Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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PolareuD

Aus meiner Sicht ist das Mindestabstandsgebot beim Bund bis in die Besoldungsgruppe A12 verletzt, zumindest wenn man das MÄE von Bayern heranzieht, um die Prekariatsschwelle zu ermitteln. In der Folge wäre auch der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen, da 9 Besoldungsgruppen unmittelbar vom Mindestabstandsgebot betroffen sind. Aufgrund der schieren Anzahl an betroffenen Besoldungsgruppen und der Nähe von A13/A14 wären diese auch mittelbar betroffen. Wenn jetzt noch ein weiterer Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen wird, ist die Sache eindeutig. Für A12 selbst wäre die Abweichung TI/BI seit 2005 ein weiterer Parameter (Abweichung zw. 6% und 15%) erfüllt. Für A13/A14 liegen mir keine Werte vor.

Noch eindeutige fällt die Verletzung der Mindestalimentation für die Stadt München aus. Hier liegt die Prekariatsschwelle schon allein bei 5000€ Netto, so dass die Verletzung bis in die Besoldungsgruppe A14 vorliegt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

HootyMcOwlface

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 08:52Kann man in Deutschland überhaupt gegen ein Gesetz klagen, wenn man von diesem Gesetz gar nicht betroffen ist?

Die bayerische Popularklage betritt den Raum

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 06:43Dann fasse ich es mal kurz zusammen:

Ich glaube es besteht Einigkeit, dass bei Reparatur auf irgendeine Art, ich habe es ausführlich dargestellt, das Abstandsgebot unmittelbar verletzt sein wird.

Sollte dieser Zustand akzeptiert werden bzw. auch durch das Gericht bewusst in Kauf genommen werden, bedeutet dies am Ende, dass das Abstandsgebot in diesem Bereich nicht gilt, da es quasi praktisch nicht durchsetzbar wäre.

Wir wären dann in einem Status, dass Recht aus verfahrensökonomischen Gründen nicht gewährt wird. Die (mittelbare) Verletzung des Abstandsgebots wäre quasi ein sinnloser Parameter.

Dies kombiniere ich mit der fehlenden Verfahrensbeteiligung der Betroffenen Besoldungsgruppen, da diese aufgrund der Verfahrenserweiterung und ohne Vorlage aus einem konkreten Vorverfahren sich nicht im Verfahren äußern konnten. Das Gericht hat dementsprechend aus einer konkreten Normenkontrolle eine ,,abstrakte" Normenkontrolle gemacht.

Sollte man die Besoldungstabelle als einzelne Regelungen und nicht als Gesamtregelung begreifen, und so ist es wohl Praxis, so hat das Gericht quasi sich selbst, unter von dir genannter Argumentation, ein verfassungsgemäß nicht vorgesehenes Normprüfungsrecht ohne zugrunde liegenden Antrag, eingeräumt.

Eine schlichte tatsächliche Feststellung, dass es einfach so gewollt war, bewegt sich auf der gleichen qualitativen Argumentationsebene der Gesetzgeber: Ist politisch nicht gewollt. (Auch wenn rechtlich so vorgesehen)

Zunächst einmal kann ich die praktischen Konsequenzen Deiner Argumentation gut nachvollziehen, GoodBye. Der formale "Fehler" liegt aber ganz am Anfang der Argumentation, denke ich. Denn der Senat begründet ja die Ausweitung, und zwar wie immer abgeleitet aus seiner bisherigen Rechtsprechung, handelt also nicht aus dem hohlen Bauch heraus, sondern im Rahmen des Verfassungsprozessrechts, das das Bundesverfassungsgericht weitgehend selbst so geformt hat. In diesem Rahmen führt es im ersten Leitsatz aus, um die Ausführungen ab der Rn. 29 ff weiter zu konkretisieren:

"Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG kann grundsätzlich nur eine Rechtsvorschrift sein, auf die es in dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ankommt. Die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle erlaubt jedoch die Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus, wenn dies zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten und zu erwarten ist, dass dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Verwerfungsmonopol künftig weitere vergleichbare Normen in erheblichem Umfang vorgelegt werden müssen."

Es zielt folglich insbesondere auf die Befriedungsfunktion ab, ebenso auf die Sicherstellung des effektiven Rechtsschutzes und wird in diesem Rahmen weiterhin darauf bestehen, eine konkrete Normenkontrolle durchgeführt zu haben. Entsprechend dürfte der Senat ausführen (wenn er das wollte, was er nicht wollen wird, weil er seine Rechtsprechung nicht zusätzlich erklärt), dass es, systematisch betrachtet,

"bei dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG aus Sicht des BVerfG in erster Linie um ein im Verhältnis zum Ausgangsverfahren rechtlich selbständiges objektives verfassungsgerichtliches Zwischenverfahren [geht]. [Fn.] Es dient der verbindliches Klärung einer für die konkrete Fallentscheidung des vorlegenden Gerichts erheblichen Verfassungsfrage und endet im Fall der Zulässigkeit der Vorlage mit einer allgemeinverbindlichen Entscheidung im Sinne von § 81. [Fn.] Der Verfahrensgegenstand des BVerfG bezieht sich allein auf die Beantwortung der Verfassungsfrage und ist damit klar vom Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu trennen. [...] Der konkreten Normenkontrolle geht es allein um die Frage der Vereinbarkeit formellen Gesetzesrechts mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz". (Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 16; Hervorhebungen wie im Original.)

Der Entscheidungsgegenstand der konkreten Normenkontrolle ist folglich die Rechtsbehauptung des vorlegenden Gerichts, dass ein formelles Gesetz, auf das es für die Fallentscheidung ankommt, gegen das Grundgesetz verstoße. Entsprechend kann der Fokus auch in besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren nicht grundlegend auf dem je individuellen Fall des Klägers im Ausgangsverfahren liegen. Über den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens hat hingegen am Ende einzig das vorlegende Gericht zu entscheiden.

Nimmt man nun also diesen Rahmen zur Grundlage, kommen wir wieder dahin zurück, worüber wir hier bereits in der Vergangenheit gesprochen haben (ohne das alles noch einmal wiederholen zu müssen; es kann ja von Dritten nachgelesen werden, sofern sie das nicht bereits in der Vergangenheit mitgelesen haben). Zunächst einmal - deswegen Deine Ausführung, hier wäre durch die erhebliche Ausweitung des Gegenstands eher eine abstrakte Normenkontrolle vollzogen worden, die der Senat aber zurückweisen würde - finden wir nun im hohen Maße geprüfte Besoldungsgruppen vor, denen kein Kläger im Ausgangsverfahren zugeordnet werden könnte, da es diese Ausgangsverfahren mitsamt den entsprechenden Richtervorlagen nicht gibt bzw. über sie nicht entschieden worden ist (es gab ja bspw. noch die Entscheidung 2 BvL 23/23, die Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 betreffend, und die Besoldungsgruppe A 5, betreffend die Jahre 2018 und 2019, über die nun in einer Kammerentscheidung entsprechend wie hier vor geraumer Zeit dargestellt entschieden worden ist). Als Folge der Ausweitung des Gegenstands auf alle Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen die Jahre 2008 bis 2020 betreffend sieht sich das Abgeordnetenhaus von Berlin durch die mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Senats nun dazu veranlasst, ein Reparaturgesetz zu erlassen, mit dem es die  festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation zu heilen hat. Der Senat geht davon aus - von nichts anderem kann er ausgehen, da er voraussetzen muss, dass der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Gesetzgebung vollzieht; etwas anderes kann er verfassungsrechtlich nicht voraussetzen -, dass im Anschluss an den Vollzug jenes Reparaturgesetzes eine in allen Fällen die Besoldungsordnungen A betreffend für die Jahre 2008 bis 2020 keine verfassungswidrige Unteralimentation mehr vorliegen sollte. Er dürfte also auch davon ausgehen, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber nun das tut, was der Senat selbst zwangsläufig nicht tun konnte, nämlich im Rahmen des kommenden Gesetzgebungsverfahren anhand des dann zu regelnden Gegenstands konkret zu prüfen, ob im Rahmen der Nachzahlungsregelung ebenfalls das Abstandsgebot hinreichend beachtet worden sei (das konnte der Senat zukunftsbezogen nicht klären, da das nicht seine Aufgabe wäre, unabhängig davon, dass ihm die Beträge des kommenden Reparaturgesetzes nicht vorlagen, während derzeit zwischen 2008 und 2020 in den Besoldungsordnungen A der vierte Parameter im Rahmen der Rechtsprechung des Senats in keinem Fall unmittelbar erfüllt sein dürfte, weshalb der Senat hier auch gar nicht erst in eine betreffende konkrete Prüfung eingetreten ist, sondern als Ableitung aus dem verletzten Mindestabstandsgebots den vierten Parameter in allen betreffenden Fällen als mittelbar erfüllt betrachtet hat).

Genau das aber - davon darf man ausgehen (darf aber nicht der Senat ausgehen) - wird nicht geschehen, wie ich das schon in der Vergangenheit prognostiziert habe, da das auch im letzten Reparaturgesetz, die 2020er Entscheidung betreffend, nicht geschehen ist. Denn das Abgeordnetenhaus von Berlin wird sich nun - wie in der Vergangenheit auch schon und wie hier in der Vergangenheit dargestellt - auf den Standpunkt stellen, die Heilung der verletzten Besoldungsordnungen mit der geringstmöglichen Summe an Aufwendungen vollziehen zu können, ja, sich dazu sogar haushaltsrechtlich veranlasst sehen zu müssen. Das wird maßgeblicher Teil der Begründung auch dafür sein, dass es in den 5 % der vom Senat nicht als verfassungswidrig zu gering besoldeten Besoldungsgruppen keine Nachzahlungen gewähren wird.

Entsprechend ist nun das rechtlich selbständige objektive verfassungsgerichtliche Zwischenverfahren abgeschlossen, liegt der Ball also wieder im Feld des Gesetzgebers, sodass es - sofern es so kommt, wie es zu vermuten ist - alsbald um die nächste Runde gehen dürfte, nämlich bspw. für die Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2016 und 2017 sowie 2019 und 2020, für die das Abgeordnetenhaus mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Nachzahlungsregelungen vollziehen wird, dass den betreffenden Beamten danach weiterhin der Rechtsweg offensteht, sofern sie in jenen Jahren zeitnah Widerspruch geführt haben sollten. Sie können dann gegen die Regelungen des Reparaturgesetzes Widerspruch führen, um dann am Ende ein entsprechendes fachgerichtliches Klageverfahren anzustrengen, nachdem der Widerspruch negativ beschieden worden sein dürfte.

Entsprechend wäre dann in jenem Klageverfahren der begründete Nachweis zu führen, dass nun das Abstandsgebot unmittelbar verletzt sei, da bspw. in einem der Jahre der Besoldungsgruppe A 13 durch die dort geregelte Nachzahlung eine höheres Besoldung gewährt worden wäre als der Besoldungsgruppe A 14, oder das zumindest das Indiz für die Vermutung eines verfassungswidrigen Unteralimentation im Rahmen des vierten Parameters erfüllt sei, da die nun vollzogene Abschmelzung zwar zu keiner vollständigen Abschmelzung der Abstände geführt habe, aber größer als 10 % in fünf Jahren sein sollte. Je nachdem, wie begründet diese Klage sein wird, wird das Fachgericht dann eine Richtervorlage erstellen, über die dann das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hätte.

So in etwa sollte der vor der Besoldungsgruppe A 14 liegende Weg sein, wenn es Beamte geben wird, die sich nicht mit der für sie erwartbaren Nachzahlungssumme für alle anderen Jahre zufriedengeben werden.

Der Senat würde nun, wenn er das heute müsste (er wird das nicht müssen; wir können ihm diese Frage nicht stellen), ausführen, dass all das dem effektiven Rechtsschutz genauso wie der Befriedungsfunktion diente, da ja keine die Besoldungsgruppe A 14 betreffende Vorlage gegeben war, hier also gar kein Zwischenverfahren gegeben war, und dass nun für 95 % der Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt worden ist, sodass nun für die betreffenden Beamten, die in jenen Besoldungsgruppen eingruppiert waren, tatsächlich erheblich schneller ein Reparaturgesetz erfolgen dürfte, als wenn alsbald jede der Besoldungsgruppen, über die nicht unmittelbar in der aktuellen Entscheidung entschieden worden wäre, wenn der Gegenstand nicht entsprechend ausgeweitet worden wäre, gleichfalls noch ein Klageverfahren hätte vollziehen müssen, das dann früher oder später mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss geführt hätte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der letzte Absatz ist die Antwort auf die Frage, wieso der Gegenstand  erheblich ausgeweitet worden ist. Denn die in der Besoldungsgruppe R 4 aufwärts eingruppierten Richter haben bis heute für den Zeitraum 2009 bis 2015 keine Nachzahlung erhalten, da sich das Abgeordnetenhaus im Jahr 2021 auf den Standpunkt gestellt hat, dass hier wie auch in den darüber liegenden Besoldungsgruppen sowie für die die Besoldungsgruppen R 2 vor dem August 2014 und R 3 vor dem Januar 2015 keine verfassungswidrige Unteralimentation vom Senat festgestellt worden sei, sodass im betreffenden Reparaturgesetz für alle anderen Besoldungsgruppen und Zeiträume auch keine Nachzahlungen gewährt worden sind.

Daraus dürfte der Senat die nun vollzogenen Konsequenzen gezogen haben, also in der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die entsprechende Ausweitung des Gegenstands sachlich geboten war, um eben so der Befriedungsfunktion und dem effektiven Rechtsschutz erheblich stärker Geltung zu verschaffen. Denn er dürfte es für erwartbar gehalten haben, dass - wenn nur über die Vorlagen entschieden worden wäre (mitsamt den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 2009 bis 2016, A 10 2010 bis 2015, A 11 2012 bis 2013 sowie A 12 2010 bis 2015) - der Befriedungsfunktion und dem effektiven Rechtsschutz de facto erheblich weniger Geltung verschafft worden wäre, da dann das zukünftige Reparaturgesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit genauso geregelt worden wäre, wie das in der Vergangenheit 2021 hinsichtlich der Besoldungsordnungen R geschehen ist, nämlich dass dann alle anderen Besoldungsgruppen vom Abgeordnetenhaus von Berlin als nicht verfassungswidrig zu betrachten gewesen worden wären, da das vom Senat nicht festgestellt worden wäre. Berlin bleibt doch Berlin. Das dürfte auch der Senat unterstellt haben (ohne dass wir je erfahren werden, ob dem so gewesen sei).

xap

Ich sags mal so, eure rechtlichen Einordnung mögen aus juristischer Sicht spannend zu diskutieren sein. Sie sind aber am Ende des Tages unbeachtlich, weil ihr darüber noch in 10 Jahren weitere tausende Beiträge hier verfassen könnt ohne das seitens des DH zu einer entsprechenden Würdigung und Umsetzung kommen wird. BalBund hat dazu bereits mehrfach die Auffassung von Kreisen des BMI hier wiedergegeben und ich habe keine Zweifel, dass ohne Zwang seitens BVerfG nicht zu einer Umsetzung eurer Einordnungen kommen wird. Und selbst mit Zwang ist nicht gesagt, dass es so kommen wird, wie ihr das hier thematisiert. Das hat gerade erst die letzte Entscheidung gezeigt, auf die hier erwartungsvoll jahrelang gewartet worden ist. Meine einzige Hoffnung ist derzeit, dass die sogenannte angestrebte "Entlastung" des BVerfG zu einer deutlichen Beschleunigung der Entscheidungsfindung beitragen wird. Und darüber können wir uns gern nächstes Jahr an dieser Stelle sicher trefflich unterhalten.

GoodBye

Zitat von: HootyMcOwlface in Gestern um 08:48Dieses. Ab einem verletzten Parameter kann bereits eine Verletzung vorliegen. Wir sind da schon im Bereich, wo man diskutieren muss, ich lese den Beschluss nur so, dass in dem Fall der Kläger argumentieren muss. Im Beschluss steht auch sinngemäß drin, dass das Gesamtausmaß der Verletzungen eine Rolle spielt. Wenn jetzt, wie in Berlin, 95% aller möglichen Kontellationen über mehr als 10 Jahre verfassungswidrig sind ist das Gesamtbild ungefähr so hässlich wie Berlin an sich. Selbst wenn wir mal 'nett' sagen es wären nur 80% aller möglichen Kostellationen in so einem Zeitraum - was ich subjektiv in allen Besoldungstabellen für realistisch halte - ist das immer noch derart gravierend, dass in der Gesamtschau rauskommen müsste, dass auch der eine Parameter reicht, um eine Nachzahlung und eine zukünftige Verbesserung zu bewirken.

Gab es denn einen Kläger A14-A16?

Die Befriedungsfunktion sehe ich im Übrigen nicht, wenn es trotz einer Entscheidung zu weiteren Verwerfungen hinsichtlich der Abstände kommen kann.

Auch wenn es das Gericht in seiner Begründung offensichtlich anders sieht, m.E. ist eine Reparatur ohne Verletzung der Abstände zu oberen Besoldungsgruppen selbst mathematisch, auch wenn das Gericht sich diese Betrachtung verbietet, ausgeschlossen, wenn 95 Prozent der Tabelle verletzt sind.

Insoweit hat es zwar vielleicht Mut bewiesen, den Verfahrensgegenstand zu erweitern, dann hätte es aber auch konsequenter in seiner Entscheidung über die Abstände auf der Stufe 2 sein müssen.

M.E. ist es widersprüchlich mit entsprechenden Argumenten den Gegenstand zu erweitern, um ihn dann keiner abschließenden Würdigung zuzuführen.


Alexander79

Zitat von: PolareuD in Gestern um 08:54Noch eindeutige fällt die Verletzung der Mindestalimentation für die Stadt München aus. Hier liegt die Prekariatsschwelle schon allein bei 5000€ Netto, so dass die Verletzung bis in die Besoldungsgruppe A14 vorliegt.
Und wer sagt das für den Bund das MÄE von Bayern oder gar von München zwingend anzuwenden ist?

matthew1312

Zitat von: Maximus in Gestern um 08:36Ich gehe ganz stark davon aus, dass es beim Reparaturgesetz (für die Vergangenheit) keine neue Tabelle geben wird. Die unteren Besoldungsgruppen werden "isoliert" betrachtet und es wird "pauschale" Nachzahlungen geben. Wo gegen will der A14-Beamte dann vorgehen? Wie schon gesagt, eine verfassunggemäße Besoldung muss nicht repariert werden.
A14 bis A16: Anknüpfungspunkt für einen Rechtsbehelf wäre der Vortrag, nunmehr mit Blick auf das sich durch die Vergütung zu manifestierde Leistungsprinzip verletzt zu sein. Wenn das Reparaturgesetz die Verfassungsgerichtsentscheidung aus 2025, die eben nur das vorlegende Verwaltungsgericht bindet und eben gerade keine Gesetzeskraft hat, zu einem Überholen der Entscheidung durch Anhebung der Besoldungen bis A13 bewirkt, ändert sich der materielle Ausgangspunkt für die Frage, ob zu und zwischen A14 bis A16 das Abstandsgebot noch gewahrt ist.

Ich habe schon "verschachteltere" Klagen gesehen, die ernsthaft verhandelt worden sind.

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 08:49Natürlich geht das ,,nachträglich", denn ein Reparaturgesetz ergeht nachträglich mit Rückwirkung.

Unabhängig von Art. 33 Abs. 5 GG, der spezieller sein dürfte, behandele ich bei Einebnung durch ein Reparaturgesetz zumindest wesentlich Ungleiches gleich.

Deshalb kann es m.E. eigentlich auch keine ,,isolierte" Reparatur geben.

Karlsruhe hätte meiner Ansicht nach A14-16 garnicht entscheiden dürfen, weil es diesbezüglich keine Vorlage gegeben hat. Entweder hat es also ohne Anrufung über gesetzliche Regelungen eine Entscheidung getroffen, oder es begreift doch die Besoldungstabelle als einheitliche gesetzliche Regelung. Dann muss aber wenigstens eine Beteiligung stattfinden wie es das konkrete Normenkontrollverfahren vorsieht.

Es sollte ja wohl dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs entsprechen, dass bei einer konkreten Normenkontrolle ein Kläger, auf dessen konkretes Verfahren die Entscheidung Einfluss hat, nämlich über den Ausgang seiner Klage, im Verfahren gehört wird. Und dies vor allem, weil das BVerfG die Begründung des Gesetzgebungsverfahrens in das Gerichtsverfahren verlagert hat.

Du kannst das alles kritisieren (ich teile auch deine Kritik). Hierrauf kommt es aber nicht an. Ich schaue nur darauf, wie Karlsruhe vorgegangen ist und das ist für mich eindeutig. A14-A16 ist verfassungsgemäß und muss daher nicht repariert werden. Es muss auch nicht "nachträglich" repariert werden. Wie ich oben schon gesagt habe, mit der neuen Systematik wollte man in erster Linie das Verfassungsgericht entlasten. Dass diese neue Systematik für die höhren Besoldungsgruppen "nachteilig" ist, wird anscheinend hingenommen (kleineres Übel).

HootyMcOwlface

Zitat von: GoodBye in Gestern um 09:01Gab es denn einen Kläger A14-A16?

Auf die Schnelle hab ich im Beschluss nur A7-A9, A10 und A12 gefunden.

HootyMcOwlface

Zitat von: Maximus in Gestern um 09:05Du kannst das alles kritisieren (ich teile auch deine Kritik). Hierrauf kommt es aber nicht an. Ich schaue nur darauf, wie Karlsruhe vorgegangen ist und das ist für mich eindeutig. A14-A16 ist verfassungsgemäß und muss daher nicht repariert werden. Es muss auch nicht "nachträglich" repariert werden. Wie ich oben schon gesagt habe, mit der neuen Systematik wollte man in erster Linie das Verfassungsgericht entlasten. Dass diese neue Systematik für die höhren Besoldungsgruppen "nachteilig" ist, wird anscheinend hingenommen (kleineres Übel).

Sehe ich eher wie Swen: Die werden erstmal leer ausgehen und müssen dann im nächsten Verfahren vortragen warum hier schon bei einem Parameter ne Verfassungswidrigkeit vorliegt. Bei 95% Verletzungen wird das ein kurzer Vortrag.

Maximus

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 09:03A14 bis A16: Anknüpfungspunkt für einen Rechtsbehelf wäre der Vortrag, nunmehr mit Blick auf das sich durch die Vergütung zu manifestierde Leistungsprinzip verletzt zu sein. Wenn das Reparaturgesetz die Verfassungsgerichtsentscheidung aus 2025, die eben nur das vorlegende Verwaltungsgericht bindet und eben gerade keine Gesetzeskraft hat, zu einem Überholen der Entscheidung durch Anhebung der Besoldungen bis A13 bewirkt, ändert sich der materielle Ausgangspunkt für die Frage, ob zu und zwischen A14 bis A16 das Abstandsgebot noch gewahrt ist.

Ich habe schon "verschachteltere" Klagen gesehen, die ernsthaft verhandelt worden sind.

Ich hoffe, dass du recht hast. Ich sehe nur ein Problem. Wie soll das praktisch laufen? In Berlin werden die A14-Beamten (die Widerspruch eingelegt haben) demnächst abschlägige Bescheide bekommen (Besoldung ist ja verfassunggemäß). Ein Reparaturgesetz wird es sehr wahrscheinlich dann noch nicht geben. Wenn das Reparaturgesetz dann irgendwann mal vorliegt, ist der abschlägige Bescheid schon längst bestandskräftig. Gegen vergangene Jahre kann man dann nicht mehr vorgehen (haushaltsnahe Geltendmachung).

GoodBye

Zitat von: xap in Gestern um 09:00Ich sags mal so, eure rechtlichen Einordnung mögen aus juristischer Sicht spannend zu diskutieren sein. Sie sind aber am Ende des Tages unbeachtlich, weil ihr darüber noch in 10 Jahren weitere tausende Beiträge hier verfassen könnt ohne das seitens des DH zu einer entsprechenden Würdigung und Umsetzung kommen wird. BalBund hat dazu bereits mehrfach die Auffassung von Kreisen des BMI hier wiedergegeben und ich habe keine Zweifel, dass ohne Zwang seitens BVerfG nicht zu einer Umsetzung eurer Einordnungen kommen wird. Und selbst mit Zwang ist nicht gesagt, dass es so kommen wird, wie ihr das hier thematisiert. Das hat gerade erst die letzte Entscheidung gezeigt, auf die hier erwartungsvoll jahrelang gewartet worden ist. Meine einzige Hoffnung ist derzeit, dass die sogenannte angestrebte "Entlastung" des BVerfG zu einer deutlichen Beschleunigung der Entscheidungsfindung beitragen wird. Und darüber können wir uns gern nächstes Jahr an dieser Stelle sicher trefflich unterhalten.

Die Frage ist rein praktisch:

Wie kann der Beamte ab A14 nach dem ergangenen Beschluss rechtlich sicherstellen, seine mit Sicherheit 5-stellige Nachzahlung zu erhalten (ausgehend von einer ,,fiktiven Schadensermittlung" die sich der Frage widmet, wie derjenige gestellt wäre, wenn der Gesetzgeber von Anfang an eine in sich schlüssige Besoldungstabelle erlassen hätte)?

HootyMcOwlface

In den Bescheiden steht ne Rechtsbehelfsbelehrung, da steht alles drin wie es weitergeht. (Außer in NRW ;) )

Alexander79

Zitat von: HootyMcOwlface in Gestern um 09:15In den Bescheiden steht ne Rechtsbehelfsbelehrung, da steht alles drin wie es weitergeht. (Außer in NRW ;) )
Ja, du kannst Klage einreichen.
Welches VG wird wohl deiner Klage statt geben, wenn das BVerfG vorher gesagt hat, die Besoldung ist in diesen und jenen Jahren verfassungsgemäß?

GoodBye

Zitat von: HootyMcOwlface in Gestern um 09:08Sehe ich eher wie Swen: Die werden erstmal leer ausgehen und müssen dann im nächsten Verfahren vortragen warum hier schon bei einem Parameter ne Verfassungswidrigkeit vorliegt. Bei 95% Verletzungen wird das ein kurzer Vortrag.

Und dann soll mir bitte einer erklären, weshalb z.B. ein Kläger A14 nun sein erstes Verfahren verliert und die Kosten tragen soll, um dann später mit der gleichen Klage sein Ziel zu erreichen.