dass was dieses Thema anbelangt sich bei mir nach all den Jahren nur noch eine Resignation breit tut und man sichtlich keinen Glauben mehr haben kann bei dem was abgeht. Hab noch 30 Dienstjahre vor mir - tut mir für mich leid aber auch für den Dienstherren wenn die Mitarbeiter innerlich resignieren

Rheini

Mit den Ausführungen von @SwenTarnotsch , möchte ich eine Warnung verbinden.

Wenn man nun aus einer Frustration heraus, die ich sehr gut nachvollziehen kann, z. B. für die Beamten das Streikrecht fordert kann das dazu führen, dass dies nur allzu gerne von den Parteien aufgenommen wird und mit den Worten "Ihr wollt das Streikrecht, wir geben es euch ...". Infolge, wie Swen sehr gut aufgezeigt, führt das aber zu einem Paradigmenwechsel das zu einer Abschaffung des Berufsbeamtentum mit den Rechten und Pflichten führt.

Von daher kann ich nur für mich sagen, dass ich zwar mit der gegenwärtigen Situation mehr als unzufrieden bin und ich hoffe das in diesem Jahr möglichst viele Klagen vor dem BVerfG abgeschlossen werden, ich aber nicht dem Drang bzw. die Forderung stelle, das Berufsbeamtentum abschaffen zu wollen und ich auch den Parteien nicht die Argumente dafür liefern werde.

lotsch

Ich finde auch, dass die Legislative bezüglich ihrer Beamtenpolitk mit dem Feuer spielt. Das ist ihnen, den Politikern, aber nicht bewusst, da es über ihre Vorstellungskraft hinaus geht. Es fehlt am Problembewusstsein. Mit der enormen Zahl an Widersprüchen und Klagen in allen Rechtskreisen, der großen Zahl an Vorlagebeschlüssen beim BVerfG, der Verbreitung dieser Besoldungsproblematik durch die sozialen Medien, ist ein gewisser Paradigmenwechsel eingetreten. Das hinterlässt Spuren beim einzelnen Beamten. In der Weimarer Republik waren die Beamten besser organisiert, heute sind sie besser vernetzt durch soziale Medien. Wie man hier im Forum erkennt, sind auch höhere Beamte immer mehr unzufrieden mit der Besoldung. Schließlich kann sich auch diese Gruppe heutzutage nich mehr einfach ein Einfamilienhaus bauen, wie vielleicht der Nachbar. Früher war diese Gruppe noch wesentlich bessergestellt, ja geradezu eine eigene Kaste, mit Stadtvilla und Hausangestellten. Man konnte sich ihrer Loyalität unbedingt sicher sein. Heute ist das Vertrauen dem Gehorsam gewichen, die Loyalität wich der Anpassung. Man ging nicht in offene Opposition, sondern in Distanz. Wie es weitergeht bleibt offen. Man befindet sich in einem gewissen Zwischenzustand. Es fehlt die Legitimation.


LehrerBW

Zitat von: Alexander79 in Heute um 07:57Machen wir uns doch nichts vor.
Wenn Beamte streiken würden, würde es dem Großteil der Bevölkerung nicht mal auffallen das gestreikt wird.
Die mit abstand meißte Arbeit der Beamten findet im "verborgenem" statt, abgesehen von Polizei von Feuerwehr und solchen Dingen und die würden das auch nur merken wie bei deinem Blechschaden.
Wieviel Promille der Bevölkerung spüren dann die Auswirkungen?

Und auch die Auswirkungen von GoodBye betrifft, wenn überhaupt nur ein Promille.
Die meißten Tätigkeiten hier dauern sowieso mehrere Tage, um hier spürbare Auswirkungen zu erreichen müssten alle Beamten (abgesehen von Lehrer) wochenlang streiken.

Wenn Beamte streiken würden wäre das Land im Krisenmodus, weil dann alle Eltern ihre Kinder daheim betreuen müssten.
Aber das steht ja eh nicht zur Debatte weil das Streikrecht eine aA mehr oder weniger ausschließt.

NvB

Mal ein ordentlicher Streik bei der Polizei... mal sehen wie die Bürger es finden wenn keine Gefahrenabwehr und Strafverfolgung stattfinden und gewisse kriminelle Ströme diesen Umstand mitbekommen.

Verwaltungsgedöns

Zitat von: Verwaltungsgedöns in Gestern um 22:18https://www.justiz.nrw/presse/2026-02-20-0

Aufgrund der neueren Rechtsprechung hat man den Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht zurückgezogen, prüft nun komplett neu und wird dann ggf. neu vorlegen? Wieviele Jahre gehen da wieder verloren? Das wäre dann ja für weitere Bundesländer vorstellbar, oder?

Ich zitiere mich mal selbst aus dem Länderforum. Die Bombe hat glaube ich kaum einer drauf. Da werden Jahre verloren gehen. Wenn das jetzt alle Verwaltungsgerichte machen, dann gute Nacht.